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Bundesblatt

Bern, den 17. Mi 1970

122. Jahrgang

Band II

Nr. 28 Erscheint wöchentlich. Preis: Inland Fr. 40.- im Jahr, Fr. 23.-im Halbjahr, Aus'and Fr. 52.im Jahr, zuzuglich Nachnahme-und Postzuste'Jungsgebuhr. Inseratenverwaltung : Permedia Publicitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 36,6000 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Münzwesen (Vom 7. Juli 1970)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf für ein Bundesgesetz über das Münzwesen zu unterbreiten. Dieses neue Gesetz soll das geltende Bundesgesetz vom 17. Dezember 1952 über das Münzwesen ersetzen.

1. Einleitung Im vergangenen Jahr hat der Bundesrat mehrmals seine Auffassung dargelegt, dass Änderungen der Währungsparität als kurzfristiges Mittel der Konjunkturpolitik für die Schweiz nicht in Betracht kommen. Er ist nach wie vor dieser Ansicht, und auch die vorliegende Botschaft über eine Revision des Münzgesetzes soll daran nichts ändern. Sie steht inkeinemZusammenhangmit der Konjunkturpolitik und gegenwärtigen Konjunkturlage und bleibt ohne Einfluss auf den im Oktober 1969 gefällten Entscheid des Bundesrates, die Parität des Frankens unverändert beizubehalten.

Dessenungeachtet lässt sich nicht bestreiten, dass unser Münzgesetz veraltet ist und dass die parlamentarischen Vorstösse, die seine Anpassung an die heutigen Verhältnisse verlangen, als berechtigt anerkannt werden müssen. Veraltet wirkt namentlich das in diesem Gesetz vorgesehene System der Goldumlaufwährung mit goldenen Kurantmünzen, die auch für Private ausgeprägt werden müssten. In Wirklichkeit besteht bei uns das umlaufende Geld so wenig wie in ändern Ländern aus Goldmünzen. Aber mit dem Münzfuss fixiert das Gesetz auch die Bundesblatt. 122. Jahrg. Bd. II

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Goldparität des Frankens und den entsprechenden An- und Verkaufspreis der Nationalbank für ungemünztes Gold. Diese Fixierung der Goldparität in einem Bundesgesetz würde zu Unzukömmlichkeiten führen, wenn sie aus zwingenden Gründen je geändert werden müsste. Deshalb und obwohl eine Paritätsänderung nicht beabsichtigt ist, erscheint es als angezeigt, das Münzgesetz vorsorglich in einem Zeitpunkt zu überprüfen, in welchem die Revision ohne äussern Druck durchgeführt werden kann. Damit will die Vorlage denparlamentarischenBegehren Folge leisten, die eine Modernisierung dieses Gesetzes anstreben.

Der Nationalrat hat dem Bundesrat in der Wintersession 1969 die in ein Postulat umgewandelte Motion Biel vom 18. September 1968 zur Prüfung überwiesen. Gemäss diesem Postulat sollen die heutigen währungspolitischen Bestimmungen derart abgeändert werden, dass inskünftig der Bundesrat ermächtigt wäre, die Goldparität des Frankens zu ändern oder zu ersetzen. Soweit der dabei im Vordergrund stehende Artikel 2 des Münzgesetzes in Frage kommt, wird das Begehren mit dem vorliegenden Entwurf für ein neues Münzgesetz erfüllt. In bezug auf die im Postulat auch noch erwähnten Absätze 6 und 7 von Artikel 39 der Bundesverfassung hat der Bundesrat bei der Entgegennahme im Nationalrat erklärt, dass eine Revision dieser Verfassungsbestimmungen sich zur Zeit nicht aufdränge und zurückgestellt werden sollte, bis weitere Gründe dazu Anlass geben.

Das vom Nationalrat gleichfalls in der Wintersession 1969 an den Bundesrat überwiesene Postulat Schürmann vom 24. November 1969 verlangt unter anderem eine Änderung der Kompetenzordnung auf dem Gebiete der Währungspolitik zur Ermöglichung rascherer Entscheide. Der betreff ende Teil dieses Postulates kann mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf ebenfalls als erledigt betrachtet werden.

u. Die Goldparität des Frankens a. Heutige Regelung Die Parität des Frankens mit dem Gold ergibt sich aus dem Artikel 2 des geltenden Münzgesetzes, der folgenden Wortlaut hat : «Der Franken entspricht -^r (= 0,20322...) Gramm 40 (Ein Kilogramm Feingold = 4920 ~^- Franken)».

Feingold.

