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Bundesgesetz

betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 1965, beschliesst:

Das Seeschiffahrtsgesetz vom 23. September 19531) wird wie folgt geändert: Art. 2, Abs. 2 2

Einziger Registerhafen der schweizerischen Seeschiffe ist

Basel.

Art. 20, Abs. 2 2

Alle Aktionäre einer Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft und alle Genossenschafter müssen Schweizerbürger sein. Mindestens drei Viertel aller Aktien und des gesamten Grundkapitals müssen in der Schweiz wohnhaften schweizerischen Aktionären gehören, und mindestens drei Viertel aller Genossenschafter, welche mindestens drei Viertel des Genossenschaftskapitals besitzen, müssen in der Schweiz wohnhaft sein.

Art. 24, Abs. 2 2

Der Schiffseigentümer hat nachzuweisen, dass die in seinem Unternehmen investierten finanziellen Mittel schweizerischer Herkunft sind. Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt kann jedoch in besonderen Fällen Guthaben ausländischer Gläubiger bis zu einem Fünftel des Verkehrswertes des Seeschiffes, bei Neubauten des tatsächlichen Einstandspreises, zulassen, sowie dem Schiffseigentümer die Ausgabe von auf den Namen oder den Inhaber J

) 1956,1305.

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lautenden Anleihensobligationen gestatten, wenn der Umfang des Anleihens und die Anleihensbedingungen Gewähr dafür bieten, dass der erforderliche schweizerische Einfluss auf das Unternehmen nicht beeinträchtigt wird.

Art. 26, Abs. l 1

Der schweizerische Schiffseigentümer hat alljährlich bis spätestens nach Ablauf von neun Monaten seit Schluss eines Geschäftsjahres dem Schweizerischen Seeschiffahrtsamt einen besonderen Revisionsbericht einzureichen, aus welchem hervorgeht, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Dieser Revisionsbericht muss von einem Revisionsverband oder einer Treuhandgesellschaft erstattet werden, die als Revisionsstelle für diesen Zweck vom Bundesrat anerkannt sind.

Art. 34, Buchstabe d, letzter Satz aufgehoben.

Art.35 1

Der Bundesrat kann ausnahmsweise schweizerischen Verei- cvro Vereine, nen und Stiftungen mit philantropischem, humanitärem, wissen- l^SS^ffìto schaftlichem oder kulturellem Zweck das Recht verleihen, Seeschiffe im Register der schweizerischen Seeschiffe einzutragen, wobei er von Fall zu Fall die Bedingungen festsetzt.

2 Der Bundesrat kann durch Verordnung die Eintragung von Jachten in einem schweizerischen Register vorsehen sowie die Voraussetzungen für die Eintragung, ihre Wirkung und die Rechtsstellung der eingetragenen Jachten bestimmen.

Art. 37, Abs. 3, letzter Satz Die Errichtung von Inhaberhypotheken ist nicht zulässig, es sei denn zur Sicherstellung einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt bewilligten Obligationenanleihe.

Art. 48, Abs. l 1

Der Reeder haftet für den Schaden, den ein Mitglied der Schiffsbesatzung, ein Lotse oder eine weitere an Bord des Seeschiffes tätige Person in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen einem Dritten zugefügt haben, sofern er nicht beweist, dass diesen Hufspersonen keinerlei Verschulden zur Last falle. Er haftet jedoch Personen, denen aus der gleichen Ursache vertragliche Schadenersatzansprüche zustehen, nur soweit, als diese gehen.

312 Art. 49 Beschränkung der Haftung

Verfahren

Zivllstandsdienstliche Aufgaben

1

Für die Beschränkung der Haftung des Schiffseigentümers und des Reeders sowie der Haftung des Verfrachters und Seefrachtführers auch aus Verträgen über die Verwendung eines Seeschiffes gelten die Bestimmungen der Artikel l bis 6 des Internationalen Übereinkommens vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen.

* Ein die Beschränkung der Haftung ausschliessendes eigenes Verschulden des Schiffseigentümers, Reeders, Verfrachters oder Seefrachtführers ist von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft.

