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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 12. August bis 24. September 1970

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Bundesrepublik Deutschland Herr Franz Josef Goldschmitt, Erster Sekretär.

Burundi Herr Julien Nahayo, Erster Sekretär (Konsularische Angelegenheiten).

Ghana Herr William Ato Wilson, Minister-Botschaftsrat.

Guinea Herr Sékou Toure, Kulturattache.

Iran Herr Parviz Mansour Moayed, Zweiter Sekretär.

Herr Major Mahmoud Ghaznavi, Adjunkt des Militärattaches (Heer und Luftwaffe).

Israël Herr Oberstleutnant Mordekai Ronen, Adjunkt des Militär- und Luftattaches.

Jugoslawien Herr Oberst Alojza Vrhovec, Militär- und Luftattache.

Korea Herr Hong Soo Hui, Botschaftsrat.

Herr Oberst Park Taechung, Militärattache.

Libyen Herr Omran Mehdawi, Finanzattaché.

962 Norwegen Herr Oberstleutnant Öle Miöen, Militärattache.

Polen Herr Jerzy Zbitowski, Attaché.

Spanien

,

Herr Major Carlos Ysasi-Ysasmendi y Adaro, Adjunkt des Militärs- und Luftattaches.

Südafrika Herr Jacobus Johannes Venter, Botschaftsrat (Information).

Tschechoslowakei Herr Antonin Svoboda, Attaché.

Tunesien S. Exz. Herr Abdelmelek Bergaoui, Botschafter.

Türkei Herr Seyfettin Güzer, Attaché.

UdSSR Herr Alexandre Sorokine, Attaché.

Vereinigte Arabische Republik Herr Raafat Aly Atwan, Attaché.

Herr Ahmed Hussein, Zweiter Sekretär.

Herr Hafez Ali Mazhar, Attaché (Verwaltungsangelegenheiten).

Vereinigte Staaten von Amerika Herr Mario R. de Capua, Erster Sekretär (Handelsangelegenheiten).

Herr James A. Smith, Dritter Sekretär.

Vietnam Herr Bui Van Anh, Botschaftsrat.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Australien Herr Denis W. Milton, Attaché.

963 Ghana Herr Benjamin Kwadwo Yeboah, Erster Sekretär.

Guinea Herr Sory Diakite, Kulturattache.

Griechenland Herr Spyros Papageorgiou-Papadopoulos, Handelssekretär.

Frl. Kleopatra Pierrakea, Presseattache.

Grossbritannien Herr David G. S. Waterstone, Erster Sekretär.

Herr Peter Edward Laurence Jackson, Zweiter Sekretär (Handel).

Iran Herr Majid Roshangar, Dritter Sekretär.

Jugoslawien Herr Oberst Jovo Antelj, Militär- und Luftattache.

Kamerun Herr Eric Dikoko Quan, Wirtschafts- und Handelsrat.

Herr Protais Essomba Atangana, Handelsattache.

Niederlande Jonkheer Eduard Beerlaerts van Blokland, Botschaftsrat.

Nigeria S. Exz. Alhaji Sule Dede Kolo, Botschafter.

Norwegen Herr Oberstleutnant Björn Helge Muggerud, Militärattache.

Südafrika Herr Jonathan Oliver, Presseattache.

Tschechoslo wakei Herr Frantisek Pospisil, Zweiter Sekretär.

Herr Vaclav Hosek, Attaché.

Herr Frantisek Kruml, Attaché.

Türkei Herr Cevat Bedek, Attaché.

964 UdSSR Herr Nikolai S. Eliseev, Attaché Ungarn Herr Läszlo Saringer, Attaché.

Vereinigte Aarabische Republik Herr Mostafa M. Hussein, Dritter Sekretär Vereinigte Staaten von Amerika Herr Robert C. Huffman, Erster Sekretär.

Herr Oberst Georges R. Guay, Luftattache.

Beförderungen Libyen Herr Jalal Mohamed Daghely, Botschaftsrat, in den Rang eines bevollmächtigten Ministers.

Herr Ali A. Aukaly, Erster Sekretär (Konsularische Angelegenheiten), in den Rang eines Botschaftsrates.

M. Hassan S. Mansuri, Zweiter Sekretär (Konsularische Angelegenheiten), in den Rang eines ersten Sekretärs (Konsularische Angelegenheiten).

