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Bundesblatt

Bern, den 20. Februar 1970

122. Jahrgang

Band I

Nr. 7 Erscheint wöchentlich. Preis: Inland Fr. 40.- im Jahr, Fr. 23.-im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzüglich Nachnahme-und Postzustellungsgebühr. Inseratenverwaltung: Permedia Publicitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 36,6000 Luzern,Tel. 041/236666

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung

zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vom 28. Januar 1970) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 (AS 1965 537) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu unterbreiten.

Übersicht Die Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Bundesgesetz; über die Ergänzungsleistungen) soll die Kantone in die Lage versetzen, Bezügern von Ergänzungsleistungen mit finanzieller Unterstützung des Bundes ein höheres Realeinkommen als bisher zu gewähren. Vor allem sollen die Einkommensgrenzen - die sowohl die Anspruchsberechtigung wie auch die Höhe des Ergänzungsleistungsanspruchs bestimmen - angemessen erhöht werden können. Dasselbe gilt für die nicht anrechenbaren Beträge des Erwerbs- und Renteneinkommens. Ferner ist der Abzug · eines Teils der Mietzinse vom anrechenbaren Einkommen so zu regeln, dass in Kantonen, die Mietzinsabzüge vorsehen, die Erhöhung der Einkommensgrenzen nicht mehr in vielen Fällen zu einer Kürzung dieses Abzuges und damit oft zur Schmälerung der Ergänzungsleistung führt. Zudem sollen diese Abzüge bis zu einem höheren Betrag als bisher vorgenommen werden können. Die Neuordnung der vom Bund mitfinanzierten Ergänzungsleistungen sieht ferner in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung die Regelung aller materiellen Fragen durch den Bund vor, soweit nicht die Kantone ausdrücklich ermächtigt werden, eigene Vorschriften aufzustellen.

Bundesblatt. 122. Jahrg. Bd. I

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142 A. Allgemeines I. Ausgangslage

Die Ergänzungsleistungen sind im Anschluss an die 6. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) durch Bundesgesetz vom 19. März 1965 eingeführt worden, um Rentnern der AHV und Bezügern von Renten und Hilf losenentschädigungen der Invalidenversicherung (IV) ein bescheidenes existenzsicherndes Einkommen zu garantieren. Der Bund richtet den Kantonen Bundesbeiträge aus, sofern sie den Berechtigten Leistungen gewähren, die das sogenannte anrechenbare Einkommen - zur Hauptsache bestehend aus Renten der AHV und IV und allfälligen weitern Einkünften - bis zu einer gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze ergänzen. Nach dem gleichen Gesetz richtet der Bund auch den drei schweizerischen gemeinnützigen Institutionen «Pro Senectute», «Pro Juventute» und «Pro Infirmis» jährliche Beiträge aus, die für Leistungen an Alte, Hinterlassene und Invalide in Härtefällen bestimmt sind.

Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1968 betreffend die 7. AHV-Revision sah nicht nur eine fühlbare Erhöhung der Renten der AHV und der IV vor, sondern auch eine solche der Einkommensgrenzen für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen. Gestützt auf dieses Gesetz haben alle Kantone die ursprünglichen Einkommensgrenzen mit Wirkung ab 1. Januar 1969 für Alleinstehende von jährlich 3000 auf 3900 Franken, für Ehepaare von 4800 auf 6240 Franken und für Waisen von 1500 auf 1950 Franken erhöht. Sie haben sich damit ausnahmslos an die vom Gesetz eingeräumten Höchstgrenzen gehalten.

Während die Erhöhung der Renten in allen Fällen mindestens 33 l/3 Prozent (bei den Mindestrenten bedeutend mehr) betrug, ergab sich bei den Ergänzungsleistungen, hauptsächlich wegen der vollen Anrechnung der neuen Renten, nicht nur keine gleichwertige Erhöhung, sondern oft sogar eine Herabsetzung oder ein vollständiger Wegfall dieser Leistungen. Es muss aber festgestellt werden, dass - gleichbleibende wirtschaftliche Verhältnisse vorausgesetzt - die Gesamtleistung aus Rente und Ergänzungsleistung zusammen stets angestiegen ist.

Schon in der parlamentarischen Beratung der Vorlage über die 7. AHVRevision ist daher von verschiedener Seite die Meinung geäussert worden, die Einkommensgrenzen seien noch weiter zu erhöhen. Ferner wurden einige weitere Bestimmungen des Gesetzes als revisionsbedürftig bezeichnet. Der Bundesrat hat noch in jener Beratung eine Änderung
des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen in Aussicht gestellt. Bevor aber eine weitergehende Erhöhung der Einkommensgrenzen beschlossen werden konnte, mussten die Träger dieser Leistungen, die Kantone, befragt werden.

In der Frühjahrs- und Sommersession 1969 wurde im Nationalrat in drei Postulaten nochmals die baldige Verbesserung der Ergänzungsleistungen, insbesondere eine Erhöhung der Einkommensgrenzen, verlangt. Es sind dies: - 10196 Postulat Dafflon vom 6. März 1969

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- 10200 Postulat Grolimund vom 10. März 1969 · - 10298 Postulat Schaffer vom 4. Juni 1969.

Alle drei Postulate wurden am 26. September 1969 begründet, von uns entgegengenommen und vom Nationalrat überwiesen.

In seiner kleinen Anfrage vom 3. März 1969 erkundigte sich Nationalrat Breitenmoser unter Hinweis auf die durch die teilweise Kürzung der Ergänzungsleistungen entstandene Unruhe nach der Haltung des Bundesrates gegenüber der Ergänzungsleistungsordnung. In unserer Antwort vom 10. September 1969 haben wir auf die kommende Revision hingewiesen.

In einer Eingabe vom 21. Januar 1969 machte die Sozialdemokratische Partei der Schweiz auf die Dringlichkeit einer Erhöhung der Ergänzungsleistungen aufmerksam, und am 27. März 1969 verlangte die Fédération romande des syndicats patronaux eine dringliche Revision mit stärkerer Berücksichtigung der inzwischen angestiegenen Mietzinse. Private äusserten sich einzeln und in gemeinsamen Zuschriften ebenfalls zu Gunsten einer baldigen Revision des Gesetzes.

u. Würdigung des heutigen Zustandes

/. Bedürfnisfrage Die Vorstösse zugunsten einer Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen legen besonderes Gewicht darauf, dass eine Neuregelung bald erfolge. Sie weisen auf die Unzufriedenheit der Bezüger von Ergänzungsleistungen hin, die sich im Vergleich zu den übrigen Rentnern als in ihren Rechten verkürzt vorgekommen seien. Ein weiterer Grund für eine rasche Anhandnahme der Revision ist der, dass die durch eine neue Rechtsprechung entstandene Rechtslage (s. Ziff. 3) eine sofortige Anpassung der Gesetzgebung des Bundes und der Kantone nahelegt.

Anderseits ist zu bedenken, dass jede Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen einen erheblichen gesetzgeberischen und administrativen Aufwand erfordert. Da mit jeder grundlegenden Revision des Bundesgesetzes über die AHV auch eine solche des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zu erwarten ist, so wäre - vom administrativen Standpunkt aus gesehen - eine Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes besser mit einer solchen des Bundesgesetzes über die AHV zusammenzulegen. Dem halten die Befürworter einer sofortigen Revision entgegen, dass die Ausmerzung von Härten auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen eine günstige Ausgangslage für eine nachfolgende Revision der AHV schaffe.

2;Ausmass der Erhöhung der Leistungen Massgebend für das Ausmass der Begehren um eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen ist vor allem die Funktion, die man diesen im Rahmen der Sozialen Sicherheit zuweist.

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In verschiedenen Eingaben wird vom Gedanken ausgegangen, die im Jahre 1968 ausgerichteten Ergänzungsleistungen hätten den Bezügern auch nach der namhaften Rentenerhöhung zu Beginn des Jahres 1969 mindestens in der alten Höhe ausgerichtet werden müssen oder gar im gleichen oder ähnlichen Mass wie die Renten erhöht werden sollen. Diese Auffassung ist vom sozialen Gesichtspunkt aus verständlich, verkennt aber den Sinn der Ergänzungsleistungen, deren Zweck es ist, einen angemessenen bescheidenen Existenzbedarf zu gewährleisten. Wollte man jener Auffassung konsequent folgen, so wäre eine Ablösung dieser Leistungen durch entsprechend erhöhte Minimalrenten der AHV und IV undenkbar.

