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Bundesblatt

Bern, den 20. November 1970

122. Jahrgang Bandii

Nr. 46 Erscheint wöchentlich. Preis: InlandFr. 44.-im Jahr, Fr. 26.-im Halbjahr, Ausland Fr. 58.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr. Inseratenverwaltung : Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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10726 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee (Vom 4. November 1970)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der schweizerischen Armee zu unterbreiten.

Der Beschluss der Bundesversammlung (AS 1949 1093) ist ein Ausführungserlass zum Bundesgesetz über die Militärorganisation. Er steht seit dem I.Januar 1950 in Kraft und bildet einen Bestandteil des Verwaltungsreglementes der Armee. Bis jetzt wurde er dreimal geändert, und zwar durch die Bundesbeschlüsse vom IS.Dezember 1954 (AS 1954 1330), vom S.Dezember 1957 (AS 1957 1029) und vom 13. Oktober 1965 (AS 1965 885). Ferner wurden durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1967 über die Änderung der Militärorganisation (AS 1968 73) verschiedene Artikel aufgehoben. In diesem Gesetz wurden nämlich die Grundbestimmungen über die Haftung des Bundes und die Verantwortlichkeit des Wehrmannes neu geregelt.

Zwei von einander unabhängige Gründe veranlassen uns, Ihnen eine weitere Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung vorzuschlagen. Einerseits drängt sich infolge der fortschreitenden Teuerung eine Solderhöhung auf, anderseits bedürfen die Bestimmungen über das Militärverwaltungsverfahren einer Anpassung an die seit 1. Oktober 1969 geltende Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren und über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Bundesblatt. 122. Jahrg. Bd. H

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I. Sold 1. Ausgangslage

Nach der ursprünglichen Fassung von Artikel 11 der Militärorganisation sollten die Soldverhältnisse in einem Bundesgesetz geregelt werden. Ein solches Gesetz ist nie ergangen; die Soldansätze wurden jeweils durch den Bundesrat festgelegt. Bei der Revision der Militärorganisation vom 12. Dezember 1947 ist dann die Bundesversammlung ermächtigt worden, auch Bestimmungen über den Sold zu erlassen. Gestützt darauf hat sie mit Beschluss vom 30. März 1949 über die Verwaltung der schweizerischen Armee neue Soldansätze für den Instruktionsdienst festgesetzt und diese am 5. Dezember 1957 durch eine Revision dieses Beschlusses wie folgt erhöht : Grad

Soldansatze Erhöhung vom 30.3.49 in Fr.

Fr.

in %

Soldansalze vom 5.12. 57 .

Fr.

Oberstkorpskommandant 30.-- -- ·-- 30.-- Oberstdivisionär 25.-- -- -- 25.-- Oberstbrigadier 23.-- -- -- 23.-- Oberst 20.-- -- -- 20.-- Oberstleutnant 16.50 0.50 3,0 17.-- Major 13.20 1.80 13,6 15.-- Hauptmann 11.-- 2.-- 18,1 13.-- Oberleutnant 9.20 0.80 8,7 10.-- Leutnant 8.20 0.80 9,7 9.-- Adjutant-Unteroffizier-Stabssekretär 7.20 0.80 11,1 8.-- Offiziersaspirant 6.50 L-- 15,4 7.50 Stabssekretäraspirant 6.-- 1.--16,6 7.-- Adjutant-Unteroffizier 5.-- 1.-- 20,0 6.-- Feldweibel, Fourier 4.50 L-- 22,2 5.50 Wachtmeister 3.50 L-- 28,6 4.50 Korporal 3.-- L-- 33,3 4.-- Gefreiter 2.20 L-- 45,4 3.20 Soldat 2.-- L-- 50,0 3.-- Rekrut 1.-- L-- 100,0 2.-- Die Funktionssoldansätze der Hilfsdienstpflichtigen wurden dementsprechend angepasst.

