697

# S T #

Bundesblatt

Bern, den 2. Oktober 1970

122. Jahrgang Band II

Nr. 39 Erscheint wöchentlich. Preis: Inland Fr. 40.- im Jahr, Fr. 23.-im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzüglich Nachnahme-und Postzustellungsgebühr. Inseratenverwaltung: Permedia Publicitas AG, Abteilun g für Periodika, Hirschmattstrasse 36,6000 Luzern, Tel. 041/23 66 66

# S T #

10662

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung

über die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie und die Ergänzung des Markenschutzgesetzes (Vom 2. September 1970) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen mit der beiliegenden Botschaft - den Entwurf eines auf zehn Jahre befristeten Bundesbeschlusses über die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie sowie - den Entwurf eines Bundesgesetzes zur Ergänzung des Bundesgesetzes vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen (Markenschutzgesetz) zu unterbreiten.

1. Übersicht

1.1. Anstelle des bis zum 31. Dezember 1971 gültigen Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1961 über die schweizerische Uhrenindustrie (allgemein als «Uhrenstatut» bekannt) wird im Einvernehmen mit der Mehrheit der Spitzenverbände der Uhrenindustrie, der übrigen Wirtschaftsorganisationen und der Kantonsregierungen vorgeschlagen (vgl. Ziff. 2, insbesondere Ziff. 2.3 Buchst, b, Ziff. 4.4 Buchst. 6), die im Laufe des Jahres 1968 ausgearbeitete schweizerische Herkunftsbezeichnung für Uhren im Rahmen der geltenden schweizerischen Markenschutzgesetzgebung gesetzlich zu verankern (Ziff. 5) und mit einer obligatorischen technischen Qualitätskontrolle (Ziff. 6) zu verbinden.

1.2. Alle im geltenden Uhrenstatut noch enthaltenen wettbewerbseinschränkenden Massnahmen (Ziff. 2.1 und 2.2) sollen auffinde 1971 vollständig abgebaut werden. Auf ein neues Uhrenstatut im Sinne einer umfassenden Sondergesetzgebung für die Uhrenindustrie wird verzichtet.

1.3. Mit der neuen Regelung (Ziff. 2.3) gemäss den beiliegenden Entwürfen wird ausschliesslich die Erhaltung und Förderung des auf den Weltmärkten im Bundesblatt. 122. Jahrg. Bd.II

36

698

grossen und ganzen immer noch intakt gebliebenen guten Rufs der Schweizer Uhr bezweckt. Trotz ihrer Prosperität ist die schweizerische Uhrenindustrie auf diesen Schutz angewiesen. Sie befindet sich gegenwärtig in einem schwierigen strukturellen Umstellungs- und Anpassungsprozess, der durch die Zersplitterung in eine grosse Zahl kleiner und mittlerer Betriebe sowie durch die modernen Produktions- und Vertriebsmethoden notwendig geworden ist.

Gleichzeitig begegnet sie auf den Weltmärkten einer ständig wächsenden, leistungsfähigen und dementsprechend auch gefährlichen ausländischen Konkurrenz (vgl. über die internationale Wettbewerbsstellung der Uhrenindustrie Ziff. 4).

1.4. Die vorgesehenen Massnahmen rechtfertigen sich durch die Bedeutung der Uhrenindustrie für die schweizerische Volkswirtschaft (Ziff. 3). Zudem wird die Uhr ständig neuen Käuferschichten in allen Teilen der Welt zugänglich gemacht (Ziff. 3.4). Sie eignet sich deshalb besonders gut zur Werbung für Qualität und Zuverlässigkeit schweizerischer Erzeugnisse im Ausland und damit zur Schaffung des in der modernen Vertriebs- und Vermarktungsstruktur so wichtigen Ansehens (Goodwill) unseres Landes und seiner Produkte. Der gute Ruf der Schweizer Uhr ist somit, wie es der Schweizerische Anwaltsverband in seiner Vernehmlassung festhält, zu einem Gemeingut (bien .collectif) geworden, dessen Erhaltung nicht nur im Interesse der Uhrenindustrie allein, sondern ganz allgemein im Landesinteresse liegt. Übereinstimmend gelangen deshalb die Kartellkommission und die konsultierten Verfassungsrechtler zum Schluss, dass die neue Regelung auf Artikel 31bl8 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 64 der Verfassung abgestützt werden kann (Ziff. 10).

1.5. Angesichts der sich in der modernen Wirtschaft ständig ändernden Marktverhältnisse ist nicht abzusehen, ob langfristig gesehen der mit einer Schweizer Uhr heute noch verbundene Ruf die gleiche Bedeutung beim Absatz der Erzeugnisse unserer Uhrenindustrie haben wird, wie dies heute der Fall ist.

Es ist deshalb vorgesehen, die neue Regelung in bezug auf die Qualitätskontrolle auf zehn Jahre zu befristen (Ziff. 6).

Allgemeiner Teil 2. Ausgangslage 2.1. Allgemeines Als reine Exportindustrie, die mehr als 97 Prozent ihrer Gesamtproduktion ausführt und die zudem ein Produkt herstellt, das nicht unbedingt ein
lebenswichtiges Bedürfnis befriedigt, war die Uhrenindustrie von jeher besonders konjunkturempfindlich. Nach einer wirtschaftlichen Blütezeit vor dem Ersten Weltkrieg wurde sie in den Jahren 1921 und 1922 von einer schweren Krise erfasst; sie erreichte damals einen Tiefstand und war dem Zusammenbruch nahe. Die vorübergehende Erholung im Laufe der späteren zwanziger Jahre wurde durch die Krise der dreissiger Jahre unterbrochen. Bedingt auch durch die kleinbetriebliche Struktur, wurde damals nicht nur innerhalb der ein-

699

zelnen Fabrikationssektoren, sondern auch von Branche zu Branche ein erbitterter Konkurrenzkampf geführt. Dadurch wurde die Uhrenindustrie nicht nur in ihrer Existenz bedroht, sondern gleichzeitig bestand die Gefahr einer massiven Abwanderung dieses Industriezweigs ins Ausland.

2.2. Die staatlichen Eingriffe Die Uhrenindustrie versuchte zunächst, diese Missstände selber zu meistern. Die einzelnen Branchen organisierten sich in Verbänden, wie zum Beispiel der Fédération Horlogère in Biel (FH), Dachverband der Fertiguhrenbranche auf dem Ankeruhrensektor, der Ebauches AG in Neuenburg und der Union des Associations de fabricants de parties détachées horlogères in La Chaux-de-Fonds (UBAH). Diese trafen zusammen mit der Schweizerischen Uhrenkammer und unter sich Massnahmen im Interesse der ganzen Industrie.

