Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Entwurf

(Versicherungsvertragsgesetz, VVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 20171, beschliesst: I Das Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19082 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks: Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Versicherer» durch den Ausdruck «Versicherungsunternehmen» ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 1:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Abschluss des Vertrags Art. 2a Widerrufsrecht

Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrags oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen.

1

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat.

2

Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf dem Versicherungsunternehmen mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.

3

1 2

BBl 2017 5089 SR 221.229.1

2017-0901

5141

Versicherungsvertragsgesetz

BBl 2017

Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei kollektiven Personenversicherungen, vorläufigen Deckungszusagen, Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat sowie gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen.

4

Art. 2b Wirkung des Widerrufs

Der Widerruf bewirkt, dass der Antrag zum Vertragsabschluss oder die Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers von Anfang an unwirksam ist.

1

2

Die Parteien müssen bereits empfangene Leistungen zurückerstatten.

Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherungsunternehmen keine weitere Entschädigung. Wo es der Billigkeit entspricht, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Kosten für besondere Abklärungen, die dieses in guten Treuen im Hinblick auf den Vertragsabschluss vorgenommen hat, teilweise oder ganz zu erstatten.

3

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Aufklärungspflichten Art. 3 Randtitel (Betrifft nur den französischen Text), Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b, h­l sowie 3 Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren.

Es muss informieren über: 1

5142

b.

den Umfang des Versicherungsschutzes und darüber, ob es sich um eine Summen- oder um eine Schadenversicherung handelt;

h.

das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie über Form und Frist des Widerrufs;

i.

eine Frist für das Einreichen der Schadenanzeige nach Artikel 38 Absatz 1bis;

j.

gegebenenfalls das im Vertrag vorgesehene Recht: 1. Versicherungsbedingungen einseitig anzupassen, und das entsprechende Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers (Art. 35 Abs. 1), 2. die Prämien einseitig anzupassen, und die entsprechenden Voraussetzungen (Art. 35 Abs. 2);

k.

die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes insbesondere in den Fällen, in denen das befürchtete Ereignis während der

Versicherungsvertragsgesetz

BBl 2017

Laufzeit des Vertrags, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt; l.

gegebenenfalls das im Vertrag vorgesehene Recht, dass das Versicherungsunternehmen die Dauer oder den Umfang von Leistungen, die es dem Versicherungsnehmer wegen Krankheit oder Unfall auszurichten verpflichtet ist, einseitig beschränken oder diese Verpflichtung ganz aufheben kann, wenn der Vertrag nach Eintritt des befürchteten Ereignisses beendet wird.

Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer eine kollektive Personenversicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das Versicherungsunternehmen stellt ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

3

Art. 3a Randtitel und Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 4 Randtitel sowie Abs. 1 und 3 Anzeigepflicht a. Im Allgemeinen

Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen, als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.

1

Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.

3

Art. 5 Randtitel b und c sowie Abs. 2 b. Bei Stellvertretung c. Bei der Fremdversicherung

Bei Fremdversicherungen (Art. 16) sind auch diejenigen erheblichen Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem versicherten Dritten selbst oder seinem Zwischenbeauftragten bekannt sind oder bekannt sein müssen, es sei denn, der Vertrag wird ohne Wissen dieser Personen abgeschlossen oder die rechtzeitige Benachrichtigung des Antragstellers ist nicht möglich.

2

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Art. 6 Abs. 1 erster Satz Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. ...

1

Gliederungstitel vor Art. 9

3. Abschnitt: Inhalt und Verbindlichkeit des Vertrags Art. 9 Vorläufige Deckungszusage

Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens.

1

2

Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist.

Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen.

3

Vorläufige Deckungszusagen sind vom Versicherungsunternehmen schriftlich zu bestätigen.

4

Art. 10 Rückwärtsversicherung

Die Wirkungen des Vertrags können auf einen Zeitpunkt vor dessen Abschluss zurückbezogen werden, sofern ein versicherbares Interesse besteht.

1

Eine Rückwärtsversicherung ist nichtig, wenn lediglich der Versicherungsnehmer oder der Versicherte wusste oder wissen musste, dass ein befürchtetes Ereignis bereits eingetreten ist.