Thailand Herr Jetn Sucharitkul, Erster Sekretär, in den Rang eines Botschaftsrates.

965

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Spenglers (Vom 1. Mai 1970)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf die Artikel 10, 11 Absatz l, 28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 12 und 21 Absatz l der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement.

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre Die Berufsbezeichnung lautet Spengler.

Der Spengler verarbeitet Bleche und Kunststoffe für Dach- und Fassadenverkleidungen, fertigt Gefässe für Haushalt- und Industriezwecke an und stellt kunstgewerbliche Gegenstände wie Wetterfahnen und Turmspitzen sowie dekorative Verkleidungen her.

2 Die Lehre dauert 3 Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3 Gelernte Spengler werden nach einer Zusatzlehre als Sanitärinstallateur von mindestens einem Jahr zur Lehrabschlussprüfung in diesem Beruf zugelassen, sofern sie ihre Lehre in einem Betrieb gemacht haben, der sowohl Spenglerarbeiten wie Sanitärinstallationen ausführt (gemischter Betrieb). Für gelernte Spengler, die ihre Lehre in einem reinen Spenglereibetrieb absolviert haben, beträgt die Zusatzlehre 2 Jahre.

1

966

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Spenglerlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über die zur Ausübung des Spenglerberufes notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen verfügen und in der Lage sind, alle in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse vollständig zu vermitteln.

2 Die Lehrbetriebe müssen den Vorschriften des Artikels 10 des Bundesgesetzes genügen. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes bleiben vorbehalten.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann in Einzelfällen, insbesondere bei Mangel an diplomierten Spenglermeistern, gemischten Betrieben ohne diplomierten Spenglermeister die Ausbildung von Spenglerlehrlingen gestatten. Voraussetzung ist, dass der Betrieb ganzjährig genügend Spenglerarbeiten ausführt und der Lehrmeister oder die mit der Ausbildung betraute Person diplomierter Sanitärinstallateur ist und zudem das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Spengler besitzt.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist. Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 2, 3 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 5 gelernte Berufsleute ständig beSChäftifft o s L1

L

1 weiterer Lehrling auf jede weitere ganze Gruppe von 3 ständig beschäftigten gelernten Berufsleuten.

2 Als gelernte Berufsleute gelten für die Bestimmung der Lehrlingszahl gemäss Absatz l gelernte Spengler und gelernte Angehörige des Doppelberufes Spengler-Sanitärinstallateur. Gelernte Spengler, die eine Zusatzlehre als Sanitärinstallateur machen, gelten als Lehrlinge. Berufsangehörige, die gemäss ihrem Fähigkeitszeugnis die Berufsbezeichnung Bauspengler führen, sind den gelernten Spenglern gleichzustellen. Das gleiche gilt für den Doppelberuf.

3 In gemischten Betrieben, die sowohl Sanitärinstallateure als auch Spengler ausbilden, sind die Angehörigen des Doppelberufes Spengler-Sanitärinstallateur nur einmal zu zählen.

4 Filialbetriebe gelten als Lehrbetriebe, sofern sie die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Absatz l und 2 erfüllen. Gelernte Spengler und gelernte Angehörige des Doppelberufes, die abwechslungsweise im Hauptbetrieb oder in einer Filiale oder in verschiedenen Filialen arbeiten, sind nur einmal zu zählen.

967 5

Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.

2

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen.

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen. Die Ausbildung ist so zu ergänzen und zu fördern, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

3

Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten und zu Anstand gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kundschaft zu erziehen. Er ist rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

4

Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.1) 5

Dem Lehrling ist schon anfangs der Lehre Gelegenheit zu geben, einfache Berufsarbeiten in der Werkstatt, auf dem Bau und auf Kundendienst unter Aufsicht des Lehrmeisters oder dessen Stellvertreters auszuführen.

Art. 5 Praktische Arbeiten Das Ausbildungsprogramm umfasst die Verarbeitung von Stahlblech (verzinkt, verbleit, verzinnt, dekapiert), Zink, Kupfer, Leichtmetall, rostfreien Stahlblechen, Kunststoffen und allfâlligen neuen Materialien.

1

Das systematisch aufgebaute Lehrprogramm für die einzelnen Arbeitstechniken kann dem «Lehrgang für praktische Spenglerarbeiten» und dem «Werkstattlehrgang für das sanitäre Installationsgewerbe» entnommen werden. Die Lehrgänge können beim Schweizerischen Spenglermeister- und Installateur-Verband bezogen werden.