DJ

Nachdem das Münzgesetz von 1850 den Franken als den Namen von 5 Gramm Silber 9/10 fein definiert und das Münzgesetz von 1931 ihn auf 9/31 Gramm Feingold festgelegt hatte, regelte das geltende Münzgesetz vom Jahre 1952 die Goldparität des Frankens wiederum abschliessend.

Eine allfällige Änderung der Parität würde also eine Revision von Artikel 2 des heutigen Münzgesetzes bedingen. Eine solche Gesetzesrevision war anlässlich der Frankenabwertung im Jahre 1936 nicht nötig. Damals konnte der Bundesrat in Abweichung vom Münzgesetz Beschluss fassen, weil ihn das Finanznotrecht (Finanzprogramm 1936) ermächtigte, Massnahmen zu treffen, die er zur Erhaltung des Landeskredites als notwendig und unaufschiebbar er-

107 achtete. Heute besitzt der Bundesrat eine solche Kompetenz nicht mehr. Das Münzgesetz müsste deshalb im ordentlichen oder dringlichen Verfahren von der Bundesversammlung geändert werden.

Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, das einen beträchtlichen Zeitaufwand erfordert und zudem die Einhaltung der für das fakultative Referendum vorgeschriebenen Frist bedingt, wäre für die Vornahme einer Paritätsänderung nicht geeignet. Denn eine solche verlangt eine diskrete Vorbereitung und einen raschen Entscheid. Eher käme das dringliche Verfahren im Sinne von Artikel 89Ms Absätze l und 2 der Verfassung in Frage. Aber auch dieses Verfahren wäre zu umständlich, ganz abgesehen von seinen weiteren Nachteilen. Trotz der Dringlichkeit der Beschlussfassung würde die Absicht der Paritätsänderung sofort bekannt, selbst wenn die Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Sitzung einberufen würde. Auch bei Einstellung des Devisenhandels könnte die Spekulation nicht unterbunden werden. Es müsste damit gerechnet werden, dass in hohen Beträgen gegen den Schweizerfranken spekuliert würde. Die Gültigkeitsdauer des Beschlusses wäre sodann zu befristen. Eine befristete Paritätsänderung wäre jedoch abwegig und gäbe Anlass zu neuer Unruhe. Zudem könnte schon vor Ablauf der Frist von 30 000 Stimmberechtigten oder von acht Kantonen eine Volksabstimmung verlangt werden. Sollte diese negativ ausgehen, | so träte der dringliche Bundesbeschluss ein Jahr nach seiner Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, ohne dass er erneuert werden könnte. Solchen Ungewissheiten darf die Landeswährung nicht ausgesetzt werden.

b. Vorgeschlagene Änderung Die der Bedeutung des Problems angemessene und praktisch allem in Betracht kommende Lösung besteht in der Übertragung der Kompetenz zur Festsetzung der Goldparität des Frankens an den Bundesrat, der im Falle der Unvermeidlichkeit einer Paritätsänderung den dann nötigen raschen Entscheid zu treffen in der Lage wäre.

Es versteht sich, dass der Bundesrat in solchen Fragen mit der Schweizerischen Nationalbank zusammenarbeitet, die nach dem Nationalbankgesetz die Bundesbehörden in Währungsfragen zu beraten hat. In Bestätigung dieses Grundsatzes soll vorgesehen werden, dass der Bundesrat die Goldparität des Frankens nach Rücksprache mit der Schweizerischen Nationalbank festlegt.
Der Bundesrat und die Nationalbank sind nach wie vor entschlossen, den Grundsatz der Stabilität der Goldparität des Frankens und damit auch weitgehend stabiler Wechselkurse hochzuhalten. Diese Entschlossenheit haben sie in Vergangenheit und Gegenwart hinreichend unter Beweis gestellt. Dennoch lässt sich die Möglichkeit einer Paritätsänderung nicht für alle Zukunft von der Hand weisen. Auf das internationale Währungsgeschehen können wir keinen nennenswerten Einfluss ausüben. Auch die Schweiz muss sich deshalb gegen Überraschungen wappnen. Der gegenwärtige Zeitpunkt dürfte für die vorgeschlagene Revision insofern geeignet sein, als infolge der Abwertung des eng-

108 lischen Pfundes im Herbst 1967, der Abwehr der Goldspekulation durch die Spaltung des Goldpreises im März 1968, der Abwertung des französischen Frankens im August 1969 und namentlich der Aufwertung der Deutschen Mark im Oktober 1969 an der internationalen Währungsfront eine gewisse Beruhigung eingetreten ist. Dies erleichtert es uns, das Münzgesetz zu revidieren, ohne damit im Inland oder im Ausland zu Missverständnissen über unsere Entschlossenheit zur Beibehaltung der jetzigen Goldparität des Schweizerfrankens Anlass zu geben. Der Bundesrat beabsichtigt denn auch, beim Inkrafttreten des beantragten neuen Münzgesetzes und gestützt auf dessen Artikel 2 den Beschluss zu fassen, dass der Franken auch weiterhin mit -^-- (= 0,20322...)

