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Bundesbeschluss über die Einführung des Frauenstimm- und -Wahlrechts in eidgenössischen Angelegenheiten # S T #

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 121 ff. der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Dezember 19691), beschliesst:

I.

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert :

Art. 74 Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben Schweizer und Schweizerinnen die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

2 Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und weder nach eidgenössischem Recht noch nach dem Recht des Wohnsitzkantons in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt sind.

3 Der Bund kann auf dem Wege der Gesetzgebung über die Stimm- und Wahlberechtigung in eidgenössischen Angelegenheiten einheitliche Bestimmungen aufstellen.

4 In Angelegenheiten eines Kantons oder einer Gemeinde beurteilt sich die Stimm- und Wahlfähigkeit nach kantonalem Recht.

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II.

Dieser Beschluss wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Bundesbeschluss über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts in eidgenössischen Angelegenheiten

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1970

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.01.1970

Date Data Seite

104-104

Page Pagina Ref. No

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