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Erstes Lehrjahr Handhaben, Anwenden und Instandhalten der gebräuchlichen Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen.

Einführen in das Messen, Anreissen, Schneiden, Richten, Reinigen, Abkanten, Bördeln von Hand und mit der Maschine, Schweifen, Einziehen, Stauchen, Runden, Sicken, Falzen (gerade), Nieten und Weichlöten.

Die erlernten Fertigkeiten sind an den folgenden Arbeiten zu vervollkommnen: Herstellen von gefalzten, genieteten oder gelöteten Rohren, Futterrohren, Russbüchsen, runden Gefässen und dergleichen. Mithelfen beim Zurichten und Montieren von Spenglerarbeiten auf dem Bau.

Zweites Lehrjahr Inbetriebsetzen, Handhaben und Instandhalten von Schweiss- und Propangasanlagen unter Beachtung der Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und Bränden.

Einführen in das Rundfalzen, Hartlöten, Schweissen und Bolzenschiessen.

Strecken, Verbinden und Montieren von Drähten und Bändern für Blitzschutzanlagen.

Die erlernten Fertigkeiten sind an folgenden Arbeiten zu üben: Schweissen von Stahlblechen von 2,5 bis 0,62 mm und Leichtmetallen von 2,5 bis 0,8 mm mit verschiedenen Nähten. Schweissen von Rinnen mit eingesetzten Böden und Zapfen. Hartlöten und Schweissen von einfachen Stahlund Buntmetallkonstruktionen. Schweissen und Kleben von Kunststoffen. Anfertigen von Rinnenwinkeln, Sockelwinkeln, Schwanenhalsbogen, gefalzten Rohrbogen und Rohrwinkeln. Löten von Baunähten an Dachrinnen, Winkelblechen und dergleichen. Zurichten und Montieren von einfachen Spenglerarbeiten und Mithelfen beim Erstellen von Blitzschutzanlagen und Flachdächern.

Drittes Lehrjahr Einführen in das Treiben, Tiefziehen, Schlichten, Aufziehen, Drahteinlegen und Hohlumschlagen.

Die erlernten Fertigkeiten sind an den folgenden Arbeiten zu üben : Stauchen, Schlichten und Drahteinlegen an einem runden Untersatzblech mit Rand. Herstellen von runden und konischen Gefässen mit Hohlumschlägen. Ausführen von Drahteinlagen und Borden. Selbständiges Zurichten und Versetzen von Dachrinnen, Ablaufrohren, Schwanenhalsbogen, Rinnenkasten, Dilatationen aller Art, Kamin-, Dunstrohr- und Oberlichteinfassungen. Massnehmen von Bauarbeiten. Mithelfen bei der Ausführung von Blechdächern und Erstellen von einfachen Anschlüssen und Gehrungen.

Selbständiges Ausführen aller vorkommenden Arbeiten von der Massaufnahme bis zur Übergabe. Ausführen von Blitzschutzanlagen und Reparaturarbeiten.

969 Art. 6

Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln, die durch die Berufsschule gemäss Normallehrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit ergänzt und begründet werden: Material-, Werkzeug- und Maschinenkenntnisse Benennung, Eigenschaften, Beurteilung, Gewicht, handelsübliche Masse sowie Verwendung und Verarbeitung der gebräuchlichen Bleche, Kunststoffe, Halb- und Fertigfabrikate. Verwendung, Handhabung und Instandhaltung der Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen.

Allgemeine Fachkenntnisse Das Verhalten der Materialien bei der Verarbeitung. Erkennen fehlerhaft ausgeführter Arbeiten infolge unrichtiger Anwendung von Werkzeugen, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Materialzerstörung durch chemische, elektrochemische und physikalische Einflüsse. Bau-, feuerpolizeiliche und Gerüst-Vorschriften. Vorschriften des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) über das Erstellen von Blitzschutzanlagen. Grundlegende Kenntnisse über Spenglerarbeiten. Lesen von Zeichnungen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

H. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2

Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die Artikel 8 bis 14 beziehen sich ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern.

970 Art. 8

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einer hiezu geeigneten Werkstatt oder in einer Berufsschule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

2 Dem Lehrling sind ein Arbeitsplatz, die erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

3 Die Unterlagen für die praktischen Arbeiten wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9

Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten'zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und, soweit möglich, Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2

Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist.

