413

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 6. bis 12. Dezember 1965 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Bolivien Frl. Maria Cristina Sejas Sierra, Botschaftsrätin.

Dänemark Herr Knud Werner Rasmussen, Handelsrat.

Deutschland Herr Günther Steffen, Presseattache.

Kongo Herr Mathieu G. M'Bela, Erster Sekretär.

Herr Rémy Losongo, Attaché.

Mali Herr Sam Souleymane, Handelsrat.

Sudan Herr Hashim Osman, Kulturattache.

Uruguay Frl. Perla Bertani, Erste Sekretärin.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Dänemark Herr Nils Buch-Hansen, Handelsrat.

Ecuador S. Exz. Herr Silvio Mora Bowen, Botschafter.

414

UdSSR S. Exz. Herr Alexandre I. Lochtchakov, Botschafter.

Uruguay Herr Ulises Rodriguez Ramos, Botschaftsrat.

Fonds für Atomspätschäden Jahresrechnung 1964 1. Betriebsrechnung vom I.Januar bis 31.Dezember 1964 Einnahmen Beiträge

Franken

EPUL Lausanne l 243.30 Universität Basel l 700.-- Universität Genf l 700.-- Eidgenössisches Institut für Reaktorforschung 19 000.-- Siemens-Schuckertwerke AG, Erlangen, Bundesrepublik Deutschland 280.-- Zins pro 1964 2 564.65 Total 26487.95 Ausgaben Keine.

2. Bilanz per 31. Dezember 1964 Aktiven Passiven Guthaben auf Depotkonto Fondskapital l. Januar Franken Nr. 3.023.801.1 beider 1964 71187.30 Eidgenössischen Finanz- Franken Überschuss der Betriebsverwaltung 97 675.25 rechnung 1964 26 487.95 97675.25

97675.25

Bern, den 29. Januar 1965.

7949

Fonds für Atomspätschäden Der Präsident Ein Mitglied der Verwaltungskommission (sig.) Hochstrasser (sig.) Walther

415

Strassenbauer

Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Strassenbauers (Vom 20. Oktober 1965)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 11, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende vorläufige Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Strassenbauers : I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Lehre des Strassenbauers dauert 3 Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

3 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

2

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die a. das ganze Jahr hindurch Strassenbau- oder direkt verwandte Arbeiten wie Kanalisationen und andere Tiefbauarbeiten ausführen,

416 b. bei Beginn eines Lehrverhältnisses in der Regel seit mindestens einem Jahr bestehen, c. über die zur Berufsausübung notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen verfügen, d. mindestens einen gelernten Strassenbauer ständig beschäftigen (Art. 3, Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden), e. in der Lage sind, das ganze in Artikel 4 bis 6 aufgeführte Lehrprogramm zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchst zahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn ständig l bis 2 gelernte Strassenbauer beschäftigt sind; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn 3 bis 5, 3 Lehrlinge, wenn 6 bis 9 gelernte Strassenbauer ständig beschäftigt sind; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Strassenbauern.

2 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Während einer Übergangszeit von 10 Jahren können beim Festlegen der Lehiiingszahl gelernte Berufsleute einschlägiger Berufe, die ständig im Strassenbau beschäftigt werden sowie Angelernte mit einer Praxis im Strassenbau von mindestens 6 Jahren, als gelernte Strassenbauer gezählt werden.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Bei Antritt der Lehre sind dem Lehrling die notwendigen Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit rein fachlichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Ge-

417 sundheitsschädigungen - insbesondere auch auf die Unfallgefahren bei Alkoholgenuss auf dem Arbeitsplatz - aufzuklären.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Pünktlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu sauberem, ganauem ur^d mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten sowie zu Anstand gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern zu erziehen und zum Aufstellen von Arbeitszeit- und Materialrapporten anzuhalten.

4 Er ist zur Führung des vom Schweizerischen Baumeisterverband herausgegebenen Arbeitstagebuches1) verpflichtet, das er an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen hat. Der Lehrmeister und der Inhaber der elterlichen Gewalt haben es regelmässig zu kontrollieren.

5 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende der Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Berufsarbeiten (Bauweisen), soweit diese in der betreffenden Landesgegend üblich sind, selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Der für die Ausbildung des Lehrlings Verantwortliche hat die wichtigsten Arbeiten und Konstruktionen mit ihm anhand von Zeichnungen zu besprechen.