Es zeigte sich jedoch schon nach wenigen Jahren, dass diese Anstrengungen nicht genügten. Im Laufe der grossen Krise der dreissiger Jahre kam deshalb aus den Kreisen der Uhrenindustrie selbst der Ruf nach einer staatlichen Intervention.

a. Die Gründung der ASUAG In dieser Situation griff der Bund ein, indem er zunächst mit seiner durch den Bundesbeschluss vom 26. September 1931 von den eidgenössischen Räten bewilligten Beteiligung an der Schaffung der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie AG (ASUAG) auf dem Wege einer Konzentration zur Sanierung der Schlüsselindustrie der Rohwerkfabrikation und der Herstellung von regulierenden Bestandteilen beitrug. Anschliessend wurde mit einer Kombination privat- und öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Preiszerfall bekämpft. Gleichzeitig wurde eine Arbeitsteilung und Abgrenzung der Einflussspähren unter den einzelnen Branchen sichergestellt, dies insbesondere in bezug auf das Verhältnis zwischen der Fertiguhrenfabrikation einerseits und der Rohwerk- und Unrenbestandteilproduktion andererseits.

b. Die Fabrikationsbewilligung Wesentlicher Bestandteil des Systems der Branchenabgrenzung, das unter dem Begriff des «Compartimentage» bekannt ist, war eine Fabrikationsbewilligung. Wer einen Betrieb der Uhrenindustrie eröffnen, ihn erweitern, sich einen anderen Betrieb angliedern oder sich in einer anderen Branche betätigen wollte, bedurfte einer behördlichen Bewilligung. Dadurch wurde bezweckt, anstelle des für die damaligen Verhältnisse bezeichnenden Kampfes
aller gegen alle, eine sinnvolle Zusammenarbeit der einzelnen Branchen sicherzustellen.

Dieses System wurde durch eine privatrechtlich verankerte Treueverpflichtung ergänzt, die im wesentlichen in der gegenseitigen Verkaufs- und Kaufstreue unter den einzelnen Branchen bestand.

'.

c. Die Exportbewilligung Die drohende Abwanderung der Uhrenindustrie ins Ausland wurde durch eine Exportregelung der Ausfuhr von Rohwerken und Uhrenbestandteilen

700

sowie Maschinen und Apparaten eingedämmt. Als Gegenstück dazu wurden die Unternehmen der Fertiguhrenbranche, insbesondere die Etablissagebetriebe, auf dem Wege privatrechtlicher Abmachungen verpflichtet, ihre Rohwerke und Uhrenbestandteile in der Schweiz zu beziehen.

Dieses System staatlicher Eingriffe und privatrechtlicher Abmachungen hatte zur Folge, dass sich die Uhrenindustrie strukturell erholte. Ihre Ausfuhren vermochten von einem Tiefstand im Jahre 1932 von 8,2 Millionen Stück bis zum Jahre 1959 auf 37,2 Millionen Stück anzusteigen. Seither haben sie allerdings vornehmlich dank der allgemein äusserst günstigen Weltkonjunkturlage - bis 1970 den Rekord von über 70 Millionen Stück erreicht.

2.3. Abkehr vom System staatlicher Eingriffe Bereits anlässlich der Vorarbeiten für das heute geltende Uhrenstatut in den Jahren 1958-1961 wurde erkannt, dass das oben umschriebene System, welches in den dreissiger Jahren durchaus seine Berechtigung hatte, durch die wirtschaftliche Entwicklung in der Schweiz und im Ausland überholt war und zu einer Erstarrung der bis dahin geschaffenen Struktur führte. Man begann deshalb mit der Suche nach neuen Lösungen.

a. Das geltende Uhrenstatut vom 23. Juni 1961 Ausgangspunkt für das geltende Uhrenstatut bildete eine kritische Würdigung der privat- und öffentlich-rechtlichen Konkurrenzregelung in der Uhrenindustrie durch die Preisbildungskommission des Volkswirtschaftsdepartementes (32. Veröffentlichung 1959). Bereits damals setzte sich die Auffassung druch, dass der Zeitpunkt für einen Kurswechsel in der staatlichen Interventionspolitik zugunsten der Uhrenindustrie gekommen sei. Stand bis 1961 die Erhaltung der herkömmlichen Betriebs- und Produktionsstruktur sowie die Verhinderung der Abwanderung der Uhrenindustrie, insbesondere der Fertiguhrenfabrikation, ins Ausland (das sogenannte Chablonnage-Verbot) im Vordergrund, so wurde in der Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 1960 zum geltenden Uhrenstatut das Hauptgewicht auf die Sicherung und Verbesserung der internationalen Wettbewerbsstellung der Uhrenindustrie gelegt.

Gleichzeitig wurde aber ein organischer Übergang von der mehr als dreissigjährigen Schutzpolitik zu einer möglichst freiheitlichen Ordnung als notwendig erachtet, um allzu abrupte Umstellungen zu vermeiden. So wurde zum Beispiel die seit 1934
in Kraft stehende Fabrikationsbewilligung für die Eröffnung neuer Betriebe der Uhrenindustrie nur noch bis 1966 aufrechterhalten. Die Exportbewilligung für Uhrenbestandteile wurde in erheblichem Masse gelockert.

Damit wurde bereits im geltenden Uhrenstatut die Grundlage für eine auf die Zukunft, insbesondere auf die Verbesserung der Stellung der schweizerischen Uhrenindustrie im internationalen Wettbewerb, ausgerichtete Regelung geschaffen. Als ein solches Instrument ist insbesondere die in diesem Statut neu eingeführte technische Qualitätskontrolle der Uhren zu betrachten.

Damit wurde bezweckt, die Uhrenindustrie möglichst weitgehend von den wettbewerbsbeschränkenden Massnahmen der Vergangenheit zu befreien und

701

sie auf diese Weise dem vollen Wettbewerb bzw. dem freien Spiel der Konkurrenz auf den Weltmärkten auszusetzen. Davon wurde eine beträchtliche Leistungssteigerung des Produktionsapparates und der Vertriebsstruktur erwartet, die beide in unserer freien Marktwirtschaft als die geeignetsten Mittel betrachtet werden, um die Uhrenindustrie in die Lage zu versetzen, sich auch in Zukunft der zunehmenden ausländischen Konkurrenz gegenüber zu behaupten.

b. Vorarbeiten für die Neuregelung nach 1971 Die grundsätzlichen Überlegungen, die in den Jahren 1958-1961 angestellt wurden, dienten auch als Ausgangsbasis der Vorarbeiten für eine neue Regelung nach Ablauf des' geltenden Statuts. Diese-Vorarbeiten wurden in enger Zusammenarbeit mit den Organisationen der Uhrenindustrie durchgeführt. Zu ihrer Einleitung hatte der Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements am 16. Dezember 1968 die führenden Persönlichkeiten der Uhrenindustrie zu einer Sitzung eingeladen. Bei diesem Anlass bestanden die Bundesbehörden darauf, dass die Uhrenindustrie vor allem selbst abzuklären habe, ob die gegenwärtigen und die voraussichtlichen Verhältnisse in der Uhrenindustrie und auf den Weltmärkten überhaupt noch irgendeine gesetzliche Regelung notwendig machten. Gegebenenfalls wäre danach zu trachten, möglichst freiheitliche, moderne und der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung im In- und Ausland entsprechende Lösungen zu finden.