Art. 50 Eine Verordnung des Bundesrates bestimmt das Verfahren und die Fristen zur Durchführung der Bestimmungen über die Haftungsbeschränkung, Art. 56, Abs. l und 2 1 Der Kapitän beurkundet an Bord des Seeschiffes erfolgte Geburten und Todesfälle durch Eintragung im Schiffstagebuch und übergibt einen Auszug aus dem Schiffstagebuch dem nächsten schweizerischen Konsulat. Dieses übermittelt den Auszug an das Schweizerische Seeschiffahrtsamt zuhanden des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen.

2 An Bord eines schweizerischen Seeschiffes erfolgte Geburten und Todesfälle von Schweizerbürgern sind im Geburts- und Todesregister des Heimatortes, und von Ausländern, für welche eine zivilstandsamtliche Beurkundung im Ausland nicht erfolgt ist, im Geburts- und Todesregister des Kantons Basel-Stadt einzutragen.

Art. 73, Abs. 2 und 3 Der Seemann hat für jede Stunde geleisteter Überzeitarbeit Anspruch auf eine Entschädigung, die um einen Viertel höher ist als sein auf der Basis der vereinbarten Heuer errechneter Stundenlohn.

3 Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen eine feste und einmalige Entschädigung für Überzeitarbeit in einem Heuervertrag vereinbart werden darf.

2

Art. 75, Abs. l Sinkt der Bestand der Schiffsbesatzung während einer Reise aus irgendwelchen Gründen unter die vorgeschriebene oder übliche Zahl, so haben jene Seeleute, die deswegen zusätzliche Arbeit verrichten müssen, Anspruch auf Verteilung der durch den Ausfall ersparten Heuer im Verhältnis der von jedem geleisteten Mehrarbeit, soweit diese nicht durch Uberzeitentschädigung abgegolten wird.

1

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Art. 87 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen ent- Anwendung hält, findet auf die Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes obiigationendas Schweizerische Obligationenrecht Anwendung.

v^jäto^g 2 Alle Ansprüche aus einer Schiffsmiete, einem Chartervertrag und einem Seefrachtvertrag verjähren, vorbehaltlich der Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit, mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle der Schiffsmiete und des Chartervertrages seit der Beendigung des Vertrages, und im Falle des Seefrachtvertrages vom Tage hinweg, an dem die Güter dem Empfänger ausgeliefert worden sind oder hätten ausgeliefert werden müssen.

1

Art. 90, Abs. l 1

Durch den Mietvertrag über ein Seeschiff verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter ein unbemanntes, nicht ausgerüstetes Seeschiff zu Gebrauch und Betrieb zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter hiefür einen Mietzins zu leisten.

Art. 92, Abs. 4 4

Eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Schiffsmiete kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten gekündet werden. Im Falle der Veräusserung des Seeschiffes finden auf die Schiffsmiete die Bestimmungen von Artikel 259, Absatz 2 und Artikel 260 des Schweizerischen Obligationenrechts entsprechende Anwendung.

Art. 94, Abs. 3 (neu) 3

Verfrachter und Befrachter können vereinbaren, dass der Chartervertrag im Register der schweizerischen Seeschiffe wie eine Miete vorgemerkt wird. Diese Vormerkung bewirkt, dass im Falle der Veräusserung des Seeschiffes jeder neue Eigentümer dem Befrachter die Benützung des Seeschiffes nach Massgabe des Chartervertrages gestatten muss.

Art. 95, Abs. 2 und 3 (neu) 1

Der Verfrachter haftet dem Befrachter für den Schaden, der aus einem Mangel an Seetüchtigkeit des Seeschiffes entstanden ist, sofern er nicht nachweist, dass er vor und beim Antritt einer Seereise die gehörige Sorgfalt angewendet hat, um das Seeschiff in seetüchtigen Zustand zu setzen, gehörig auszurüsten, zu bemannen und zu verproviantieren.

3 Hat sich der Verfrachter nach Massgabe des Chartervertrages zur Beförderung von Gütern über Meer verpflichtet, so finden in

314 bezug auf seine Rechte gegenüber dem Ablader und Empfänger und seine Haftung für die zur Beförderung übernommenen Güter die Bestimmungen über den Seefrachtvertrag Anwendung.