3

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4

Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5

Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert drei Tage.

Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten b. die Berufskenntnisse c. das Fachzeichnen

ca. 20 Stunden; ca. l Stunde; ca. 4 Stunden.

971 2. Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten 1

Der Prüfungsstoff soll eine Auswahl aus dem Ausbildungsprogramm darstellen. Jeder Lehrling hat die nachstehenden, im Beruf des Spenglers allgemein vorkommenden Arbeiten selbständig auszuführen : Anreissen, Zuschneiden, Bördeln, Umschlagen, Falzen, Schweifen, Drahteinlegen, Sicken. Nieten, Weich- und Hartlöten, Schweissen, Kleben, Treiben, Aufziehen und Schlichten.

2 Die in Absatz l aufgeführten Fertigkeiten haben an folgenden Materialien zur Anwendung zu gelangen: Stahlblech (verzinkt, verbleit, verzinnt, dekapiert), Zink, Kupfer, Leichtmetalle, rostfreie Stahlbleche, Kunststoffe und andere in Spenglereibetrieben zur Verwendung gelangenden Materialien.

3 Um die in Absatz l aufgeführten Fertigkeiten zu prüfen, können folgende Prüfungsarbeiten vorgesehen werden1': Rinnenwinkel, Rinne mit Bodenstück und konischem Zapfen, Zapfen in Rinnenwinkel, Sockelwinkel, Kamin-, Dunstrohr- oder Stangeneinfassung, Rohrabzweige, Rohrbogen, einfacher Rinnenkessel, Schiebebogen an halbrunder Rinne, Schiebenaht an Einlauf blech für Flachdach, Einzelteile von Metalldächern wie Kaminecken, Maueranschlüsse oder Traufkantenbildungen an Dilatationsleisten. Futterrohr mit breitem Rand und dazugehörender Russkapsel, schräges Futterrohr mit Kapsel. Becher oder Trichter. Schweissproben.

4 Dem Lehrling sind die notwendigen Zuschneidemuster (Schablonen) und Skizzen zur Verfügung zu stellen.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial und Zeichnungen vorzunehmen. Sie wird mündlich durchgeführt und erstreckt sich auf folgende Gebiete : 1. Material-, Werkzeug- und Maschinenkenntnisse Benennung, Eigenschaften, Beurteilung, Gewicht, handelsübliche Masse, Qualitätsunterschiede, Verwendung und Verarbeitung der verschiedenen Bleche und Kunststoffe. Halb- und Fertigfabrikate, Lötmaterial und Lötzinn für verschiedene Verwendungszwecke, Fluss-, Binde- und Klebemittel. Physikalische, chemische und elektrochemische Eigenschaften, Schmelzpunkte, spezifische Gewichte und Ausdehnungskoeffizienten von Metallen und Legierungen; Vor- und Nachteile ihrer Verwendung im Beruf. Korrosion und Korrosions1

Eine Aufgabensammlung für Prüfungsarbeiten kann beim Zentralsekretariat des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateur-Verbandes bezogen werden.

972 schütz. Zerstörungsursachen von Spenglerarbeiten. Massnahmen für ihre Verhinderung wie Dilatationen, Rostschutz, Dachpappe, Verzinkung, Verbleiung und Verzinnung. Handwerkzeuge, allgemeine Werkzeuge, Lötapparate; ihre Störungen und Reparaturen, Schweissanlagen. Verwendungsmöglichkeiten und Einrichtungen der kombinierten Rund-, Wulst- und Abkantmaschine.

Verwendung der Sickenmaschine. Die Kreisschere und ihre Verwendung für innere und äussere Kreisschnitte. Elektrowerkzeuge und Schutztransformatoren.