6 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Berufsarbeiten und -kenntnisse bilden die Grundlage für die Ausbildung im Lehrbetrieb. Ihre Verteilung auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes, wobei vom Leichteren zum Schwierigeren fortgeschritten werden soll.

Art. 5 Berufsarbeiten Erstes Lehrjahr Arbeiten mit Bleiwaage, Bleilatte und Senkel.

Abschranken und Beleuchten von Baustellen gemäss Vorschriften und Normen.

Nacharbeiten des Erdplanums und der Böschungen bei maschinellen Aushubarbeiten. Erstellen von profilgemässen Schüttungen. Verdichten unter spezieller Berücksichtigung der Schichtstärken.

Einbringen und Verdichten der Fundationsschicht, wobei besonderer Wert auf einwandfreies Erdplanum, Frostsicherheit des Kieses, regelmässige Schichten und Kornverteilung zu legen ist.

Mithelfen bei allen Arten von Planiearbeiten (Kies- und Schotterplanie) unter spezieller Beachtung der verlangten Genauigkeit (Höhen, Bombierung, Anschlag bei Anschlüssen, Anschluss bei Schächten und Wasserläufen).

Ausführen kleinerer Grabarbeiten. Ein- und Ausspriessen gemäss SUVAVorschriften. Erstellen der Sohlenplanie. Mithelfen beim Verlegen, Dichten und *) Musterblätter für die Fuhrung des Arbeitstagebuches können beim Schweizerischen Baumeisterverband bezogen werden.

418 Einbetonieren von Zementröhren aller Art. Einfüllen der Gräben. Verdichten von Hand und mit Geräten. Einschwemmen von Gräben.

Mithelfen bei einfachen Schalungs- und Betonarbeiten. Aufbereiten von Beton und Mörtel nach verschiedenen Mischungsverhältnissen.

Zweites Lehrjahr Visieren mit Visierkreuz. Abstecken von Geraden mit Jalons, rechten Winkeln und von Bogen im Viertelsverfahren nach gegebenen Hauptpunkten.

Tränken von Schotter, Oberflächenbehandlungen sowie Auftragen der Voranstriche für Beläge nach vorgeschriebener Dosierung, Spritzen von verschiedenen Bindemitteln. Streuen von Splitt. Mithelfen beim maschinellen Einbau und beim Handeinbau von Belagsmischgut aller Art unter besonderer Beachtung des Materialverbrauches. Walzen kleinerer Beläge mit leichten Walzen.

Versetzen aller Randabschlüsse wie Bundsteine, Stellplatten, Stellsteine, Asphalt- und Klinkerplatten.

Versetzen von Einlaufschächten, Schlammsammlern und Kontrollschächten. Nachputzen von Böschungen bei maschinellem Grabenaushub unter Beachtung der SUVA-Vorschriften. Wiederinstandstellen von Chaussierungen bei Gräben.

Erstellen von einfachem Zementsteinmauerwerk für Schächte und Untermauerungen. Erstellen von einfachen Wand- und Deckenschalungen. Erstellen von einfachen Armierungen nach Plan und Eisenliste. Einbringen und Vibrieren von Beton. Nachbehandeln des Betons.

Ausschalen. Ausführen von kleinen Verputzarbeiten (Mauerkronen, Schächte, Überzüge) und von kleineren Betonbelägen.

Bedienen und Pflegen kleinerer Baumaschinen wie kleine Walzen, Bodenverdichter, Grabenstampfer, Motorjapaner, Kompressoren, Teerwagen, Betonmaschinen, Betonvibratoren und Wasserpumpen.

Drittes Lehrjahr Versichern von Absteckungspunkten. Mithelfen bei Profilierungsarbeiten.

Ausführen einfacher Arbeiten mit Nivellierinstrumenten. Selbständiges Einbauen von Hand sowie maschinelles Einbauen von Belagsmischgut aller Art, wobei speziell auf den Materialverbrauch zu achten ist. Ausführen von Rohranschlüssen und Schachtbanketten. Versetzen von Steigeisen und Schachtabdeckungen.

Handhaben von Sprengmaterial. Ausführen einfacher Sprengarbeiten (Findlinge, Stöcke und evtl. kleine Felsabträge) unter Berücksichtigung der SUVAVorschriften und weiterer einschlägiger Verordnungen.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln :

419

Bezeichnung, Verwendung, Bedienung und Instandhaltung der Werkzeuge, Vorrichtungen und einfachen Baumaschinen.