Art. 96, Abs. 2 und 3 2

Dagegen kann der Chartervertrag dem Befrachter das Recht einräumen, dem Kapitän Weisungenfür die Annahme, Beförderung und Auslieferung der Güter und für die Ausstellung von Konnossementen zu erteilen ; handelt der Kapitän gestützt auf solche Weisungen, so verpflichtet er den Befrachter.

s Hat der Kapitän in diesen Fällen Dritten gegenüber nicht ausdrücklich im Namen des Befrachters gehandelt, oder Konnossemente nicht ausdrücklich in dessen Namen ausgestellt, so haften der Reeder und der Befrachter solidarisch. Vorbehalten bleibt der Rückgriff des Reeders auf den Befrachter nach Massgabe des Chartervertrages.

Art. 101 I. Der Seefrachtvertrag

im allgemeinen Begriff

1

Durch den Seefrachtvertrag verpflichtet sich der Seefrachtführer, die mit dem Ablader vereinbarte Beförderung von Gütern über Meer gegen Entrichtung der Fracht auszuführen.

a Bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abschnittes sind die Vorschriften des Internationalen Übereinkommens vom 25. August 19241) zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente zu berücksichtigen.

Art. 102 Sorgfaltspflichten des Seefrachtfunrers

1

Der Seefrachtführer ist verpflichtet, vor und beim Antritt der Seereise gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig zu machen, gehörig zu bemannen, auszurüsten und zu verproviantieren, und die Lade-, Kühl- und Gefrierräume sowie alle ändern Teile des Seeschiffes, in denen Güter verladen werden, für deren sichere Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand zu setzen.

2 Der Seefrachtführer hat die Güter sachgemäss und sorgfältig einzuladen, zu stauen, zu befördern, zu verwahren, zu behandeln und zu löschen, soweit diese Verrichtungen nicht vom Ablader oder Empfänger zu besorgen sind.

Art. 103 Haftung des Seefrachtfuhrers

1

Der Seefrachtführer haftet in der Zeit von der Annahme bis zur Auslieferung für Verlust, gänzlichen oder teilweisen Untergang l

) AS 1954, 758.

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oder Beschädigung der Güter sowie eine Verspätung in der Auslieferung, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden auf eine Ursache zurückzuführen ist, wofür weder den Seefrachtführer, noch den Kapitän, die Schiffsbesatzung oder weitere Personen im Dienste des Seeschiffes oder Personen, derer sich der Seefrachtführer bei der Durchführung der Beförderung bedient, ein Verschulden trifft.

3 Ist der Schaden auf einen Mangel an Seetüchtigkeit des Seeschiffes zurückzuführen, so entfällt die Haftung des Seefrachtführers nur, wenn er nachweist, dass er die in Artikel 102, Absatz l vorgeschriebene gehörige Sorgfalt angewendet hat.

3 Werden Ansprüche wegen Verlusts, Untergangs oder Beschädigung der Güter oder Verspätung gegen den Kapitän, die Schiffsbesatzung oder weitere Personen im Dienste des Seeschiffes oder derer sich der Seefrachtführer bei der Durchführung der Beförderung bedient, geltend gemacht, so können sich diese auf dieselben Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen wie der Seefrachtführer, sofern sie selber nicht mit Absicht oder grober Fahrlässigkeit gehandelt haben.

Art. 104 Ist der Verlust, der Untergang oder die Beschädigung der HaftungsGüter oder die Verspätung durch Handlungen, Nachlässigkeiten s«frS-des oder Unterlassungen des Kapitäns, Lotsen oder sonstiger Personen fühtera im Dienste des Seeschiffes bei dessen nautischer Führung oder technischer Bedienung oder durch Feuer entstanden, so ist der Seefrachtführer von seiner Haftung befreit, sofern ihn kein eigenes Verschulden trifft. Massnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen werden, gehören nicht zur technischen Bedienung des Seeschiffes.