2

Art. 10a Unmöglichkeit des Eintritts des befürchteten Ereignisses

Ein Versicherungsvertrag ist nichtig, soweit er mit Bezug auf ein künftiges Ereignis abgeschlossen wird, von dem lediglich das Versicherungsunternehmen weiss oder wissen muss, dass dessen Eintritt unmöglich ist.

Art. 11

Police a. Inhalt

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Das Versicherungsunternehmen stellt dem Versicherungsnehmer eine Police aus, welche die Rechte und Pflichten der Parteien festhält.

1

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Es muss dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Kopie der im Antrag enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, auf deren Grundlage die Versicherung abgeschlossen wurde, ausstellen.

2

Art. 12 Aufgehoben Art. 16 Gegenstand der Versicherung

Gegenstand der Versicherung ist ein versicherbares Interesse des Versicherungsnehmers (Versicherung für eigene Rechnung) oder eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung). Sie kann sich auf die Person, auf Sachen oder auf das übrige Vermögen des Versicherungsnehmers (Eigenversicherung) oder eines Dritten (Fremdversicherung) beziehen.

1

Im Zweifel wird angenommen, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag für eigene Rechnung abgeschlossen hat.

2

Bei der Versicherung für fremde Rechnung kann das Versicherungsunternehmen Einreden, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, auch gegenüber dem Dritten erheben.

3

Art. 17 und 18 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 19

4. Abschnitt: Prämie Art. 19 Abs. 2 Aufgehoben Art. 20 Abs. 1 und 2 Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.

1

Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen.

2

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Versicherungsvertragsgesetz

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Art. 22 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 28

5. Abschnitt: Änderung des Vertrags Art. 34 Aufgehoben Art. 35 Anpassung der Versicherungsbedingungen

Soweit es sich nicht um Versicherungen von beruflichen oder gewerblichen Risiken handelt, ist eine Vertragsbestimmung, wonach das Versicherungsunternehmen die allgemeinen Versicherungsbedingungen einseitig anpassen kann, nur dann zulässig, wenn sie: 1

a.

vorsieht, dass die Anpassung dem Versicherungsnehmer frühzeitig angezeigt werden muss; und

b.

dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht auf den Zeitpunkt der Anpassung hin einräumt.

Vorbehalten bleibt das vertraglich vereinbarte Recht des Versicherungsunternehmens, die Prämie anzupassen.

2

Gliederungstitel vor Art. 35a

6. Abschnitt: Beendigung des Vertrags Art. 35a Ordentliche Kündigung

Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

1

Die Parteien können vereinbaren, dass der Vertrag schon vor Ablauf des dritten Jahres kündbar ist. Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich sein.

2

Die Lebensversicherung ist vom ordentlichen Kündigungsrecht ausgenommen.

3

Art. 35b Ausserordentliche Kündigung

Aus wichtigem Grund kann der Vertrag jederzeit schriftlich gekündigt werden.

1

2

5146

Als wichtiger Grund gilt namentlich:

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a.

eine nicht voraussehbare Änderung der rechtlichen Vorgaben, welche die Erfüllung des Vertrags verunmöglicht;

b.

jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Person nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist.

Art. 36 Abs. 1 und 2 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen, wenn das am Vertrag beteiligte Versicherungsunternehmen nicht über die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20043 (VAG) notwendige Bewilligung zur Versicherungstätigkeit verfügt oder ihm diese entzogen worden ist.

1

2

Aufgehoben

Art. 37 Abs. 1 zweiter Satz und 2 1

... Artikel 55 VAG4 bleibt vorbehalten.

Der Versicherungsnehmer kann die Forderung nach Artikel 36 Absatz 3 geltend machen.