Gramm Feingold auf Parität steht und ein Kilogramm Feingold deshalb 4920 40 -=· Franken entspricht.

c. Regelung im Ausland

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Fast alle zur westlichen Welt zählenden Staaten mit eigener Währung sind Mitglieder des 1944 in Bretton Woods geschaffenen Internationalen Währungsfonds. Dieser Fonds erstrebt ein dauerhaftes Gleichgewicht im Verhältnis zwischen den einzelnen Währungen. Die Mitgliedstaaten sollen auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten mit der über den Fonds geleisteten gegenseitigen Hilfe die nahe bei der Parität liegenden Wechselkurse aufrechterhalten und auf Paritätsänderungen zur Erlangung ungerechtfertigter Währungsvorteile verzichten.

Die Mitglieder melden dem Fonds den «par value» ihrer Währung in Gold, das als gemeinsamer Nenner dient, d. h. die Goldmenge, deren Wert jenem der Währungseinheit gleich ist, oder den entsprechenden Betrag des in Gold definierten Dollars der USA. Das Verhältnis zwischen den «par values» verschiedener Währungen bildet ihre Parität. Der Internationale Währungsfonds verwendet also den Ausdruck «Parität» nur für das Verhältnis zwischen den Währungseinheiten. Bezeichnet man trotzdem auch das Verhältnis einer Währungseinheit zum Gold als Parität, so dient es der Klarheit, sie näher zu charakterisieren als «Goldparität».

Nach den Vorschriften des Fonds dürfen in jedem Mitgliedland die Wechselkurse seiner Währung mit den Währungen anderer Mitgliedländer von der Parität nur um l Prozent abweichen, woraus sich eine Schwankungsbreite von 2 Prozent ergibt. Im weiteren dürfen die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds die Goldparität ihrer Währung nicht ändern ausser zur Korrektur eines «fundamentalen Ungleichgewichts» und immer nur nach Konsultation des Fonds. Dieser erhebt keine Einwendungen gegen die Änderung, wenn die neue Goldparität nicht stärker als 10 Prozent von der ursprünglich gemeldeten abweicht. Bei weiteren 10 Prozent wird der Fonds innerhalb von drei Tagen entweder zustimmen oder Einwendungen erheben, während er sich bei noch stärkeren Abweichungen eine längere Frist für seine Stellungnahme ausbedingen kann. Würde ein Mitglied seine Goldparität ohne Zustimmung des Fonds

109 ändern, so dürfte es, falls der Fonds nichts anderes beschliesst, dessen finanzielle Mittel nicht mehr beanspruchen.

Diese Regelung ist bei aller Strenge doch flexibel genug, um den Realitäten Rechnung zu tragen und Änderungen der Goldparitäten nicht auszuschliessen. Die Änderungen als solche werden aber nach wie vor von den einzelnen Staaten selber beschlossen.

Die Zuständigkeit für einen solchen Beschluss liegt nur ausnahmsweise beim Parlament der betreffenden Länder. Zu den Ausnahmen gehören Belgien und Italien, namentlich aber die Vereinigten Staaten, deren Währung der Welt als Leitwährung dient und nur durch Kongressbeschluss eine andere als die heutige Goldparität erhalten könnte. In der Regel ist aber für die Festsetzung der Goldparität die Regierung, also die Exekutivgewalt, zuständig. In Frankreich entscheidet der Ministerrat allein über die dem Internationalen Währungsfonds zu meldende Goldparität des Franc, ohne vorherige Begrüssung des Parlaments und ohne nachträgliche Ratifikation. In den Niederlanden kann der Finanzminister nach Konsultation der Notenbank und mit Zustimmung des Ministerrates eine neue Parität vorschlagen, die dann durch königliches Dekret festgesetzt wird. In Grossbritannien ist auf Grund des Bretton Woods Agreement Act von 1945 die Regierung allein für die Festsetzung oder Änderung der Goldparität des Pfund Sterling zuständig, wobei wie in ändern Ländern das Einvernehmen mit dem Internationalen Währungsfonds herzustellen ist. Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist die Währungsparität nicht gesetzlich fixiert. Zu ihrer Festsetzung und Änderung ist die Bundesregierung ermächtigt; sie gibt dem Fonds gemäss dem Gesetz von 1952 über den Beitritt zum Internationalen Währungsfonds ihre Erklärungen ab, ohne dass es einer vorherigen Zustimmung oder Anhörung des Parlaments bedürfte. Laut Bundesbankgesetz soll jedoch der Präsident der Bundesbank bei Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zugezogen werden.