2 Der Seefrachtführer haftet nicht für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Güter oder Verspätung, wenn er nachweist, dass diese Folgen auf eine der nachfolgenden Ursachen zurückzuführen sind: a. Höhere Gewalt, Zufall, Gefahren oder Unfälle der See oder anderer schiffbarer Gewässer; b. Kriegerische Ereignisse, Aufruhr und Unruhen; c. Behördliche Massnahmen, wie gerichtliche Beschlagnahme, Quarantäne oder andere Einschränkungen; d. Streik, Aussperrung oder sonstige Arbeitsbehinderungen; e. Rettung oder Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See oder sonst gerechtfertigte Abweichung vom Reiseweg, wobei darin keine Verletzung des Seefrachtvertrages zu erblicken ist; 1

316 /. Handlungen oder Unterlassungen des Abladers, Empfängers oder Eigentümers der Güter, ihrer Agenten oder Vertreter ; g. Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder sonstiger Schaden infolge verborgener Mängel der Güter; besondere Natur oder eigentümliche natürliche Art oder Beschaffenheit der Güter; h. Unzulänglichkeit der Verpackung oder Unzulänglichkeit oder Ungenauigkeit der Merkzeichen ; i. Verborgene, bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht zu entdeckende Mängel des Seeschiffes.

Die Haftungsbefreiung tritt nicht ein, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden vom Seefrachtführer oder seinen Hilfspersonen verschuldet worden ist.

Art. 105 Umfang und Beschränkung der Haftung

1

Wenn der Seefrachtführer Entschädigung für Verlust oder gänzlichen Untergang der Güter zu leisten hat, so hat er nur den gemeinen Wert, den Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort im Zeitpunkt der Löschung des Seeschiffes hatten, zu ersetzen. Bei teilweisem Untergang, Beschädigung oder Verspätung hat er nur den Betrag der Wertverminderung des Gutes ohne weiteren Schadenersatz und in keinem Falle mehr als bei gänzlichem Verlust zu zahlen.

2 In jedem Falle haftet der Seefrachtführer nur bis zum Betrage von zweitausend Franken für jedes Stück oder jede übliche Frachteinheit, sofern nicht der Ablader die besondere Art und den näheren Wert des Gutes vor Beginn der Einladung ausdrücklich angegeben hat und diese, durch den Seefrachtführer widerlegbare Angabe im Konnossement vermerkt worden ist.

3 Treten wesentliche und dauernde Änderungen in der Bewertungsgrundlage ein, so kann der Bundesrat den Einheitsbetrag erhöhen oder herabsetzen.

Alt. 106

Angaben des Abladers

1

Der Ablader hat vor Einladung der Güter dem Seefrachtführer schriftlich folgende Angaben über die zu befördernden Güter zu machen : a. Mass, Zahl oder Gewicht der zu befördernden Güter; b. Merkzeichen, die für die Unterscheidung der Güter erforderlich sind; c. Art und Beschaffenheit der Güter.

2 Der Ablader haftet dem Seefrachtführerfür den Schaden, der aus seinen unrichtigen Angaben über die Güter entstanden ist, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, und den übrigen Ladungsbeteiligten, wenn ihn hiebei ein Verschulden trifft.

317 3

Hat der Ablader wissentlich falsche Angaben über die Natur oder den Wert der Güter gemacht, so haftet der Seefrachtführerfür Schäden an den Gütern oder sonstige Nachteile nicht, die auf die Unrichtigkeit der Angaben des Abladers zurückzuführen sind.

Art. 107 Werden durch Gesetz oder Vereinbarung verbotene oder Gefährliche feuergefährliche, explosive oder sonst gefährliche Güter oder omerTM Sachen an Bord gebracht, ohne dass der Seefrachtführer oder Kapitän Kenntnis von deren Art und Beschaffenheit erlangt hat, so haftet der Ablader für jeden durch diese Güter oder Sachen verursachten Schaden. Der Kapitän kann diese Güter und Sachen, ohne dass der Seefrachtführer ersatzpflichtig wird, jederzeit an einem beliebigen Ort ausladen, vernichten oder unschädlich machen.

2 Sind solche Güter oder Sachen in Kenntnis ihrer gefährlichen Art oder Beschaffenheit mit Zustimmung des Seefrachtführers oder Kapitäns an Bord verladen worden, so können sie, ohne dass der Seefrachtführer ersatzpflichtig wird, in gleicher Weise ausgeladen, vernichtet oder unschädlich gemacht werden, wenn sie das Seeschiff, Personen an Bord oder die übrige Ladung gefährden.

1

Art. 109, Abs. 2, letzter Satz aufgehoben.

Art.lll Der Seefrachtführer und der Empfänger können verlangen, Feststellung dass der Zustand und die Menge der Güter bei der Ablieferung im Beisein beider Parteien festgestellt werden.