Im Anschluss an diese Besprechung übernahm die Schweizerische Uhrenkammer, zusammen mit den übrigen Verbänden und Organisationen der Uhrenindustrie, die Durchführung dieser Abklärungsarbeiten, welche Ende April 1969 mit drei Expertenberichten über folgende Fragengruppen abgeschlossen worden sind: - zukünftige Gestaltung einer Ausfuhrregelung in der Uhrenindustrie - Zukunft der technischen Qualitätskontrolle - Zielsetzungen, Organisation und Finanzierung der Forschung in der Uhrenindustrie.

Die gestützt auf diese Berichte ausgearbeiteten Vorschläge der Organisationen der Uhrenindustrie wurden in einem Schreiben der Schweizerischen Uhrenkammer vom 29. April 1969 dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements bekanntgegeben.

Zudem hatte in der zweiten Hälfte 1968 eine besondere Expertengruppe unter der Leitung des Beauftragten des Volkswirtschaftsdepartements für die Uhrenindustrie die
Begriffsbestimmung einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren ausgearbeitet. Diese Definition wurde am 6. November 1968 von den dem Zentralkomitee der Uhrenkammer angehörenden Spitzenverbänden der Uhrenindustrie genehmigt.

Schliesslich beauftragte das Volkswirtschaftsdepartement die Herren Prof. J.-F. Aubert von der Universität Neuenburg und Prof. F. Gygi von der Universität Bern mit der Abklärung der Staats- und verfassungsrechtlichen Fragen. Die sich im Zusammenhang mit der schweizerischen Herkunftsbezeichnung stellenden Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes wurden von

702

Herrn Prof. M. Kummer von der Universität Bern in enger Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum bearbeitet. Für die Fragen der Mess- und Kontrolltechnik im Zusammenhang mit der technischen Kontrolle standen Herr Prof. H. König, der auf Ende 1969 zurückgetretene Direktor des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht, sowie sein Amtsnachfolger, Herr Dr. A. Perlstain, zur Verfügung.

Gestützt auf die verschiedenen Gutachten und Expertenberichte haben die Spitzenverbände der Uhrenindustrie und die zuständigen Abteilungen des Volkswirtschaftsdepartements und des Justiz- und Polizeidepartements gemeinsam unter der Leitung des Beauftragten für die Uhrenindustrie Vorschläge für die allenfalls nach 1971 in Aussicht zu nehmende öffentlich-rechtliche Regelung ausgearbeitet. Diese Vorarbeiten wurden am 22. Dezember 1969 abgeschlossen. Sehr frühzeitig wurde dabei die Eidgenössische Kartellkommission über die wettbewerbspolitischen Aspekte konsultiert und zu den Beratungen beigezogen.

Im Anschluss an diese Vorarbeiten unterbreiteten das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Kreisschreiben vom 19. Februar 1970 den Kantonsregierungen und zuständigen Organisationen der Wirtschaft einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über die offizielle Qualitätskontrolle sowie einen Entwurf zur Ergänzung des Markenschutzgesetzes zusammen mit einem erläuternden Bericht.

Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens, von dem ausgiebig Gebrauch gemacht wurde und worüber weiter unten näher berichtet wird, wurden die beiliegenden zwei Entwürfe ausgearbeitet.

3. Bedeutung der Uhrenindustrie für die schweizerische Volkswirtschaft

3.1. Bedeutung als Exportindustrie Die Uhrenindustrie ist einer der ältesten, aber auch einer der typischsten Industriezweige der schweizerischen Volkswirtschaft. Infolge der Armut an Naturschätzen und Rohstoffen ist unser Land besonders auf den Export hochwertiger und arbeitsintensiver Produkte angewiesen. So weist die Uhrenindustrie nicht nur die höchste Exportrate im Verhältnis zu ihrer Gesamtproduktion auf (über 97%), sondern sie vermag sich im dritten Rang hinter der Maschinen- und der chemischen Industrie zu behaupten. Wenn auch ihr Anteil am schweizerischen Gesamtexport in den letzten Jahren nur zwischen 13-15 Prozent beträgt, so leistet sie doch einen wichtigen Beitrag an die schweizerische Zahlungs- und Ertragsbilanz. Der Grund dafür ist der ungewöhnlich hohe Anteil der Arbeit am einzelnen Produkt. Bei einem nahezu 2 '/·> Milliarden Schweizerfranken betragenden Gesamtwert der Exporte ist dies ein bedeutender gesamtwirtschaftlicher Faktor.

Die nachstehenden Ziffern geben einen Überblick über die Entwicklung der Uhrenindustrie im Vergleich zu der Maschinen-, der chemischen und der Textilindustrie seit 1937:

703

Werttnässiger Export: 1937 1947 1952 1957 1962 1967 1969

Uhrenindustrie in Mio. Fr, %

Maschinenindustrie Chemieindustrie in Mio. Fr. % in Mio. Fr. %

240,4 18,7 768,8 23,5 1082 ,5 22,8 1303,1 19,4 1328,9 14,9 2171 ,1 14,3 2478,7 12,4

168,8 13,1 571,4 17,5 989,0 20,8 1 501,6 22,4 2811,9 29,4 4 270,2 28,2 5 774,0 28,9

192,8 482,6 569,2 1 152,6 1 798,0 3 047,1 4 253,4

Textilindustrie in Mio. Fr. %

15,0 206,2 14,8 457,6 12,8 566,7 17,2' 853,0 18,8 1 064,9 20,1 1 404,1 21,3 1 816,0

Gesamtexport in Mio. Fr. % 1 286,1 100

16,0 14,0 3 267,6 11,9 4 748,9 12,7 6713,9 11,1 9 579,9 9,3 15 164,8 9,1 20 009,1

100 100 100 100 100 100

3.2. Schritthalten mit der modernen Wirtschaftsentwicklung Was angesichts der modernen Wirtschaftsentwicklung mit ihrer ausgeprägten Gewichtsverlagerung auf neuartige Produktions-, Vertriebs- und Vermarktungsmethoden in der Uhrenindustrie besonders positiv erscheint, ist, dass es ihr trotz der stark zunehmenden ausländischen Konkurrenz gelungen ist, mit der raschen wirtschaftlichen und insbesondere technologischen Entwicklung unserer Zeit Schritt zu halten. So gelang es diesem Industriezweig, seine Produktion in den Jahren 1950-1968 stückzahlmässig um 175 Prozent zu steigern, und dies bei einer Erhöhung von nur 47 Prozent der Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte. Dies ergibt eine der technischen Verbesserung zuzuschreibende Produktivitätssteigerung von 128 Prozent. Dazu kommt noch, dass von den im Jahre 1969 in der Uhrenindustrie beschäftigten 88 804 Personen nur 14777, d. h. 16,6 Prozent Fremdarbeiter sind, wogegen der gesamtschweizerische Durchschnittsbestand an Fremdarbeitern in der Industrie bei 35,7 Prozent liegt.