Anderseits könnte eine Höheransetzung der Einkommensgrenze in einem Masse, das lediglich die seit 1967 eingetretene Lebenskostensteigerung berücksichtigte, auch nicht befriedigen. Die mit der 7. Revision des Bundesgesetzes über die AHV vorgesehenen Höchstansätze der Einkommensgrenzen brachten denn auch eine Verbesserung der Gesamtleistungen der Versicherung an Bezüger von Ergänzüngsleistungen, die über das Ausmass der Lebenskostensteigerung hinaus ging. Es wird jedoch fast allgemein die Auffassung vertreten, eine noch weitergehende Verbesserung des Realeinkommens der Ergänzungsleistungsbezüger wäre angezeigt.

3. Bund und Kantone Noch ein anderes grundlegendes Problem ist in letzter Zeit aufgetaucht. Die Ergänzungsleistungsordnung beruhte ursprünglich auf dem Gedanken, dass die Kantone die materiellen Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zu erlassen hätten, wobei sie - um beitragsberechtigt zu werden - die im Bundesgesetz enthaltenen Mindestnormen beachten müssten (Botschaft des Bundesrates vom 21. Sept. 1964 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, B II lb-BBl 1964 II 690).

Die Verwaltung legte das so aus, dass alles, was im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen nicht abschliessend geregelt sei, den Kantonen zu ordnen überlassen bleibe.

In verschiedenen grundlegenden Urteilen kam das Eidgenössische Versicherungsgericht jedoch zum Schluss, die Kantone könnten eigene Bestimmungen nur aufstellen, soweit sie durch das Bundesgesetz dazu ausdrücklich ermächtigt seien (s. Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 1968 127-147). Diese
Auffassung der obersten rechtsprechenden Behörde verlangt notgedrungen eine eingehendere Regelung des Stoffes im Bundesgesetz und eine genaue Aufzählung der Kompetenzen der Kantone. Um einer Unsicherheit auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen zu begegnen, hat diese Klarstellung so bald als möglich zu erfolgen.

4. Neuregelung des Abzugesfür Mietzinse In den Kantonen, die von der Ermächtigung Gebrauch gemacht haben, den ein Fünftel der Einkommensgrenze übersteigenden Mietzins bis zu einem

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gewissen Höchstbetrag bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens in Abzug zu bringen, hat die Erhöhung der Einkommensgrenzen oft zu einer Kürzung des Mietzinsabzuges geführt. Diese unerwünschte Begleiterscheinung kann künftig nur vermieden werden, wenn im Gesetz feste Beträge genannt werden, von denen an der übersteigende Mietzins bis zu einem Grenzbetrag vom Einkommen abgezogen werden kann. Das Ansteigen der Mietzinse in den letzten Jahren legt es zudem nahe, den Ansatz der höchstzulässigen Abzüge zu erhöhen.

IQ. Ergebnisse der Vernehnüassungsverfahren

Wie es noch im Herbst 1968 angekündigt wurde, befragte das Eidgenössische Departement des Innern im Januar 1969 die Kantone über die Wünschbarkeit und Ausgestaltung einer Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen. Dabei ergab sich, dass die grosse Mehrheit der Kantone eine sofortige Revision des Gesetzes wünschte und eine Erhöhung der Ergänzungsleistungen als notwendig erachtete. In bezug auf das Mass der Erhöhung zeigten sich aber schon bei dieser Umfrage zwei Tendenzen, die später im Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Ergän7 zungsleistungen wieder zum Ausdruck kamen. Die eine Gruppe trat für eine bescheidene Erhöhung der Einkommensgrenze ein, die aber für alle Kantone einheitlich und verbindlich sein sollte. Die andere, etwas stärkere Gruppe, befürwortete das bisherige ' System der Rahmenansätze, wobei aber die obere Grenze wesentlich höher als bisher angesetzt werden sollte. Mit überraschender Deutlichkeit sprachen sich sodann die Kantone für eine einheitliche Ordnung aller materiellen Fragen durch den Bund aus, soweit ihnen eine abweichende Regelung nicht schon bisher ausdrücklich zugestanden wurde.

Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV-Kommission) hat sich in Kenntnis des Ergebnisses dieser Umfrage im Sommer 1969 mit grosser Mehrheit für eine Revision auf den nächs.tmöglichen Zeitpunkt und gegen ein Zuwarten bis zu einer neuen Revision des Bundesgesetzes über die AHV ausgesprochen. Auch in bezug auf die einzelnen Revisionspunkte hat sie sich der von der Mehrzahl der Kantone geäusserten Meinung angeschlossen.

Gestützt auf die Meinung der Mehrheit der Kantone und der Kommission wurde ein Vorentwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen ausgearbeitet und mit den notwendigen Erläuterungen in der ersten Hälfte 1969 den Kantonen, politischen Parteien, Spitzenverbänden der Wirtschaft und weiteren interessierten Organisationen zur Stellungnahme unterbreitet.

Das Ergebnis dieser erweiterten Befragung gibt im wesentlichen das Bild wieder, das schon die Umfrage bei den Kantonen zutage förderte. Mit grosser Mehrheit wird die sofortige Anhandnahme der Revision und deren baldiges Inkrafttreten begrüsst. Von verschiedener Seite wird allerdings darauf hin-

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gewiesen, dass die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen als eine vorübergehende Massnahme betrachtet werde, die in absehbarer Zeit durch entsprechend erhöhte Renten der AHV sowie der IV abgelöst werden sollte.

Dem Vorschlag auf eine Erhöhung der Einkommensgrenzen wird zugestimmt, wobei einzelne Anträge weiter gehen als die der Mehrzahl der Kantone. Noch deutlicher als bei der Umfrage unter den Kantonen kommt der Wunsch nach einer einheitlichen Regelung der materiellen Bestimmungen durch den Bund zum Ausdruck. Verschiedene Kantone und ein Teil der politischen Parteien befürworteten sodann eine Neuverteilung der Finanzlast in dem Sinne, dass die Beiträge des Bundes an die Aufwendungen der Kantone prozentual zu erhöhen seien.

Einen auf Grund des Vernehmlassungsverfahrens erstellten Vorentwurf hat die Eidgenössische AHV/IV-Kommission im wesentlichen gutgeheissen.

Sie beantragte noch einige weitere Leistungsverbesserungen, die im vorliegenden Gesetzesentwurf berücksichtigt worden sind. Die wenigen Fälle, in denen wir uns den Vorschlägen der Kommission nicht anschliessen konnten, sind unter B besonders erwähnt.

IV. Wichtigste Schlussfolgerungen /. Erhöhung der Einkommensgrenzen Die Notwendigkeit einer weiteren Erhöhung der Einkommensgrenzen über die heutigen Ansätze hinaus ist praktisch nicht bestritten worden. Dagegen ist zu entscheiden, ob einheitliche Einkommensgrenzen oder - wie bisher Rahmenansätze vorgesehen werden sollen. Bei der Wahl einheitlicher Grenzen für alle Kantone müsste sich der Gesetzgeber auf ein bescheidenes Mass der Erhöhung beschränken, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, der Bund knüpfe seine Beiträge an Bedingungen, die verschiedenen Kantonen unzumutbare Lasten aufbürdeten. Die Mehrzahl der Anträge auf einheitliche Einkommensgrenzen spricht sich denn auch für solche von 4200 Franken für Alleinstehende, 6720 Franken für Ehepaare und 2100 Franken für Waisen aus.

Mit der Mehrheit der Eidgenössischen AHV/IV-Kommision sowie der Kantone und weiterer im Vernehmlassungsverfahren befragter Stellen sind wir der Auffassung, es sei der Verschiedenartigkeit der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse von Kanton zu Kanton durch Rahmenansätze Rechnung zu tragen. Die Kantone sind daher zu ermächtigen, die Einkommensgrenzen für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer
Invalidenrente zwischen 3900 und 4500 Franken, für Ehepaare zwischen 6240 und 7200 Franken und für Waisen zwischen 1950 und 2250 Franken festzusetzen. Die Mindestansäzte entsprechen den heute in allen Kantonen gewählten Einkommensgrenzen. Dieser Vorschlag hält die Mitte zwischen einer einheitlichen Einkommensgrenze von 4200/6720/2100 Franken und Höchstansätzen, die weiter gehen, als sie im Entwurf vorgesehen sind. Bei einer Erhöhung der Höchstansätze über 4500/7200/2250 Franken hinaus müsste jedoch, wie später gezeigt wird, mit be-

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trächtlichen Mehraufwendungen für Bund und Kantone gerechnet werden.

