414 # S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Ermächtigung zum Betrieb einer Versicherung

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat mit Verfügung vom 20. August 1970 die Assurantie Maatschappij «Nieuw Rotterdam» N. V., in Rotterdam, zum Betrieb der Feuer-, Diebstahl-, Wasserschaden- und Glasversicherung ermächtigt.

Mitteilung an die Benutzer der Schweizerischen Landesbibliothek

Gestützt auf die Bestimmungen der Benutzungsordnungen der Jahre 1953 und 1967 über den Verfall nicht zurückgeforderter Realkautionen nach einer Frist von 10 Jahren werden die Benutzer der Bibliothek, die vor dem 31. Dezember 1959 eine Realkaution geleistet haben, eingeladen, deren Rückerstattung bei der Schweizerischen Landesbibliothek, 3003 Bern, geltend zu machen. Den Rückerstattungsbegehren wird auch dann entsprochen, wenn der Depotschein oder die Quittung, die zum Rückzug berechtigen, nicht vorgelegt werden können.

Diejenigen Barkautionen, für die bis 31. Dezember 1970 keine Rückerstattung verlangt wurde, fallen in den Besitz der Landesbibliothek.

Auch Leser, die nach dem 31. Dezember 1959 eine Barkaution hinterlegt haben, sind gebeten, diese bei der Bibliothek zurückzuverlangen, da nach der seit I.November 1967 in Kraft getretenen neuen Benutzungsordnung keine Verpflichtung mehr besteht für die Leistung einer Realkaution. Die Verfallsfrist von 10 Jahren gilt auch für diese nach dem 31. Dezember 1959 einbezahlten Barkautionen.

Bern, im August 1970 Die Direktion der Schweizerischen Landesbibliothek

Aufruf im Verschollenheitsverfahren und Erbenruf

Nach dem Bundesbeschluss über die in der Schweiz befindlichen Vermögen verfolgter Ausländer vom 20. Dezember 1962 wird das Verschollenheitsverfahren und gleichzeitig der Erbenruf für folgende Personen erlassen : Meinecke Eva, Deutsche, letztmals am 9. Mai 1945 in Stuttgart, Johannesstrasse 3, gemeldet.

415

Lichtenberger-Steudle Liesel, vermutlich Deutsche, verheiratet, letztmals am 9. Mai 1945 in Pforzheim/Deutschland, Nagoldstrasse 21, gemeldet.

Schalk Alexander, Deutscher, ursprünglich in Deutschland wohnhaft, letztmals am 6. Februar 1933 in Abbazia /Italien, Hotel Continental, gemeldet.

Schwartz Adolphe, Franzose, letztmals am 9. August 1939 in Berlin-Schöneberg, Herbertstrasse l, bei Frau Ender-Bey, gemeldet.

Die Genannten hatten Vermögenswerte in Luzern hinterlegt. In allen vier Fällen datieren die letzten Nachrichten aus den Kriegs- oder sogar Vorkriegsjahren.

Wer Nachrichten über die vermissten Personen geben kann, wird aufgefordert, sich binnen Jahresfrist beim Amtsgerichtspräsidenten II von LuzernStadt zu melden.

Die Erben der Vermissten sind unbekannt. V/er sich als gesetzlicher Erbe betrachtet, wird ebenfalls aufgefordert, sich binnen Jahresfrist beim Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt zu melden.

Gehen keine Meldungen ein, so werden die Vermissten mit Wirkung auf ihr in der Schweiz gelegenes Vermögen als verschollen erklärt und ihre Vermögenswerte dem eidgenössischen Fonds «Erblose Vermögen» übergeben.

Amtsgerichtspräsident II, Luzern-Stadt Fischer

Nachtrag zum Verzeichnis1) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Thurgau Löschung : 26. Viehleihkasse Märstetten.

Bern, den 18. August 1970 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement !> Siehe Bundesblatt 1946, II, 287 ff.

416

Gipser

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Gipsers (Vom 20. April 1970)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf die Artikel 11 Absatz l, 28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und auf die Artikel 12und21 Absatz l der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Gipsers.

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung lautet Gipser.

Der Gipser befasst sich vorwiegend mit der Ausführung von Decken- und Wandkonstruktionen und den dazugehörenden Isolationen sowie von sämtlichen Arten von Verputzen.

2 Die Lehre dauert 3 Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über eigene Werkstätten mit den notwendigen Einrichtungen verfügen und die in der Lage 1

417 sind, das gesamte in den Artikeln 4-6 erwähnte Ausbildungsprogramm zu vermitteln.

2 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Gipsergeschäft dürfen jeweils ausgebildet werden:

1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist; ein weiterer Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste m das letzte Lehrjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 2; 3 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 5 gelernte Gipser ständig beschäftigt ; 1 weiterer Lehrling auf jede weitere ganze Gruppe von 4 ständig beschäftigten gelernten Gipsern.

2

Bei der Berechnung der Höchstzahl der Lehrlinge dürfen gelernte Arbeiter des Doppelberufes nur für einen Beruf (Gipser oder Maler) mitgezählt werden. Lehrlinge des Doppelberufes zahlen entweder als Malerlehrlinge oder als Gipserlehrlinge.

