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Bundesbeschluss über die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Baukosten der dritten Ausbaustufe des Flughafens Zürich # S T #

(Vom 13. Oktober 1965) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1945/14. Dezember 19561) über den Ausbau der Zivilflugplätze, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundcsrates vom l.Mürz 19652), beschliesst:

Art. l 1

Der Bund gewährt an die Baukosten der dritten Ausbaustufe des Flughafens Zürich einen Beitrag von 23,135 Millionen Franken.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, an die durch eine Erhöhung der Baupreise bedingten Kostenüberschreitungen ebenfalls einen Bundesbeitrag zu gewähren, wobei die in der vorerwähnten Botschaft festgelegten Ansätze anzuwenden sind.

Art. 2 Die Verwirklichung der dritten Ausbaustufe hat auf Grund der vom Kanton Zürich am 30. Juli und 15.Dezember 1964 sowie am T.Januar 1965 eingereichten generellen Projekte und der auf den Preisen vom I.April 1964 beruhenden Kostenvoranschläge zu erfolgen.

Art. 3 1

Für die Berechnung des Bundesbeitrages werden die reinen Baukosten sowie die Ingenieur- und Architekten honorare für die Projektierung und Bauleitung bis und mit Abrechnung berücksichtigt.

2 An andere Kosten, wie insbesondere jene für die Tätigkeit von Behörden und Kommissionen sowie die Kosten für die Geldbeschaffung und die Bauzinsen, werden keine Beiträgp geleistet.

1) BS 7, 738 und AS 1957, 320.

2 ) BB1 1965,1, 865.

1476 Art. 4 1

Die jährlichen Bauprogramme, die Ausführungsprojekte, die KostenVoranschläge, die Submissionsergebnisse und die Vergebungsvorschläge sind dem Eidgenossischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Für wesentliche Projektänderungen ist rechtzeitig vor Inangriffnahme der Arbeiten die Genehmigung des Bundesrates einzuholen.

Art. 5 Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass der Flughafenbetrieb beständig gewährleistet bleibt.

Art. 6 1

Die Bauausführung wird vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement überwacht.

2 Die Regierung des Kantons Zürich, dieFlughafen-Immobilien-Gesellschaft und die Swissair gewähren hiezu den Beamten dieses Departements jede gewünschte Auskunft und Unterstützung.

Art. 7 * Die einzelnen Bauobjekte sind getrennt abzurechnen.

2 Die Bundesbeiträge werden in halbjährlichen Teilzahlungen, gestutzt auf die vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement genehmigten Teilabrechmmgen ausgerichtet.

Art. 8 1

Dem Kanton Zürich, der Flughafen-Jmmobilien-Gesellschaft und der Swissair wird eine Frist von einem Monat gewährt, um sich darüber zu erklären, ob sie den vorstehenden Bundesbeschluss annehmen.

2 Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn diese Annahmeerklärungen nicht innert dieser Frist abgegeben werden.

Art. 9 1 2

Dieser Bcschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit seinem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 16. Juni 1965.

Der Präsident : Müller Der Protokollführer: F.Weber

1477 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 13. Oktober 1965.

Der Präsident : Kurmann Der Protokollführer: Ch.Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 13. Oktober 1965.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch.Oser 8179

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21.10.1965

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