Die am 5. Dezember 1957 für die Dienstpflichtigen festgesetzten Soldansätze sind heute noch gültig. Die Funktionssoldansätze der Hilfsdienstpflichtigen wurden auf den I.Januar 1966 an die Tagesvergütungen für die Angehörigen des Zivilschutzes angepasst.

2. Notwendigkeit einer Solderhöhung

Am 24. März 1966 hat der Nationalrat ein Postulat Schütz betreffend Anpassung des Militärsoldes angenommen. In seiner Antwort hatte zwar der Bundesrat die Dringlichkeit einer solchen Anpassung verneint, jedoch eine

1187 Prüfung der Frage zu gegebener Zeit in Aussicht gestellt. Bei der Beantwortung einer Kleinen Anfrage des Nationalrates Schaff er vom 9. Oktober 1969 betreffend die Erhöhung der Soldansätze der Armee hat der Bundesrat erneut eine spätere Prüfung der Angelegenheit zugesagt. Wir erachten nun den Zeitpunkt für gekommen, den im Parlament geäusserten Wünschen Rechnung zu tragen.

Wie bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 26. August 1957 betreffend Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee betont wurde, ist der Sold nicht als eine Entlöhnung, sondern als eine Art Spesenersatz zu betrachten. Er ist zur Bestreitung der kleinen Bedürfnisse des Wehrmannes im Militärdienst, wie Getränke, Raucherwaren, Toilettenartikel, Fahrkosten im Urlaub und dergleichen, bestimmt.

Seit 1958 sind die Preise ganz allgemein gestiegen. Die Kosten für die Getränke haben eine Erhöhung von 10 bis 43 Prozent in den Militärkantinen und von durchschnittlich 55 Prozent in den Wirtschaften erfahren. Die Verteuerung der Raucherwaren beträgt 20 Prozent für Zigaretten und 47 Prozent für Stumpen.

Die Fahrkosten auf Distanzen von 30 bis 200 km sind um 24 bis 37 Prozent für die 2. Klasse und um 32 bis 46 Prozent für die 1. Klasse gestiegen. Die heutigen Soldansàtze genügen nicht mehr zur Deckung dieser Kosten.

Die Erwerbsausfaflentschädigungen sind in erster Linie für die Familie des Militärdienstleistenden bestimmt. Auch mit ihrer jeweiligen Anpassung an die Teuerung und der so erzielten Verbesserung der finanziellen Lage des Wehrmannes kann deshalb das Problem Sold auf die Dauer nicht als endgültig gelöst betrachtet werden.

3. Umfang der Solderhöhung Die Teuerung wirkt sich für die Rekruten und Soldaten am empfindlichsten aus. Insbesondere erscheint heute der gegenwärtige Rekrutensold von 2 Franken als zu niedrig, wenn man bedenkt, dass der Rekrut beinahe ausschliesslich auf den Sold angewiesen ist, da ihm der Lohn meist nicht ausgerichtet wird und auch die Erwerbsausfallentschädigung noch nicht viel einträgt. Während des verhältnismässig langen Dienstes entstehen ihm zudem trotz der ins Auge gefassten Abgabe eines zweiten Transportgutscheins grössere Fahrkosten für den Urlaub. Die Teuerung erheischt aber auch eine spürbare Erhöhung des immer noch bescheidenen Soldatensoldes von 3 Franken.

Die Festsetzung neuer Soldansätze für diese beiden Kategorien zieht konsequenterweise eine entsprechende Erhöhung der übrigen Ansätze nach sich.

Eine finanzielle Besserstellung der Unteroffiziere ist auch in psychologischer Hinsicht zu begrüssen. In den oberen Rängen entspricht die Erhöhung nicht einem dringenden Bedürfnis. Die Abstufung der Ansätze ist aber beizubehalten.

1188 Auf Grund dieser Erwägungen ist eine einheitliche prozentuale Erhöhung der Soldansätze abzulehnen, da sie nicht zum gewünschten Ziel führen würde.