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Bei der Bestimmung der Hochstzahl der Lehrlinge gelten gelernte Maler, die eine Zusatzlehre als Gipser absolvieren, weder als Lehrlinge noch als gelernte Arbeitskräfte.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre die notwendigen persönlichen Geräte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.

2

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen.

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen. Die Ausbildung ist so zu ergänzen und zu fordern, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Betriebe, die mit Grundiermaschinen arbeiten, haben darauf zu achten, dass auch die Handarbeit systematisch gefordert wird.

3

Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu

418 raschem und selbständigem Arbeiten sowie zu Anstand gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern zu erziehen. Er ist rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und öesundheitsschädigungen aufzuklären.

4 Der Lehrling ist verpflichtet, während der ganzen Lehre detaillierte Arbeitsrapporte zu führen.

B Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Art. 5

Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Mithelfen und Zudienen bei den üblichen Berufsarbeiten, wie Mörtelzubereitung und Transport, Bereitstellen und Reinigen von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Gerüstmaterial. Erstellen von Gerüsten. Schützen von Bauteilen. Ablöschen von Stückkalk. Erstellen von einfachen Schablonen. Verkleiden von Holzwerk und Putzträgern. Erstellen von Grundputzen inkl. Flüchten und Senkeln von Wänden und Nivellieren von Decken. Versetzen von Wandbauplatten, Ausführen von Isolationsarbeiten.

Zweites Lehrjahr Erstellen von Zwischenwänden mit verschiedenen Bauplatten. Auftragen von Grund- und Weissputz an Wänden und Decken. Mithelfen bei Konstruktionsarbeiten. Erstellen von Strukturputzen und einfachen Gesimszügen. Zuschneiden von einfachen Gesimsecken. Versetzen von Eckschutzleisten. Zeichnen von Profilen.

Drittes Lehrjahr Selbständiges Arbeiten an Decken und Wänden. Erstellen von Zug- und Rabitzarbeiten. Auftragen von Naturputzen. Erstellen von Decken und Wänden mit Stuck-, Gipskarton- und vorfabrizierten Verkleidungsplatten sowie Isolierplatten. Erstellen von Schürzen und Verschalungen. Erstellen und Versetzen von Ventilationskanälen. Anfertigen von Bogenkonstruktionen inkl. Verputzen.

Ausführen von Zugarbeiten an Rundungen und Gewölben und Mithelfen bei Spezialarbeiten.

Art. 6

Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln, die durch die Berufsschule gemäss Normal-

419

lehrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit ergänzt und begründet werden : Putzuntergründe: Erkennen und Beurteilen; Gebräuchlichste Materialien : Eigenschaften, Einsatzgebiete und Verarbeitung; Arbeitstechnik : Arbeitsvorgänge, Konstruktionssysteme, Planlesen ; Arbeitsplatzordnung ; Handhaben und Instandhaltung der Werkzeuge, Geräte und Maschinen ; Benennung von Bauteilen; Gerüstvorschriften, Unfallgefahren, Berufskrankheiten; Arbeitsgesetz, Versicherungen, Verträge, insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die Artikel 8-13 beziehen sich ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern.

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb, auf einer Baustelle oder in einer Schule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

2 Die zulässigen Hilfsmittel und die mitzubringenden Werkzeuge, Geräte und Materialien sind dem Lehrling rechtzeitig, spätestens drei Wochen vor der Prüfung, bekanntzugeben.

3 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit nötig, zu erklären.

420

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und, soweit möglich, Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen hat durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Dauer der Prüfung

Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3 Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten einschliesslich Fachzeichnen ca. 23 Stunden; b. die Berufskenntnisse ca. 2 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten und Fachzeichnen

Der Prüfungsstoff soll eine Auswahl aus dem Ausbildungsprogramm darstellen. Jeder Lehrling hat die nachstehenden, im Berufe des Gipsers allgemein vorkommenden Arbeiten selbständig auszuführen: 1. Erstellen einer nichttragenden Zwischenwand inkl. Einmessen und Erstellen der Fugenverbindungen.

2. Grund- und Fertigputz auf Wand inkl. Erstellen der Putzleisten in Flucht und Senkel.

3. Erstellen einer Decke oder eines Deckenteiles. Zulässig sind sämtliche verputzbaren Deckenkonstruktionen, auch Holzgebälk, wobei die Konstruktion der Decke miteinbezogen werden kann.

421 4. Anfertigen einer einfachen Schablone und Ziehen eines profilierten Dekkenstabes oder Eckgesimses inkl. Zuputzen der Gehrung.

5. Erstellen einer Verkleidung mit Platten oder in Rabitz, samt Unterkonstruktion, ohne Verputz.

6. Erstellen einer einfachen Konstruktionszeichnung unter Einbezug verschiedener Bogenkonstruktionen und Schnitte. Erstellen der Detailzeichnung von zwei Gesimsarten (z.B. Deckenfries, Eckgesims, Kämpfergesims usw.).