8 Die vorbehaltlose Annahme der Güter durch den Empfänger begründet die Vermutung, dass der Seefrachtführer die Güter in demselben Zustand und in derselben Menge abgeliefert hat, wie sie von ihm zur Beförderung übernommen worden sind.

3 Vorbehalte des Empfängers sind, sofern keine gemeinsame Feststellung des Zustandes und der Menge der abgelieferten Güter erfolgt ist, schriftlich unter Angabe der allgemeinen Natur des Schadens anzubringen, und zwar bei äusserlich erkennbaren Schäden und Verlusten spätestens bis zur Ablieferung, und bei äusserlich nicht erkennbaren Schäden und Verlusten spätestens innerhalb von drei Tagen seit der Ablieferung an den Empfänger, widrigenfalls die Güter als vorbehaltlos angenommen gelten.

1

Art. 114 i Das Konnossement enthält die Bedingungen, unter denen die Form und Annahme, Beförderung und Auslieferung der Güter erfolgt.

Kont's^ents 2 Das Konnossement soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

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a. den Namen und den Wohnsitz des Seefrachtführers und des Abladers; b. den berechtigten Empfänger der Güter, wobei das Konnossement auf den Namen, an Ordre oder auf den Inhaber lauten kann; c. den Namen des Seeschiffes, wenn die Güter an Bord genommen sind, oder die Bezeichnung als Übernahmekonnossement oder Durchkonnossement ; d. den Ladehafen und den Bestimmungsort; e. die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Mass, Zahl oder Gewicht und deren Merkzeichen, wie diese vom Ablader schriftlich vor Beginn des Einladens angegeben worden sind, sowie die äusserlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit der Güter; /. die Bestimmung über die Fracht; g. den Ort und den Tag der Ausstellung; h. die Anzahl der Originalausfertigungen, wobei so viele Ausfertigungen auszustellen sind, als es die Umstände erfordern.

3 Der Seefrachtführer ist nicht verpflichtet a. solche Merkzeichen im Konnossement aufzunehmen, welche nicht auf den Gütern selbst oder im Falle der Verpackung auf deren Behältnissen oder Umhüllungen aufgedruckt oder in anderer Weise derart angebracht sind, dass sie unter gewöhnlichen Umständen bis zum Ende der Reise lesbar bleiben; b. Mass, Zahl oder Gewicht der Güter im Konnossement aufzunehmen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass die Angaben des Abladers ungenau sind, oder wenn er keine ausreichende Gelegenheit hat, diese Angaben nachzuprüfen.

4 Die Originalausfertigungen des Konnossementes sind vom Kapitän oder vom Seefrachtführer zu unterzeichnen ; auf Verlangen des Kapitäns, des Seefrachtführers oder des Abladers sind sie vorn Ablader mitzuunterzeichnen.

Art. 115, Abs. 3 Der Seefrachtführer ist berechtigt, Vorbehalte bezüglich der Beschreibung der Güter im Konnossement anzubringen, sofern es sich um Angaben handelt, zu deren Aufnahme im Konnossement er nicht verpflichtet ist, oder wenn ein Fall von Artikel 114, Absatz 3 gegeben ist.

Art. 117 1 Jede Abrede in einem Konnossement mit dem mittelbaren ^^ unmjtteibaren Zweck, die gesetzliche Haftung des Seefrachtführers für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Güter aufzuheben oder zu beschränken oder die Beweislastfür diese Haftung umzukehren, ist nichtig.

3

Nichtige Klauseln

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Gegenteilige Vereinbarungen über die Haftung des Seefrachtführers sind jedoch zulässig, wenn es sich um die Beförderung lebender Tiere oder um eine Ladung handelt, die tatsächlich auf Deck verladen und im Konnossement als solche verzeichnet worden ist, sowie hinsichtlich der Haftung des Seefrachtführers für die Zeit vor der Einladung der Güter an Bord und nach ihrer Löschung.

s Zulässig sind desgleichen gegenteilige Vereinbarungen in einem Chartervertrag, und zwar auch über die Haftung als Seefrachtführer, wenn mit dem Chartervertrag eia Seefrachtvertrag verbunden ist, jedoch nur für das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und nicht gegenüber einem dritten, aus einem Konnossement berechtigten Empfänger.