Aber noch ein weiterer Grund spricht gegen eine weitergehende Erhöhung der Einkommensgrenzen : In einem Kanton, der die Anwendung der neuen oberen Einkommensgrenzen von 4500/7200/2250 Franken vorsieht, wird einem Ehepaar mit zwei Kindern bereits ein Einkommen garantiert (11 700 Fr. und mehr), das unter Berücksichtigung eines allfälligen Mietzinsabzuges und eines nicht anrechenbaren Teils des Erwerbs- und Renteneinkommens an das heutige Lohngefüge heranreicht. Eine weitere Erhöhung der Einkommensgrenzen könnte daher gewisse Bezüger von Ergänzungsleistungen besser stellen als vollerwerbsfähige Arbeitnehmer.

2. Neuregelung des Abzugesfür Mietzinse Das Recht der Kantone, wie bisher zu entscheiden, ob sie bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Abzüge für Mietzinse gewähren wollen oder nicht, ist im allgemeinen unbestritten. Die Kantone sollen darüber weiterhin entscheiden können. Hingegen ist, wie in II4 ausgeführt, die bisherige Bestimmung zu ändern, wonach der ein Fünftel der Einkommensgrenze übersteigende Mietzins abgezogen werden kann. Die im Gesetzesentwurf aufgeführten festen Beträge des nichtabziehbaren Mietzinses von jährlich 780 Franken für Einzelpersonen und 1200 Franken für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern entsprechen mit leichten Korrekturen den heute geltenden Ansätzen, nämlich einem Fünftel der heute geltenden Einkommensgrenze von 3900 Franken für Alleinstehende und - mit einer leichten Rundung derjenigen von 6240 Franken für Ehepaare. Mit dieser Massnahme können zwar Kürzungen der Mietzinsabzüge vermieden werden; der Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt ist aber noch nicht Rechnung getragen. Die starke Steigerung der Mietzinse, besonders in städtischen Verhältnissen, legt es nahe, den Kantonen, die Mietzinsabzüge vorsehen, einen weiteren Rahmen für die Höchstabzüge zuzugestehen. Sie sollen ermächtigt werden, bei Alleinstehenden vom anrechenbaren Einkommen einen Abzug bis zu 1200 Franken (anstatt 750 Fr.) und bei Ehepaaren sowie Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern bis zu 1800 Franken (anstatt 1200 Fr.) für den die genannten festen Beträge übersteigenden jährlichen Mietzins zuzulassen.

3. Die Stellung der Kantone Entsprechend der
fast einhellig in den Vernehmlassungen zum Ausdruck gebrachten Meinung schlagen wir vor, den Kantonen ausser der Regelung der Verfahrensfragen abweichende Bestimmungen über die Anspruchsberechtigung und die Bemessung der Ergänzungsleistungen nur da einzuräumen, wo dies bisher schon ausdrücklich vorgesehen war. Es betrifft dies die finanziell ins Gewicht fallenden Punkte, nämlich die Festsetzung der Einkommensgrenzen und des nicht anrechenbaren Teils des Erwerbs- und Renteneinkommens sowie die Einführung und Festsetzung der Mietzinsabzüge innerhalb des vom Bund vorgeschriebenen Rahmens. Da die vorgesehenen unteren Grenzen für das kantonale Ermessen in

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der Regel den heutigen Ansätzen entsprechen, werden es die Kantone in der Hand haben, eine ihren wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen angepasste Lösung zu finden. Dagegen sind wir der Ansicht, dass eine für alle Kantone verbindliche, einheitliche Normierung auch dieser bisher ausdrücklich dem kantonalen Ermessen überlassenen Fragen den verschiedenen Verhältnissen zu wenig Rechnung trüge.

Die künftig durch den Bund zwingend zu regelnden andern Fragen betreffend Anspruchsberechtigung und Bemessung der Leistungen sind von geringerer finanzieller Tragweite. Ihre bisher verschiedenartige Gestaltung wurde auch von den meisten Kantonen als störend empfunden. Um das Bundesgesetz aber nicht allzu sehr mit Nebenfragen zu belasten, soll die Regelung dieser materiellen Fragen dem Bundesrat übertragen werden, so z. B. die Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen und die Anrechnung des Einkommens von Familiengliedern in Sonderfällen, die Bewertung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens und die Bestimmung des zeitlich massgebenden Einkommens. Damit sollte es möglich sein, durch eine differenzierte Ordnung den verschiedenen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Dank dieser eingehenderen Ausscheidung der Kompetenzen kann die auf l. Januar 1969 eingeführte neue Formulierung von Artikel 6 Absatz 2, welche die Erhaltung der kantonalen Gesetzgebungskompetenzen im ursprünglichen Umfang bezweckte, wieder fallen gelassen werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat ohnehin in verschiedenen (unveröffentlichten) Urteilen festgestellt, der Neufassung dieses Absatzes komme eine solche Tragweite nicht zu. Der Grundsatz, dass die Kantone das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zu ordnen haben, soll künftig im Rahmen des Artikels 4 des Gesetzes festgehalten werden, der die Kompetenzen der Kantone zu eigenen Regelungen innerhalb der Ergänzungsleistungsordnung umschreibt.

4. Begehren, die zurückgestellt werden müssen Die Gründe, die gegen eine weitere Erhöhung der oberen Einkommensgrenzen sprechen, sind bereits genannt worden. Ebensowenig können wir, wie oben gesagt, einer vollständigen Vereinheitlichung der Gesetzgebung durch den Bund zustimmen. Der ursprüngliche Charakter der Ergänzungsleistungsordnung, wonach den Kantonen auch wesentliche materielle Fragen zur Regelung überlassen
bleiben sollten, ginge sonst verloren.

Von einigen Kantonen und einem Verband ist verlangt worden, dass ausser dem Erwerbseinkommen und dem Renteneinkommen auch der Kapitalertrag bei der Berechnung des massgebenden Einkommens nur teilweise angerechnet werde. Die Forderung nach gleichzeitiger Privilegierung des Kapitalertrages ist an und für sich verständlich. Aber abgesehen davon, dass der Einbezug rund 30 Millionen Franken Mehraufwendungen im Jahr erfordern würde, haben Berechnungen gezeigt, dass der Kapitalbesitzer wegen der nur sehr beschränkten Anrechnung des Vermögens als Einkommen, verglichen mit dem Rentner, keines-

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Von verschiedenen Organisationen, die den Invaliden nahestehen, ist eine Änderung des Bundesgesetzes über die IV verlangt worden, die vor allem eine wesentliche Erhöhung der Renten der Frühinvalidierten bezweckt. Eine so grundlegende Änderung des Bundesgesetzes über die IV kann aber nicht auf dem Wege einer Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen vorgenommen werden.

B. Die einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes Zu Abschnitt I Artikel l Absätze 3 und 4 Der Grundsatz, dass der zivilrechtliche Wohnsitz dafür bestimmend sei, welcher Kanton die Ergänzungsleistungen zu erbringen habe, ergab sich bisher nur indirekt aus der Verordnung vom 6. Dezember 1965 (AS 1965 1045) zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (Art. 24 Abs. l und 3). Er war allerdings in allen kantonalen Gesetzen über Ergänzungsleistungen verankert. Dieses für die Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen den Kantonen entscheidende Kriterium ist aber in Befolgung der sich aus der neuen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ergebenden Schlüsse im Bundesgesetz festzulegen. Durch den Einbau dieser Bestimmungen als Absatz 3 von Artikel l ergibt sich die Verschiebung des bisherigen Absatzes 3; er wird zu Absatz 4.

Artikel 2 Absätze l, 3 und 4 In bezug auf die Höhe der Einkommensgrenzen sei auf die Ausführungen unter AII 2 und A IV l verwiesen.

Durch die am l. Januar 1968 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die IV wurde das Mindestalter für den Anspruch auf eine Invalidenrente auf 18 Jahre herabgesetzt. Im heutigen Gesetzestext ist nicht präzisiert, ob für diese neue Rentnerkategorie von 18- und 19jährigen Invaliden die Einkommensgrenze für «Alleinstehende» oder für «Waisen» anwendbar ist. Die nötige Klarstellung soll so erfolgen, dass diese Invalidenrentner den «Alleinstehenden» gleichgestellt werden.

