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Bundesratsbeschluss
über die Volksabstimmung vom 27. September 1970 betreffend den Bundesbeschluss über die Förderung von Turnen und Sport sowie das Volksbegehren für das Recht auf Wohnung und den Ausbau des Familienschutzes (Vom 10. Juli 1970)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 18. März 1970 über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 27 auinquies betreffend die Förderung von Turnen und Sport sowie den Bundesbeschluss vom 20. März 1970 über dasVolksbegehren für das Recht auf Wohnung und den Ausbau des Familienschutzes, beschliesst:
Art. l Die Volksabstimmung betreffend den Bundesbeschluss über die Förderung von Turnen und Sport sowie das Volksbegehren für das Recht auf Wohnung und den Ausbau des Familienschutzes findet im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft am 27. September 1970 und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den Vortagen statt.
Art. 2 ' Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.
Art. 3 Telegraphische Meldungen der Abstimmungsergebnisse von den Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei.
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Art. 4 Dieser Beschluss ist den Kantonen mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.
Bern, den l O.Juli 1970 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Tschudi
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Der Bundeskanzler : Huber
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Bundesratsbeschluss über die Volksabstimmung vom 27. September 1970 betreffend den Bundesbeschluss über die Förderung von Turnen und Sport sowie das Volksbegehren für das Recht auf Wohnung und den Ausbau des Familienschutzes (Vom 10. Juli 1970)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1970
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
28
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
17.07.1970
Date Data Seite
119-120
Page Pagina Ref. No
10 044 764
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