15 zu Sektionschefs I: - bei der Postcheckabteilung, Sektion Réviserai : Georg Frei, von Diepoldsau, bisher Sektionschef II - bei der Postcheckabteilung, Sektion Allgemeine Verwaltung: Karl Richli, von Osterfingen, bisher Sektionschef II - bei der Linienabteilung, Sektion Planung: Max Gfeller, von Signau, bisher Sektionschef II; zum Adjunkten I bei der Linienabteilung : Rolf Hainfeld, von Aarau, bisher Adjunkt II.

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes

Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern über eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der

Nationalstrasse N13 (Vom 2. Oktober 1969)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Mai 1963 " über die Strassensignalisation, verfügt:

Art. l Für die Teilstrecke Chur/Masans-Reichenau der Nationalstrasse N 13 wird versuchsweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h eingeführt. Diese Beschränkung gilt für beide Fahrtrichtungen.

*> AS 1963 541

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Art. 2 Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 124 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19431* über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesrat Beschwerde geführt werden.

Art. 3 Diese Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

Bern, den 2. Oktober 1969 Eidgenössisches Departement des Innern : Tschudi

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Anzeigen sowie Wettbewerbsausschreibungen Internationale Doppelbesteuerung Pauschale Steueranrechnung

Schweizerische Steuerpflichtige können erstmals für die im Jahre 1967 fällig gewordenen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus Frankreich, Grossbritannien, Irland, den Niederlanden, Schweden, Spanien und Südafrika verlangen, dass ihnen für die von den genannten Staaten erhobenen und nicht rüCkforderbaren Steuern eine pauschale Steueranrechnung gewährt wird.

Die Antragsformulare DA-1,2 und 3 und ein erläuterndes Merkblatt DA-M können bei den kantonalen Steuerverwaltungen bezogen werden.

Eine Textausgabe, enthaltend - einen Auszug aus dem schweizerisch-schwedischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 7. Mai 1965, - den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung, - die Verfügungen des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements Nr. l und 2 vom 6. Dezember 1967, mit Anhang, - den Bundesbeschlussvom 22.Junii 1951 über die Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen und - einen Auszug aus dem Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965 kann beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, 3003 Bern, zum Preise von 1.20 Franken bezogen werden.

» BS 3 531

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1970

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1

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01

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.01.1970

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15-16

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10 044 576

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