923

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Volksbegehren betreffend Neufassung von Artikel 34quater der Bundesverfassung (überparteiliche AHV-Initiative)

Zustandekommen

Gestützt auf den Bericht des Eidg. Statistischen Amtes vom 1.Mai 1970 über das Ergebnis der Prüfung der am 13. April 1970 eingereichten Unterschriftenbogen der «Eidg. Volksinitiative für eine zeitgemässe Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge» wird verfügt : 1. Das in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellte Volksbegehren betreffend Neufassung von Artikel 34quater der Bundesverfassung (Schaffung einer zeitgemässen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) ist zustandegekommen, indem es die nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 50 000 gültigen Unterschriften aufweist.

2. Von insgesamt 150 281 Unterschriften sind 139 131 gültig.

3. Mitteilung an das überparteiliche Komitee für zeitgemässe Altersvorsorge, Bahnhofstrasse 8, 5000 Aarau, und Publikation im Bundesblatt.

Bern, 6. Mai 1970 Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler Huber

924 Überparteiliche AHV-Initiative Kantone

Gültige Unterschriften

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Total

28 574 25 959 12 234 897 2 724 779 709 804 l 943 2 950 6 170 3 477 3 558 l 438 635 259 9 668 4 029 11 557 3 301 5 644 3 201 3118 l 956 3547 139 131

Ergänzung

Bundesbeschluss über den Kredit für die Erwerbung vaterländischer Altertümer (BB1 1970 I 530) Art. 3 Abs. l wird wie folgt ergänzt : 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt am 1. April 1970 in Kraft.

Bern, den 6. April 1970 1303

Bundeskanzlei

925

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für Serviceangestellte im Gastgewerbe (Vom 25. November 1969)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 11 Absatzl,28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12 und 21 Absatz l der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für Serviceangestellte im Gastgewerbe.

I. Ausbildung 1. Lehre Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre Die Berufsbezeichnung lautet Kellner beziehungsweise Serviceangestellte.

2 Der Kellner beziehungsweise die Serviceangestellte informiert und berät die Gäste über das Speisen- und Getränkeangebot, sorgt für richtiges Gedeck und Servicematerial, serviert Speisen und Getränke aller Art, bereitet einzelne Spezialitäten vor den Gästen zu und rechnet mit ihnen über die Konsumationen ab.

3 Die Lehre dauert 2 Jahre.

Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

4 In Abweichung von Artikel 56 Buchstabe b der Verordnung I vom 14. Januar 1966 zum Arbeitsgesetz wird gemäss Artikel 57 Absatz l dieser Verordnung der Antritt der Lehre vom vollendeten 16. Altersjahr an bewilligt.

1

Bundesblau. 122. Jahrg. Bd.I

53

926 6

In Anbetracht der Wichtigkeit der Kenntnisse von Fremdsprachen für Serviceangestellte wird dem Lehrling1) vor Antritt der Lehre ein Aufenthalt in einem fremden Sprachgebiet empfohlen.

Art. 2

Anforderungen an die Lehrbetriebe 1

Für die Ausbildung von Serviceangestellten kommen geeignete Betriebe des Gastgewerbes mit oder ohne Alkoholausschank in Frage, nämlich: a. Jahresbetriebe, die das ganze Jahr ununterbrochen geöffnet sind.

b. Saisonbetriebe mit Sommer- und Wintersaison (Zweisaisongeschäft), sofern die Zeiten der Zwischensaisons durch den Besuch der interkantonalen Fachkurse oder durch Plazierung des Lehrlings in einem andern geeigneten Betrieb überbrückt werden können.

c. Saisonbetriebe mit einer Saison (Sommer oder Winter), sofern die Lehre in einem andern geeigneten Betrieb fortgesetzt und ergänzt werden kann.

In diesen Fällen ist der Lehrvertrag von beiden Lehrmeistern zu unterzeichnen. Im Lehrvertrag ist festzulegen, in welchem Zeitpunkt der Wechsel des Betriebes zu erfolgen hat.

2 Als geeignete Betriebe gelten solche, die dauernd über Serviceangestellte verfügen und Gewähr bieten, dass die Ausbildung fachgemäss erfolgt. Sie müssen warme und kalte Küche in einem Ausmass führen, das die umfassende Einführung der Lehrlinge in die Bedienung des Gastes mit Speisen und Getränken sowie in alle unentbehrlichen Arbeiten und Kenntnisse des Serviceberufes gemäss Lehrprogramm (Ziffer 2) gewährleistet.