Es muss nach einer Lösung getrachtet werden, die den unteren Stufen prozentual mehr zukommen lässt.

Wir schlagen deshalb eine generelle Solderhöhung von l Franken vom Rekruten bis zum Oberstengrad vor. Die nachstehende Tabelle zeigt die neuen Ansätze sowie die nach unten zunehmende prozentuale Besserung.

Grad

Soldansatze ab 1. 1.58 Fr.

Vorschlag

Oberstkorpskommandant Oberstdivisionär Oberstbrigadier Oberst Oberstleutnant Major Hauptmann Oberleutnant Leutnant Adjutant-Unteroffizier-Stabssekretär Offiziersaspirant Stabssekretäraspirant Adjutant-Unteroffizier Feldweibel, Fourier Wachtmeister Korporal Gefreiter Soldat Rekrut

30.-- 25.--- 23.-- 20.-- 17.-- 15.-- 13.-- 10.-- 9.-- 8.-- 7.50 7.-- 6.-- 5.50 4.50 4.-- 3.20 3.-- 2.--

30.-- 25.-- 23.-- 21.-- 18.-- 16.-- 14.-- 11.-- 10.-- 9.-- 8.50 8.-- 7.-- 6.50 5.50 5.-- 4.20 4.-- 3.--

Erhöhung in %

Fr.

-- ·-- -- 5,0 5,9 6,7 7,7 10,0 11,1 12,5 13,3 14,3 16,7 18,1 22,2 25,0 31,2 33,3 50,0

Die Funktionssoldansätze der Hilfsdienstpflichtigen sind in gleicher Weise wie der Gradsold zu erhöhen.

Funktionsstufe:

Funktionsstufe Funktionsstufe Funktionsstufe Funktionsstufe Funktionsstufe Funktionsstufe Funktionsstufe Funktionsstufe

Funktion vergleichbar mit:

la l 2 3 4 5 6 7

Stabsoffizier Hauptmann Oberleutnant Leutnant Höhere Unteroffiziere Unteroffizier Soldat Rekrut

Ansätze 1,1.66 Fr.

Vorschlag

15.-- 13.-- 10.-- 7.-- 5.-- 4.-- 3.-- 2.--

16.-- 14.-- 11.-- 8.-- 6.-- 5.-- 4.-- 3.--

Erhöhung in %

Fr,

6,7 7,7 10,0 14,3 20,0 25,0 33,3 50,0

1189 4. Finanzielle Auswirkungen Auf Grund der im Jahre 1969 geleisteten Diensttage lassen sich die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Solderhöhungen wie folgt berechnen: Rekrutenschulen

Diensttage

Rekruten Unteroffiziere Offiziere Kaderschulen Soldaten (Uof-Schüler) Unteroffiziere Offiziers-Aspiranten Offiziere Wiederholungs- und Ergänzungskurse Soldaten Unteroffiziere Offiziere Total

Erhöhung

Mehrkosten

3919000 964000 243 000

1.-- 1.-- 1.--

3919000.-- 964000.-- 243 000.--

242 000 69000 283 000 173 000

1.-- 1.-- L-- L--

242 000.-- 69000.-- 283 000.-- 173 000.--

4 405 000 976000 508 000

1.-- L-- L--

4 405 000.-- 976000.-- 508 000.--

11 782 000

L--

11 782 000.--

Da sich die Soldtage in den letzten 5 Jahren zwischen 11 650000 bis 11 910000 bewegten, ist mit jährlichen Mehrausgaben von rund 11 800000 Franken zu rechnen.