Es ist verschiedentlich gerügt worden, dass wegen der Anrechnung des Einkommens von Lehrlingen und Werkstudenten der Ergänzungsleistungsanspruch der übrigen Familienglieder stark geschmälert werde oder sogar dahinfalle. Um solchen Härten besser begegnen zu können, wird namentlich in Be-

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folgung des Postulats Duss vom 2. Oktober 1968 eine Änderung von Absatz 3 vorgesehen. Kinder, deren anrechenbares Einkommen die für sie massgebende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt, sollen bei der Bemessung der Ergänzungsleistung und damit auch für den Anspruch auf diese ausser Betracht fallen.

Der Vorbehalt von Artikel 17 im letzten Satz von Absatz 4 wird hinfällig, da dieser Artikel gestrichen werden soll.

Artikel 3 Absatz l Buchstaben b und g Der Betrag des nicht anrechenbaren Vermögens (Buchst, b) wird für Alleinstehende und Ehepaare um je 5000 Franken erhöht. Die Begründung findet sich unter C II 4.

Unter familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen (Buchst, g) sind Leistungen gemäss den Artikeln 145, 151, 152, 160, 161, 170, 272 und 319 ZGB zu verstehen, nicht aber Unterstützungsleistungen gemäss den Artikeln 328 ff. ZGB. Sie sind sowohl auf Seite des Pflichtigen wie des Empfängers für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen nur von Bedeutung, wenn die Einkommensgrenze und das anrechenbare Einkommen des Schuldners und des Empfängers nicht zusammengerechnet werden, da sie sich sonst aufheben. In Anlehnung an die Regelung über das anrechenbare Einkommen zur Bemessung der ausserordentlichen Renten sind nach dem geltenden Text die Unterhaltsbeiträge nicht ausdrücklich als Einkommensbestandteile aufgeführt, sondern als unter Buchstabe c einzureihende wiederkehrende Leistungen betrachtet worden. Diese Unklarheit im Text hat auch eine gewisse Unsicherheit in der Rechtsprechung bewirkt, wo vorübergehend sogar die Frage der Anrechenbarkeit dieser Leistungen aufgeworfen wurde. Die Klarstellung im Bundesgesetz drängt sich auf.

Artikel 3 Absatz 2 Die hier vorgesehenen neuen Ansätze entsprechen im wesentlichen den bisher von den meisten Kantonen angewandten Freibeträgen vom Erwerbs- und Renteneinkommen.

Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat in ihrer Sitzung vom 13. November 1969 grundsätzlich eine Erhöhung der hier vorgesehenen Freibeträge auf 1200 Franken für Alleinstehende und 1800 Franken für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern vorgeschlagen, wobei allerdings vom restlichen Erwerbs- und Renteneinkommen % statt bloss 2 /3 anzurechnen wären. Einer derart weitgehenden Heraufsetzung der verbindlichen Ansätze und der Änderung der Anrechnungsquote
des Restbetrages können wir aber nicht beipflichten, ohne vorher die Kantone befragt zu haben. Dagegen soll es den Kantonen - wie bisher - ermöglicht werden, die hier vorgesehenen Freigrenzen bis auf das Doppelte zu erhöhen (vgl. Ausführungen zu Art. 4 Abs. l Buchst, a).

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Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben d, e und/ Angesichts der starken Prämienerhöhungen in der Krankenversicherung und im Bestreben, allen Versicherten - auch den Betagten und Invaliden - den Beitritt zu einer Krankenversicherung zu erleichtern, sollen unter Buchstabe d die Beiträge an die Krankenversicherung unbeschränkt zum Abzug zugelassen werden. Für die übrigen Versicherungsprämien werden die alten Ansätze beibehalten. Der Vorschlag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, den unbeschränkten Abzug der Krankenversicherungsprämien auf die Krankenpflegeversicherung zu beschränken, erwies sich bei näherer Prüfung als mit zu grossen administrativen Nachteilen verbunden.

Unter Buchstabe e wird der ursprünglich in den Erlassen der Kantone enthaltene Grundsatz festgehalten, dass als ins Gewicht fallende Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Krankenpflege und Hilfsmittel nur solche zu verstehen sind, die über einen gewissen Betrag hinausgehen, und dass sie nur soweit zum Abzüge zuzulassen sind, als sie diesen Betrag übersteigen. Im Gegensatz zur heutigen Regelung in den Kantonen, die für Alleinstehende einerseits, Ehepaare und Familiengemeinschaften anderseits verschiedene Grenzbeträge vorsieht, soll inskünftig im Sinne einer Vereinfachung und zur Begünstigung der Familien für alle Bezügerkategorien der gleiche Grenzbetrag von 200 Franken im Jahr gelten. Dieser entspricht dem in den meisten Kantonen für Alleinstehende vorgesehenen Wert.

In zeitlicher Hinsicht sollen künftig die im laufenden Jahr - nicht mehr die im Vorjahr - entstandenen Krankheits- und Hilfsmittelkosten zum Abzug zugelassen werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass nur auf diese Weise das Problem der Berücksichtigung der insbesondere durch Krankheit entstehenden zusätzlichen Lasten befriedigend gelöst werden kann, wobei im Falle des Ablebens des einen Ehegatten die Anrechnung der bis zu seinem Tod eingetretenen Krankheitskosten möglich wird.

Die Begründung des unter Buchstabe/vorgesehenen Abzuges der geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge findet sich in der Erläuterung zu Artikel 3 Absatz l Buchstabe g.

Artikel 3 Absatz 6 Es sei hiezu auf die Ausführungen unter AII 3 und A IV 3 verwiesen.

Artikel 4 Diesem Artikel, in dem in erster Linie die Befugnisse der Kantone zu materiell eigenständigen Regelungen umschrieben sind, kommt infolge
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes besondere Bedeutung zu (vgl. A II 3 und A IV 3).

Schon bisher stand den Kantonen die Möglichkeit offen, die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Beträge des nicht anrechenbaren Erwerbs- und Renten-

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einkommens zu erhöhen. Diese Erhöhung ist heute auf 480 Franken für Alleinstehende und auf 800 Franken für Ehepaare sowie Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern begrenzt. Absatz l Buchstabe a setzt diese Höchstbeträge neu auf 1000 Franken bzw. 1500 Franken fest (vgl. Ausführungen zu Art. 3 Abs. 2 und unter CII 3). Diese Befugnis soll es den Kantonen vor allem ermöglichen, im bundesgesetzlichen Rahmen das Einkommen Invalider bis zu einem höheren Betrag von der Anrechnung zu befreien.

Unter Buchstabe b wird der Mietzinsabzug neu geregelt. Es sei auf die Ausführungen unter A II 4 und A IV 2 verwiesen.

In Absatz 2 wird der erste Satz des Absatzes 2 von Artikel 6 in seiner ursprünglichen, im Bundesgesetz vom 19. März 1965 enthaltenen Fassung übernommen (vgl. AIV 3).

Artikel 5 Absatz l Hier wird neu die in Artikel 65 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 (BS 8 504; AS 1961 495) zum Bundesgesetz über die AHV für die ausserordentlichen Renten festgelegte und von fast allen Kantonen gehandhabte Rundungsregel aufgeführt. Sie soll eine einheitliche Praxis in allen Kantonen gewährleisten.

Artikel 6 Absatz 2 aufgehoben Es sei hiezu auf den letzten Absatz der Ausführungen zu Artikel 4 verwiesen.

Artikel 8 Die in dieser Bestimmung vorgenommenen Streichungen sind bedingt durch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 (AS 7969 737) über das Verwaltungsverfahren sowie das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 (AS 7969 767) über die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Die infolge dieser beiden Gesetze überholten Bestimmungen dieses Artikels sind nicht mehr aufzuführen. Der bisher bestehende Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit sollte jedoch zur besseren Orientierung beibehalten werden.