3 Es wird den zuständigen kantonalen Behörden empfohlen, unter Mitwirkung der interessierten Berufsverbände ein Verzeichnis der für die Aufnahme von Lehrlingen geeigneten Betriebe zu führen.

4 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn 1-2 Serviceangestellte tätig sind; ein zweiter Lehrling darf die Probezeit beginnen, wenn der erste ins zweite Lehrjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn 3-4, 3 Lehrlinge, wenn 5-9 Serviceangestellte im Betrieb beschäftigt sind; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 3 beschäftigten Serviceangestellten.

*' Anmerkung: Unter «Lehrling» ist nachfolgend stets auch «Lehrtochter» zu verstehen.

927 2

Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

2. Programm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und grösster Massigkeit im Alkoholgenuss, zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten und zu Anstand gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Gästen zu erziehen. Der Körperpflege und der Reinhaltung der Kleider hat er besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

2 Der Lehrling ist zur Führung eines Menubuches verpflichtet, das der Lehrmeister regelmässig, mindestens jedoch alle 6 Monate, zu kontrollieren hat. Es ist an der Lehrabschlussprüfung vorzuweisen.

3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten ist die Ausbildung systematisch auf dem bereits Gelernten aufzubauen und durch die praktische Anwendung des Stoffes so zu vertiefen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Ausbildungsprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Die verschiedenen Arbeiten sind unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, die vom Leichteren zum Schwierigeren fortschreitet, zu üben.

4 Über die Leistungen des Lehrlings führt der Lehrmeister ein von der ' Schweizerischen Fachkommission für das Gastgewerbe herausgegebenes Leistungsheft, das dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings alle 6 Monate zur Unterschrift vorzulegen ist.

Art. 5 Praktische Arbeiten Je nachdem die Lehre in einem Betrieb mit Alkoholausschank oder in einem alkoholfreien Betrieb erfolgt, ist das Lehrprogramm sinngemäss anzuwenden. Die nachstehend angeführten Arbeiten bilden die Grundlage für eine planmässige Ausbildung der Lehrlinge.

1. Lehrjahr Reinigungsarbeiten - Saall Restaurant Reinigen von Gebrauchsgegenständen (z. B. Tische, Bestecke, Plattenwärmer, Gläser, Aschenbecher usw.). Polieren derGläser und des Porzellans.

Büffet, Office, eventuell Selbstbedienungsbuffet Reinigen, Pflegen und Handhaben der Getränkeausschankanlagen, der Hilfsmaschinen und der Apparate. Auffüllen der Bestände aus Keller und Vorratslagern. Allgemeine Getränkekontrolle. Zweckmässiges Lagern der Ge-

928 tränke zu sofortiger Verwertung. Behandeln von Speisen (Warm- und Kühlhalten). Abgeben von Speisen, Getränken und sonstigen vorrätigen Waren.

Zubereiten von warmen und kalten Getränken aller Art.

Keller

Wo es die Verhältnisse gestatten : Mithelfen bei den täglichen Kellerarbeiten (Auffüllen der Bestände, Sortieren des Leermaterials, Lagerkontrolle usw.).

Mise en place Ausführen von Vorbereitungs- und Hilfsarbeiten für das Bedienen der Gäste. Herrichten des Servicetisches. Decken und Abräumen der Tische.

Betreuen der Gäste Begrüssen, Abnehmen der Garderobe, eventuell Anweisen der Plätze, Verabschieden.

Gästebedienung

Bedienen des Gastes in den verschiedenen Servicearten (Restaurations-, Saal- und Bankettservice). Ausschenken der Getränke.

Menubuch Eintragen von Speisenfolgen mit einer kurzen Beschreibung des einzelnen Gerichtes (Suppe, Vorspeise, Hauptspeise, Süssspeise).

2. Lehrjahr Saal und Restaurant Selbständiges Ausführen aller vorkommenden Arbeiten. Beraten des Gastes über die Auswahl von Speisen und Getränken und über besondere Gerichte (internationale Spezialitäten, Landes- und Regionalspezialitäten sowie einfache Diät). Zerlegen von Speisen. Herrichten und Zubereiten von Speisen vor dem Gast. Mithelfen bei den Vorarbeiten für die Durchführung von Festlichkeiten. Decken und Abräumen von Festtafeln. Schmücken der Tische und Räume. Tägliche Pflege der Blumen.

Rechnungswesen Ausstellen von Bons. Erstellen von Gästerechnungen (Speisen, Getränke und Rauchwaren). Verrechnen von Gutscheinen. Abrechnen der Tageseinnahmen.

