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10574 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Erwerb von Liegenschaften in Prangins sowie einen Zusatzkredit für die Eidgenössische Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau, Zürich-Reckenholz

(Vom 20. Mai 1970) Herr Präsident, hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über den Erwerb von Liegenschaften in Prangins sowie über einen Zusatzkredit zur Deckung der teuerungsbedingten Mehrkosten bei der Verlegung der Eidgenössischen Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau, Zürich-Reckenholz, mit folgender Botschaft zu unterbreiten : I Gemäss Artikel l des Bundesbeschlusses vom 8. Dezember 1964 über den Erwerb einer Liegenschaft in Epalinges, Bezirk Lausanne (BBl 1964 II 1493), haben Sie uns ermächtigt, im Tausch gegen das Areal Mont-Calme und Montagibert in Lausanne vom Kanton Waadt eine Liegenschaft in Epalinges, Bezirk Lausanne, im Werte von 4 601 760 Franken und allfällig weitere Liegenschaften bis zum Werte von l 809 840 Franken zu erwerben. Dieser Beschluss sollte dem Kanton Waadt ermöglichen, auf dem gegenwärtigen Areal der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt Lausanne die kantonalen Spitalbauten zu erstellen. Andererseits war damals die Liegenschaft in Epalinges als neuer Standort des Hauptsitzes dieser Anstalt vorgesehen.

Die Autobahn Lausanne-Villeneuve, welche in der Nähe der zur Diskussion stehenden Liegenschaft «Les Croisettes» in Epalinges vorbeiführt, und die neue vom Direktor der Forschungsanstalt Lausanne durchgeführte Gesamtplanung für die langfristige Entwicklung der Anstalt machten es erforderlich, die Standortfrage zu überprüfen.

Die zuständigen Bundesstellen prüften unter Beizug einer Expertengruppe und zusammen mit den damaligen zwei Aufsichtskommissionen der Forschungsanstalten drei Standortvarianten, nämlich Dorigny-Ecublens (Liegenschaften im Eigentum der Stadt Lausanne), Epalinges und Changins bei Nyon,

1095 wo sich seit 1952 eine bundeseigene Domäne der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt Lausanne befindet. Versuchstechnisch und wegen der Nähe der Universität und zur Ecole Polytechnique in Lausanne hätte die Variante Dorigny-Ecublens verschiedene Vorteile gehabt.

Da jedoch wegen der Übernahme der Ecole polytechnique von Lausanne durch den Bund die Liegenschaft Dorigny-Ecublens eine andere Zweckbestimmung erhielt, schlug der Direktor der Forschungsanstalt als neuen Standort der Anstalt die Domäne Changins vor. Der Standort Changins gestatte eine straffere Zusammenfassung und Leitung der verschiedenen Dienste der Anstalt und stelle somit für die Eidgenossenschaft auch finanziell eine günstigere Lösung dar. Auf Grund der bundesinternen Abklärungen entschied das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 13. Juli 1967, als neuer Standort für die Verlegung und den Ausbau der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt Lausanne sei Changins zu wählen. Diese veränderte Situation erfordert.eine Neuregelung des Tausches und damit den Erlass eines neuen Bundesbeschlusses. Über die Bauten in Changins werden wir Ihnen eine besondere Botschaft unterbreiten.

II

Gemäss unserer Botschaft vom 1. Juni 1964 über den Erwerb einer Liegenschaft in Epalinges, Bezirk Lausanne (BB1 1964 I 1222), hätte der Tausch zwischen dem Kanton Waadt und der Eidgenossenschaft folgende finanzielle Auswirkungen gehabt: Guthaben des Bundes: Bauland, 21 372 m 2 zu 300 Fr./m 2 Gebäude Zuschlag auf den Neubauten Umgebungsarbeiten Guthaben des Bundes

Franken 6 411 600.-- 3 427 013 .-- 755 734.-- 500 000.-- 11 094347.--

Leistungen des Kantons Waadt: Grundstück «Les Croisettes» in Epalinges, 76 696 m 2 zu 60 Fr./m 2 Allfälliger anderer Realersatz Barentschädigung , Leistungen des Kantons Waadt

4 601 760.-- l 809 840.-- 4 682 747.-- 11 094 347.--

Ferner gehen sämtliche Handänderungskosten zu Lasten des Kantons Waadt.