3.3. Regionale Bedeutung Wenn auch der regionale Charakter der Uhrenindustrie nicht mehr so ausgeprägt ist wie früher, handelt es sich doch noch immer um einen Industriezweig, dem gerade für die Westschweiz und insbesondere für die sonst einer Industrialisierung weniger zugänglichen Landesteile eine zunehmende Bedeutung zukommt. Auch hat die Uhrenindustrie besonders grosse Anstrengungen auf den Gebieten der wissenschaftlichen und technologischen Weiterentwicklung und der Diversifikation zu unternehmen, um ihre Konkurrenzfähigkeit zu erhalten. Damit werden neuartige industrielle Erwerbs- und Erschliessungsmöglichkeiten, insbesondere auch auf dem Gebiet der zur Produktion von Uhren erforderlichen modernen Maschinen, Apparate und anderer mechanischer und elektronischer Einrichtungen, geschaffen, aus denen in erster Linie die angestammten Uhrenregionen einen wesentlichen Nutzen für ihr Wirtschaftswachstum zu ziehen vermögen.

3.4. Bedeutung für den Ruf schweizerischer Erzeugnisse im Ausland Die Uhrenindustrie erzeugt ein Produkt, das wegen der immer erschwinglicheren Preise ständig zunehmenden Käuferschichten in allen Teilen der Welt

704

zugänglich gemacht werden kann. Dieses Produkt eignet sich deshalb besonders gut dazu, im Ausland für Qualität und Zuverlässigkeit schweizerischer Erzeugnisse zu werben und damit allgemein zur Schaffung des in der modernen Vertriebs- und Vermarktungsstruktur so wichtigen Ansehens der Erzeugnisse unseres Landes beizutragen.

Diesem Aspekt kommt um so grössere Bedeutung zu, als immer noch 45 Prozent der Weltuhrenproduktion schweizerischen Ursprungs sind und die Schweiz beim Weltuhrenexport mit einem Anteil von 72 Prozent an der Spitze steht.

Die beachtlichen und mit Erfolg gekrönten Anstrengungen der Uhrenindustrie auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung tragen ebenfalls wesentlich zum Ansehen nicht nur dieses Industriezweigs, sondern ganz allgemein der Schweiz bei. Dies betrifft sowohl die wissenschaftlichen und technischen Leistungen in den von der Uhrenindustrie ohne staatliche Zuschüsse finanzierten kollektiven Forschungszentren (dem Elektronischen Forschungszentrum und dem Uhrenforschungslaboratorium in Neuenburg) als auch die von den einzelnen Unternehmungen, insbesondere von den Ebauches-Fabriken, erzielten Forschungsergebnisse. Diese Ergebnisse bestehen in der Entwicklung neuartiger Zeitmessinstrumente, wie zum Beispiel der Atomuhren und Quarzarmbanduhreh, sowie neuartiger Produktionsverfahren, elektronischer und anderer Spezialapparaturen und Maschinen, die heute in der ganzen Welt fast ebenso wenn nicht noch stärker begehrt sind als die grossen schweizerischen Spitzen- und Markenuhren.

In diesem Zusammenhang darf auf den kürzlich aufgedeckten Fall von Spionage zugunsten einer ausländischen Uhrenindustrie hingewiesen werden.

Schliesslich sind auch noch die von der schweizerischen Uhrenindustrie, in vielen Teilen der Welt, insbesondere in den Entwicklungsländern, errichteten und finanzierten Ausbildungszentren für Uhrmacher und Reparateure zu erwähnen.

Es ist nicht zuletzt dem durch alle diese Anstrengungen ins Ausland vermittelten Bild einer'modernen Industrie zu verdanken, dass neuerdings nicht nur ausgesprochene Entwicklungsländer, sondern auch Staaten wie die Sowjetunion oder die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft ein besonderes Interesse an einer engeren wissenschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit mit der Schweiz auf dem Uhrensektor bekunden.

3.5. Die Schlussfolgerung
drängt sich deshalb auf, dass die schweizerische Uhrenindustrie nicht nur vom Standpunkt ihrer Exportleistung, sondern ganz allgemein wegen ihres Rufes für unser Land von Bedeutung ist. Da aber ihre Stärke als eine ausgeprägte Exportindustrie letztlich von ihrer internationalen Wettbewerbsstellung abhängt, müsste eine Verschlechterung dieser Stellung beträchtliche direkte und indirekte Rückwirkungen auf die ganze schweizerische Wirtschaft haben. Was nach 1971 zur Erhaltung und Stärkung der Uhrenindustrie vorgekehrt wird, berührt somit nicht nur diesen Industriezweig selber, sondern die ganze schweizerische Wirtschaft.

705

4. Die internationale Wettbewerbsstellung der schweizerischen Uhrenindustrie

4.1. Allgemeines Die bisherige Entwicklung der schweizerischen Uhrenindustrie zeigt gesamthaft ein erfreuliches Bild. Wie bereits dargelegt, haben die Exporte nach Stückzahl im Jahre 1969 die 70-Millionen-Grenze beinahe erreicht und werden sie im laufenden Jahr sicher überschreiten. Der Produktionsapparat ist modernisiert und wird ständig noch weiter mechanisiert und automatisiert, was nicht nur zu einer Steigerung der Produktivität als solcher beiträgt, sondern auch zur Schaffung der Grundlagen für eine Qualitätsverbesserung.

Die Zukunftsaussichten für den Absatz von Uhren sind im allgemeinen ebenfalls günstig zu beurteilen. Gemäss verschiedenen Prospektivstudien dürfte die Nachfrage nach Uhren in den kommenden Jahren rascher anwachsen als bisher, da die Uhr mehr und mehr vom reinen Bedarfsartikel (Zeitmessinstrument) zu einem Luxus-, Prestige- und Modeartikel geworden ist. Der zukünftige Weltverbrauch wird für 1975 bereits auf 175 Millionen Stück und für 1985 auf 270-300 Millionen Stück geschätzt, gegenüber einem heutigen Stand von ungefähr 150 Millionen Stück. Zu berücksichtigen ist noch, dass gerade in den Entwicklungsländern dank der Hebung des Lebensstandards immer breitere Käuferschichten für den Absatz von Uhren erschlossen werden. Es steht somit in Zukunft weiterhin ein interessantes Marktvolumen zur Verfügung.

4.2. Die ausländische Konkurrenz Dieses eher günstige Bild darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die internationale Wettbewerbsstellung der schweizerischen Uhrenindustrie in den letzten zwanzig Jahren grundlegend geändert hat. Der technische .Fortschritt ist heute derart, dass nicht nur die Produktion der Uhrenbestandteile, sondern auch das Zusammensetzen eines Uhrwerks immer mehr mechanisiert und automatisiert wird und somit in steigendem Ausmass von den Qualifikationen der dazu benötigten Arbeitskräfte unabhängig wird.

Dies, zusammen mit der ständig wachsenden Nachfrage nach Uhren, hat zum Aufbau einer sowohl volumenmässig als auch preislich und in qualitativer Hinsicht sehr leistungsfähigen ausländischen Konkurrenz geführt. So ist heute die stückmässige Zuwachsrate der Produktion bei einigen ausländischen Konkurrenten, insbesondere Japan, höher als in der Schweiz. In der Schweiz betrug diese Zuwachsrate in der Zeit von 1958 bis 1968 100 Prozent, in Japan 306
Prozent im Vergleich zur durchschnittlichen Zuwachsrate der Weltproduktion an Uhren von 84 Prozent. Sogar die Uhrenproduktion der USA, wo angeblich angesichts der hohen Lebenskosten und Löhne für die einheimische Produktion ungünstige Voraussetzungen bestehen, weist im gleichen Zeitraum eine Zuwachsrate von 80 Prozent auf.