Artikel 10 Absatz l Buchstaben a und b Der Bundesbeitrag an die Schweizerische Stiftung Für das Alter (Pro Senectute) wurde bereits durch die (auf den 1. Januar 1969 in Kraft getretene) 7. Revision der AHV von 3 auf höchstens 4 Millionen Franken erhöht. Dabei wurde angenommen, die vollen 4 Millionen Franken würden erst nach einigen Jahren zur Ausrichtung gelangen. Diese Annahme erwies sich jedoch als nicht zutreffend. Es besteht heute ein dringendes Bedürfnis nach Beratungs- und Fürsorgestellen, an welche sich die Betagten mit ihren Problemen wenden können. Diese betreffen vor allem die finanzielle Sicherung, die Schaffung geeigneter Unterkünfte und die Abgabe von Hilfsmitteln. Daneben benötigt die Stif-

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tung immer mehr Mittel für den Ausbau ihrer sehr gefragten Dienstleistungen (z. B. Haushilfe- und Mahlzeitendienst, Altersturnen). Die Stiftung verfügt gegenwärtig schon über 29 solche Stellen in 17 Kantonen. In allernächster Zeit sollen 15 neue Stellen mit hauptamtlich tätigen Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern geschaffen werden. Die Errichtung, der Ausbau und die Führung solcher Stellen erfordern bedeutende Mittel. Dank diesen Stellen werden die Fürsorgefälle besser erfasst. Die Ausgaben für die Hilfeleistungen wachsen damit weiter an. Schon heute aber kommt eine ganze Anzahl von Kantonalkomitees mit ihrem Anteil an der Bundessubvention nicht mehr aus. Es rechtfertigt sich daher, den Bundesbeitrag an die Stiftung Pro Senectute auf höchstens 6 Millionen Franken zu erhöhen.

Die unter Buchstabe b vorgeschlagene Erhöhung des Bundesbeitrages an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis von 1,5 auf höchstens 2,5 Millionen Franken im Jahr drängt sich vor allem angesichts der dieser Vereinigung neu zugedachten Aufgaben (vgl. Ausführungen zu Art. 11 Abs. 4) auf.

Artikel 11 Absatz 4 Es kommt vor, dass Invalide zwar infolge Eingliederung ihren Anspruch auf eine Invalidenrente verlieren oder nicht geltend machen können, aber trotzdem nur ein Einkommen erzielen, das die für Ergänzungsleistungen anwendbare Einkommensgrenze unterschreitet. Da diesen Versicherten kein Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung der IV zusteht, können sie nicht in den. Genuss einer von den Kantonen ausgerichteten Ergänzungsleistung im Sinne der Artikel 1-9 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen gelangen. Der Bundesrat soll daher ermächtigt werden, eine Sonderregelung einzuführen, die es der Schweizerischen Vereinigung Pro Infirmis ermöglichen wird, in solchen Härtefällen aus 'Bundesmitteln wirksame Hilfe zu leisten.

Artikel 17 aufgehoben Dieser Artikel, der die Ablösung der seinerzeitigen Alters- und Hinterlassenenfürsorge regelte, ist gegenstandslos geworden und kann aufgehoben werden.

. Zu Abschnitt II Buchstaben a und b Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Einführung neuer bundesrechtlicher Bestimmungen in einzelnen Kantonen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, Schwierigkeiten bereitet. Es muss damit gerechnet werden, dass verschiedene Kantone nicht in der Lage sein werden, ihre Änderungserlasse auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Bundesgesetzes durch ihr Parlament zu verabschieden und eventuell durch die Stimmbürger genehmigen zu lassen. Die Kantonsregierungen sollen daher unter Buchstabe a wie bei der 7. AHV-Revision ermächtigt werden, die neuen bundesrechtlichen Vor-

154

Schriften bis zum Inkrafttreten der kantonalen Änderungserlasse als anwendbar zu erklären und allenfalls die Einkommensgrenzen, die Mietzinsabzüge und die Beträge des nicht anrechenbaren Renten- und Erwerbseinkommens im Rahmen der neuen bundesrechtlichen Ansätze zu erhöhen.

Im Jahre des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die Kantone, die bisher die Krankheits- und Hilfsmittelkosten des Vorjahres berücksichtigten, auf das System der Vergütung der im laufenden Jahr entstandenen Krankheitsund Hilfsmittelkosten umstellen müssen (vgl. Art. 3 Abs. 4 Buchst, e neu).

Diese Umstellung kann in einzelnen Fällen zu Härten führen. Auf Grund der in Buchstabe b enthaltenen Ermächtigung wird der Bundesrat den störungsfreien Übergang regeln können.

Zu Abschnitt III Es ist beabsichtigt, diese Revisionsvorlage sobald als möglich in Kraft zu setzen.

C. Die finanziellen Auswirkungen der Revisionsanträge L Allgemeines Im Jahre 1968 erhielten rund 172 000 Bezüger 244 Millionen Franken an Ergänzungsleistungen. Infolge der 7. AHV-Revision dürften beide Zahlen etwas zurückgehen, so dass bei der geltenden Ordnung mit rund 170 000 Bezügern und einem Jahresaufwand von 240 Millionen Franken zu rechnen ist.

Mit der Erhöhung der Einkommensgrenzen und der Abzüge vom Einkommen wird sich auch der Bezügerkreis erweitern, weil diejenigen Rentner, die gegenwärtig keine Ergänzungsleistung beanspruchen können, d. h. deren anrechenbares Einkommen bei der geltenden Ordnung die Einkommensgrenzen übersteigt, nach der Revision hingegen nicht mehr erreicht, Anrecht auf eine Ergänzungsleistung erhalten werden. Bei voller Auswirkung der Revision dürfte sich die Bezügerzahl auf 185 000 für die Einkommensgrenze 4200 Franken und auf 195 000 für die Grenze 4500 Franken erhöhen.

Die Zahl der AHV- und IV-Rentner nimmt ständig zu. Auf den ersten Blick müssten daher auch die Zahl der Ergänzungsleistungsbezüger und damit die Ausgaben von Jahr zu Jahr ansteigen. Es darf aber angenommen werden, dass bei den Neuzugängen von AHV- und IV-Rentnern der prozentuale Anteil derjenigen, die auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind, ständig abnimmt, weil diese Rentner erstens die Konjunktur während ihrer Aktivitätsperiode miterlebten und zweitens auch von den allmählich ansteigenden Leistungen der Pensionskassen usw., der zweiten Säule der Altersvorsorge also, zunehmend profitieren dürften. Es ist daher anzunehmen, dass die Zahl der Bezüger und

155

damit die Jahresausgaben praktisch konstant bleiben, sich also auf die Zahlen stabilisieren werden, die bei voller Auswirkung der Revision zu erwarten sind.

Für die Abschätzung der Kosten dieser Revision ist die Kenntnis gewisser Rechnungsgrundlagen erforderlich. Diese mussten auf Grund von plausiblen Annahmen geschätzt werden, weil neben den jährlichen Abrechnungsergebnissen der Kantone über die von ihnen ausbezahlten Summen für Ergänzungsleistungen und den Bezügerzahlen auf Jahresende keine statistischen Unterlagen vorhanden sind. Neben den bereits angeführten Überlegungen waren Annahmen über die Verteilung der Bezüger nach der Mietzinshöhe, dem Reinvermögen sowie nach dem privilegierten Einkommen (Erwerbs- und Renteneinkommen, abzüglich AHV- und IV-Reriten) und über den prozentualen Anteil der Alleinstehenden bzw. Ehepaare an der Gesamtheit der Bezüger notwendig.

Im folgenden und in den Tabellen sind die Revisionskosten für die volle Auswirkung der Revision angegeben. Da die neuen Vorschriften eine gewisse Anlaufperiode zur Folge haben werden, wird die Mehrbelastung der öffentlichen Hand im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Revision um etwa 10 Prozent kleiner als die angegebenen Zahlen ausfallen.