Ausser in der Schweiz besteht aber in keinem Lande die Möglichkeit einer Volksabstimmung über eine Paritätsänderung. Diese auf unser Land beschränkte Eigenheit würde übrigens auch mit dem Zuschnitt des Internationalen Währungsfonds nicht unter allen Umständen übereinstimmen. Hingegen würde die beantragte 'Ermächtigung des Bundesrates zur Festsetzung der Goldparität der Regelung entsprechen, die in wichtigen anderen Staaten schon seit langem üblich ist.

d. Bewertungsdifferenzen

der Nationalbank

Eine allfällige Änderung der Goldparität des Frankens würde die Frage aufwerfen, was mit den bei einem solchen Anlass entstehenden Bewertungsdifferenzen auf den von der Schweizerischen Nationalbank gehaltenen Goldund Devisenbeständen geschehen soll. Auf- und Abwertung haben zur Folge, dass der in der neuen Parität gemessene Wert der Gold- und Devisenbestände sich entsprechend vermindert oder erhöht. Abwertungen führen zu Buchgewinnen, Aufwertungen zu Buchverlusten.

110 Der Gewinn aus der Abwertung des Frankens im Jahre 1936 ist vom Bund zum grössten Teil, nämlich im Betrage von 575 Millionen Franken, für sich und für die Kantone beansprucht worden. Der Nationalbank verblieb nur ein verbaltnismässig bescheidener Restbetrag von 42 581 184 Franken, der unter der Kontobezeichnung «Reserve für Währungsoperationen» unter den «Sonstigen Passiven» der Bilanz enthalten ist.

Wie ein Aufwertungsverlust oder Abwertungsgewinn gegebenenfalls zu behandeln wäre, müsste unter Berücksichtigung der dann herrschenden Verhältnisse entschieden werden. Indessen erscheint es geboten, den Entscheid in dieser Frage durch die Bundesversammlung treffen zu lassen. Damit würde verdeutlicht, dass ein Abwertungsgewinn nicht unter die allgemeinen Regeln von Artikel 27 des Nationalbankgesetzes fällt. In gleicher Weise wie über die Verwendung eines Abwertungsgewinnes hätte die Bundesversammlung aber auch über die Deckung eines Aufwertungsverlustes zu befinden. Im beantragten neuen Münzgesetz soll deshalb eine entsprechende Bestimmung aufgenommen werden.

III. Miinzordnung a. Heutige Regelung Die heutige gesetzliche Münzordnung ist, wie bereits erwähnt, immer noch auf die Goldumlaufwährung zugeschnitten. Die Eigenart dieses Währungssystems findet ihren Ausdruck in den geltenden Bestimmungen über die goldenen Kurantmünzen im Nennwert von 25 und 50 Franken, die gemäss Gesetz geprägt und in den Verkehr gegeben werden können, ferner in der Pflicht, solche Goldmünzen unbeschränkt als Zahlung anzunehmen, sowie in dem jedermann zukommenden Recht, aus dem bei der Münzstätte eingelieferten Gold Kurantmünzen ausprägen zu lassen.

In Wirklichkeit haben wir aber schon lange keine Goldumlaufwährung mehr, in welcher das umlaufende Geld aus Gold besteht und die Banknoten jederzeit in Goldmünzen eingelöst werden müssen. Im Abwertungsbeschluss von 1936 dokumentierte sich der Übergang zum System der Goldkernwährung, bei der das Gold bei der Notenbank konzentriert bleibt und die Zahlungsbereitschaft nach aussen gewährleistet, während im Innern des Landes Zahlungsmittel ohne nennenswerten Stoffwert zirkulieren. Der Abwertungsbeschluss enthob die Nationalbank der Pflicht zur Einlösung ihrer Noten in Gold und erklärte für die Noten den gesetzlichen Kurs, zu welchem sie jedermann unbeschränkt als Zahlung anzunehmen
hat. Diese Regelung wurde durch den heute in Kraft stehenden Bundesratsbeschluss vom 29. Juni 1954 betreffend den gesetzlichen Kurs der Banknoten und die Aufhebung ihrer Einlösung in Gold (AS 1954 654) erneuert, den der Bundesrat gestützt auf die ihm im Nationalbankgesetz erteilte Ermächtigung erlassen hat.

Das Münzwesen blieb von diesem Wandel nicht unberührt. Die alten Goldmünzen verschwanden aus dem Umlauf und wechseln nur noch zu Überpreisen die Hand. Aber auch die im geltenden Münzgesetz von 1952 vorgesehe-

Ili nen neuen Kurantmünzen befinden sich nicht in Zirkulation. Die gesetzliche Verpflichtung, schweizerische Goldmünzen unbeschränkt als Zahlung anzunehmen, ist damit gegenstandslos geworden.