4 Dieser Artikel steht einer für den Fall einer Havarie-Grosse getroffenen Vereinbarung nicht entgegen.

Art. 118 Für die Haftung des Beförderers und seiner Hilfspersonen gegenüber Passagieren gelten die Bestimmungen der Artikel l und 3 bis 13 des Internationalen Übereinkommens vom 29. April 1961 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Beförderung von Passagieren zur See.

a Der Beförderer hat jedem Passagier an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bei der Einschiffung einen Passagierschein auszustellen, welcher den Ausstellungstag, den Abfahrtstag, denNamen und die Art des Seeschiffes, den Einschiffungshafen und Ankunftshafen sowie die Unterkunfts- und Unterhaltsbedingungen an Bord und das Überfahrtsgeld angibt.

3 Der Passagier hat Anspruch auf kostenlose Beförderung der für seinen persönlichen Bedarf notwendigen Reiseeffekten. Für weiteres Reisegepäck wird mangels gegenteiliger Vereinbarung angenommen, die Beförderung erfolge nach Massgabe eines besonderen Seefrachtvertrages.

4 Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen für die Personenbeförderung mit schweizerischen Seeschiffen erlassen.

1

Art. 121, Abs. l 1

Für die Rechtsverhältnisse im Falle eines Schiffszusammenstosses finden die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 23. September 19101) zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über den Zusammenstoss von Schiffen Anwendung. Als Schiffszusammenstoss gilt auch ein Ereignis nach Artikel 13 des genannten Internationalen Übereinkommens, und dessen Regeln finden entsprechende Anwendung auf den Zusammenstoss *) AS 1954,768.

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oder die Berührung von Seeschiffen mit ändern unbeweglichen oder beweglichen Sachen und deren Beschädigung.

Havarie-Grosse

Art. 122 Havarie-Grosse liegt vor, wenn ein ausserordentlicher Schaden dadurch entstanden ist, dass vorsätzlich und in vernünftiger Weise zur Rettung von Schiff und Ladung Opfer gebracht oder Kosten aufgewendet worden sind, um die einer gemeinsamen Seegefahr ausgesetzten Werte zu bewahren. Die Havarie-Grosse wird vom Schiff, der Fracht und den Gütern an Bord gemeinschaftlich getragen.

2 Die Bestimmungen der York-Antwerpener Regeln in der Fassung von Kopenhagen vom Jahr 19501) gelten für die HavarieGrosse.

Art. 126, Abs. 2 und 3 2 Der Binnenreeder haftet nach den Bestimmungen der Artikel 48 und 49, jedoch mit der Massgabe, dass seine Haftung sowie jene des Schiffseigentümers, Verfrachters und Frachtführers beschränkt ist a. für Sachschäden bei Transportschiffen auf den Betrag von hundert Franken für jede Tonne der Tragfähigkeit des Schiffes, vermehrt bei Schiffen mit eigener Antriebskraft um den Betrag von zweihundertfünfzig Franken für jede Pferdestärke der Maschinenleistung, und bei Schleppern und Schubbooten auf den Betrag von zweihundertfünfzig Franken für jede Pferdestärke der Maschinenleistung; b, für Personenschäden auf den dreifachen Betrag des für Sachschäden vorgesehenen Betrages.

Bei wesentlicher Veränderung der Schiffswerte kann der Bundesrat den Haftungsbetrag erhöhen oder herabsetzen.

3 War ein Schubboot im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens starr mit Schubleichtern zu einem Schubverband verbunden, so berechnet sich der Haftungsbetrag gesamthaft nach der Maschinenleistung des Schubbootes und der Tragfähigkeit der Schubleichter.

Art. 127, Abs. 2 und 4 2 Für die Verträge über die Verwendung eines Binnenschiffes und die Konnossemente gelten die Bestimmungen des fünften Titels mit Ausnahme der Artikel 91, Absatz l, 94, Absatz 3, 96, Absatz 1,113, Absatz l und 118, Absatz 2, 3 und 4. Die Kantone sind befugt, für Häfen in ihrem Gebiet Vorschriften über die Ladeund Löschzeiten eines Binnenschiffes und die Liegegelder aufzustellen.

1

x

) AS 1956,1359.

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Im übrigen finden Artikel 7 und 14, Absatz 3 entsprechende Anwendung auf die Binnenschiffahrt.