Die jährliche Ergänzungsleistung berechnet sich nach der Formel «Ergänzungsleistung = Einkommensgrenze-anrechenbares Einkommen». Das anrechenbare Einkommen ergibt sich, indem vom Einkommen gewisse Beträge abgezogen werden. Für die Höhe der Ergänzungsleistung sind daher nicht nur die Festlegung der Einkommensgrenze, sondern auch die der Abzüge von ausschlaggebender Bedeutung. Dies deshalb, weil sich die Abzüge gleich'sam zur Einkommensgrenze addieren. Hat z. B. ein Alleinstehender eine Jahresmiete von 1980 Franken oder mehr zu entrichten, so wird ihm durch die Ergänzungsleistungen ein Einkommen von mindestens 5700 = 4500 + 1200 Franken garantiert (4500 = Einkomrnensgrenze, 1200 = Mietzinsabzug); kann er weitere Beträge vom Einkommen abziehen, z. B. für Versicherungsprämien oder Krankheitskosten, so steigt sein durch die Ergänzungsleistungen garantiertes Einkommen weiter an.

u. Finanzielle Auswirkungen im einzelnen

1. Erhöhung der Einkommensgrenzen Die durch die Erhöhung der Einkommensgrenzen bedingten gesamten Mehrausgaben hängen von der Wahl der Einkommensgrenzen durch die einzelnen Kantone ab. Würde abermals jeder Kanton die Höchstgrenze von 4500 Franken einführen, so wäre mit Mehrausgaben von insgesamt 140 Millionen Franken im Jahr zu rechnen, bei der Einkommensgrenze von 4200 Franken (für jeden Kanton) mit 65 Millionen Franken. Wie sich diese Beträge auf Bund sowie Kantone und Gemeinden verteilen, kann aus Tabelle l ersehen werden.

Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat auch weiter gehende Erhöhungen der Einkommensgrenzen geprüft, sah wegen der finanziellen Auswir-

156

kungen jedoch davon ab, solche zu befürworten ; dieser Ansicht schliessen wir uns an. So hätte z. B. eine Erhöhung der Einkommensgrenzen auf 4800/7680/2400 Franken eine jährliche Mehrbelastung der öffentlichen Hand von 220 Millionen Franken zur Folge. Zudem würde sich der Bezügerkreis abermals erweitern. Ferner darf nicht übersehen werden, dass sich die Abzüge, wie unter I hievor bereits erwähnt, zu den Einkommensgrenzen addieren und dass somit das durch die Ergänzungsleistungen garantierte tatsächliche Einkommen gegebenenfalls beträchtlich über die nominellen Einkommensgrenzen ansteigen kann.

2. Erhöhung des Abzugesfür Mietzinse Die aus der Änderung des Artikels 4 Absatz l Buchstabe b resultierenden Mehrausgaben betragen - bezogen auf das Mietzinsniveau von 1969 - 17 bis 18 Millionen Franken im Jahr, je nach der Höhe der Einkommensgrenzen.

Dabei ist vorausgesetzt, dass kein weiterer Kanton den Mietzinsabzug einführt, als dies gegenwärtig der Fall ist. Würden sämtliche Kantone den Mietzinsabzug zulassen, so wäre mit zusätzlichen Ausgaben von 50 bis 60 Millionen Franken im Jahr zu rechnen. Auch Erhöhungen der Mietzinse würden die Mehrausgaben weiter ansteigen lassen.

3. Erhöhung der festen Abzüge vom privilegierten Einkommen Das Einkommen setzt sich zusammen aus dem sogenannten privilegierten Einkommen (Erwerbs- und Renteneinkommenm abzüglich AHV- und IVRenten) und dem übrigen Einkommen. Vom privilegierten Einkommen können feste Beträge abgezogen werden, und der Rest ist bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zu zwei Dritteln in Rechnung zu stellen. Wie in Abschnitt B zu Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz l Buchstabe a ausgeführt, beantragen wir, an der Zwei-Drittel-Anrechnung nichts zu ändern und die festen Abzüge von derzeit 240/400 bzw. 480/800 Franken auf 500/750 bzw.

1000/1500 Franken zu erhöhen. Der effektive höhere Abzug beträgt jedoch nur zwei Drittel der Differenz der Abzüge vor und nach der Revision, weil dieser Differenzbetrag bisher nur zu 2/3 angerechnet wurde. Unter der Voraussetzung, dass die Kantone, die bisher feste Abzüge von 240/400 Franken oder 480/800 Franken zuliessen, diese Abzüge nach der Revision auf 500/750 Franken bzw.

1000/1500 Franken erhöhen, sind im Jahr 18 bis 19 Millionen Franken höhere Ausgaben zu erwarten; vgl. hiezu Tabelle 1. Würden dagegen
sämtliche Kantone feste Abzüge von 1000/1500 Franken zulassen, so wäre mit Mehrausgaben von 24 bis 25 Millionen Franken im Jahr zu rechnen.

4. Erhöhung des nichtanrechenbaren Reinvermögens Das nichtanrechenbare Reinvermögen soll von 15 000/25 000 auf 20 000/30 000 Franken erhöht werden. Mit dieser Erhöhung zusammen mit der Heraufsetzung der festen Abzüge vom privilegierten Einkommen werden die drei

157

Kategorien von Ergänzungsleistungsbezügern, nämlich die individuellen Sparer und diejenigen, die auf eine Altersrente oder ein Alterskapital sparten, etwa gleich begünstigt. Die aus der Erhöhung des nicht anrechenbaren Vermögensbetrages resultierenden Kosten betragen 4 Millionen Franken im Jahr.

S.Abzüge für Versicherungsprämien Bei der geltenden Ordnung können die Prämien für die Krankenversicherung zusammen mit weiteren Versicherungsprämien nur in begrenztem Rahmen bis zu 300/500 Franken im Jahr vom Einkommen abgezogen werden. Die Beiträge an die Krankenversicherung sollen inskünftig, gleich wie die Beiträge an die AHV und IV sowie an die Erwerbsersatzordnung, vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. Die Revisionskosten für diesen Punkt dürften nur etwa l Million Franken im Jahr ausmachen, weil die heutigen höchstzulässigen Abzüge nicht sehr häufig beansprucht werden.

6. Neuregelung der Krankenkostenabzüge Die hier vorgesehene Neuregelung auf Bundesebene dürfte bei den Alleinstehenden in den meisten Fällen etwa den derzeit geltenden Regelungen auf Kantonsebene entsprechen. Die unter B in den Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e erwähnte Besserstellung von Ehepaaren und Personen mit Kindern dürfte zu Mehrausgaben von l Million Franken führen.

7. Beiträge an gemeinnützige Institutionen Diese Beiträge gehen ausschliesslich zu Lasten des Bundes. Die Beiträge an die Stiftung Pro Senectute werden um 2 Millionen Franken von 4 auf höchstens 6 Millionen Franken im Jahr und an die Vereinigung Pro Infirmis von 1,5 auf höchstens 2,5 Millionen Franken erhöht.

HL Gesamte revisionsbedingte Mehrausgaben

Da es sich beim Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen um ein Rahmengesetz handelt, das den Kantonen einen breiten Spielraum mit weitreichenden finanziellen Folgen einräumt, können die gesamten revisionsbedingten Mehrausgaben nur unter bestimmten Annahmen über die von den einzelnen Kantonen gewählte Lösung angegeben werden.

Bei der Einkommensgrenze von 4200 Franken für alle Kantone sind höhere Ausgaben von insgesamt 109 Millionen Franken zu erwarten. Wie sich dieser Betrag nach Abzug der höheren Beiträge an die Stiftungen sowie die Gesamtbelastung vor und nach der Revision von 240 bzw. 346 Millionen Franken im Jahr auf die einzelnen Kantone verteilen, kann aus Tabelle 2 ersehen werden. Die Tabelle 3 zeigt die gleichen Verhältnisse für den Fall, dass alle KanBundesblatt. 122. Jahrg. Bd. I

11

158

tone die höchstzulässige Einkommensgrenze von 4500 Franken einführen. Die Mehrausgaben betragen hier 186 Millionen Franken im Jahr, so dass die Gesamtbelastung, ohne Beiträge an gemeinnützige Institutionen, auf 423 Millionen Franken im Jahr ansteigt. In beiden Fällen sind die Kosten für die unter Abschnitt II hievor erwähnten Änderungen eingeschlossen; die angegebenen Voraussetzungen sind dabei nicht zu übersehen.

IV. Beiträge des Bundes

Die geltende Ordnung sieht nach der Finanzkraft der Kantone abgestufte Beiträge des Bundes von mindestens 30 und höchstens 70 Prozent der Aufwendungen der einzelnen Kantone für die Ergänzungsleistungen vor. Im Durchschnitt ist der Bund hierbei mit rund 48 Prozent beteiligt; zusammen mit den Beiträgen an die gemeinnützigen Institutionen übernimmt er beinahe 50 Prozent der Gesamtausgaben.

