Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Änderung vom 11. Mai 2017 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 23. Januar 2014, vom 18. September 2014, vom 3. November 2015 und vom 19. August 20161 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Carrosseriegewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 8
B.
Lohnanpassung gültig für den Kanton Genf
1. Vertragliche Mindestlöhne Die vertraglichen Mindestlöhne für das Betriebspersonal lauten: Für Arbeitnehmende mit EFZ oder CAP
im 1. Jahr nach Lehrabschluss
Fr. 4500.00
nach einem Jahr Berufspraxis
Fr. 4680.00
nach 2 Jahren Berufspraxis
Fr. 4900.00
nach 5 Jahren Berufspraxis
Fr. 5100.00
Für Arbeitnehmende mit EBA
1
mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis
Fr. 4150.00
nach 2 Jahren Berufspraxis
Fr. 4230.00
nach 5 Jahren Berufspraxis
Fr. 4690.00
BBl 2014 1599 7863, 2015 8303, 2016 6817
2017-1223
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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe. BRB
BBl 2017
Für Arbeitnehmende ohne EFZ oder CAP
mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis
Fr. 4050.00
mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis
Fr. 4150.00
mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis
Fr. 4450.00
2. Effektivlöhne 2017 Die Erhöhung der Effektivlöhne liegt im Ermessen des Arbeitgebers.
3. Löhne und Ferien Lernende Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ
im 1. Jahr der Lehre
Fr. 600.00
im 2. Jahr der Lehre
Fr. 800.00
im 3. Jahr der Lehre
Fr. 1000.00
im 4. Jahr der Lehre
Fr. 1300.00
Lernende Carrosserie-Lackierer EBA
im 1. Jahr der Lehre
Fr. 600.00
im 2. Jahr der Lehre
Fr. 800.00
Lehrlinge im 1. Jahr haben unabhängig von ihrem Alter Anrecht auf 6 bezahlte Ferienwochen. Lehrlinge im 2., 3. und 4. Jahr haben unabhängig von ihrem Alter Anrecht auf 5 bezahlte Ferienwochen.
4. 13. Monatslohn Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet; dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.
II Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.
11. Mai 2017
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr
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