Weil nunmehr die Anstalt Lausanne statt nach Epalinges nach Changins zu verlegen ist, beabsichtigt der Kanton Waadt, das Guthaben der Eidgenossenschaft wie folgt zu tilgen :

1096 Erwerb in Frangins, Bois de Craux, 93 473 m 2 zu 20 Fr./ma Realersatz in Prangins, Point du jour-En Yvoex, 104 520 m 2 zu 28.70 Fr./ma pauschal .'..

vom Kanton noch zu leistender weiterer Realersatz Barentschädigung Leistungen des Kantons Waadt

l 869 460.-- 3 000 000.-- l 542 140.-- 4 682 747. -- 11 094 347.--

Der Standortwechsel ermöglicht der Eidgenossenschaft eine bessere interne Organisation der Forschungsanstalt und bringt ins Gewicht fallende finanzielle Vorteile mit sich. Überdies erhält der Bund schon jetzt 20 Hektaren Land als Realersatz statt 7,7 Hektaren gemäss der früher vorgesehenen Regelung. Wir beantragen Ihnen daher, uns in Artikel l des beiliegenden Beschlussesentwurfes zu ermächtigen, die beiden Parzellen Nrn. 20 und 34 der Liegenschaft Bois de Craux in Prangins im Werte von l 869 460 Franken sowie allfällige weitere Liegenschaften bis zum Werte von l 542140 Franken vom Kanton Waadt zu übernehmen. Wir fügen in diesem Zusammenhang noch bei, dass die Leistung des Realersatzes im Werte von 1542140 Franken zusammen mit derjenigen der Barentschädigung 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig wird, in welchem der Bund dem Kanton Waadt das letzte Grundstück in Mont-Calme/Montagibert abgetreten hat, d. h. voraussichtlich Ende 1974. Die rund 1,5 Millionen Franken sollen für Landkäufe zugunsten der landwirtschaftlichen Forschung oder anderer Zwecke des Bundes zur Verfügung stehen.

Die Parzellen Nrn. 440, 441, 444, 445 und 446 der Liegenschaft Point du jour-En Yvoex in Prangins waren bisher nicht im Besitz des Kantons Waadt.

Dieser ist jedoch gegenwärtig finanziell nicht in der Lage, die Liegenschaft im Umfange von 104 520 m 2 für den Bund zu erwerben. Dagegen erklärte er sich einverstanden, dass die Eidgenossenschaft das in Frage stehende Terrain käuflich übernehme und dass er ihr den Kaufpreis in jährlichen Raten von l Million Franken von 1971 bis 1973 ohne Zins zurückvergüte. Im Bestreben, den Erwerb dieser Liegenschaft sicherzustellen, haben wir mit Beschluss vom 16. März 1970 gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1968 über den eidgenössischen Finanzhaushalt dem Kauf dieser Liegenschaft zugestimmt. Nach dieser Bestimmung können wir, wenn die Inangriffnahme eines Vorhabens keinen Aufschub erträgt, «vor der Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredites die Ermächtigung zum vorzeitigen Beginn erteilen». Wir haben dabei - nach Möglichkeit vorher - die Zustimmung Ihrer Finanzdelegation einzuholen. Diese Delegation genehmigte den Kauf am 11. März 1970. Wir beantragen Ihnen, in Artikel 2 des Beschlussesentwurfes von diesem Kauf Kenntnis zu nehmen. Schliesslich stellen
wir Ihnen in Artikel 3 des genannten Entwurfes den Antrag, die zwischen der Finanzverwaltung und dem Staatsrat des Kantons Waadt unter dem Vorbehalt der Ratifikation durch die eidgenössischen Räte abgeschlossene Vereinbarung über den Landabtausch zu genehmigen. Den Text dieser Vereinbarung finden

1097 Sie in der Beilage. In ihr werden die Einzelheiten des Landabtausches geregelt.

Unter diesen Umständen kann der Bundesbeschluss vom 8. Dezember 1964 über den Erwerb einer Liegenschaft in Epalinges, Bezirk Lausanne, aufgehoben werden (Art. 5 des Beschlussesentwurfes).