Hauptsächlich von seilen der Kantone ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Verteilung der finanziellen Belastung nicht zugunsten der Kantone zu ändern sei. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen eine Erhöhung der Bundesbeiträge um ungefähr 90 Millionen Franken im Jahr zur Folge haben wird. In den nächsten Jahren ist demnach eine jährliche Belastung des Bundes von etwa 210 Millionen Franken zu erwarten. Diese Entwicklung muss als ungewöhnlich rasch bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass vor der Einführung der Ergänzungsleistungsordnung - das heisst vor 1966 - vor allem die Kantone die Lasten der Alters- und Hinterlassenenfürsorge zu tragen hatten. Die Beiträge des Bundes an diese Fürsorge erreichten nicht einmal 10 Millionen Franken im Jahr.

Heute sind also die Kantone zu einem beträchtlichen Teil von der ihnen durch die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge erwachsenden Belastung befreit.

Der Zeitpunkt für eine Änderung des Verteilungsschlüssels wäre übrigens schlecht gewählt. Es muss damit gerechnet werden, dass in naher Zukunft wichtige Entscheide in bezug auf unser gesamtes Vorsorgesystem getroffen werden. Die Frage der Finanzierung dieses bloss ergänzende Funktion erfüllenden Zweiges unserer Sozialversicherung sollte daher erst neu überprüft werden, wenn die zukünftige Entwicklung der Sozialpolitik, insbesondere der AHV und IV, festgelegt sein wird und damit auch das Finanzierungsproblem in seiner Gesamtheit überblickt werden kann.

Dem Einwand, die Neuregelung auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen bringe eine starke Einschränkung der Kompetenzen der Kantone, der auch bei der Verteilung der Finanzlast Rechnung getragen werden müsse, ist entgegenzuhalten, dass gerade die finanziell ins Gewicht fallenden Punkte der Neuregelung weitgehend dem Ermessen der Kantone anheimgestellt sind (wir

159 verweisen auf unsere Ausführungen unter A IV 3). Es scheint daher angebracht, die bisherigen Ansätze der Bundesbeiträge beizubehalten, die eine durchschnittlich 50 Prozent der Gesamtaufwendungen nicht übersteigende Beteiligung des Bundes gewährleisten, gleichzeitig aber erlauben, denjenigen Kantonen in stärkerem Masse zu helfen, denen das Aufbringen der nötigen Mittel am schwersten fällt.

Abschliessend sei noch erwähnt, dass der Entwurf zur Änderung der Bundesfinanzordnung insbesondere auch eine Verstärkung des Finanzausgleichs auf Bundesebene vorsieht. So soll der Anteil der Kantone an der Verrechnungssteuer erhöht werden. Die den Kantonen auf diese Weise zusätzlich zur Verfügung gestellten Mittel - es wird sich voraussichtlich um 25 Millionen Franken im Jahre 1971 bis zu 35 Millionen Franken im Jahr 1974 handeln sollten es ihnen erlauben, die ihnen auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen erwachsende zusätzliche Belastung mindestens teilweise zu decken.

V. Entwicklung des Spezialfonds des Bundes für die AHV (Tabak und Alkohol) Die Bundesbeiträge für Ergänzungsleistungen an Rentner der AHV sowie die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute gehen zu Lasten des Spezialfonds. Wie sich dieser Fonds nach der Revision voraussichtlich entwickelt, falls alle Kantone die höchsten Einkommensgrenzen einführen, kann aus Tabelle 4 ersehen werden. Der Fonds nimmt im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Revision ab und wird erst gegen 1974 wieder stärker zunehmen.

Dabei sind allfällige künftige Anpassungen der Renten der AHV an die Teuerung nicht berücksichtigt. Durch Rentenerhöhungen würde der Fonds weiter belastet und schliesslich ständig abnehmen.

VL Personelle Auswirkungen Die vorgesehene Gesetzesrevision wird voraussichtlich auf den Personalbestand des Bundes keine Auswirkungen haben.

D. Schlussbemerkungen I. Verfassungsmässigkeit Die Revisionsvorlage stützt sich wie das geltende Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen auf Artikel 34au<"er der Bundesverfassung.

u. Hängige Postulate Mit der gegenwärtigen Revisionsvorlage betrachten wir die unter A I erwähnten Postulate Dafflon (Nr. 10196), Grolimund (Nr. 10200) und Schaffer

160

(Nr. 10298) im wesentlichen als erfüllt, und wir beantragen Ihnen, sie als erledigt abzuschreiben.

Wie beehren uns, Ihnen zu beantragen, den nachfolgenden Gesetzesentwurf zum Beschluss zu erheben.

Bern, den 28. Januar 1970 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Tschudi Der Bundeskanzler: Huber

161

Finanzielle Auswirkungen der einzelnen Revisionsvorschläge Jahresbeträge in Millionen Franken

Tabelle l Revisionskosten bei den

Bezeichnung

Einkommensgrenzen 4200/6720/2100 Franken Insgesamt

Erhöhung bzw. Neuregelung der/des - Einkommensgrenzen - Mietzinsabzüge1) . .

- festen Abzüge vom privilegierten Einkommen 2) - nichtanrechenbaren Vermögens3' - Versicherungsprämienabzüge - Krankheitskostenabzüge - Beiträge an Stiftungen Zusammen

Bund

Einkommensgrenzen 4500/7200/2250 Franken

Kantone u. Insgesamt Gemeinden

Bund

Kantone u.

Gemeinden

65 17

29,8

8,5

35,2 8,5

140 18

66,1 9,0

73,9 9,0

18

8,8

9,2

19

9,0

10,0

4

1,9

2,1

4

1,9

2,1

1

0,5

0,5

1

0,5

0,5

1

0,5

' 0,5

1

0,5

0,5

3

3,0

3

3,0

109

53,0

186

90,0

56,0

96,0

') Höchstzulässige Mietzinsabzüge 1200/1 800 Franken (Selbstbehalt 780/1 200 Franken).

2 > = Erwerbs- und Renteneinkommen, ohne AHV- und IV-Renten; Erhöhung in den einzelnen Kantonen von bisher 240/400 auf 500/750 Franken und von 468/800 auf 1 000/1 500 Franken ; mit Zwei-Drittel-Anrechnung des Restbetrages.

3 > Erhöhungvon 15000/25000 auf 20000/30000 Franken.

162 Jährliche Belastung der öffentlichen Hand vor und nach der Revision Einkommensgrenzen 4200/6720/2100 Franken für alle Kantone Beträge in Millionen Franken

Tabelle 2 Gesamtbelastung

Kantone

1

Mehrbelastung ) (Auswirkung der Revision) Kantone und Insgesamt Gemeinden

ohne Revision

nach der Revision

31,39

38,04 12,83 1,30 3,44 0,78 0,67 1,44 0,93 9,29 6,20 9,48 4,29 2,31 3,47 0,89 18,12 7,56 11,07 5,68 19,20 25,61 9,06 7,19 9,76

45,27 55,12 19,10 1,77 4,68 1,09 0,92 1,97 1,41 12,02 9,30 14,39 6,21 3,28 4,70 1,28 25,21 10,98 16,00 7,68 27,84 36,33 12,41 10,66 16,38

13,88 17,08

6,27 0,47 1,24 0,31 0,25 0,53 0,48 2,73 3,10 4,91 1,92 0,97 1,23 0,39 7,09 3,42 4,93 2,00 8,64 10,72 3,35 3,47 6,62

9,77 8,58 1,88 0,14 0,37 0,09 0,12 0,26 0,34 0,82 1,55 3,44 1,34 0,49 0,62 0,12 3,54 1,03 3,45 1,00 4,32 5,36 1,00 1,74 4,63

Schweiz . .

240,00

346,00

106,00

56,00

Bundesbeiträge . . . .

- davon zu Lasten des Tabakfonds .

116,00

166,00

50,00

-

93,00

134,00

41,00

Zürich Bern Luzern ... .

Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus ....

Zug Frei bürg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaff hausen Appenzell A.Rh. . .

Appenzell I. Rh. . . .

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

*> Einschliesslich der in Tabelle 1 genannten Erhöhungen.

163 Jährliche Belastung der öffentlichen Hand vor und nach der Revision Einkommensgrenzen 4500/7200/2250 Franken für alle Kantone Tabelle 3

Beträge in Millionen Franken

Mehrbelastung1) (Auswirkung der Revision) Kantone und Insgesamt Gemeinden

Gesamtbelastung Kantone

ohne Revision

nach der Revision

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden ...