2. Allgemeine Fachkenntnisse Das Verhalten der Materialien bei der Verarbeitung. Erkennen fehlerhaft ausgeführter Arbeiten infolge unrichtiger Anwendung von Werkzeugen, Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Materialzerstörungen durch äussere und innere Einflüsse. Ermittlung von Zuschnitten, Materialeinteilung, Zuschneiden. Grundsätzliches über die Beanspruchung des Materials beim Schweifen, Aufziehen, Einziehen, Treiben, Schlichten und Bördeln. Verarbeitung von Kunststoffen. Verbindungsarten von Metallen, Legierungen und Kunststoffen. Rinnen- und Gesimskonstruktionen, ihre Montage und die dazu notwendigen Werkzeuge. Gebräuchliche Ablaufrohrdurchmesser. Montage von Ablaufrohren. Verwendung von Material und Einzelteilen für Metallbedachungen wie Befestigungen, Dilatationsleisten und Leistenköpfe, Maueranschlüsse. Ausbilden der Traufkanten, Einfalzen von Kaminfassungen und Oberlichtern in einem und mehreren Feldern. Messen von Kamineinfassungen, Spenglerarbeiten an Flachdächern wie Asphalt-, Kunststoff- und Kiesklebedächern. Materialbedarf und Befestigungen für Einlauf bleche, Schiebenähte und Klebeflächen. Kunststoffarbeiten. Dachformen, Dachfusskonstruktionen, Lattenweiten, Ziegel- und Schiefereindeckungen, Bleilappen. Die gebräuchlichen Rohrdurchmesser und Zuschnitte. Ofenrohrarbeiten, Ofenrohrklappen, Bodenbleche. Berechnen und Einteilen des Materials bei konischen Zuschnitten. Arbeitsvorgänge und Zuschnitte bei der Erstellung von Spenglerarbeiten.

Leitsätze des SEV und örtliche Vorschriften über Fangleitungen, Ableitungen und Erdungen von Blitzschutzanlagen. Vorsichtsmassnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen. Bau-, Gerüst- und feuerpolizeiliche Vorschriften.

Art. 13 Fachzeichnen Jeder Lehrling hat drei bis vier Gegenstände nach VSM-Normen so aufzuzeichnen, dass aus der Darstellung der Aufbau, die genauen Zuschnitte, die Zugaben für Nähte, Bördel, Falze und Drahteinlagen ersichtlich sind.

2 Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht : Ofenrohrwinkel, Schwanenhalsbogen mit Winkel, Sockelwinkel, Gesimswinkel 45°, 90°, horizontaler Rinnenwinkel 45°, 90°, Rohrabzweig; Rohrvereinigung; Dunstrohr und Ständereinfassung; runder Trichter, einfacher Rinnenkessel; einfache Dachurne, Übergänge sowie ähnliche Gegenstände im Rahmen des Lehrprogrammes.

1

973

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung 1

Die praktischen Arbeiten gemäss Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen bewertet : Pos. l Falzen, Nieten Pos. 2 Bördeln, Umschlagen Pos. 3 Schweifen Pos. 4 Drahteinlegen, Sicken Pos. 5 Weichloten, Schweissen, Hartlöten, Kleben Pos. 6 Treiben, Aufziehen, Schlichten Pos. 7 Zuschnitt, Form, Masse 2 Die Berufskenntnisse und das Fachzeichnen gemäss Artikel 12 und 13 werden in den nachstehenden Positionen bewertet: a. Berufskenntnisse Pos. l Material-, Werkzeug- und Maschinenkenntmsse Pos. 2 Allgemeine Fachkenntnisse b. Fachzeichnen Pos. l Abwicklung (Note zählt doppelt) Pos. 2 Aufriss, Grundriss, Masseintragungen, Sauberkeit Pos. 3 Darstellung und Projektion 3 Für die Bewertung der praktischen Arbeiten sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. aufgewendete Arbeitszeit. Für jede Position ist jeweils nur eine Note einzusetzen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die praktischen Arbeiten, die Berufskennttiisse und das Fachzeichnen Teilnoten verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 15 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Leistungen:

Beurteilung:

Note:

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut 1

6 5,5

Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können beim Schweizerischen Spenglermeister- und Installateur-Verband unentgeltlich bezogen werden.

Bundesblatt. 122.Jahrg. Bd.II

54

974 Eigenschaften der Leistungen :

Beurteilung:

Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern ... gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Spengler zu stellen sind, noch knapp entsprechend . . . genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Spengler zu stellen sind, nicht mehr entsprechend . . . . ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig . . . . . . . . . sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 und 4,5 sind nicht zulässig.

Note:

5 4,5 4 3 2 l

2

Die Note in den praktischen Arbeiten, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben sind jedoch im Expertenbericht (Artikel 16 Absatz 4) zu vermerken.

Art. 16 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Mittelnote der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten (doppelt) ; Mittelnote in den Berufskenntnissen ; Mittelnote im Fachzeichnen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/6 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der berufskundlichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5

Das ausgefüllte Notenblatt ist nach der Prüfung durch die Experten zu unterzeichnen und der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

975 Art. 17

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Spengler» zu führen.

ffl. Inkrafttreten Art. 18 1

Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 16. September 1958 und tritt am I.Mai 1970 in Kraft.