Art. 137 Der Kapitän oder der Seemann eines schweizerischen See- Desertion Schiffes, der sich in Verletzung des Heuervertrages nicht an Bord des Schiffes begibt oder nach erfolgter Anmusterung das Schiff verlässt, wird, sofern dadurch die Abfahrt des Schifles erheblich verzögert oder erhebliche Kosten zur Abwendung der Verzögerung verursacht werden, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu fünftausend Franken bestraft, 2 Handeln mehrere in gemeinsamem Vorgehen, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse. Die Anstifter werden schwerer bestraft.

3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

1

Art. 140, Abs. 4 (neu) Eine von einem Seemann gegenüber einem Vorgesetzten begangene einfache Körperverletzung oder Tätlichkeit wird von Amtes wegen verfolgt.

4

Art. 143, Abs. 3 (neu) Wer auf dem Meere eine Schweizerflagge oder ein ähnliches Zeichen für eine Jacht führt, die nicht in einem schweizerischen Register eingetragen ist oder für eine in der Schweiz eingetragene Jacht eine fremde Flagge oder ein ähnliches ausländisches Zeichen führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3

Art. 144, Abs. 4 (neu) Wer den Vorschriften des Bundesrates über die Eintragung Erschleichen von Jachten in einem schweizerischen Register zuwiderhandelt, eîntragang0 zwecks Eintragung eines solchen Schiffes unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu zwanzigtausend Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu fünftausend Franken.

4

Art. 157, Abs. 2 Wird in einem Strafverfahren bei einem Vergehen, bei dem in leichten Fällen disziplinarische Bestrafung erfolgt, ein solcher Fall angenommen, oder wird die Tat sonst als blosser Disziplinarfehler betrachtet, so kann das erkennende Gericht unter Freisprechung des Angeklagten, oder die Untersuchungsbehörde bei Einstellung des Verfahrens selber alle Disziplinarstrafen aussprechen. Leistet der Fehlbare nicht mehr Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes, so kann an Stelle einer Arreststrafe eine Haftstrafe von gleicher Dauer ausgesprochen werden.

2

Bundesblau. 117. Jahrg. .Bd.II.

21

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Art. 159, Abs. 2 2

Eine Unterbrechung der Verjährung findet nicht statt.

Findet jedoch wegen der Tat ein Strafverfahren statt, so beginnt die Verjährung erst bei Ankunft im nächsten Hafen und ruht während der Dauer des Verfahrens.

Art. 161 Rechtskraft und Beschwerde

x

Die vom Kapitän verfügte Disziplinarstrafe wird mit der Eröffnung vollstreckbar. Der Betroffene kann binnen zehn Tagen seit Ankunft im nächsten Hafen gegen die Verfügung schriftlich Beschwerde beim Schweizerischen Seeschiffahrtsamt führen. Die Erhebung der Beschwerde hemmt den Vollzug der Strafe nicht.

2 Die Beschwerdeinstanz hat dem Kapitän Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Der Beschwerdeentscheid ist dem Kapitän und dem Beschwerdeführer schriftlich mit Begründung zu eröffnen.

3 Wird eine Beschwerde gegenüber einer verhängten Ordnungsbusse gutgeheissen, so ist der bezahlte Bussenbetrag zurückzuerstatten. Wird eine Beschwerde gegenüber einer verhängten Arreststrafe gutgeheissen, so besteht der Heueranspruch auch für die Zeit der Strafverbüssung.

Art. 162 Zwingende iBcst rmTTliiTifrF.n

1

Durch Vertragsabrede dürfen nicht geändert werden die Vorschriften der Artikel 68, Absatz 1; 76, 91, Absatz 1; 96, Absatz l und 118, Absatz 2.

2 Durch Vertragsabrede dürfen nicht geändert werden: a. zuungunsten des Seemanns die Vorschriften der Artikel 69, 70, 72 bis 75, 77 bis 80, 81 Absatz 2, 82 bis 86; b. zuungunsten des Inhabers einer Originalausfertigung eines Konnossements die Vorschriften des Artikels 117; c. zuungunsten eines Passagiers die gemäss Artikel 118, Absatz l anwendbaren zwingenden Vorschriften über die Beförderung von Passagieren zur See.

II

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge

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01.07.1965

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