Die einschlägigen Normen der VSS.

Massnahmen und Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

Fassungsvermögen der gebräuchlichsten Gefässe. Die wichtigsten im Berufe gebrauchten Baumaterialien. Besonderheiten die bei Arbeiten in Hitze und Kälte zu beachten sind.

Die Charakteristiken einfacher Ausführungsdetails. Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge.

Bau- und Verkehrspolizeivorschriften.

Lesen von Plänen. Die üblichen Mass- und Gewichtseinheiten.

Aufbereiten von Belagsmischgut.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den beruflichen Fächern (Berufsarbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 14 gelten als Mindestanforderungen.

1

Art. 8

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist auf einer geeigneten Baustelle oder in einem Ausbildungszentrum durchzuführen und von den Experten in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind ein Arbeitsplatz, die erforderlichen Materialien und Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen. Er hat die persönlichen Werkzeuge (Werkzeugkiste) und die Zeichenutensilien mitzubringen.

2 Die Unterlagen für die Berufsarbeiten sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

420

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der Leistungen möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten (Berufsarbeiten und Fachzeichnen) ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat mindestens ein Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

5 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert 3 1 /2 Tage. Davon entfallen

auf: a. die Berufsarbeiten ungefähr 24 Stunden; b. die Berufskenntnisse ungefähr l Stunde; c. das Fachzeichnen ungefähr 2 Stunden.

2, Prüfungsstoff Art. 11

Berufsarbeiten 1

Für die Prüfung sind Arbeiten zu wählen, die den in den verschiedenen Landesgegenden üblichen Bauweisen, sowohl in bezug auf die Arbeitsmethoden als auch auf das Material entsprechen. Die Berufsarbeiten müssen möglichst viele einzelne Arbeitstechniken aufweisen, aber doch so bemessen sein, dass sie normalerweise vom Lehrling in der zur Verfügung stehenden Zeit ausgeführt werden können.

2 Die Berufsarbeiten sind auf Grund von Zeichnungen auszuführen. Diese werden den Prüfungsorganen vom Schweizerischen Baumeisterverband zur Verfügung gestellt. Der Lehrling hat folgende Arbeiten selbständig auszuführen :

421 a. Handeinbau eines Belages von 10 bis 20 m2, einschliesslich aller Vorarbeiten wie Absteckungen und Planie.

b. Versetzen von Randabschlüssen und Rinnsteinen.

c. Versetzen von Schächten und Rohren.

3 Die in der Prüfung der Berufsarbeiten nicht erfassten Arbeitsgattungen sind in der Prüfung der Berufskenntnisse unter Planlesen und Baukunde theoretisch zu behandeln.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial und von Zeichnungen vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Schule vermittelten Stoff umfassen: Materialkenntnisse: Herkunft, Eigenschaften, Verwendung und Qualitätsunterschiede der wichtigsten im Strassenbau verwendeten Baumaterialien wie Natursteine und Betonwarenfür Randabschlüsse. Entwässerungsartikel (Gittereinläufe, Einlaufplatten, Tauchbogen). Bituminöse und hydraulische Bindemittel.

Belagszusammensetzung. Beton- und Mörtelzusammensetzung. Kenntnis und Beurteilung der Verwendbarkeit von Erd- und Felsmaterial (Standfestigkeit von Böschungen). Kiessand für die Fundations- und die Tragschicht, Schotter, Splitt und Sand. Aufbereiten von Belagsmischgut.

Planlesen und Baukunde: Die gebräuchlichsten Massstäbe. Bedeutung der Angaben auf den Situations-, Längen-, Quer- und Normalprofilplänen. Verständnis für Grund-, Auf- und Seitenriss. Einfache Absteckungsarbeiten. Die im normalen Strassenbau vorkommenden Bauweisen. Das Vorgehen bei den wichtigsten Berufsarbeiten wie Planum, Schüttungen, Planie, Belag, Kanalisationen, Spriessungen, Schalungen und Betonarbeiten.

Vorschriften, Werkzeug- und Maschinenkunde: Massnahmen und Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und allfälligen Gesundheitsschädigungen.

Die Bau- und Verkehrspolizeivorschriften. Vorschriften über Signalisation und Abschrankungen. Die einschlägigen VSS-Normen.