2

Lehrverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1970 begonnen haben, werden nach dem bisherigen Reglement des Bauspenglers zu Ende geführt.

Bern, den 1. Mai 1970 1420

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Brugger

976

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Luftverkehrsangestellten (Vom 17. Juli 1970) Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf die Artikel 11 Absatz l, 28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12 und 21 Absatz l der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt nachstehendes Reglement: I. Ausbildung 1. LehrVerhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre Die Berufsbezeichnung lautet Luftverkehrsangestellter.

2 Der Luftverkehrsangestellte befasst sich mit dem Passagierdienst (Schalter- und Gepäckdienst), dem Frachtdienst (Import und Export), der Ladeplanung (Gewichts-, Gleichgewichts- und Ladekontrolle), der Flugzeugabfertigung (Beladen und Entladen der Flugzeuge) und der Flugzeugbewegungskontrolle.

3 Die Lehre dauert 2 Jahre. Um Störungen im Unterricht der Schule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

1

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb Luftverkehrsangestellten-Lehrlinge dürfen nur durch Luftverkehrsgesellschaften ausgebildet werden, die Gewähr dafür bieten, dass die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse lückenlos vermittelt werden können.

1

977 2

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden : l Lehrling auf je sechs qualifizierte Angestellte.

2

Als qualifizierte Angestellte gelten gelernte Luftverkehrsangestellte sowie gelernte kaufmännische Angestellte mit absolvierten Kursen auf dem einschlägigen Fachgebiet und mindestens zweijähriger Praxis.

3 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehr antri tte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

2

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen.

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen. Die Ausbildung ist so zu ergänzen und zu fördern, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

3

Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Er ist rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

* Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb.

Art. 5 Praktische Arbeiten Passagierdienst Selbständige Passagier- und Gepäckabfertigung. Berechnen und Ausstellen von Flugscheinen und anderen einschlägigen Transportdokumenten. Passagierbetreuung bei Ein- und Ausreise. Einsatz an Auskunftsschaltern und im Busdienst.

978 Reservationsdienst Einsatz in verschiedenen Sektoren des Reservationsdienstes. Telephonischer Kontakt mit Reisebüros und Luftverkehrsgesellschaften.

Luftreisebüro Entgegennahme von Reservationswünschen. Berechnen und Ausstellen von Flugscheinen.

Ladeplanung und Gewichtskontrolle Selbständige Ladeberechnung. Erstellen der Passagierlisten. Kontrolle und Verteilung der einschlägigen Dokumente. Planung und Kontrolle der Ladung.

Flugzeugabfertigung Beladen und Entladen der Flugzeuge. Gebrauch und Handhabung der einschlägigen Geräte.

Frachtabfertigung Einsatz in allen Frachtdienstsektoren. Erstellen der Frachtlisten. Erstellen und Taxieren von Luftfrachtbriefen. Kontrolle und Weiterleitung von Import-, Export- und Transferfracht. Erstellen der Warenausweise. Auslieferung von Sendungen an Spediteure und andere Empfänger, Fakturierung, Abklärung von Unregelmässigkeiten.

Flugzeugbewegungskontrolle Auswerten, Kontrollieren und Weiterleiten von Daten im Zusammenhang mit der Flugzeugbewegung und Ladung.

Stationsadministration Mithilfe im administrativen Sektor der Station. Abklärung von Unregelmässigkeiten und Reklamationen. Analysen, Diagramme, graphische Darstellungen.

Fundbüro Abklären von Unregelmässigkeiten beim Gepäcktransport. Such- und Weiterleitungsaktionen für fehlgeleitetes, verlorenes und gefundenes Gepäck.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling nachstehende Berufskenntnisse zu vermitteln : l. Allgemeine Kenntnisse Luftverkehr - Flughafenorganisation - Flugzeugtypen

979 -

Gebräuchliche Abkürzungen im Luftverkehr Flugpläne Handbücher und Arbeitsunterlagen Rechte und Pflichten des Luftverkehrsangestellten