2

Gliederungstitel vor Art. 38

7. Abschnitt: Eintritt des befürchteten Ereignisses Gliederungstitel vor Art. 43

8. Abschnitt: Weitere Bestimmungen Art. 44 Abs. 1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, für alle Mitteilungen, die ihm nach Massgabe des Vertrags oder dieses Gesetzes gemacht werden müssen, mindestens eine inländische Meldestelle zu bezeichnen und dem Versicherungsnehmer sowie dem Anspruchsberechtigten, der seine Rechte beim Versicherungsunternehmen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, angemeldet hat, zur Kenntnis zu bringen.

1

Art. 45 Randtitel und Abs. 1 Vertragsverletzung

3 4

Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn: 1

SR 961.01 SR 961.01

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a.

die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder

b.

der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistungen gehabt hat.

Art. 46 Abs. 1 erster Satz und 3 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. ...

1

Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven KrankentaggeldVersicherung verjähren in zwei Jahren.

3

Art. 46a Konkurs des Versicherungsnehmers

Wird über den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet, so bleibt der Vertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfüllung verpflichtet. Artikel 81 und die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beendigung des Vertrags bleiben vorbehalten.

1

Ansprüche und Leistungen aus der Versicherung von unpfändbaren Vermögenswerten nach Artikel 92 des Bundesgesetzes vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs fallen nicht in die Konkursmasse.

2

Gliederungstitel vor Art. 48

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen 1. Abschnitt: Sachversicherung Art. 48, 49 und 50 Abs. 2 Aufgehoben Art. 51a Versicherungssumme; Ersatzpflicht bei Unterversicherung

Soweit der Vertrag oder dieses Gesetz (Art. 70) nichts anderes bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für den Schaden nur bis auf die Höhe der Versicherungssumme.

1

2

Bisheriger Art. 69 Abs. 2

Art. 52 Aufgehoben 5

SR 281.1

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Art. 53 Mehrfachversicherung

Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherungsunternehmen dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Mehrfachversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies allen Versicherungsunternehmen ohne Verzug schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zur Kenntnis zu bringen.

1

Hat der Versicherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Mehrfachversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so sind die Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden.

2

Jedes Versicherungsunternehmen hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch.

3

Art. 54 Abs. 2 und 3 erster Satz Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrags durch eine Erklärung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.

2

Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers schriftlich kündigen. ...

3

Art. 55 Aufgehoben Art. 58 Bisheriger Art. 67 Gliederungstitel vor Art. 59

2. Abschnitt: Haftpflichtversicherung Art. 59 Randtitel Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 60 Abs. 1bis und 3 Dem geschädigten Dritten steht im Rahmen einer allfällig bestehenden Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund 1bis

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des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann, ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu, wenn: a.

kein haftpflichtiger Versicherter mehr rechtlich belangt werden kann; oder

b.

dem haftpflichtigen Versicherten die Pfändung angekündigt oder der Konkurs angedroht oder dessen Zahlungsunfähigkeit auf andere Art offensichtlich ist.

Der geschädigte Dritte kann in Fällen, in denen eine obligatorische Haftpflichtversicherung besteht, vom haftpflichtigen Versicherten oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Nennung des Versicherungsunternehmens verlangen. Dieses hat Auskunft zu geben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes.

3

Art. 61 Abs. 1 erster Satz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 62­67 und 69 Aufgehoben Art. 70 Randtitel Schadenminderungskosten

Art. 71 Randtitel und Abs. 1 Ersatzpflicht bei Mehrfachversicherung

Bei Mehrfachversicherung (Art. 53) haftet jedes Versicherungsunternehmen für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht.

1

Art. 72 Aufgehoben

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Gliederungstitel vor Art. 73

3. Abschnitt: Lebensversicherung Art. 73 Abs. 1 Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.

1

Art. 75, 87 und 88 Aufgehoben Art. 89 Lebensversicherung; Vorzeitige Beendigung

Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag unabhängig von der vereinbarten Dauer nach Ablauf eines Jahres schriftlich kündigen.

Art. 89a Aufgehoben Art. 90

Umwandlung und Rückkauf a. Im Allgemeinen

Hat die Versicherung einen Umwandlungswert, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass sie ganz oder teilweise in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt wird. Der Vertrag kann dafür einen Mindestwert vorsehen.