Im weiteren bestimmt das Münzgesetz selber, dass solange, als die Nationalbank zur Einlösung ihrer Noten in Gold nicht verpflichtet ist, die Münzprägung für Private von der Bewilligung des Bundesrates abhängig ist. Eine solche Bewilligung kann aber aus begreiflichen Gründen nicht erteilt werden. Das freie Prägerecht ist also suspendiert.

Diese Umstände lassen es als geboten erscheinen, auch die geltende Münzordnung zu revidieren. Dabei sollen ihre nicht auf die Goldmünzen bezüglichen übrigen Bestimmungen ebenfalls überprüft werden.

Nach der heutigen Münzordnung gehört die Wahl der Münzbilder zu den Obliegenheiten des Bundesrates, während die Nennwerte aller Münzen sowie die Eigenschaften der goldenen Kurantmünzen im Gesetz bestimmt sind. Früher galt dies auch von den Eigenschaften der Scheidemünzen. Seit dem Inkrafttreten der Novelle vom 5. Oktober 1967 zum Münzgesetz bestimmt nun aber der Bundesrat die Eigenschaften der Scheidemünzen, d. h. ihre Legierung, das Gewicht, den Durchmesser und das Randmerkmal. Die Neuregelung erlaubte es, die durch das Steigen des Silberpreises ausgelöste Hortung der überwertig gewordenen Silbermünzen von 1/2, l und 2 Franken durch Prägung der Münzen in der Legierung aus Nickel und Kupfer auszugleichen, in der auch die Münzen von 5,10 und 20 Rappen geprägt werden. Als die Hortung auf die silbernen Fünfliber übergriff, obwohl deren Silberwert unter dem Nennwert blieb, mussten diese Münzen ebenfalls durch solche aus der Nickel-Kupfer Legierung ersetzt werden. Die 1967 vorgenommene Änderung des Münzgesetzes entsprach also einer dringenden Notwendigkeit. Hingegen ist die damals geschaffene Möglichkeit der Ausprägung von Scheidemünzen im Nennwert von 10 Franken bisher nicht aktuell geworden.

b. Vorgeschlagene Änderungen Die wichtigste der beantragten Änderungen besteht darin, im neuen Gesetz keine besonderen Bestimmungen mehr vorzusehen über Kurantmünzen aus Gold, über die Pflicht zur unbeschränkten Annahme dieser Goldmünzen und über das freie Prägerecht, d. h. das Recht Privater, bei der eidgenössischen Münzstätte aus eingeliefertem Gold Kurantmünzen prägen zu lassen.

Der Verzicht
auf die Erwähnung von Goldmünzen könnte zur Frage Anlass geben, was in dem freilich äusserst unwahrscheinlichen Fall zu geschehen hätte, dass die Nationalbank zur Einlösung ihrer Noten in goldenen Kurantmünzen verpflichtet werden sollte. Die Anwort lautet, dass dann solche Münzen ausgeprägt werden mussten. Nach dem vorgeschlagenen Gesetz wäre dies ohne weiteres möglich. Entscheidend ist aber die weitere Frage, ob die Goldmünzen auch im Umlauf gehalten werden könnten. Das muss bei den heute und wahrscheinlich auch in Zukunft obwaltenden Verhältnissen verneint werden. Mit Bestimmtheit wäre damit zu rechnen, dass die ausgegebenen Kurant-

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münzen sofort gehortet würden oder ins Ausland abflössen. Die Schweiz könnte nicht als einziges Land einen Umlauf von Goldmünzen aufweisen, während ein solcher in ändern Ländern fehlt. Dabei ist die Aussicht auf eine Rückkehr der währungspolitisch massgebenden Länder zur Goldumlaufwährung um so schlechter, als in einigen von ihnen die Goldparität nicht allzu selten Veränderungen unterworfen wird. Jede Paritätsänderung hätte aber eine Abweichung des Nennwertes der Kurantmünzen von ihrem Metallwert zur Folge, womit die Goldstücke ihren Charakter als Kurantmünzen verlieren würden.

Die daraus hervorgehende Unmöglichkeit des Umlaufes von goldenen Kurantmünzen gilt als eines der Kennzeichen für gestörte Währungsverhältnisse im Sinne von Artikel 39 Absatz 6 der Bundesverfassung, wonach der Bund die Einlösungspflicht für Banknoten und andere gleichartige Geldzeichen nicht aufheben und die Rechtsverbindlichkeit für ihre Annahme nicht aussprechen kann, ausgenommen in Kriegszeiten oder in Zeiten gestörter Währungsverhältnisse. Unter den genannten Umständen müssen wir uns damit abfinden, dass die Zeiten gestörter Währungsverhältnisse im Sinne der Verfassung weiterhin andauern werden.