.In Hotelbetrieben mit Zimmerservice Zimmerservice. Herrichten verschiedener Serviertabletts für die Zimmerbedienung (Frühstück, Hauptmahlzeiten, Bedienen von Kranken usw.).

Küche und Bar Der Lehrling ist mit den Grundsätzen des Kochens und dort, wo es die Verhältnisse gestatten, mit den elementarsten Barkenntnissen vertraut zu machen.

929

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Allgemeine Fachkenntnisse

Sorgfältige und zweckmässige Behandlung der betrieblichen Einrichtungen, Maschinen und Apparate. Unterhalt und Pflege der Gebrauchsgegenstände für den Service. Umgang mit Tisch- und Servicewäsche.

Berufshygiene. Pflege der persönlichen Kleidung und Wäsche. Allgemeine Umgangsformen. Benehmen gegenüber Gästen (Empfang, Abschied) und Vorgesetzten. Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung. Einfluss des Alkohols auf das Individuum und Gefahr des Alkoholismus. Anwendung der wichtigsten Bestimmungen der Lebensmittelund Wirtschaftsgesetzgebung, soweit sie für den Service in Betracht fallen, inbegriffen die Pflichten des Servicepersonals gegenüber angetrunkenen Motorfahrzeugführern, betrunkenen und minderjährigen Gästen.

Organisation der Servicearbeiten im Klein- und Grossbetrieb. Berufliche Rangordnung. Chargenverteilung. Departementsdienste. Entlöhnungsarten.

Kassen-, Kontroll- und Abrechnungswesen. Verkauf. Verkaufspsychologie.

Erteilen von Auskünften über örtliche Verkehrsmittel, Verkehrsverbindungen, Sehenswürdigkeiten usw.

Servicekunde Mise en place (Bereitstellen der verschiedenen Teller, Tassen, Tafelbestecke, Gläser, Gefässe, Fertigsaucen, Gewürze, Senfarten). Decken und Abräumen der Tische. Tischformen. Tafelschmuck. Servicearten und Serviceregeln für verschiedene Mahlzeiten und Anlässe. Zerlegen von Fleisch, Fisch und Geflügel. Zubereiten von Speisen vor dem Gast. Herstellungsdauer der A-lacarte-Gerichte. Ausschenken der Getränke. Rauchwaren.

Speisenkunde Verschiedene Speisekarten (Menüs, Tagesplatten, Tellergerichte, A-la-carte-Speisen usw.). Zweckmässiges Zusammenstellen von Speisenfolgen. Besondere Gerichte (z. B. internationale Spezialitäten, Landes- und Regionalspezialitäten). Verschiedene Diätspeisen. Neuzeitliche Ernährungsarten.

Wichtigste Nahrungsmittel. Verwendung der Rohmaterialien (Nahrungsmittel und Zutaten) bei der Herstellung einzelner Gerichte. Deutsche und französische Fachausdrücke. Saisonkalender der Gemüse und Früchte. Gewichte und Preise von Portionen.

Getränkekunde Getränkekarten. Ausschankmasse. Flaschentypen. Behandlung, Lagerung und Preise von warmen und kalten alkoholfreien Getränken (z. B. Süssmost, Traubensaft, Mineral- und Tafelwasser, Fruchtsäfte, Milch, Kaffee, Tee usw.).

930 Nur in Betrieben mit Alkoholausschank: Lagerung, Herkunft, Eigenschaften, Sorten und Preise der in- und ausländischen Weine und der übrigen alkoholischen Getränke (z. B. Biere, Dessertweine, Liköre, Spirituosen, Aperitife, Most usw.).

u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung

Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den beruflichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Fremdsprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 15, ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen der Artikel 10-13 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation Die Prüfung ist im Betrieb des Lehrmeisters, in einem andern geeigneten Betrieb oder in einem Schulhotel durchzuführen und sorgfältig vorzubereiten.

Die auszuführenden Arbeiten sind dem Lehrling zu erklären.

Art. 9 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass die Prüfung die verschiedenen Arbeitsgebiete umfasst, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung des Lehrlings möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist durch Experten dauernd zu überwachen. Sie haben während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über ihre Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen haben stets durch mindenstens zwei Experten zu erfolgen.

..

....

931 5

Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern ist auf l Tag festzulegen.

Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten ungefähr 6 Stunden ; b. die Berufskenntnisse 2 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Sämtliche Lehrlinge haben folgende Arbeiten auszuführen : Vórbereitungs- und Hilfsarbeiten für das Bedienen von Gästen. Herrichten des Servicetisches (Mise en place). Decken von Tischen für Frühstück, Mittag- und Abendessen. Decken von Tischen für Festlichkeiten. Beraten von Gästen über Speisenfolgen für Mittag- und Abendessen und über A-la-carteSpeisen. Bedienen von Gästen mit Speisen und Getränken. Zerlegen von Speisen. Ausstellen von Bons. Abrechnen von Speisen, Getränken und Rauchwaren (schriftlich). Gegebenenfalls Herrichten verschiedener Serviertabletts für die Zimmerbedienung.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial vorzunehmen und soll auf die Prüfungsarbeiten Bezug nehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den im Schulunterricht behandelten Stoff umfassen : Allgemeine Fachkenntnisse Sorgfältige und zweckmässige Behandlung der betrieblichen Einrichtungen, Maschinen und Apparate. Unterhalt und Pflege der Gebrauchsgegenstände für den Service. Umgang mit Tisch- und Servicewäsche.

Berufshygiene. Pflege der persönlichen Kleidung und Wäsche. Allgemeine Umgangsformen. Benehmen gegenüber Gästen (Empfang, Abschied) und Vorgesetzten. Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen bei der Berufsausübung. Einfluss des Alkohols auf das Individuum und Gefahr des Alkoholismus. Praktische Anwendung der wichtigsten Bestimmungen der Lebensmittel- und Wirtschaftsgesetzgebung, soweit sie für den Service in Betracht fallen, auch mit Hinsicht auf das Verhalten gegenüber angetrunkenen Motorfahrzeugführern, betrunkenen und minderjährigen Gästen.

932 Organisation der Servicearbeiten im Klein- und Grossbetrieb. Berufliche Rangordnung. Chargenverteilung. Departementsdienste. Entlöhnungsarten.

Kassen-, Kontroll- und Abrechnungswesen. Verkauf. Verkaufspsychologie. Erteilen von Auskünften über örtliche Verkehrsmittel, Verkehrsverbindungen, Sehenswürdigkeiten usw.

Servicekunde Mise en place (Bereitstellen der verschiedenen Teller, Tassen, Tafelbestecke, Gläser, Gefässe, Fertigsaucen, Gewürze, Senfarten). Decken und Abräumen der Tische. Tischformen. Tafelschmuck. Servicearten und Serviceregeln für verschiedene Mahlzeiten und Anlässe. Zerlegen von Fleisch, Fisch und Geflügel. Zubereiten von Speisen vor dem Gast. Herstellungsdauer der A-lacarte-Gerichte. Ausschenken der Getränke. Die verschiedenen Rauchwaren.

Speisenkunde Verschiedene Speisekarten (Menüs, Tagesplatten, Tellergerichte, A-la-carte-Speisen usw.). Zweckmässiges Zusammenstellen von Speisenfolgen. Besondere Gerichte (z. B. internationale Spezialitäten, Landes- und Regionalspezialitäten). Verschiedene Diätspeisen. Neuzeitliche Ernährungsarten.

Wichtigste Nahrungsmittel. Verwendung der Rohmaterialien (Nahrungsmittel und Zutaten) bei der Herstellung einzelner Gerichte. Deutsche und französische Fachausdrücke. Saisonkalender der Gemüse und Früchte. Gewichte und Preise von Portionen. Führung des Menubuches.

Getränkekunde Getränkekarten. Ausschankmasse. Flaschentypen.

Für Lehrlinge aus Lehrbetrieben ohne Alkoholausschank: Behandlung, Lagerung und Preise von warmen und kalten alkoholfreien Getränken (z. B.

Süssmost, Traubensaft, Mineral- und Tafelwasser, Fruchtsäfte, Milch, Kaffee, Tee usw.). Alkoholische Getränke, soweit sie im berufskundlichen Unterricht behandelt wurden.

Für Lehrlinge aus Lehrbetrieben mit Alkoholausschank: Behandlung, Lagerung und Preise von warmen und kalten alkoholfreien Getränken (z. B.

Süssmost, Traubensaft, Mineral- und Tafelwasser, Fruchtsäfte, Milch, Kaffee, Tee usw.). Lagerung, Herkunft, Eigenschaften, Sorten und Preise der in- und ausländischen Weine und der übrigen alkoholischen Getränke (z. B. Dessertweine, Biere, Liköre, Spirituosen, Aperitife, Most usw.).