1

Unterschreitet der Umwandlungswert den vorgesehenen Mindestwert, so richtet das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer den Rückkaufswert aus.

2

Ist bei einer Versicherung der Eintritt des befürchteten Ereignisses gewiss und hat die Versicherung bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Vertrags einen Rückkaufswert, so kann der Versicherungsnehmer dessen Auszahlung verlangen.

3

Art. 95 Pfandrecht des Versicherungsunternehmens; Liquidation

Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Versicherungsunternehmen verpfändet, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Forderung mit dem Rückkaufswert der Versicherung zu verrechnen, nachdem es unter Androhung der Säumnisfolgen den Schuldner ohne Erfolg schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht,

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Versicherungsvertragsgesetz

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aufgefordert hat, binnen sechs Monaten, vom Empfang der Aufforderung an gerechnet, die Schuld zu bezahlen.

Gliederungstitel vor Art. 95a

4. Abschnitt: Unfall- und Krankenversicherung Art. 95a Kollektive Unfall- und Krankenversicherung; Forderungsrecht des Begünstigten

Bisheriger Art. 87

Art. 95b Bisheriger Art. 88 Gliederungstitel vor Art. 95c

5. Abschnitt: Koordination Art. 95c Regressrecht des Versicherungsunternehmens

Leistungen aus Schadenversicherungen sind nicht mit anderen schadenausgleichenden Leistungen kumulierbar.

1

Im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung tritt das Versicherungsunternehmen für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte des Versicherten ein.

2

Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person, die in einer engen Beziehung zum Versicherten steht, leichtfahrlässig herbeigeführt worden ist. In einer engen Beziehung stehen namentlich Personen, die: 3

a.

in einer häuslichen Gemeinschaft leben;

b.

in einem Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten stehen;

c.

ermächtigt sind, die versicherte Sache zu nutzen.

Art. 96 Ausschluss des Regressrechtes des Versicherungsunternehmens

5152

In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über.

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Gliederungstitel vor Art. 97

3. Kapitel: Zwingende Bestimmungen Art. 97 Vorschriften, die nicht abgeändert werden dürfen

Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: die Artikel 10 Absatz 2, 10a, 24, 35, 35b, 41 Absatz 2, 46a, 47, 51, 53, 58 Absatz 4, 60, 71 Absatz 1, 73, 74 Absatz 1 sowie 95c Absätze 1 und 2.

Art. 98

Vorschriften, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen

Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 1­3a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 42 Absätze 1­3, 44­46, 54­57, 59, 60, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89­95a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96.

Art. 98a

Ausnahmen

1

2

6 7 8

Die Artikel 97 und 98 gelten nicht bei: a.

Kredit-, Kautions- und Transportversicherungen, soweit es sich um Versicherungen von beruflichen oder gewerblichen Risiken handelt;

b.

Versicherungen mit professionellen Versicherungsnehmern.

Als professionelle Versicherungsnehmer gelten: a.

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen;

b.

Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 19346 und dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20067;

c.

Versicherungsunternehmen nach dem VAG8;

d.

ausländische Versicherungsnehmer, die einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Buchstaben a­c;

e.

öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professionellem Risikomanagement;

f.

Unternehmen mit professionellem Risikomanagement;

SR 952.0 SR 951.31 SR 961.01

5153

Versicherungsvertragsgesetz

g.

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Unternehmen, die zwei der drei folgenden Grössen überschreiten: 1. Bilanzsumme: 20 Millionen Franken, 2. Nettoumsatz: 40 Millionen Franken, 3. Eigenkapital: 2 Millionen Franken.

Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellt wird, so werden die Grössen nach Absatz 2 Buchstabe g auf die Konzernrechnung angewandt.

3

Die Reiseversicherung gilt nicht als Transportversicherung im Sinne von Absatz 1.

4

Gliederungstitel vor Art. 100

4. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 101a­102 und 103 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 104 Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... abgeschlossen worden sind, gelten folgende Bestimmungen des neuen Rechts: a.

die Formvorschriften;

b.

das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5154