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Ablauf der Referendumsfrist 31. März 1971
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Bundesgesetz über das Mimzwesen (Vom 18. Dezember 1970)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 38, 39 und 64bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Juli 19701), beschliesst: L Währung Art. l Die schweizerische Währungseinheit ist der Franken. Er ist in hundert Rappen eingeteilt.
Art. 2 1 Die Goldparität des Frankens wird vom Bundesrat nach Rücksprache mit dem Direktorium der Schweizerischen Nationalbank festgesetzt.
2 Nach einer Änderung der Goldparität des Frankens hat der Bundesrat der Bundesversammlung auf die nächste Session hin einen Bericht zu erstatten.
Art. 3 Über die Behandlung von Gewinnen und Verlusten, die bei Änderungen der Goldparität des Frankens auf den Gold- und Devisenbeständen der Schweizerischen Nationalbank entstehen, entscheidet die Bundesversammlung.
K. Münzordnung Art. 4 Der Bund allein hat das Recht der Münzprägung.
2 Er unterhält die eidgenössische Münzstätte.
3 Die Münzprägung richtet sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs.
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*> BEI 1970II105
1624 Art. 5 Die Nennwerte, Bilder und Eigenschaften der Münzen werden vom Bundesrat bestimmt.
2 Er entscheidet, welche Münzen zu prägen, in Umlauf zu bringen und ausser Kurs zu setzen sind.
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Art. 6 Ausser den Kassen des Bundes und der Schweizerischen Nationalbank ist niemand gehalten, für eine Zahlung mehr als hundert Münzen anzunehmen.
Art. 7 1
Der Bundesrat ordnet die Vorratshaltung an Münzen und an Ersatzgeld für Notzeiten, die Regelung des Münzumlaufes, den Münzwechsel durch öffentliche Kassen, die Ausscheidung schlechter und gefälschter Münzen.
2 Er sorgt dafür, dass nicht benötigte Münzen unbeschränkt gegen Vergütung des Nennwertes zurückgenommen werden.
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Art. 8 1
Wer Gegenstände herstellen oder einführen will, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grosse ähnlich sind, hat hiefür die Bewilligung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes einzuholen.
2 Die Bewilligung wird verweigert, wenn ein Missbrauch zu befürchten ist; sie wird zurückgezogen, wenn ein Missbrauch festgestellt ist.
III. Strafbestimmungen
Art. 9 1
Wer ohne Bewilligung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes Gegenstände herstellt oder einführt, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grosse ähnlich sind, wird mit Busse bestraft.
2 Die münzahnlichen Gegenstände werden eingezogen.
3 Die Widerhandlungen unterliegen der Bundesgerichtsbarkeit.
Art. 10 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zum Schütze der Münzen gelten auch für die Goldmünzen im Nennwert von 10, 20 und 100 Franken, die früher in Kurs standen.
1625 IV. Schlussbestimmungen
Art. 11 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19521) über das Münzwesen aufgehoben.
Art. 12 1 2
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Er ist mit dem Vollzug beauftragt.
Also beschlossen vom Nationalrat " Bern, den 18. Dezember 1970 Der Präsident : Weber Der Protokollführer : Hufschmid Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 18. Dezember 1970 Der Präsident : Theus Der Protokollführer : Sauvant
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
Bern, den 18. Dezember 1970 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Huber 1341
Datum der Veröffentlichung: 31.Dezember 1970 Ablauf der Referendumsfrist: 31. März 1971
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesgesetz über das Münzwesen (Vom 18. Dezember 1970)
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Jahr
1970
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
52
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
31.12.1970
Date Data Seite
1623-1625
Page Pagina Ref. No
10 044 908
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