Da goldene Kurantmünzen nicht umlaufen könnten, verbietet sich auch die Ausprägung solcher Münzen auf Rechnung Privater. Das freie Prägerecht, das seit der Abwertung im Jahre 1936 nie mehr ausgeübt werden konnte, soll deshalb im neuen Münzgesetz endgültig fallen gelassen werden.

Mangels Goldmünzen verliert die im geltenden Münzgesetz aufgestellte Pflicht des Gläubigers, schweizerische Goldmünzen unbeschränkt als Zahlung anzunehmen, ihren Sinn. Im neuen Gesetz soll diese Bestimmung daher nicht mehr enthalten sein. Fragwürdig erscheint auch ihr für den Schuldner geltendes Gegenstück in Artikel 84 OR, wonach Geldschulden in Landesmünze zu bezahlen sind. Das deutsche Wort «Münze» ist im Jahre 1909 vom Gesetzgeber nicht zufällig gewählt worden, sondern deshalb, um den Gläubiger nicht zur Annahme von Banknoten zu zwingen, die kein Geld im Rechtssinne waren.

Diese obligationenrechtliche Bestimmung kann heute nicht mehr wörtlich verstanden werden. Das bare Geld schweizerischer Währung besteht nun aus Scheidemünzen und Banknoten mit gesetzlichem Kurs.

Gesetzliche Zahlungsmittel sind die Scheidemünzen jedoch nur in beschränktem Ausmass,
weil ausser den öffentlichen Kassen und den Kassen der Nationalbank niemand gehalten ist, für eine Zahlung mehr als hundert solche Münzen anzunehmen. Im vorgeschlagenen Gesetz soll diese Bestimmung mit der Geltung für alle Münzen erneut Platz finden. Ihre praktische Auswirkung ist zwar gering; denn es dürfte selten vorkommen, dass jemand mehr Metallmünzen als erforderlich mit sich trägt. Dennoch bleibt die Beschränkung der Annahmepflicht notwendig, um zu verhüten, dass Private eine nicht zumutbare Zahl von Münzen in Zahlung nehmen müssen. Hingegen soll der Bund, der die Münzen ausgibt, auch weiterhin zur unbeschränkten Annahme aller Münzen durch seine Kassen verpflichtet bleiben, desgleichen die Nationalbank. Die Kassen der Kantone können jedoch von dieser Verpflichtung befreit werden,

113 die sich erübrigt, seit sich die Bezahlung der Steuern durch Postscheck eingebürgert hat.

Wenn das Münzgesetz keine näheren Bestimmungen mehr über Kurantmünzen enthält, wäre es nicht angebracht, solche Bestimmungen über die Scheidemünzen aufzunehmen. Deshalb wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat - der schon jetzt ausser den Münzbildern aller Münzen die Eigenschaften der Scheidemünzen bestimmt - die Nennwerte, Münzbilder und Eigenschaften aller Münzen festsetzt, also auch die Eigenschaften und Nennwerte von Kurantmünzen, falls solche jemals geprägt werden sollten. Bezüglich der Festsetzung der Nennwerte durch den Bundesrat ist daran zu erinnern, dass auch die Nennwerte der auszugebenden Banknoten nicht gesetzlich festgelegt sind, sondern vom Bankrat der Nationalbank mit Genehmigung durch den Bundesrat bestimmt werden.

c. Münzverkehr Das geltende Münzgesetz umschreibt die Aufgaben der eidgenössischen Staatskasse und anderer öffentlicher Kassen sowie der Kassen der Nationalbank in bezug auf den Münzverkehr. Der eidgenössischen Staatskasse obliegen die Haltung der für den laufenden Verkehr und für ausserordentlichen Bedarf erforderlichen Vorräte an Münzen sowie an Ersatzgeld für Notlagen in Kriegszeiten, die Regulierung des Münzumlaufs durch die Zuführung der vom Verkehr benötigten und durch die Rücknahme der vom Verkehr nicht benötigten Münzen sowie die Säuberung des Münzumlaufes durch die Ausscheidung von abgenutzten, beschmutzten, beschädigten, verringerten und gefälschten Münzen. Ferner gehört zum Gebiet des Münzverkehrs der von den Kassen der Postverwaltung, der Zollverwaltung und der Bundesbahnen sowie von den Kassen der Nationalbank besorgte Münzwechsel durch den Austausch von Münzen gegen andere Zahlungsmittel oder von solchen Zahlungsmitteln gegen Münzen im Rahmen der vorhandenen Kassenbestände.