III

Für die Verlegung der Eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchsanstalt Zürich-Oerlikon nach dem Reckenholz, Zürich-Affoltern, sowie für den Ausbau daselbst (Botschaft vom 17. Dez. 1962) bewilligten die eidgenössischen Räte mit Bundesbeschluss vom 17. September 1963 einen Objektkredit von 31 230000 Franken. Davon waren l 097000 Franken für Mobiliar, Maschinen, Apparate und Umzugskosten bestimmt. Für die Bauarbeiten standen 30 133 000 Franken zur Verfügung.

Die eigentlichen Bauarbeiten konnten im Frühjahr 1964 begonnen und im Herbst 1969 beendet werden. Die Gebäude sind bereits belegt; es müssen jedoch noch einige Ergänzungsarbeiten ausgeführt werden.

Der Kostenvoranschlag basierte auf dem Baukostenindex von 260,9 Punkten vom 1. Oktober 1962. Der Schwerpunkt der Ausführung fiel in die Jahre 1966/69 mit einem mittleren Index von 325,85 Punkten, was eine durchschnittliche Teuerung von 25,3 Prozent oder 7 623 650 Franken gegenüber dem Zeitpunkt der .Projektierung ergibt. Dank den Einsparungen bei verschiedenen Posten - namentlich durch günstige Arbeitsvergebungen - war es möglich, die Mehrkosten infolge der Teuerung wesentlich tiefer zu halten. Die heute vorgenommene Zwischenabrechnung zeigt, dass nach teilweiser Beanspruchung des Postens «Unvorhergesehenes» ein Betrag von 3 300000 Franken genügen wird, um die noch hängigen Unternehmerrechnungen zu begleichen und die letzten Ergänzungsarbeiten ausführen zu lassen. Der teuerungsbedingte Zusatzkredit erreicht somit bloss 10,95 Prozent der eingangs erwähnten 30 133 000 Franken, die vom Kostenvoranschlag auf den Bau entfielen.

IV Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951. Danach unterhält der Bund in verschiedenen Landesgegenden Versuchs- und Untersuchungsanstalten, die mit den erforderlichen technischen und wissenschaftlichen Einrichtungen auszustatten sind.

Das Landwirtschaftsgesetz seinerseits stützt sich auf Artikel 31Ms Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung, wonach der Bund befugt ist, wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes zu erlassen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Annahme.

Bundesblatt. 122. Jahrg. Bd. I

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1098 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. Mai 1970 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Tschudi Der Bundeskanzler: Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über den Erwerb von Liegenschaften in Prangins sowie einen Zusatzkredit für die Eidgenössische Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau, Zürich-Reckenholz Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 195l1), nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 19702>, beschliesst: Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, im Tausch gegen das Areal Mont-Calme und Montagibert in Lausanne vom Kanton Waadt von der Liegenschaft Bois de Craux in Prangins die Parzellen Nrn. 20 und 34 im Werte von l -869 460 Franken und allfällige weitere Liegenschaften bis zum Werte von l 542 140 Franken zu erwerben.

Art. 2 Es wird davon Kenntnis genommen, dass der Bundesrat als weiteren Realersatz auf Rechnung des Kantons Waadt die Parzellen Nrn. 440, 441, 444, 445 und 446 der Liegenschaft Point du jour-En Yvcex in Prangins im Werte von 3 000 000 Franken erworben hat.

Art. 3 Die zwischen der Finanzverwaltung und dem Staatsrat des Kantons Waadt unter dem Vorbehalt der Ratifikation durch die eidgenössischen Räte abgeschlossene Vereinbarung über den Landabtausch wird genehmigt.

Art. 4 Zu dem mit Bundesbeschluss vom 17. September 1963 für die Verlegung der Eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchsanstalt Zürich-Oerlikon nach V AS 1953 1073 2 > BEI 197011094

1100 dem Reckenholz, Zürich-Affoltern, und deren Ausbau daselbst bewilligten Objektkredit von 31 265 000 Franken wird ein Zusatzkredit von 3 300 000 Franken zur Deckung der teuerungsbedingten Mehrkosten gutgeheissen.

Art. 5 Der Bundesbeschluss vom 8. Dezember 19641' über den Erwerb einer Liegenschaft in Epalinges, Bezirk Lausanne, wird aufgehoben.

Art. 6 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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)BBl1964II1493

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Erwerb von Liegenschaften in Prangins sowie einen Zusatzkredit für die Eidgenössische Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau, Zürich-Reckenholz (Vom 20. Mai 1970)

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12.06.1970

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