II. Militärverwaltungsverfahren 1. Ausgangslage Der XII. Titel des Beschlusses der Bundesversammlung ordnet das Militärverwaltungsverfahren. Dieses findet Anwendung auf die Beurteilung solcher verwaltungsrechtlicher Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf die Militärorganisation oder deren Ausführungserlasse stützen. Der Titel enthält eine Zuständigkeitsordnung und sehr allgemein gefasste Verfahrensregeln für den erstinstanzlichen Entscheid sowie eingehendere Bestimmungen über Aufgaben und Organisation der Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung und über das Verfahren vor diesem besonderen Verwaltungsgericht. Gestützt darauf besteht noch ein vom Bundesrat genehmigtes Geschäftsregelment der Rekurskommission.

Am 1. Oktober 1969 sind die Bundesgesetze vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVfG) und über die Änderung des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) in Kraft getreten. Diese Neue-

1190 rungen gelten grundsätzlich auch für das Militärverwaltungsverfahren, dessen Bestimmungen nur noch insoweit Bestand haben, als sie dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren nicht widersprechen und eine eingehendere Regelung enthalten (Art. 4 VwVfG). Auch entscheidet die Rekurskommission nicht mehr endgültig; ihre Erkenntnisse können nun mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 98 Buchst, e OG). Dieser materiell bereits festgelegte Rechtszustand soll mit der Vorlage auch formell zum Ausdruck gebracht werden. Dafür gibt es drei Möglichkeiten : 1. Wiederholung aller einschlägigen Bestimmungen der beiden Gesetze im Beschluss der Bundesversammlung.

2. Belassung der nichtwidersprechenden und Aufnahme der Grundvorschriften, 3. Aufnahme von Hinweisen auf die beiden Gesetze und blosse Ergänzung durch notwendige Bestimmungen und eingehendere Regelungen.

Die erste Lösung dürfte schon wegen ihres Umfanges (rund 90 Artikel) nicht in Betracht fallen. Sie hätte zudem die unerwünschte Folge, dass bei Gesetzesänderungen jeweilen auch der Beschluss der Bundesversammlung anzupassen wäre. Dieser Umstand spricht auch gegen die zweite Lösung, welche zudem den Nachteil der Lückenhaftigkeit hat. Die Vorlage ist deshalb nach der dritten Lösung verfasst. Dies wird übrigens ein erwünschtes häufigeres Nachschlagen im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und ein vermehrtes Erfassen seiner Grundsätze durch die Verwaltung wie auch durch die Rechtsuchenden bewirken. Aus diesem Grunde wird auch das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in die neue Sammlung des Militäramtsblattes aufgenommen werden.

Vom Untertitel Rekursverfahren verbleiben im wesentlichen nur noch die Bestimmungen über Aufgabe und Organisation der Rekursbehörde. In Anlehnung an die bewährte Regelung des Gesetzes über den Zivilschutz soll der Beschluss der Bundesversammlung nur noch den Auftrag und die Kompetenzerteilung an den Bundesrat zum Erlass der Vorschriften über die Rekurskommission enthalten. Die entsprechende Verordnung wird ein eigenens Statut dieses besonderen Verwaltungsgerichtes darstellen und seine Unabhängigkeit von der Verwaltung betonen. Damit wird auch auf ein besonderes Geschäftsreglement der Kommission verzichtet werden können.

Der Umfang des XII. Titels des Beschlusses der
Bundesversammlung vermindert sich von 40 auf 7 Artikel, so dass sich eine Zusammenraffung und durchgehende Numerierung der verbleibenden Bestimmungen aufdrängen.

2. Zu den einzelnen Artikeln des Entwurfes

In Artikel 96 Absatz 3 wird der Ausdruck Rekurs durch Beschwerde ersetzt. Da das Gesetz über das Verwaltungsverfahren auf die erstinstanzlichen militärischen Schatzungsverfahren (Art. 3 Buchst, d VwVfG) keine Anwen-

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düng findet, sind keine ändern Anpassungen im Titel Land- und Sachschaden erforderlich.