706

Beim Export ist das Bild ähnlich, indem sich immer deutlicher die Tendenz nach einer rasch zunehmenden Exportorientierung der ausländischen Konkurrenz, unserer Uhrenindustrie abzeichnet. Diese stärkere Exportorientierung kann sich nur in einer verschärften Konkurrenzierung unserer Uhrenexporte auf den Weltmärkten auswirken. Sie hat bereits dazu geführt, dass der Anteil der Schweiz an der Weltproduktion unter 50 Prozent gesunken ist. Gleichzeitig sind damit in zunehmendem Ausmass protektionistische Massnahmen der andern Produzentenländer verbunden. Dies ist besonders schwerwiegend, weil diese Länder (USA, Japan, Sowjetunion usw.) selber bereits interessante Märkte für unsere Industrie sind. Allerdings ist zu hoffen,.dass solche protektionistische Tendenzen durch die bilateralen und die multilateralen Liberalisierungsbemühungen der internationalen Handelspolitik aufgefangen werden können. Die diesbezüglichen Anstrengungen des Bundes, namentlich der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements, stellen somit für die Uhrenindustrie - gleich wie für alle übrigen Industriezweige unserer Wirtschaft - eine staatliche Tätigkeit dar, auf die auch in Zukunft nicht verzichtet werden kann.

Verschiedentlich kann die Hilfe, welche die schweizerische Uhrenindustrie gewissen Ländern, besonders den sogenannten Entwicklungsländern, beim Aufbau einer eigenen Uhrenindustrie (wie dies z. B. bei Mexiko der Fall ist) oder einer Service-Industrie gewährt, auch dazu beitragen, den protektionistischen Druck zu dämpfen.

4.3. Strukturprobleme der schweizerischen Uhrenindilstrie im Vergleich zur ausländischen Konkurrenz Im Gegensatz zur ausländischen Konkurrenz ist die schweizerische Uhrenindustrie gegenwärtig nicht vertikal, sondern vornehmlich horizontal gegliedert. Dazu war sie seit jeher durch eine starke Zersplitterung gekennzeichnet. Die staatliche Intervention der dreissiger Jahre führte zwar auf dem Sektor der Herstellung von Ebauches (Rohwerken), Hemmungsteilen, Unruhn und Spiralfedern zu einer stärkeren Konzentration. Dagegen besteht bei den übrigen Fabrikationsbranchen heute noch eine grosse Zahl von Klein- und Mittelbetrieben. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es im Durchschnitt 1500 individuelle Arbeitsgänge braucht, bis eine Uhr absatzreif ist. Diese verteilen sich in der Schweiz auch
heute noch auf rund 2500 bei der Uhrensektion des EVD registrierte Fabrikbetriebe, von denen neun Zehntel einen Arbeiterbestand von weniger als 50 Personen aufweisen.

In der Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 1960 zum geltenden Uhrenstatut und in seinem Bericht vom 30. Oktober 1964 über die Erfahrungen mit diesem Statut während der ersten vier Jahre wurde bereits auf die Nachteile einer solchen Zersplitterung hingewiesen. Eine solche Struktur erschwert insbesondere eine Anpassung an die dem neuesten Stand der Technik der Uhrenfabrikation entsprechenden Produktionsmethoden, welche für die vollautomatische Herstellung der Uhrenbestandteile und das Zusammensetzen der Uhrwerke am Fliessband immer grössere finanzielle Investitionen und

707

dementsprechend grosse Produktionsserien erforderlich machen. In bezug auf ihre Erzeugnisse zeichnet sich die schweizerische Uhrenindustrie immer noch durch eine grosse Zahl verschiedenartiger Uhrenkaliber aus, was wiederum die Ebauches- (Rohwerk) und Bestandteilfabrikation in ihren Rationalisierungsbestrebungen behindert. Demgegenüber beschränken die Konkurrenten unserer Uhrenindustrie ihre Fabrikation auf eine viel kleinere Zahl in grossen Serien produzierter und somit konkurrenzfähigerer Kaliber. Schliesslich kann sich die Aufteilung der schweizerischen Uhrenindustrie auf eine Vielzahl von Unternehmen und Marken als ein.Nachteil für eine gesunde und wirksame Verteilerorganisation auf den Weltmärkten auswirken. Je mehr aber die zwischenstaatlichen Handelsschranken abgebaut werden, desto mehr kommt es auf eine grossangelegte und wirksame Absatz- und Verteilerorganisation sowie auf eine moderne «Marketing»-Politik an.

Trotz ermutigenden Ansätzen auf dem Gebiet der Konzentrationsbestrebungen, und dies neuerdings besonders auch auf dem Sektor der Fertiguhrenfabrikation, ist die Zersplitterung der schweizerischen Uhrenindustrie immer noch nicht überwunden. Zwar können gemäss einer Aufstellung der Fédération Horlogère 42 Firmen und Konzentrationsgruppen von den heute noch bestehenden über 500 Firmen der Fertiguhrenbranche einen Umsatz von über 10 Millionen Franken aufweisen, darunter l Konzentrationsgruppe mit etwa 300 Millionen Franken Umsatz, 5 Firmen und Konzentrationsgruppen in der Kategorie von 50-99,9 Millionen Franken Umsatz, 3 in der Kategorie von 30-49,9 Millionen und 33 in der Kategorie von 10-29,9 Millionen Franken Umsatz. Wenn auch der Gesamtwert der Ausfuhren dieser 42 an der Spitze stehenden schweizerischen Firmen und Konzentrationsgruppen von 1962 bis 1967 von 462 auf 985 Millionen Schweizerfranken angestiegen ist, so ist doch gegenüber der ausländischen Konkurrenz, wo sich die Jahresumsätze einiger weniger Grossunternehmen im Bereich von 600 bis 900 Millionen Schweizerfranken bewegen, immer noch eine beträchtliche Aufholarbeit zu leisten.

4.4. Schlussfolgerung und Vorschläge a. Schlussfolgerung Immer breitere Kreise der einzelnen Unternehmungen gelangen zur Erkenntnis, dass die Stellung dieses Exportzweiges auf den Weltmärkten gegenüber der schärfer werdenden ausländischen Konkurrenz
in Zukunft nur gehalten werden kann, wenn es gelingt, die noch bestehenden strukturellen Nachteile zu überwinden. Als bestes Mittel dazu wird die vollständige Liberalisierung in bezug auf die staatlichen Eingriffe der Vergangenheit erachtet.

Zudem stimmen die Uhrenindustrie und die Behörden darin überein, dass die notwendigen Verbesserungen der Produktions-, Betriebs- und Absatzstruktur aus der Wirtschaft und dem Wirtschaftsgeschehen herauswachsen müssen, um von Bestand zu sein.