2. Passagier- und Gepäckabfertigung Der Flugschein (Transportvertrag für Passagier und Gepäck) - Die verschiedenen Funktionen - Ausstellen von Flugscheinen - Änderungen am Transportvertrag Passagiertarife und Flugpreis-Berechnungen Zahlungsarten im Luftverkehr Internationale Passage-Vorschriften Abfertigungsprozedere - Verfahren bei Abreise, Transit und Ankunft - Spezialfälle und Unregelmässigkeiten Kundendienst Passagiermanifestierung 3. Ladeplanung und Gewichtskontrolle -

Standardisierte Ladeübersicht der wichtigsten Flugzeugtypen Ladeplanung Sicherheitsvorschriften Datenverarbeitung

4. Frachtabfertigung -

Luftfrachtbrief Tarife Frachtmanifest Fracht-Export Fracht-Import Spezialfracht Dienstsendungen Transfer-Fracht Passagiergepàck als Fracht Fracht-Unregelmässigkeiten

5. Fernmeldewesen - Kabel- und drahtlose Flugfernmeldesysteme zwischen festen Stationen - Internationale Telegraphie-Übermittlungsvorschriften 6. Luftverkehrsgeographie - Physikalische Geographie (Gebirge, Klimazonen etc.)

- Politische und historische Geographie - Streckennetz, Kenntnis der angeflogenen Länder und Städte

980 II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2

Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: A. Berufskenntnisse und praktische Arbeiten 1.

2.

3.

4.

5.

6.

Allgemeine Kenntnisse Luftverkehr; Passagier- und Gepäckabfertigung; Ladeplanung und Gewichtskontrolle; Frachtabfertigung; Fernmeldewesen; Luftverkehrsgeographie ;

B. Handels- und Sprachfächer 1.

8.

9.

10.

11.

12.

Rechnen; Erste Landessprache (Muttersprache); Englische Sprache; Zweite Landessprache; Kaufmännische Rechtskunde und Betriebswirtschaftslehre; Staats- und Wirtschaftskunde.

C. Freifächer Weitere Fremdsprachen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Raum durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

3 Die Experten haben die Aufgabenstellungen für die Prüfungsarbeiten schriftlich zu formulieren. Diese Unterlagen sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen.

981 2

Die Abnahme der mündlichen Prüfung sowie die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten hat stets von mindestens zwei Experten gemeinsam zu erfolgen.

3 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung dauert ungefähr 16 Stunden.

2. Prüfungsstoff Art. 11

A. Berufskenntnisse und praktische Arbeiten 1. Allgemeine Kenntnisse Luftverkehr (15 Minuten mündlich) - Geschichte der Luftfahrt - Internationale und nationale Organisationen im Luftverkehr (IATA und ICAO, Eidg. Luftamt) - Organisationen auf dem Flughafen - Flugzeugtypen der ausbildenden Gesellschaft - Flugpläne, Handbücher und deren Anwendung 2. Passagier- und Gepäckabfertigung (3 Stunden schriftlich) - Abfertigungsprozedere bei Abflug, Transit und Ankunft - Flugschein und übrige Transportdokumente - Tarife und Beförderungsvorschriften - Zahlungsarten - Passagiergepäckabfertigung - Vorgehen bei Spezialfällen und Unregelmässigkeiten wie Kinder- und Krankentransporte, Tiertransporte etc.

- Vorgehen bei betrieblichen Unregelmässigkeiten wie Überbuchungen, verlorenes, beschädigtes Gepäck, Verspätungen, Annulierungen 3. Ladeplanung und Gewichtskontrolle (2 Stunden schriftlich) - Aerodynamik (Grundbegriffe) - Beladung der verschiedenen Flugzeugtypen - Gewichts- und Gleichgewichtsberechnung - Passagiermanifestierung - Ladeplanung - Sicherheitsvorschriften 4. Frachtabfertigung (2 Stunden schriftlich) - Luftfrachtbrief - Tarife

982

- Frachtmanifest - Import-, Export- und Transferprozedere - Spezialfracht und Dienstsendungen 5. Fernmeldewesen (l Stunde schriftlich) - Kabel- und drahtlose Fernmeldesysteme zwischen festen Stationen - Internationale Télégraphie-Vorschriften - Gebräuchliche Abkürzungen und Code - Abfassen von Meldungen 6. Luftverkehrsgeographie (l Stunde schriftlich) - Physikalische Geographie (Gebirge, Klimazonen etc.)