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung 1

Die praktischen Arbeiten gemäss Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen bewertet: Pos. l : Vorbereitungs- und Hilfsarbeiten. Decken von Tischen.

933

Pos. 2: Anbieten von Speisen und Getränken.

» Pos. 3: Bedienen von Gästen (eventuell Zimmerservice).

Pos. 4: Erstellen von Gästerechnungen (schriftlich).

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeiten ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu beiücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der praktischen Arbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Geschicklichkeit und Arbeitsmenge bzw. verwendete Arbeitszeit.

3 Die Berufskenntnisse werden in den folgenden Positionen bewertet: Pos. l : Allgemeine Fachkenntnisse Pos. 2: Servicekunde Pos. 3 : Speisenkunde Pos. 4: Getränkekunde 4 Wird eine Position in Unterpositionen aufgeteilt und werder für diese Noten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Unterpositionsnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

Art. 14 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1': Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Kellner bzw. eine gelernte Serviceangestellte zu stellen sind, noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Kellner bzw. eine gelernte Serviceangestellte zu stellen sind, nicht mehr entsprechend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht

ausgezeichnet

6

sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend sehr schwach unbrauchbar zulässig.

Note

3 2 l

*> Anmerkung: Formulare für die Eintragung der Noten können bei der Schweizerischen Fachkommission für das Gastgewerbe unentgeltlich bezogen werden.

934 2

Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 15 Abs. 4) zu vermerken.

Art. 15

Ergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, wobei die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote der praktischen Arbeiten; Mittelnote der Berufskenntnisse; Mittelnote der allgemeinbildenden Fächer (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Fremdsprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (!4 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn weder die Mittelnote der praktischen Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 nicht unterschreiten.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 16

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein(e) Inhaber(in) ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Kellner» bzw. «gelernte Serviceangestellte» zu führen.

Art. 17

Übergangsbestimmung Lehrverhältnisse für Serviceangestellte, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vereinbart wurden, können im Einverständnis beider Vertragsparteien auf 2 Jahre verlängert werden. Andernfalls finden für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung die Bestimmungen des Réglementes vom 3. März 1945 Anwendung. ..

...

.

935

m. Inkrafttreten Art. 18 Das vorliegende Reglement ersetzt die Réglemente vom 3. März 1945 über die Ausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen des Servierpersonals im Gastgewerbe und tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Bern, den 25. November 1969 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Der Stellvertreter Spühler

Zulassung von Neigungswaagen zur amtlichen Prüfung und Stempelung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes. vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss der Artikel 2 und 4 des Bundesratsbeschlusses betreffend Zulassung von Neigungswaagen zur amtlichen Prüfung und Stempelung vom 23. Dezember 1925 hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Neigungswaagen zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen folgende Systemzeichen erteilt: System Nr. 254 Fabrikant: OMEGA di S.Ambrosetti, Gallarate Neigungswaage mit Schaltgewichten Typ M3 Max. 2 kg Skala 0-500 g Div. 5 g System Nr. 263 Fabrikant : Gebr. Hediger, Feinmechanik, Rupperswil Neigungswaage mit ± Skala und Laufgewichtseinrichtung, Typ B66 Max. 10 kg Skala ± 50 g Div. 5 g System Nr. 264 Fabrikant: Robert Peier, Waagenbau, Zürich Neigungswaage mit Laufgewichtseinrichtung Typ RT 5 Max. 6,5 kg Skala 0-500 g Typ RT 6 Max. 10,5 kg Skala 0-500 g

Div. 10 g Div. 10 g

System Nr. 270 Fabrikant: August Sauter KG, Ebingen Vollautomatische Neigungswaage mit mehreren Zeigerumdrehungen, Typ HM

936

Max. 5 kg 10 kg 15kg 20 kg

Div. 5 g 10g 10g 20 g

System Nr. 271 Fabrikant: Busch-Werke AG, Chur Vollautomatische Neigungswaage mit projizierter Skala Typ 7001 /A-G Typ 10001/H, J Typ 9001 /H-N Typ 27001/K, M, N Typ 37001/H-N Typ 39001/L-N A-E Zugelassene Wiegefähigkeiten: Max.

40 kg Div. 20 g 60 20 60 50 100' 50 100 100 150 50 150 100 200 100 200 200 300 100 300 200 500 200 500 500 750 500 1000 500

Max.