708

Wenn auch in bezug auf diesen strukturellen Umstellungs- -und Anpassungsprozess - der bei unserem staatsrechtlichen Aufbau in erster Linie Aufgabe der Privatwirtschaft ist -. bereits sehr ermutigende Fortschritte erzielt werden konnten, ist doch noch eine grosse Aufholarbeit zu leisten. Diese an sich schwierige Aufholarbeit sollte dadurch erleichtert werden, dass die sich aus dem guten Ruf der Schweizer Uhr auf den Weltmärkten ergebenden Verkaufsvorteile erhalten und gefördert werden. Wie wichtig dieser Ruf gerade auch für die Uhren mit niedrigerem Preis in dem immer schärfer werdenden Preiskampf ist, kann an den davon im Ausland betriebenen Missbräuchen und Fälschungen ermessen werden. Dazu kommt noch, dass sich die Schweizer Uhr, die heute jährlich an fast 70 Millionen Träger im Ausland gelangt, besonders gut dafür eignet, ganz allgemein für Qualität und Zuverlässigkeit schweizerischer Erzeugnisse im Ausland zu werben und damit zur Schaffung von «Goodwill» und Ansehen für unser Land und seine Produkte beizutragen. Nur eine wirksam geschützte schweizerische Herkunftsbezeichnung für Uhren, welche zudem die vom Konsumenten im Vertrauen auf den guten Ruf der Schweizer Uhr erwartete Qualität gewährleistet, vermag deshalb den einzelnen Unternehmen der schweizerischen Uhrenindustrie in dem immer härter werdenden Konkurrenzkampf die für eine moderne und wirksame Absatz- und VermarktungsPolitik (Marketing-Politik) erforderliche Grundlage zu bieten.

b. Vorschläge für die Regelung nach 1971 Gestützt auf diese kritische Beurteilung des bestehenden Zustandes und insbesondere in Würdigung der gegenwärtigen und voraussichtlichen internationalen Wettbewerbsstellung der Uhrenindustrie sahen die am 19. Februar 1970 zum Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens gemäss Artikel 32 der Bundesverfassung gemachten Vorschläge folgende drei Massnahmen für die Zeit nach 1971 vor: - Gesetzliche Verankerung der schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren.

- Verbindung dieser gesetzlichen Herkunftsbezeichnung für Uhren mit der technischen Qualitätskontrolle des geltenden Uhrenstatuts.

- Ergänzung dieser Massnahmen durch eine Exportregelung in Form einer Kannvorschrift, die auf eine Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung schweizerischer Uhrenerzeugnisse im Ausland zum Nachteil des guten Rufs der Schweizer Uhr beschränkt wäre.

709

Spezieller Teil 5. Die schweizerische Herkunftsbezeichnung für Uhren

5.1. Allgemeines Die Bedeutung, welche dem guten Ruf der Schweizer Uhr und dementsprechend einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren unserer Uhrenindustrie zukommt, ist bereits dargelegt worden. Damit soll die wichtige Rolle der grossen schweizerischen Uhrenmarken und der Markenpolitik, die massgeblich zur Begründung des Weltrufs unserer Uhrenindustrie beigetragen haben und immer noch dazu beitragen, in keiner Weise, geschmälert werden.

Mit der ebenfalls vorstehend geschilderten Zunahme des Weltuhrenkonsums und der Erschliessung immer neuer Käuferschichten gewinnt aber die Uhr als Massenkonsumgut neben den Spitzenprodukten immer mehr an Bedeutung.

Zudem ist die Uhr ein mehr oder weniger dauerhafter Konsumartikel, dessen Qualität und Leistung nicht beim Kaufakt selber, sondern erst viel später festgestellt werden kann. Der Käufer lässt sich deshalb in der Regel bei seinem Kaufentscheid durch das Vertrauen lenken, das er einer Marke, oder wenn eine solche fehlt, dem Ursprungsland der Ware entgegenbringt.

Auf dem Gebiet der kuranten und anonymen Uhr mit niedrigem Preis hat der Konkurrenzkampf seit dem letzten Weltkrieg stark zugenommen. Dieser Kampf wird einerseits mit den für unsere Zeit typischen Werbe- und Reklamemitteln, andererseits aber immer noch auf dem Wege einer äusserst aggressiven Preispolitik geführt. Bei einer gesunden Preispolitik wird versucht, konkurrenzfähige Preise auf dem Wege einer Rationalisierung der Produktion (grosse Serien, Mechanisierung und Automatisierung) zu erzielen. Dort wo dies nicht möglich ist, besteht die Versuchung, den Preis auf Kosten der Qualität zu senken.

Aus diesen Tatsachen ergibt sich der enge Zusammenhang, der zwischen dem Wert der Herkunftsbezeichnung und der Qualität einer Schweizer Uhr besteht. Sehr oft genügt es, wenn ein kleiner Teil der ausgeführten Uhren unter dem Qualitätsniveaü liegt, das von einer Schweizer Uhr erwartet wird, um dem Ruf der ganzen Uhrenindustrie, einschliesslich der Spitzen- und Markenprodukte, einen fühlbaren Schaden zuzufügen.

In Erkenntnis dieser Zusammenhänge wurde bereits im geltenden Uhrenstatut eine technische Kontrolle eingeführt. Damit wird, wie es in Artikel 2 des geltenden Uhrenstatuts heisst, bezweckt, «die Ausfuhr von Erzeugnissen der Uhrenindustrie zu verhindern, die geeignet sind, den Ruf der
schweizerischen Uhrenindustrie im Ausland schwer zu beeinträchtigen.» Das geltende Uhrenstatut enthält lediglich eine technische Qualitätskontrolle. Eine der Eigenart des Produktes angepasste spezifische Definition der

710

Schweizer Uhr gibt es in unserer Gesetzgebung zur Zeit nicht. Das hat zur Folge, dass zwar die technische Kontrolle eine allzu starke Preiszersetzung zu Lasten der Qualität zu verhindern vermochte, dass sie aber ihren Zweck, im Ausland den guten Ruf der Schweizer Uhr zu schützen und zu fördern, nur in unvollständiger Weise erfüllen konnte: Noch allzuoft können heute minderwertige Erzeugnisse zu Unrecht mit einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung («Swiss made») versehen werden. Auf Märkten wie Hongkong und Singapur und andernorts nehmen die Fälschungen und Missbräuche zum Nachteil der schweizerischen Herkunftsbezeichnung bedenkliche Ausmasse an. Gegen solche Missbräuche und Fälschungen kann vor ausländischen Gerichten und Behörden nur wirksam vorgegangen werden, wenn eine klare und eindeutige schweizerische Herkunftsbezeichnung vorhanden ist.

