Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten aufgrund Sanierung der SBB-Überführung Mannenbergstrasse in Illnau-Effretikon 29. Mai 2015

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a und 5 Buchstaben a und c, 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Kempttalstrasse zwischen der Ausfahrt Effretikon (ab der Höhe der Einmündung in die Rikonerstrasse) und der Einmündung Mannenbergstrasse in Illnau-Effretikon auf 60 km/h.

II Für Fahrzeuge von über 3.00m Breite (inkl. Ladung) ist das Befahren der Kempttalstrasse zwischen der Ausfahrt Effretikon (ab der Höhe der Einmündung in die Rikonerstrasse) und der Einmündung Mannenbergstrasse in Illnau-Effretikon verboten.

III Fahrverbot auf der Kempttalstrasse (ab der Einmündung Mannenbergstrasse) in Fahrtrichtung Autobahn A1 während der Bauphase. Davon ausgenommen ist der Werkverkehr.

1 2

SR 741.01 SR 741.21

2017-1500

3965

BBl 2017

IV Fahrverbot von der Rikonerstrasse in die Kempttalstrasse in Fahrtrichtung Illnau ab 26. Juni 2017 bis 31. August 2017 bzw. bis Bauende. Davon ausgenommen ist der Werkverkehr.

V Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung bis zum Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich 31. August 2017).

VI Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VII Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

13. Juni 2017

Bundesamt für Strassen: Guido Biaggio Vizedirektor, Abteilungschef

3966