Da die vorwiegend technischen Fragen des Münzverkehrs in den Ausführungsvorschriften ohnehin näher geregelt werden müssen, wird vorgeschlagen, im neuen Gesetz auf die Umschreibung der Einzelheiten zu verzichten und ihre Ordnung dem Bundesrat zu überlassen. Damit soll auch die Möglichkeit der Anpassung an die sich ändernden Verhältnisse ohne eine nochmalige Revision des Münzgesetzes geschaffen werden.

d. Rückstellung für Verluste Schliesslich wird vorgeschlagen, die im geltenden Gesetz erwähnte
Rückstellung von 10 Millionen Franken zur Deckung von Verlusten, die aus der Ausübung der Münzhoheit entstehen, nicht mehr vorzusehen und damit die Auflösung dieser Rückstellung herbeizuführen. Sie ist an die Stelle des im früheren Münzgesetz von 1931 erwähnten Münzreservefonds getreten, dem die Einnahmenüberschüsse | aus der Münzprägung zuzuweisen waren. Da dieser Fonds nie beansprucht wurde, ist er aufgelöst worden. Ebensowenig ist aber

114 auch die Rückstellung von 10 Millionen Franken je beansprucht worden. Sie hat sich als unnötig erwiesen und braucht nicht weitergeführt zu werden. Ihre Auflösung liegt im Interesse der Bilanzwahrheit und bewirkt eine entsprechende Verminderung des Bilanzfehlbetrages des Bundes.

IV. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Artikel l entspricht der Fassung des geltenden Gesetzes.

Artikel 2 Im geltenden Gesetz bestimmt dieser Artikel sowohl die Goldparität der Währungseinheit, d. h. das einem Franken wertgleiche Gewicht Feingold, wie auch den Goldpreis in Franken, d. h. die Anzahl Währungseinheiten, die dem Wert eines Kilogramms Feingold entsprechen. Im vorgeschlagenen Gesetz soll der Bundesrat nach Rücksprache mit der Nationalbank einzig zur Festsetzung der Goldparität ermächtigt werden. Das schliesst nicht aus, dass im Ausführungsbeschluss auch der entsprechende Goldpreis festgesetzt wird. Denn er ergibt sich aus der Goldparität durch deren Umrechnung auf das Kilogramm Feingold. Eine besondere gesetzliche Befugnis zur Festsetzung auch des Goldpreises ist deshalb nicht notwendig.

Artikel 3 Dieser Artikel macht deutlich, dass die Verwendung von Abwertungsgewinnen und die Deckung von Aufwertungsverlusten auf den Gold- und Devisenbeständen der Schweizerischen Nationalbank durch die Bundesversammlung, also durch einfachen Bundesbeschluss, zu regeln wären.

Artikel 4 Die Absätze l und 2 entsprechen dem Artikel 4 des geltenden Gesetzes, während Absatz 3 dessen Artikel 10 übernimmt und einfacher formuliert: Die Münzprägung soll sich nicht nur in ihrem Ausmass, sondern überhaupt nach den Bedürfnissen des Verkehrs richten, also auch hinsichtlich der Stückelung der Prägeprogramme. Dabei umfasst das Verkehrsbedürfnis auch den ruhenden Verkehr mit Einschluss der Münzvorräte.

Artikel 5 ersetzt Artikel 3 des geltenden Gesetzes und bestimmt, dass nun die Nennwerte, Bilder und Eigenschaften aller zu prägenden Münzen, also auch allfälliger Kurantmünzen, vom Bundesrat festgelegt werden. Ferner soll der Bundesrat wie bisher über die zu prägenden und über die auszugebenden, d. h. in

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Umlauf zu bringenden Münzen entscheiden. Neu soll er auch darüber befinden, welche Münzen ausser Kurs zu setzen sind, womit lediglich die heutige Ordnung fixiert wird.

Artikel 6 fasst die Artikel 6 und 7 des geltenden Gesetzes in einer knappen Formulierung zusammen. Dabei fällt die seit dem Verschwinden der Goldmünzen gegenstandslos gewordene Bestimmung weg, dass diese Münzen unbeschränkt als Zahlung anzunehmen sind. Die Beschränkung der Annahmepflicht auf hundert Scheidemünzen je Zahlung wird auf alle Münzen ausgedehnt, was eine Vereinfachung bedeutet, aber mangels Kurantmünzen ohne praktische Bedeutung ist. Die Kassen des Bundes und der Nationalbank bleiben weiterhin zur unbeschränkten Annahme aller Münzen verpflichtet, während die Kassen der Kantone von dieser Pflicht befreit werden.

Artikel 7 ersetzt die Artikel 8 und 9 des geltenden Münzgesetzes und betraut den Bundesrat mit der Regelung der Einzelheiten des Münzverkehrs. Damit wird auch eine spätere Anpassung an neue Verhältnisse erleichtert.