Eine Schädigung des guten Rufs der Schweizer Uhr kann nur verhindert werden, wenn die bereits bestehende technische Qualitätskontrolle mit einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren zu einem einheitlichen Instrument zusammengefasst wird. Eine solche Verbindung ergibt sich übrigens auch aus dem in der schweizerischen Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb und über die Herkunftsbezeichnungen verankerten Grundsatz, dass der Letztabnehmer nicht irregeführt werden darf. Wann eine Irreführung vorliegt, bestimmt sich dabei nach dem Vorstellungsbild, das sich der Letztabnehmer von einer Schweizer Uhr macht. Dabei ist (wie dies im Expertenbericht betreffend die schweizerische Herkunftsbezeichnung für Uhren näher ausgeführt wird) davon auszugehen, dass «der Käufer mit einer Schweizer Uhr einen gewissen Qualitätsbegriff verbindet. Wäre dem nicht so, liesse sich nicht verstehen, weswegen im Ausland die «Swiss made »-Bezeichnung so oft auf Uhren missbraucht wird.

Freilich variiert die mit einer Schweizer Uhr verbundene Qualitätserwartung von Kategorie zu Kategorie. Von einer billigen Uhr wird nicht die gleiche Qualität gefordert wie von einem Marken- und Spitzenprodukt.

Aber - und das ist vom Standpunkt einer vollständigen schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren sehr wichtig - auch von der billigen Schweizer Uhr erwartet der Käufer eine minimale, dem Ruf der schweizerischen Uhrenindustrie entsprechende Leistung. » Der Expertenbericht gelangt
deshalb zum folgenden Schluss : «Wenn zwar nicht der Standpunkt eingenommen werden kann, die Qualität sei ein Begriffsmerkmal einer Schweizer Uhr im positiven Sinne, so schliesst dies doch keineswegs aus, dass eine Uhr dann nicht als Schweizer Uhr bezeichnet werden darf, wenn sie nicht jenen minimalen, allgemein anerkannten Ansprüchen genügt, die an eine Schweizer Uhr gestellt werden. Es handelt sich also um eine negative Abgrenzung gegenüber solchen Uhren, die nicht dem allgemein anerkannten und vom Käufer erwarteten Minimum an Leistungen einer Schweizer Uhr entsprechen ...»

711

In diesem Zusammenhang ist auf eine Untersuchung hinzuweisen, die 1969 im Rahmen der Arbeiten des Instituts für europäisches und internationales Wh tschafts- und Sozialrecht der Hochschule St. Gallen von Remigius Küchler über «Die Herkunftsbezeichnung auf Uhren» durchgeführt wurde und die zeigt, dass die ausländische, insbesondere die europäische und amerikanische sowie auch die schweizerische Gerichtspraxis fast einhellig zur gleichen Feststellung gelangen.

Damit wird übrigens nur bestätigt, was eingehende Marktuntersuchungen der Fédération Horlogère vor allem auf dem nordamerikanischen Markt schon seit langem festgestellt haben. Gerade aus diesem Grunde arbeitete die schweizerische Uhrenindustrie bereits seit mehreren Jahren an einer spezifischen Herkunftsbezeichnung für Uhren. Diese Definition konnte dann endlich im Laufe des Jahres 1968 fertiggestellt werden und wurde anschliessend vom Zentralkomtiee der Uhrenkammer angenommen.

Zu bedenken ist schliesslich noch, dass, wie es im Experten-Bericht heisst, «die Erfüllung der minimalen Anforderungen der technischen Kontrolle somit letztlich dem Schutz des Konsumenten entspricht, wie das ja auch vom.

Standpunkt der Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb aus verlangt wird.» Die technische Kontrolle erweist sich deshalb als ein durchaus gebotenes Element der Begriffsbestimmung einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren. Angesichts der besonderen Bedeutung, die heute der Schaffung von « Goodwill » und dem Schutz des guten Rufs für den Absatz der Erzeugnisse eines Landes zukommt, handelt es sich dabei nicht um eine protektionistische oder «zünftlerische» Massnahme, sondern um eine Regelung, die durchaus der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung unserer Zeit, insbesondere dem zunehmeden Gewicht moderner Vertriebs- und Werbemethoden im internationalen Konkurrenzkampf, entspricht. Dieser Faktor ist im Vernehmlassungsverfahren mehrheitlich, und zwar nicht nur von verschiedenen Kantonsregierungen, sonden auch von den Wirtschaftsverbänden und -Organisationen, die über eigene praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen, als einer der grossen Vorzüge der vorgeschlagenen Gesetzgebung bezeichnet worden.

5.2. Begriffsbestimmung

der schweizerischen Uhren

Herkunftsbezeichnungfür

Bei der Ausarbeitung der Begriffsbestimmung einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren ist von den Grundsätzen der bereits bestehenden schweizerischen Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb und über die Herkunftsbezeichnungen auszugehen. Massgebend hat dabei das Vorstellungsbild zu sein, das sich der Letztabnehmer von einer Schweizer Uhr macht. Vor allem ist Artikel 18 des Markenschutzgesetzes (Bundesgesetz vom 26. September 1890) betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichungen zu berücksichti-

712

gen, wonach als Herkunftsbezeichnung unter anderem der Name des Landes angesehen wird, « welches dem Erzeugnis seinen Ruf gibt ».

Die Uhr ist heute für die weit überwiegende Zahl aller Konsumenten nach wie vor ein Zeitmessinstrument, und bei der «Uhr als Zeitmessinstrument» ist das «Werk» der massgebliche Bestandteil. Die Schale ist zwar für das Uhrwerk ein unerlässlicher Schutz, aber dennoch nicht begriffswesentlicher Bestandteil.

Demzufolge ist bei einer Begriffsbestimmung für Uhren vom Uhrwerk, und zwar vom fertig zusammengesetzten und regulierten Uhrwerk, auszugehen. In bezug auf die genaue Umschreibung des Uhrwerks gingen die Experten davon aus, dass nach dem Vorstellungsbild des Letztabnehmers das Zifferblatt und die Zeiger zum Uhrwerk gehören. Zudem werden die noch näher festzulegenden Markierungsvorschriften der Uhrenschale so zu gestalten sein, dass der Letztabnehmer nicht über den schweizerischen oder nichtschweizerischen Ursprung des Werks irregeführt wird.

Gestützt auf diese Erwägungen schlug die Expertengruppe folgende Begriffsbestimmung einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren vor : « Schweizerisch und demgemäss zur Führung der Bezeichnung « S wiss » oder «Swiss made» (oder irgendeine andere Bezeichnung, Wortbildung oder Umschreibung oder irgendein Zeichen, das auf den schweizerischen Ursprung hinweist) berechtigt ist ein Zeitmessinstrument, dessen Werk : - in der Schweiz zusammengesetzt wird, - in der Schweiz in Gang gesetzt, reguliert und kontrolliert wird, , - mindestens einen Anteil von 50 Prozent des Wertes aller Bestandteile einschliesslich Zifferblatt und Zeiger (aber ohne die Kosten des Zusammensetzens) an schweizerischer Fabrikation aufweist, - in der Schweiz der technischen Kontrolle, gemäss dem geltenden System, unterliegt.» 5.3. Die gesetzliche Verankerung der Begriffsbestimmung einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren Gestützt auf ein besonderes Gutachten von Herrn Prof. M. Kummer und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum ist der für Uhren verwendete Schweizer Name als eine Herkunftsbezeichnung gemäss Artikel 18 des Markenschutzgesetzes aufzufassen. Das Kapitel «Herkunftsbezeichnungen» dieses Gesetzes (Art. 18 ff) ist daher die geeignetste Rechtsgrundlage, um die Begriffsbestimmung einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung
für Uhren gesetzlich zu verankern. Zu diesem Zweck sehen wir eine Bestimmung vor, die den Bundesrat ermächtigt, anknüpfend an den Artikel 18 des Markenschutzgesetzes ergänzende Vorschriften über die Benützung schweizerischer Herkunftsbezeichnungen zu erlassen.