Als Fertigputz sind Weissputzabglättung und Abrieb zu erstellen. Wo die Schilfrohrdecke als praktische Prüfungsarbeit wegfällt, ist deren Erstellung im Fache Berufskenntnisse zu prüfen.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial und Zeichnungen vorzunehmen und soll auf die Prüfungsarbeit Bezug nehmen. Sie wird mündlich durchgeführt und erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Allgemeine Fachkenntnisse: Ordnung und Verhalten am Arbeitsplatz; Benennung der Bauteile; Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten; Arbeitsrechtliche Bestimmungen: Gesamtarbeitsvertrag; S oziaiversicheren gen.

2. Materialkunde: Gewinnung, Eigenschaften, Verwendung, Verarbeitung und Bedarf der wichtigsten Materialien wie Gips, Kalk, Zement, Zuschlagsstoffe, Mörtelzusätze, Isolier- und Verkleidungsplatten, Hilfsmittel.

3. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken: Erkennen und Beurteilen der Putzuntergründe. Die Arbeitsvorgänge der wichtigsten Berufsarbeiten, wie Erstellen von Zwischenwänden, Deckenund Wandverputzen, Gesims- und Rabitzarbeiten, aufgehängte Decken, Unterkonstruktionen usw. ; Planlesen. Zeitaufwand für die einzelnen Arbeitsvorgänge.

4. Werkzeuge und Arbeitsgeräte, wie Gipsergeschirr, Rührwerke, Mischmaschinen, Aufzüge, Verputzanlagen, Bohrmaschinen, Schiess- und Dübelapparate. Gerüstmaterialien : Handhabung und Instandhaltung.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 13 Beurteilung 1 Die praktischen Arbeiten einschliesslich das Fachzeichnen gemäss Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen bewertet :

422 Pos. l Erstellen einer Zwischenwand ; Pos. 2 Wandputz; Pos. 3 Decke; Pos. 4 Gesimszug mit Ecke; Pos. 5 Erstellen einer Verkleidung mit Platten oder in Rabitz samt Unterkonstruktion; Pos. 6 Fachzeichnen.

2 Die Berufskenntnisse werden in den nachstehenden Positionen bewertet : Pos. l Allgemeine Fachkenntnisse; Pos. 2 Materialkunde; Pos. 3 Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken; Pos. 4 Werkzeuge und Arbeitsgeräte.

3 Für die Bewertung der praktischen Arbeiten sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. aufgewendete Arbeitszeit.

Für jede Position ist jeweils nur eine Note einzusetzen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die praktischen Arbeiten, die Berufskenntnisse und das Fachzeichnen Teilnoten verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

Art. 14 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben r1) Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern . . . gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Gipser zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Gipser zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

1

Note

6 5,5 5 4,5 4 3 2 l

> Formulare für die Eintragung der Noten könren beim Sekretariat des Schweizerischen Maler- und Gipsermeister-Verbandes, Zürich, bezogen werden.

423 2

Die Note in den praktischen Arbeiten einschliesslich Fachzeichnen und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 15 Abs. 4) zu vermerken.

Art. 15 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Mittelnote der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist: Mittelnote in den praktischen Arbeiten, einschliesslich Fachzeichnen (doppelt); Mittelnote in den Berufskenntnissen ; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

1

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

3

Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Mittelnote in den praktischen Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung von den Experten zu unterzeichnen und der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Gipser» zu führen.

HT. Inkrafttreten

Art. 17 Dieses Reglement ersetzt die Réglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung vom. 17. Dezember

424

1937. Die Bestimmungen über die Ausbildung, Artikel 1-6, treten am 1. Juni 1970, diejenigen über die Prüfung, Artikel 7-16, am 1. Januar 1972 in Kraft.

Bern, den 20. April 1970 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Brugger 1366

# S T #

Anzeigen sowie Wettbewerbsausschreibungen Schweizerische Nationalstrassen

Vorfabrizierte Überführungen in Spannbeton und Stahlverbund (2. Serie).

Herstellung, Transport und Montage der vorfabrizierten Betonelemente bzw. der Stahlkontruktionen für total etwa 37 Überführungen, inkl. Fundationen und Ortsbetonarbeiten.

Kanton

Zürich Bern Uri Schwyz Zug Freiburg Thurgau Waadt Neuenburg Genf

Strasse

,

N N N N N N N N N N

l l 2 4 4 l 7 9 5 10

Zahl

3 3 l 4 4 3 2 4 l 12

Interessenten melden sich bis 4. September 1970 beim Ingenieurbüro W.Schalcher, Mitarbeiter R.Favre, Witikonerstrasse 295, 8053 Zürich, Telephon 051 / 53 77 90, unter Angabe, für welche Konstruktionsart (Spannbeton oder Stahlverbund) und für welche Kantone Submissionsunterlagen gewünscht werden.

Die Zustellung der Unterlagen und Pläne erfolgt voraussichtlich bis 11. September 1970.

Die Offerten sind bis Freitag, den 6. November an das Eidgenössische Amt für Strassen- und Flussbau, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, einzureichen.

Stichwort : Standardbrücke.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1970

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.09.1970

Date Data Seite

414-424

Page Pagina Ref. No

10 044 799

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.