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10737 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreifend Änderung des Bundesbeschlusses über die Gewährung eines ausserordentlichen Bundesbeitrages an die Baukosten eines landwirtschaftlichen Technikums (Vom 30. November 1970)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesbeschluss zu unterbreiten, der eine andere Verteilung der den Kostenvoranschlag vom August 1961 übersteigenden Aufwendungen für den Bau eines landwirtschaftlichen Technikums in Zollikofen BE zwischen dem Bund und den Kantonen vorsieht.

In Artikel l Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 13. März 1964 (AS 1964 833) über die Gewahrung eines ausserordentlichen Bundesbeitrages an die Baukosten eines landwirtschaftlichen Technikums ist für allfällige Mehrkosten folgende Regelung getroffen worden: «Übersteigen die zur Vollendung des Werkes erforderlichen Aufwendungen infolge Materialpreis- und Lohnerhöhungen den Kostenvoranschlag vom August 1961, so ist der Bundesrat er- ' mächtigt, einen dem Anteil des Bundes entsprechenden Zusatzbeitrag zu bewilligen». Gemäss diesem Bundesbeschluss und dem am 30. Juni 1964 in Zürich abgeschlossenen, vom Bundesrat am 1. September 1964 (AS 1964 835) genehmigten Konkordat betreffend das landwirtschaftliche Technikum hat sich die Eidgenossenschaft verpflichtet, an die Kosten für die Erstellung, den Ausbau und die Einrichtung des Technikums 3 Millionen Franken beizutragen, während der Kanton Bern als Sitzkanton 2,5 Millionen Franken und die Konkordatskantone 2 999 000 Franken (gemäss Beilage II zum Konkordat betreffend das landwirtschaftliche Technikum), (AS 1964 844) übernahmen. Der Anteil der Eidgenossenschaft belief sich somit auf 35,3 Prozent der veranschlagten Gesamtkosten. Die Gesamtkosten betrugen 11 010 690 Franken, so dass sich Mehrausgaben von 2 511 690 Franken im Sinne von Artikel l Absatz 2 des erwähnten Bundesbeschlusses ergaben. Von diesem Betrag gehen 35,3 Prozent oder 886 626.57 Franken zulasten der Eidgenossenschaft, die bis heute 3 900 000 Franken, somit 900 000 Franken an die Mehrkosten, ausgerichtet hat. Mangels gesetzlicher Grundlage ist eine grössere Beteiligung des Bundes an den Mehraufwendungen nicht möglich.

1514 Tatsächlich wurden nun aber die durch Materialpreis- und Lohnerhöhungen verursachten Mehrkosten von 2511690 Franken infolgeeiner irrtümlichen Auslegung der Gesetzestexte nur zur Hälfte anstatt zu 64,7 Prozent den Konkordatskantonen Überbunden, welche ihre Anteile bezahlthaben (l 255 635.65 Fr.). Dieser Irrtum beruht auf einer unrichtigen Auslegung der am 3. Februar 1965 zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und dem Konkordatsrat des landwirtschaftlichen Technikums abgeschlossenen Vereinbarung, wonach der vom Kanton Bern ausgerichtete Grundbeitrag nicht mit einem Teil der Baukostenerhöhung belastet werden soll. Daraus wurde geschlossen, dass die Kostenerhöhung zu gleichen Teilen auf die Eidgenossenschaft und sämtliche Konkordatskantone zu verteilen sei. Da der Bund aus den obenerwähnten Gründen seinen Beitrag an die zusätzlichen Aufwendungen auf 900 000 Franken beschränken musste, verbleibt ein ungedeckter Betrag von 356 054.3 5 Franken.

In unserer Botschaft vom 16. August 1963 haben wir uns über die Berechtigung eines Bundesbeitrages ausgesprochen. In Berücksichtigung dieser Darlegungen und der verhältnismässig geringen Höhe des ungedeckten Betrages halten wir dafür, dass dieser vom Bund getragen werden sollte. Dies bedingt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, die es der Eidgenossenschaft erlaubt, die restlichen Mehrkosten von 356 054.35 Franken zu übernehmen. Irgendeine andere praktische Losung liess sich nicht verwirklichen. Wohl hätte diese Summe vom rechtlichen Standpunkt aus auf sämtliche Konkordatskantone verteilt werden können; aber abgesehen davon, dass es für die Kantone nur schwer verständlich wäre, wenn ihnen zum drittenmal eine Rechnung präsentiert würde, hätte dieses Vorgehen die Ingangsetzung der kantonalen Gesetzgebungsapparate zur Folge, was in keinem Verhältnis zu dem zu erreichenden Ziel stände. Der Sitzkanton seinerseits ist der Auffassung, dass er angesichts seiner bisherigen finanziellen Anstrengungen diesen Betrag nicht freiwillig übernehmen könne.

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen, dem beiliegenden Beschlussesentwurf zuzustimmen. Dadurch würde der Bundesrat ermächtigt, einen zusätzlichen Bundesbeitrag zu gewähren, der nicht mehr dem Anteil der Eidgenossenschaft gemäss Bundesbeschluss vom 13. März 1964, sondern der Hälfte der Überschreitung
des Kostenvoranschlages vom August 1961 entspricht.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 30. November 1970 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Tschudi

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Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bimdesbescliluss betreffend Änderung des Bundesbeschlusses über die Gewährung eines ausserordentlichen Bundesbeitrages an die Baukosten eines landwirtschaftlichen Technikums

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. November 19701', beschliesst:

Der Bundesbeschluss vom 13. März 19642> über die Gewährung eines ausserordentlichen Bundesbeitrages an die Baukosten eines landwirtschaftlichen Technikums wird wie folgt geändert :

Art. l Abs. 2 2

Übersteigen die erforderlichen Aufwendungen infolge Materialpreisund Lohnerhöhungen den Kostenvoranschlag vom August 1961, so ist der Bundesrat ermächtigt, einen der Hälfte der Kostenüberschreitung entsprechenden Zusatzbeitrag zu bewilligen.

II Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Beschluss gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesbeschlusses und ist mit dem Vollzug beauftragt.

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> BB1 1970 II 1513 > AS 1964 833

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10737

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18.12.1970

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