System Nr. 274 Fabrikant: Busch-Werke AG, Chur Vollautomatische Neigungswaage Typ 2001 /A-G Typ 5001 /H-J Typ 4001 /H-N Typ 22001/K, M, N Typ 32001/H-N Typ 34001/L-N A-E

l 000 kg Div. l 000 g l 500 500 l 500 1000 2000 1kg 2000 2 3000 l 3000 2 5000 2 5000 5 7500 5 10000 5 10000 10 15000 5 15000 10 20 000 10 20 000 20

937 Zugelassene Wiegefähigkeiten : Max. 60kg Div. 100 100 100 100 200 150 200 200 200 200 500 300 500 500 500 500 1000 750 1000

Max. 1000 1000 l 500 2000 2000 3000 5000 5000 7500 10000 10 000

Div. 1000g 2kg 2 2 5 5 5 10 10 10 20

System Nr. 276 Fabrikant : Pfister Waagen KG, Augsburg Giroud-Olma AG., Ölten Vollautomatische Neigungswaage Zugelassene Wiegefähigkeiten Max.

100kg 200 500 1000 2000 3000

Div. 100g 200 200 1kg 2 5

Max.

5 000 kg Div. 5kg 10000 10 20000 20 24000 20 30000 50 50000 50 100 000 100

System Nr. 277 Fabrikant : Pfister Waagen KG, Augsburg Giroud-Olma AG., Ölten Neigungswaage mit Schaltgewichten Zugelassene Wiegefähigkeiten : Max.

200kg 400 1000 1000 2000 2 000 3 000 4000 5000 10000 10000 20000

Skala 0100kg 0200 0200 0500 0500 0-1000 0- l 000 0-2000 0-1000 0- 2000 0-5000 0-5000

Div. 100g 200 200 500 500 l kg l 2 l 2 5 5

938 Max. 20000kg 30000 30 000 40000 40 000 50000 60000 80 000 100 000 100000 200 000

·

Skala 00000-

10000kg 10000 20 000 10000 20 000

0- 10000 0- 20000 0- 20 000 0- 20 000 0- 50000 0-100 000

Div. 10g 10 20 10 20 10 20 20 20 50 100

Der Präsident der eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission Prof. E. Amstutz

Bekanntmachung der Oberzolldirektion Am 19. Mai 1970 wird in Martigny ein Zollamt eröffnet und das derzeitige Zollamt Grand-St. Bernhard-Tunnel diesem angegliedert. Die Einfuhrabfertigung von Handelswaren erfolgt nun grundsätzlich in Martigny. Die Zollbehandlung bei der Ausfuhr hingegen kann weiterhin beim Tunnel-Nordportal vorgenommen werden. Vorläufig bleiben die Abfertigungen des neuen Zollamtes auf den Strassenverkehr beschränkt. Bahnsendungen können somit nicht nach Martigny transitiert werden.

Bern, den 18. Mai 1970 Eidgenössische Oberzolldirektion

939 Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1970 Monat

Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1970

Januar Februar März April

175 357 166 841 180364 207 345

38038 49087 71 928 68472

213395 215928 252 292 275817,

Jan. /April 70

729 907

227 525

957 432

Jan./ April 69

725 703

135216

Total 1969

206 267

193 937 214907 245 808

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

7128 21991 37385 30009 96513

860919

Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Förster

Den nachstehend aufgeführten Absolventen der Försterschule Landquart ist auf Grund bestandener Prüfung gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei am 26. März 1970 das eidgenössische Diplom als Förster verliehen worden: Künzler Hans, St.Margrethen Angst Otto, Wigoltingen Beck Herbert, Planken Näf Franz, Oberrindal Berweger David, Sirnach Nydegger Franz, Neunkirch Nussbaumer Josef, Küssnacht (SZ) Bossart Peter, Flawil Bühler Kurt, Schwarzenbach Pauli Hans, Küngoldingen Eisenring Hansjürg, Bürglen (TG) Ruffner Leonhard, Maienfeld Fahrni Kilian, Weinfelden Rupper Bruno, Fischingen Hermann Hansjürg, Stellen Rüegg René, Walenstadt Jenal Karl, Samnaun Solenthaler Hans, Appenzell Staub Alois, Edlibach Jud Fridolin, Maseltrangen Kaufmann Hansjörg, Teufen Tscharner Christian, Feldis Keller Walter, Ossingen Winteler Job. Ulrich, Mollis Bern, 5. Mai 1970 Eidgenössisches Oberforstinspektorat

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1970

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.05.1970

Date Data Seite

923-939

Page Pagina Ref. No

10 044 694

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