In Artikel 125 wird der Absatz 2 durch einen Vorbehalt der Anwendung anderer Verfahren ergänzt. Dazu gehören die verwaltungsrechtliche Klage vor Bundesgericht bei Ansprüchen im Zusammenhang mit Personenschäden (Art. 28 Abs. l MO) und die zivilrechtliche Klage bei Haftung des Bundes aus Spezialgesetzen (Strassenverkehrsgesetz, Luftfahrtgesetz; Art. 22 Abs. 2 MO).

Absatz 3 bestätigt die grundsätzliche Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrens.

Artikel 126 bildet die Grundlage für die nun vom Bundesrat zu erlassende Zuständigkeitsordnung der Dienstabteilungen. Da er im Rahmen der Militärorganisation Aufgaben und Befugnisse der Dienstabteilungen ordnet (Art. 168 Abs. 5 MO), sollte folgerichtig auch er festlegen, für welche Sachgebiete die Dienstabteilungen den erstinstanzlichen Entscheid zu treffen haben.

Artikel 127 entspricht dem bisherigen Artikel 128. Die Beibehaltung der Unentgeltlichkeit des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt sich, handelt es sich doch um Beurteilung von Ansprüchen von Wehrmännern oder von solchen Zivilpersonen, die durch militärische Tätigkeit geschädigt wurden.

Artikel 128 fasst die noch verbleibenden Vorschriften der bisherigen Artikel 129-131 zusammen.

Artikel 129 bildet die Grundlage für die Verordnung über die Rekurskommission. Als Absatz 2 wurde der bisherige Artikel 132 angegliedert.

Mit Artikel 130 wurde die Bestimmung des bisherigen Artikels 163 beibehalten.

Artikel 131 bestätigt die Möglichkeit des Weiterzugs an das Bundesgericht.

HI. Verfassungsmässigkeit Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zum Erlass dieses Beschlusses beruht auf den Artikeln 11 Absatz 2, 28 Absatz 2 und 33 Absatz 2 der Militärorganisation. Beschlüsse, die sich auf diese Bestimmungen stützen, sind gemäss Ziffer IV des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1967 über die Änderung der Militärorganisation dem Referendum nicht unterstellt.

IV. Anträge Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen beehren wir uns Ihnen zu beantragen, - den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu genehmigen, - das Postulat Nr. 9328 des Nationalrates vom 24. März 1966 betreffend

1192 Anpassung des Militärsoldes (Schütz) abzuschreiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. November 1970 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Tschudi

Der Bundeskanzler: Huber

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(Entwurf)

Bimdesbeschluss betreffend Änderung des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. November 1970r) beschliesst:

Der Beschluss der Bundesversammlung vom 30. März 19492) über die Verwaltung der schweizerischen Armee wird wie folgt geändert :

Art. 16 Abs. l 1

Die Soldansätze für den Instruktionsdienst betragen : Fr.

Oberstlcorpskommandant Oberstdivisionär Oberstbrigadier Oberst Oberstleutnant Major Hauptmann Oberleutnant Leutnant Stabssekretär-Adjutant-Unteroffizier Offiziersaspirant Stabssekretär-Aspirant Adjutant-Unteroffizier Feldweibel Fourier Wachtmeister *>2 BEI 1970 H 1185

> AS 1949 1093, 1954 1330, 1957 1029, 1965 885, 1968 80

30.-- 25.-- 23.-- ' 21.-- 18.--· 16.-- 14.-- 11.-- 10.-- 9.-- 8.50 8.-- 7.-- 6.50 6.50 5.50

1194 Fr.

Korporal Gefreiter Soldat Rekrut

5.-- 4.20 4.-- 3.--

Art. 20 Die Funktionssoldansätze der Hilfsdienstpflichtigen für den Instruktionsdienst betragen: Funktionsstufe la: 16 Franken Kommandanten von grossen Betriebsgruppen; Träger von ausserordentlichen Funktionen mit besonderer Bewilligung des Eidgenössischen Militärdepartements.

