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Bundesblatt

Bern, den 3. Juli 1970

122. Jahrgang

Band II

Nr. 26 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 40.- im Jahr, Fr. 23.- im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr. Inseratenverwaltung: Permedia Publicitas AG, Abteilung für Periodila, Hirschmattstrasse 36,6000 Luzern, Tel. 041/23 66 66

Bundesbeschluss über die Änderung der Finanzordnung des Bundes # S T #

(Vom 24. Juni 1970) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 85 Ziffer 14 Artikel 118 und 121 Absatz l der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. September 19691', beschliesst: I

Artikel 41ter der Bundesverfassung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 4P** x Der Bund kann ausser den ihm nach Artikel 41Ws zustehenden Steuern erheben: a. eine Warenumsatzsteuer; b. besondere Verbrauchssteuern auf dem Umsatz und der Einfuhr von Waren der in Absatz 4 genannten Art; c. eine direkte Bundessteuer.

2 Umsätze, die der Bund mit einer Steuer nach Absatz l Buchstabe a oder b belastet oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichgearteten Steuer unterstellt werden.

3 Die Warenumsatzsteuer nach Absatz l Buchstabe a kann erhoben werden auf dem Umsatz von Waren, auf der Wareneinfuhr und auf gewerbsmässigen Arbeiten an Fährnis, Bauwerken und Grundstücken, unter Ausschluss der Bebauung des Bodens für die Urproduktion. Das Gesetz bezeichnet die Waren, welche von der Steuer ausgenommen sind.

4 Besondere Verbrauchssteuern nach Absatz l Buchstabe b können erhoben werden: J

> BB1 1969 II 749

Bundetblatt. 122. Jahrg. Bd. II

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a. auf Erdöl und Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen für motorische Zwecke aus anderen Ausgangsstoffen. Auf den Ertrag der Steuern auf Treibstoffen für motorische Zwecke findet Artikel 36ter sinngemäss Anwendung; b. auf Bier.

5 Für die direkte Bundessteuer nach Absatz l Buchstabe c gilt : a. die Steuer kann erhoben werden vom Einkommen der natürlichen Personen sowie vom Reinertrag, vom Kapital und von den Reserven der juristischen Personen. Die juristischen Personen sind, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steuerlich möglichst gleichmässig zu belasten ; b. die Steuer wird für Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben.

Vom Rohertrag der Steuer fallen drei Zehntel den Kantonen zu ; davon ist ein durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmender Teil für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden; c. bei der Festsetzung der Tarife ist auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen Rücksicht zu nehmen.

6 Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung.

II

Artikel 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung wird wie folgt geändert : Art. 8 1 Unter Vorbehalt der Änderung durch Bundesgesetz im Rahmen von Artikel 41ter bleiben mit den Änderungen nach den Absätzen 2-5 hienach die am 31. Dezember 1970 geltenden Bestimmungen über die folgenden Steuern in Kraft: a. die Warenumsatzsteuer; b. die Wehrsteuer; c. die Biersteuer.

2 Der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer wird mit Wirkung ab 1. April 1971 wie folgt geändert: a. die Warenumsatzsteuer beträgt bei Detaillieferungen 4 Prozent und bei Engroslieferungen 6 Prozent des Entgelts ; b. gewerbsmässige Arbeiten an Bauwerken und Grundstücken, unter Ausschluss der Bebauung des Bodens für die Urproduktion, unterliegen der Steuer zum Satz für Detaillieferungen je nach der Art der Arbeit mit dem vollen Gesamtentgelt oder mit drei Viertem desselben.

3 Der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer wird für nach dem 31. Dezember 1970 beginnende Steuerjahre wie folgt geändert: a. unverändert^1 *) Weitergeltender Text: a. die Ergänzungssteuer vom Vermögen der natürlichen Personen wird aufgehoben;

b. für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen gilt: 1. der Abzug für verheiratete Personen beträgt 2500 Franken, wobei für die Ehefrau kein zusätzlicher Abzug erfolgen kann; der Abzug für jedes Kind unter 18 Jahren, für das der Steuerpflichtige sorgt, und für jede von ihm unterhaltene unterstützungsbedürftige Person beträgt 1200 Franken; befindet sich das Kind in der Berufslehre oder im Studium, so kann der Abzug auch nach Vollendung des 18. Altersjabres gemacht werden; der Abzug für Versicherungsprämien und für Zinsen von Sparkapitalien beträgt zusammen 2000 Franken ; der Abzug vom Erwerbseinkommen der Ehefrau beträgt 1000 Franken.