Artikel 8-10 Während Artikel 8 mit Artikel 12 des geltenden Gesetzes übereinstimmt, entsprechen die Absätze l und 2 von Artikel9 dem heutigen Artikel 14. Der dem Artikel 9 angefügte Absatz 3 übernimmt die wesentliche Bestimmung aus dem geltenden Artikel 15, der im übrigen wegfällt. Ebenso wird der jetzige Artikel 13 weggelassen, der noch nie zur Anwendung gelangte und praktisch bedeutungslos ist. Artikel 10 entspricht mit einer geringfügigen redaktionellen Änderung dem Artikel 17.

V. Verfassungsgrundlage Die Verfassungsmässigkeit des beantragten Münzgesetzes ergibt sich aus Artikel 38 der Bundesverfassung, wonach dem Bunde alle im Münzregal begriffenen Rechte zustehen, die Münzprägung einzig vom Bunde ausgeht, der Münzfuss von ihm bestimmt wird und allfällige Vorschriften für die Tarifierung fremder Münzsorten von ihm erlassen werden. Ferner stützt sich das vorgeschlagene Gesetz in seinem ersten Abschnitt auf Artikel 39 der Bundesverfassung, der unter anderem vorschreibt, dass die mit dem Notenmonopol ausgestattete Bank im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine dem Gesamtinteresse des Landes dienende Währungspolitik zu führen hat und dass die Banknoten durch Gold und kurzfristige Guthaben gedeckt sein müssen, woraus notwendigerweise eine Parität der schweizerischen Währung mit dem Gold hervorgeht. Endlich
beruht das Münzgesetz im Hinblick auf seine Strafbestimmungen auf Artikel 64Ma der Bundesverfassung, der den Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts befugt.

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Auf Grund der vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen den beiliegenden Gesetzesentwurf zur Annahme. Ferner beantragen wir Ihnen, das Postulat Biel vom 9. Dezember 1969 über die Änderung währungspolitischer Bestimmungen als erledigt abzuschreiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 7. Juli 1970 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Tschudi Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bundesgesetz über das Münzwesen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 38, 39 und 64bl8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Juli 19701), beschliesst: I. Währung

Art. l Die schweizerische Währungseinheit ist der Franken. Er ist in hundert Rappen eingeteilt.

Art 2 Die Goldparität des Frankens wird vom Bundesrat nach Rücksprache mit der Schweizerischen Nationalbank festgesetzt.

Art. 3 Über die Verwendung von Gewinnen und die Deckung von Verlusten, die bei Änderungen der Goldparität des Frankens auf den Gold- und Devisenbeständen der Schweizerischen Nationalbank entstehen, entscheidet die Bundesversammlung.

u. Münzordnung

Art. 4 Der Bund allein hat das Recht der Münzprägung.

2 Er unterhält die eidgenössische Münzstätte.

3 Die Münzprägung richtet sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs.

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Art. 5 Die Nennwerte, Bilder und Eigenschaften der Münzen werden vom Bundesrat bestimmt.

2 Er entscheidet, welche Münzen zu prägen, in Umlauf zu bringen und ausser Kurs zu setzen sind.

1

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Art. 6 Ausser den Kassen des Bundes und der Schweizerischen Nationalbank ist niemand gehalten, für eine Zahlung mehr als hundert Münzen anzunehmen.

a.

b.

c.

d.

Art. 7 Der Bundesrat ordnet die Vorratshaltung an Münzen und an Ersatzgeld für Notzeiten, die Regelung des Münzumlaufes, den Münzwechsel durch öffentliche Kassen, die Ausscheidung schlechter und gefälschter Münzen.

Art. 8 Wer Gegenstände herstellen oder einführen will, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grosse ähnlich sind, hat hiefür die Bewilligung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes einzuholen.

2 Die Bewilligung wird verweigert, wenn ein Missbrauch zu befürchten ist; sie wird zurückgezogen, wenn ein Missbrauch festgestellt ist.

1

in. Straf bestinimungen Art. 9 Wer ohne Bewilligung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes Gegenstände herstellt oder einführt, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grosse ähnlich sind, wird mit Busse bestraft.

2 Die münzähnlichen Gegenstände werden eingezogen.

3 Die Widerhandlungen unterliegen der Bundesgerichtsbarkeit.

1

Art. 10 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zum Schütze der Münzen gelten auch für die Goldmünzen im Nennwert von 10, 20 und 100 Franken, die früher in Kurs standen.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 11 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19521' über das Münzwesen aufgehoben.

1 2 J

Art. 12 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

) AS 1953 209,1968 597

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Münzwesen (Vom 7. Juli 1970)

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