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Bundesratsbeschluss

über die Volksabstimmung vom 27. September 1970 betreffend den Bundesbeschluss über die Förderung von Turnen und Sport sowie das Volksbegehren für das Recht auf Wohnung und den Ausbau des Familienschutzes (Vom 10. Juli 1970)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 18. März 1970 über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 27 auinquies betreffend die Förderung von Turnen und Sport sowie den Bundesbeschluss vom 20. März 1970 über dasVolksbegehren für das Recht auf Wohnung und den Ausbau des Familienschutzes, beschliesst:

Art. l Die Volksabstimmung betreffend den Bundesbeschluss über die Förderung von Turnen und Sport sowie das Volksbegehren für das Recht auf Wohnung und den Ausbau des Familienschutzes findet im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft am 27. September 1970 und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den Vortagen statt.

Art. 2 ' Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 3 Telegraphische Meldungen der Abstimmungsergebnisse von den Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei.

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Art. 4 Dieser Beschluss ist den Kantonen mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

Bern, den l O.Juli 1970 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Tschudi

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Der Bundeskanzler : Huber

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Bundesratsbeschluss über die Volksabstimmung vom 27. September 1970 betreffend den Bundesbeschluss über die Förderung von Turnen und Sport sowie das Volksbegehren für das Recht auf Wohnung und den Ausbau des Familienschutzes (Vom 10. Juli 1970)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1970

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.07.1970

Date Data Seite

119-120

Page Pagina Ref. No

10 044 764

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