2. die Steuer für ein Jahr beträgt : bis 8 499 Franken Einkommen für 8 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen für 20 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen für 35 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen für 50 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen für 65 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen für 85 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen für 184 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

0 Franken ; 15 Franken l Fr. mehr; 130 Franken 3 Fr. mehr; 580 Franken 6 Fr. mehr; l 480 Franken 8 Fr. mehr; 2 680 Franken 10 Fr. mehr; 4 680 Franken 12 Fr. mehr; 16 560 Franken 9 Fr. mehr

c. unverändert^ 1

> Weitergeltender Text: c. für die Steuer der juristischen Personen gilt: 1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten vorn Reinertrag: eine Steuer von 3 Prozent als Grundsteuer; einen Zuschlag von 3 Prozent auf dem Teil des Reinertrages, der 4 Prozent Rendite übersteigt oder, wenn Kapital und Reserven weniger als 50 000 Franken betragen, auf dem Teil des Reinertrages, der 2000 Franken übersteigt; einen weitern Zuschlag von 4 Prozent auf dem Teil des Reinertrages, der 8 Prozent übersteigt oder, wenn Kapital und Reserven weniger als 50 000 Franken betragen, auf dem Teil des Reinertrages, der 4000 Franken übersteigt.

In allen Fällen ist die Steuer auf 8 Prozent des gesamten Reinertrages begrenzt; 2. die übrigen juristischen Personen entrichten die Steuer vom Einkommen nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen ; 3. die Steuer vom Kapital und von den Reserven der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie vom Vermögen der übrigen juristischen Personen ist proportional und beträgt 0,75 Promille;

d. unverändert^ e. vom Anteil der Kantone am Rohertrag der Wehrsteuer ist ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden; /. die nach den Buchstaben b, c und d geschuldeten Wehrsteuern werden um 5 Prozent ermässigt; durch allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss, für welchen das Referendum nicht verlangt werden kann, kann die Ermässigung bis auf 10 Prozent erhöht oder aufgehoben werden. Jahressteuern nach Buchstabe b, die weniger als 15 Franken betragen, werden nicht erhoben.

4 Der Bundesrat hat die Beschlüsse über die Warenumsatzsteuer und die Wehrsteuer den Änderungen in den Absätzen 2 und 3 anzupassen; bei der Warenumsatzsteuer hat er auch a. für die Übergangszeit die Auswirkungen hinsichtlich der Überwälzung zu ordnen; b. zu bestimmen, welche Arbeiten an Bauwerken und Grundstücken im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b mit dem vollen Gesamtentgelt und'welche mit drei Vierteln desselben der Steuer unterliegen; dabei sind grundsätzlich alle Arbeiten, für die am 31. Dezember 1970 mindestens ein Viertel des Gesamtentgelts der Steuer nicht unterstellt war, den mit drei Vierteln des Gesamtentgelts besteuerten Arbeiten zuzuordnen; c. die Bestimmungen über die Befreiung von der Steuer auf der Wareneinfuhr den Bestimmungen über die Befreiung von der Steuer auf dem Umsatz im Inland anzugleichen, um eine übermässige Benachteiligung der inländischen Produzenten zu vermeiden.

5 Die Gesamtbelastung des Bieres durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Warenumsatzsteuer bleibt, im Verhältnis zum Bierpreis, auf dem Stand vom 31. Dezember 1970.

6 aufgehoben III Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 10 Bis zur Neuordnung des Finanzausgleichs unter den Kantonen wird ab l. Januar 1971 die bisherige Provision der Kantone von 6 Prozent durch einen Anteil der Kantone am Reinertrag der Verrechnungssteuer von 12 Prozent ersetzt; die Bundesgesetzgebung bestimmt die Art der Verteilung auf die Kantone.

V Weitergeltender Text: d. die Wehrsteuer von Rückvergütungen und Rabatten auf Warenbezügen beträgt 3 Prozent auf dem 5,5 Prozent des Warenpreises übersteigenden Teil der Rückvergütungen und Rabatte.

IV

Die in den Ziffern I bis III genannten Bestimmungen treten auf den 1. Januar 1971 in Kraft.

1

Dieser Beschluss ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 24. Juni 1970 Der Präsident : Paul Torche Der Protokollführer: Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 24. Juni 1970 Der Präsident : M. Eggenberger Der Protokollführer: Hufschmid 0590

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