Glarus Zue Freiburg Solothurn Basel-Stadt .

Basel-Land Schaffhausen Appenzell A. Rh. . .

Appenzelll.Rh. . . .

St Gallen Graubünden .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . .

Genf

31,39 38,04 12,83 1,30 3,44 0,78 0,67 1,44 0,93 9,29 6,20 9,48 4,29 2,31 3,47 0,89 18,12 7,56 11,07 5,68 19,20 25,61 9,06 7,19 9,76

56,37 66,30 23,28 2,21 5,82 1,38 1,13 2,45 1,73 14,79 11,51 17,41 7,46 3,99 5,77 1,61 30,83 13,71 19,64 9,48 34,13 42,96 15,43 13,33 20,28

Schweiz

240,00

Bundesbeiträge . . . .

- davon zu Lasten des Tabakfonds .

1J

24,98 28,26 10,45 0,91 2,38 0,60 0,46 1,01 0,80 5,50 5,31 7,93 3,17 1,68 2,30 0,72 12,71 6,15 8,57 3,80 14,93 17,35 6,37 6,14 10,52

17,44 14,10 3,14 0,27 0,71 0,18 0,23 0,50 0,56 1,65 2,66 5,55 2,22 0,84 1,15 0,22 6,36 1,84 6,00 1,90 7,46 8,68 1,91 3,07 7,36

423,00

183,00

96,00

116,00

203,00

87,00

93,00

165,00

72,00

·

.

Einschliesslich der in Tabelle 1 genannten Erhöhungen.

-

164

Entwicklung des Spezialfonds des Bundesfür dieAHV (Tabak und Alkohol) Beträge in Millionen Franken

Tabelle 4

Ausgaben Kalenderjahr

Einnahmen

Fondsentwicklung Jährliche Stand Veränderung Ende Jahr

AHV

EL')

Total

1967 1968

263 263

90 95

353 358

443 477

90 119

1355 1474

1969 1970

429 . 444

93 98

522 542

510 567 ·

-12 25

1 462 1487

1971 1972 1973 1974

460 474 489 504

50 71 91 111

1537 1608 1 699 1810

-24 -3 17 37

1463 1460 1477 1 514

Ohne Revision des ELG 98 98 98 98

558 572 587 602

608 643 678 713

Nach der Revision des ELG2'

1971 · 1972 1973 1974 x

460 474 489 504

172 172 172 172

632 .646 661 676

608 643 678 713

> Ergänzungsleistungen zur AHV, einschliesslich Bundesbeiträge an die Stiftungen Für das Alter und Pro Juventute von 5 bzw. 7 Mio. Franken.

V Mit den Einkommensgrenzen 4500/7200/2250 Franken (vgl. Tabelle 1 und 3).

165

(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1970, .

beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 19. März 19651' über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert : Art. l Abs. 3 und 4 Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem der Bezüger seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

4 Bisheriger Absatz 3 3

Art. 2, Randtitel, Abs. l, 3 und 4 In der Schweiz wohnhaften Schweizerbürgern, denen eine Anspruch auf Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, eine Rente wsiungen89" oder eine Hilf losenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen einen im nachstehenden Rahmen festzusetzenden Grenzbetrag nicht erreicht : - für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente mindestens 3900 und höchstens 4500 Franken, - für Ehepaare mindestens 6240 und höchstens 7200 Franken, 1

l

> AS 1965 537

166 - für Waisen mindestens 1950 und höchstens 2250 Franken.

3

Zu den Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare sind für Kinder, die einen Anspruch auf Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, die für Waisen massgebenden Grenzbeträge hinzuzuzählen; ferner sind bei Witwen mit rentenberechtigten Waisen sowie bei zusammenlebenden Mutter- und Vollwaisen alle massgebenden Einkommensgrenzen zusammenzuzählen.

Dabei sind jeweils die Einkommensgrenzen für zwei Kinder voll, für zwei weitere je zu zwei Dritteln und für die übrigen je zu einem Drittel anzurechnen. Kinder, deren anrechenbares Einkommen die für sie massgebende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt, fallen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.

4 Der Anspruch auf Ergänzungsleistung darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. Von der öffentlichen Armenpflege Unterstützte dürfen vom Anspruch auf Ergänzungsleistung nicht ausgeschlossen werden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Anrechenbares Einkommen

Art.

3 Randtitel

Art. 3 Abs. l Buchst, b und g b. Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 20000 Franken, bei Ehepaaren 30000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Zusatzrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen, 10000 Franken übersteigt; g. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

Art. 3 Abs. 2 2

Vom jährlichen Erwerbseinkommen und vom Jahresbetrag der Renten und Pensionen, mit Ausnahme der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung, sind insgesamt 500 Franken bei Alleinstehenden und 750 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern ausser Rechnung zu lassen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen.

167

Art. 3 Abs. 4 Buchst, d, e undf d. Prämien für Lebens-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung bis zum jährlichen Höchstbetrag von 300 Franken bei Alleinstehenden und 500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Krankenversicherung ; e. ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel, wie namentlich Körperprothesen, Stützapparate, orthopädisches Schuhwerk, Fahrstühle, Hörapparate und Spezialbrillen, soweit sie insgesamt im Jahr den Betrag von 200 Franken bei Alleinstehenden sowie Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern .

übersteigen ; /. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

Art. 3 Abs. 6 6

Der Bundesrat ist befugt, über die Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen und der anrechenbaren Einkommen von Familiengliedern, die Bewertung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens, das zeitlich massgebende Einkommen, Beginn und Ende des Anspruchs sowie die Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen und andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen nähere Vorschriften aufzustellen.

Art. 4 Die Kantone können a. die festen Abzüge vom Erwerbs- und Renteneinkommen ge- sondermäss Artikel 3 Absatz 2 bis auf höchstens 1000 Franken bei Aliamone Alleinstehenden und 1500 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern erhöhen; b. vom Einkommen einen Abzug von höchstens 1200 Franken bei Alleinstehenden und 1800 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern für den bei den Alleinstehenden 780 Franken und bei den anderen Bezügerkategorien 1200 Franken übersteigenden jährlichen Mietzins zulassen.

1

2

Die Kantone ordnen unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 3 das Verfahren der Festsetzung und Auszahlung sowie der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen.

168

Art. 5, Randtitel und Abs. l Höhe der Ergänzungsleistung

Organisation und Verfahren

1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Unterschied zwischen der nach diesem Gesetz massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen zu entsprechen. Die Monatsbeträge und die einmaligen Vergütungen für Krankheitsund Hilfsmittelkosten sind auf den nächsten Franken und, falls sie weniger als 5 Franken betragen, auf 5 Franken aufzurunden.

Art. 6, Randtitel und Abs. 2 Absatz 2 aufgehoben Art. 7, Randtitel

Kantonale Rechtspflege

Art. 8 Eidgenössisches Versicherungsgericht

Gegen die Entscheide der kantonalen Rekursbehörde können die Beteiligten und der Bundesrat innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.

Art. 10 Abs. l Buchst, a und b a. ein Beitrag bis zu 6 Millionen Franken an die Schweizerische Stiftung Pro Senectute; b. ein Beitrag bis zu 2,5 Millionen Franken an die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis;

Art. 11 Abs. 4 1

Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Beiträge erlassen, eine Sonderregelung in Härtefällen für bedürftige Invalide, die eine Leistung der Invalidenversicherung bezogen haben oder voraussichtlich beziehen werden, vorsehen und die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Institutionen voneinander abgrenzen.

Art. 17 Aufgehoben

n a. In Kantonen, die nicht in der Lage sind, ihre Gesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

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Invalidenversicherung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anzupassen, kann die Kantonsregierung bis zum Inkrafttreten der geänderten kantonalen Bestimmungen die neuen bundesrechtlichen Vorschriften als anwendbar erklären und gegebenenfalls die Beträge der Einkommensgrenzen, der Mietzinsabzüge und des nicht anrechenbaren Erwerbs- und Renteneinkommens neu festsetzen.

b. Der Bundesrat ist ermächtigt, Sondervorschriften aufzustellen für die Ermittlung der im Jahre des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäss Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e abziehbaren Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Krankenpflege und Hilfsmittel.

III Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vom 28. Januar 1970)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1970

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

10482

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.02.1970

Date Data Seite

141-169

Page Pagina Ref. No

10 044 602

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