Furiktionsstufe l : 14 Franken Kommandanten von Abteilungen mit mehreren Detachementen; Träger von leitenden und selbständigen Funktionen, die abgeschlossene Hochschulbildung verlangen in einer grossen Abteilung; Träger von ausserordentlichen Funktionen mit besonderer Bewilligung des Eidgenössischen Militärdepartements.

Funktionsstufe 2:11 Franken Kommandanten grösserer Detachemente; Träger von leitenden und selbständigen Funktionen, die abgeschlossene Hochschulbildung oder praktische Erfahrung aus entsprechender Zivilstellung verlangen.

Funktionsstufe 3: 8 Franken Kommandanten von kleineren Detachementen oder von Untergruppen grösserer Detachemente; Träger von leitenden Funktionen, die Spezialausbildung verlangen.

Funktionsstufe 4: 6 Franken Dienstführer und Rechnungsführer; Träger von selbständigen Funktionen, die Spezialausbildung verlangen.

Funktionsstufe 5: 5 Franken Gruppenführer; Gehilfen mit Spezialausbildung.

Funktionsstufe 6: 4 Franken Alle übrigen Hilfsdienstpflichtigen.

Funktionsstufe 7: 3 Franken HD-Rekruten.

1195 Art. 96 Abs. 3 8

Der Oberfeldkommissär ist ebenfalls befugt, gegen weiterziehbare Entscheide der Schatzungskommission Beschwerde zu erheben.

XII. Militärverwaltungsverfahren 1. Allgemeines

Art. 125 1

Das Militärverwaltungsverfahren ist anzuwenden für die Beurteilung streitiger verwaltungsrechtlicher Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf die Militärorganisation oder deren Ausführungserlasse stützen.

2 Ausgenommen hiervon sind die Streitigkeiten, deren Beurteilung gemäss Gesetzesvorschrift nach einem ändern Verfahren zu erfolgen hat. Vorbehalten bleiben insbesondere die Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Beurteilung von Ansprüchen aus der Militärversicherung, von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen aus Personenschäden und von Haftpflichtansprüchen aus Spezialgesetzen.

3

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 *> über das Verwaltungsverfahren. Ausgenommen davon sind die erstinstanzlichen Schatzungsverfahren.

2. Erstinstanzliches Verfahren

Art. 126 1

Zuständig für den erstinstanzlichen Entscheid sind die Abteilungen des Eidgenössischen Militärdepartements sowie die durch besondere Vorschrift als zuständig bezeichneten Stellen.

2 Der Bundesrat bestimmt, für welche Sachgebiete die einzlenen Dienstabteilungen zuständig sind.

Art. 127 Die Kosten des erstinstanzlichen Militärverwaltungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

*> AS 1969 737

1196 3. Beschwerdeverfahren

Art. 128 1

Erstinstanzliche Entscheide (Verfügungen) unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung.

2 Die Rekurskommission entscheidet ausserdem erstinstanzlich über Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art zwischen Kantonnementsgebern und Gemeinden.

Art. 129 Der Bundesrat bestellt die Rekurskommission, regelt ihre Organisation und erlässt, soweit nötig, ergänzende Verfahrensbestimmungen.

2 Angehörige der Bundesverwaltung sind als Mitglieder oder Ersatzmänner der Rekurskommission nicht wählbar.

1

Art. 130 In Streitsachen, welche die Rekurskommission als erste Instanz zu beurteilen hat, ist dem obsiegenden Kläger auf Verlangen für die zugesprochene Forderung vom Tage der Einreichung der Klage an ein Zins bis zu 5 Prozent zuzusprechen.

Art. 131 Entscheide der Rekurskommission unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Artikel 103 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Art. 132-164 Aufgehoben II 1

Dieser Beschluss tritt am in Kraft.

Gemäss Ziffer IV des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19671' über die Änderung der Militärorganisation ist dieser Beschluss dem Referendum nicht unterstellt.

2

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>> AS 1968 73

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20.11.1970

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1185-1196

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