- Politische und historische Geographie - Streckennetz, Kenntnis der angeflogenen Länder und Städte B. Handels- und Sprachfächer J

7. Rechnen (l /£ Stunden schriftlich) - Renditenberechnung - Rechnen mit fremdem Geld - Rechnen mit nicht metrischen Gewichten und Massen - Waren- und Zinsrechnungen - Umsatz- und Umschlagsrechnungen 8. Erste Landessprache (Muttersprache) (2y2 Stunden schriftlich) a. Niederschrift eines Aufsatzes (2 Stunden) ; b. Niederschrift eines Geschäftsbriefes nach Angaben (30 Minuten).

9. Englische Sprache (l '/£ Stunden schriftlich, 14 Stunde mündlich) a. Diktat über ein berufliches Thema (15 Minuten); b. Niederschrift eines leichten Geschäftsbriefes nach Angaben (35 Minuten); c. Übersetzung einer Anzahl kommerzieller Sätze und Wendungen (25 Minuten) ; d. Lesen und Übersetzen eines leichten Textes mit Berufsausdrücken (15 Minuten).

Aussprache, Konversation, Kenntnisse der wichtigsten Teile der Grammatik.

10. Zweite Landessprache (l 14 Stunden schriftlich, 14 Stunde mündlich) (französisch, deutsch oder italienisch) a. Diktat über einen Text von allgemeinem Interesse (15 Minuten) ; b. Niederschrift eines leichten Geschäftsbriefes nach Angabe (35 Minuten);

983 c. Übersetzung einer Anzahl kommerzieller Sätze und Wendungen (25 Minuten); d. Lesen und Übersetzen eines leichten Textes (15 Minuten). Richtige Aussprache, Konversation, Kenntnisse der wichtigsten Teile der Grammatik.

11. Kaufmännische Rechtskunde und Betriebswirtschaftslehre (20 Minuten mündlich) - Unternehmensformen - Vertragslehre (Kauf-, Miet- und Dienstvertrag) - Wertpapiere - Kapital, Umsatz, Kosten und Ertrag - Zahlungsverkehr durch Vermittlung von Post und Bank - Schuldbetreibung und Konkurs - Versicherungsarten, insbesondere Transportversicherungen - Sozialversicherungen 12. Staats- und Wirtschaftskunde Die Note für dieses Fach ist das Mittel aus den Zeugnisnoten der Schule.

Falls diese nicht festgestellt werden können, hat eine mündliche Prüfung von ungefähr 15 Minuten zu erfolgen. Die Prüfung der staatsbürgerlichen Kenntnisse erfolgt auf Grund aktueller staatspolitischer und wirtschaftlicher Fragen.

C. Freifächer Weitere Fremdsprachen Der Lehrling kann sich in weiteren Fremdsprachen prüfen lassen ; sie werden analog der zweiten Landessprache geprüft.

3. Notengebung und Prüfungsergebnis

Art. 12

Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern . . . .

Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweisend

ausgezeichnet

Note

6

sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

*> Formulare für die Eintragung der Noten können bei der Schweizerischen Luftverkehrs AG Swissair unentgeltlich bezogen werden.

984 Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Luftverkehrsangestellten zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Luftverkehrsangestellten zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note

5 4 3 2 l

2

Wird eine Position in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Noten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Absatz l zu erteilen.

Art. 13

Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den Noten der Pflichtfächer gemäss Artikel 11 Ziffern 1-12 ermittelt.

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/12 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

3

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in der Gesamtnote sowie in den Fächern Passagier- und Gepäckabfertigung, Ladeplanung und Gewichtskontrolle und Frachtabfertigung je die Note 4,0 nicht unterschritten wird und in nicht mehr als einem der übrigen Pflichtfächer die Note 3 oder 2 und in keinem derselben die Note l gegeben werden muss.

4 Ist ein Lehrling in einem «Freifach» geprüft worden, so kann die erreichte Note auf seinen Wunsch im Ausweis eingetragen werden. Sie wird nicht in den Durchschnitt einbezogen.

5 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Seine Angaben sind jedoch im Expertenbericht zu vermerken.

6

Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

7

Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen Prüfungsbehörde zuzustellen.

985

Art. 14 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Luftverkehrsangestellter» zu führen.

m. Inkrafttreten Art. 15 Dieses Reglement tritt am 1. August 1970 in Kraft.

Bern, den 17. Juli 1970 1402

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Brugger

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1970

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.10.1970

Date Data Seite

961-985

Page Pagina Ref. No

10 044 828

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