Bezeichnung, Verwendung, Bedienung und Instandhaltung der Werkzeuge, Vorrichtungen und kleinen Baumaschinen. Fassungsvermögen der gebräuchlichsten Gefässe. Führung des Arbeitstagebuches.

Art. 13

Fachzeichnen Jeder Lehrling hat auszuführen : Eine massstäbliche Skizze von einfachen Bauteilen wie Normalprofile, Randabschlüsse, Schächte, Zementrohr-Leitungen, einfache Stützmauer auf Grund einer schriftlichen Aufgabenstellung mit Dispositionsskizze.

2 Die Skizze soll in den erforderlichen Ansichten und Rissen dargestellt und mit den nötigen Querschnitten und Massen versehen werden.

1

422 3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung 1

Die Berufsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : Pos. l : Absteckungsarbeiten; Pos. 2: Planum, Fundationsschicht, Planie; Pos. 3 : Einbringen der Tragschiclit und des Belages; Pos. 4: Versetzen von Randabschlüssen und Rinnsteinen; Pos. 5 : Versetzen von Schächten und Zementröhren.

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit.

3 Die Beurteilung der Berufskenntnisse wird in folgenden Positionen vorgenommen: Pos. 1: Materialkunde; Pos. 2: Planlesen und Baukunde; Pos. 3 : Vorschriften, Werkzeug- und Maschinenkunde.

4 Die Beurteilung des Fachzeichnens wird in folgenden Positionen vorgenommen: Pos. l : Fachtechnische Richtigkeit; Pos. 2: Massangaben (Richtigkeit und Vollständigkeit); Pos. 3 : Zeichnerische Ausführung (Projektion, Beschriftung, Sauberkeit).

5 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die Berufsarbeiten, die Berufskermtnisse und das Fachzeichnen Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der, Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 15

Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Leistungen

Beurteilung

Note

In jeder Beziehung einwandfrei, vollständig und fehlerlos. ausgezeichnet 6 Vorzüglich, verdient aber die höchste Qualifikation nicht. sehr gut 5,5 J

) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Schweizerischen BaumeisterVerband unentgeltlich bezogen werden.

423 Leistungen

Beurteilung

Note

Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern gut 5 Befriedigend, aber kleine Lücken und gewichtigere Fehler aufweisend ziemlich gut 4,5 Den Mindestanforderungen noch knapp entsprechend .. genügend 4 Den Mindestanforderungen nicht entsprechend ungenügend 3 Unvollständig und grobe Fehler aufweisend sehr schwach 2 Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar l Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

2 Die Noten in den Berufsarbeiten, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen werden als Mittelwerte aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten oder Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 16 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu zählen ist : Mittelnote in den Berufsarbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (-"-/g der Notensummen) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note in den Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

1

Art. 17 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Strassenbauer» zu führen.

424

III. Inkrafttreten Art. 18 Dieses vorlaufige Reglement tritt am I.Januar 1966 in Kraft.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Holzer Bern, den 20. Oktober 1965.

8541

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1965 Zolle

Monat

Einnahmen

1965

113944 128 721 156613 155431 152 280 145 456 166572 158825 164234 159581 146 554

20451 19948 25503 30871 21666 22617 33704 24126 25862 35207 27231

134395 148 669 182116 186302 173 946 168073 200 276 182951 190096 194 788 173 785

Jan./Nov. 65

1648211

287 186

1 935 397

Jan./Nov. 64

1 559387 256 305

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November

# S T #

1964

141 234 144640 147 838 179 187 159 773 166520 195 788 168 262 170001 178783 163 666

Mehi> einnahmen

Mindereinnahmen

.

6839

4029 34278 7115 14173 1553 4488 14689 20095 16005 10119 119705

1 815 692

Wettbewerbsausschreibungen sowie Anzeigen

Konsumentenfragen in der Schweiz Sonderheft Nr. 74 Der unter obigem Titel herausgegebene Bericht der Studienkommission für Konsumentenfragen an den Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ist zum Preis von Fr. 6.50 erhältlich (167 Seiten, Format A4). Vorauszahlung erbeten auf Postcheckkonto 30-520, Schweizerisches Handelsamtsblatt, Bern.

7925

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1965

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1965

Date Data Seite

413-424

Page Pagina Ref. No

10 043 112

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