Man könnte sich zwar fragen, ob nicht bereits das geltende Markenschutzgesetz es ermöglicht, auf dem Verordnungswege eine solche Begriffsbestimmung für

713

Uhren festzulegen. Artikel 37 dieses Gesetzes beauftragt nämlich den Bundesrat, «die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Réglemente und Verordnungen zu erlassen». Während rund 80 Jahren ist von dieser Ermächtigung kein Gebrauch gemacht worden. Dieser Umstand lässt es als angezeigt erscheinen, das Markenschutzgesetz durch einen besondern Ermächtigungsartikel zu ergänzen.

In diesem Zusammenhang ist es bezeichnend, dass den Anstoss zum Erlass besonderer Bestimmungen über die Herkunftsbezeichnungen - wie sie heute in den Artikeln 18 ff des Markenschutzgesetzes enthalten sind - bereits vor der Jahrhundertwende die Genfer Uhrmacher gaben, die sich über missbräuchliche Verwendung der Bezeichnung «Genfer Uhr» beklagten. Wie vorausschauend schon damals dieses Problem beachtet wurde, geht aus der Botschaft des Bundesrates vom 9. November 1886 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879 über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken (BB1-1886 III 546 ff) hervor, wo folgendes ausgeführt wird :

l

«Die Erfahrung, dass in der Uhrenindustrie mit Namen von Produktionszentren, welche sich in dieser Branche vorteilhaft bekannt gemacht hatten, in der Weise grosser Missbrauch getrieben wurde, dass die Konkurrenz sie zur Bezeichnung von minderwertiger, anderswoher stammender Ware oder zur Verwendung in Geschäftspapieren, Zeitungsreklamen usw. entlehnte, um die Konsumenten betreffend die Herkunft der Ware zu falschem Gebrauch zu verleiten. Es versteht sich von selbst, dass durch solche jahrelang fortgesetzte Manipulationen der Ruf der ächten Produkte auf das Empfindlichste geschädigt wurde, denn es trifft eben auf diesem Gebiete nicht immer zu, was für manches andere, z. B. dasjenige des literarischen und künstlerischen Eigentums, gilt, dass ein vorzügliches Produkt durch seinen ihm innewohnenden Werth den Markt erobere und schlechte Nachahmungen, auch wenn sie die gute Etiquette usurpieren, aus dem Feld schlage. Man vergesse nicht, dass Industrie und Handel, so namentlich auch die Uhrenindustrie, viele Arten von Erzeugnissen aufweisen, bei welchen der gewöhnliche Konsument, die Hauptmasse der Abnehmer, nicht unterscheiden kann, ob er es mit einem guten oder schlechten Produkt zu thun habe; um dies zu können, müsste er schon Spezialist sein und da er es in der Regel nicht ist, beurteilt er dasselbe nach seiner Herkunft. Wird nun aber, um schlechter Ware den Absatz zu sichern, derselben eine falsche Bezeichnung der Herkunft unterschoben, so ist das Ver.trauen des Konsumenten getäuscht, er erkennt bald die beim Gebrauch sich.

verrathende Inferiorität der Ware und ist um sein Geld betrogen. Von nun an misstraut er dem sonst vorteilhaft bekannten, aber missbrauchten Namen des betreffenden Fabrikationsortes, und es bleibt also nicht bei seiner eigenen bedeutenden materiellen Schädigung, sondern sie dehnt sich auch auf die ächte Industrie aus, welche durch die unverschuldete Diskreditierung guten Ruf und Absatz verliert. Wenn übrigens auch die unächte Ware noch so vortrefflich wäre, so bleibt, sobald man durch falsche Herkunftsbezeichnung für sie Absatz zu finden sucht, dies immer noch ein verwerfBundcsblatt. 122.Jahrg. Bd.II

37

714

liches Vorgehen, indem sowohl der Erwerb des Berechtigten geschmälert, als auch aus dessen Fleiss und Thätigkeit unehrlicher Vortheil gezogen wird. » Wenn daher heute eine Grundlage geschaffen wird, die es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, die Benützung schweizerischer Herkunftsbezeichnungen näher zu regeln und insbesondere als ersten Anwendungsfall den an eine gewisse Qualität geknüpften Begriff der Schweizer Uhr gesetzlich zu verankern, so wird im Grunde nichts anderes fortgesetzt und vollendet, als was bereits vor rund 80 Jahren in die Wege geleitetjworden ist.

Trotz dem geschilderten Zusammenhang zwischen der Begriffsbestimmung einer Schweizer Uhr und der technischen Qualitätskontrolle für Uhren erachten wir es als angezeigt, den Ermächtigungsartikel für das Markenschutzgesetz zum Gegenstand einer besonderen Vorlage zu machen. Das hat seinen Grund einmal darin, dass das Anwendungsgebiet des in Frage stehenden Ermächtigungsartikels nicht auf die Uhrenindustrie beschränkt ist. Zudem ist, wie weiter unten näher begründet wird, vorgesehen, die Bestimmungen betreffend die technische Qualitätskontrolle auf zehn Jahre zu begrenzen. In formeller Hinsicht hat dies zur Folge, dass die technische Qualitätskontrolle in einem befristeten Bundesbeschluss zu regeln ist, hingegen der Ermächtigungsartikel in einem Bundesgesetz. Da jedoch beide Teile sachlich zusammengehören, unterbreiten wir sie Ihnen mit der gleichen Botschaft.

Die derzeitige Totalrevision des Markenschutzgesetzes, die vom Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum in Angriff genommen worden ist, wird dadurch nicht berührt. Der Vorentwurf dieses Amtes, der den interessierten Kreisen unterbreitet wurde, sieht ein ausschliesslich den Schutz der Marken betreffendes Bundesgesetz vor. Die Bestimmungen des geltenden Markenschutzgesetzes, die sich auf die Herkunftsbezeichnungen beziehen, und damit auch der Ermächtigungsartikel des vorliegenden Gesetzesentwurfs, sollen indessen weiterhin in Kraft bleiben. Es wird dann Sache einer späteren Gesetzesrevision sein, das Kapitel «Herkunftsbezeichnungen» des geltenden Markenschutzgesetzes so zu regeln, wie es der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung der Herkunftsbezeichnungen in der modernen Vertriebs- und Vermarktungspraxis angepasst ist.

5.4. Schlussfolgerung In den Vorberatungen mit der
Uhrenindustrie wurde der gesetzlichen Verankerung der Begriffsbestimmung einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren im Rahmen der geltenden Markenschutzgesetzgebung vor allem auch deshalb zugestimmt, weil auf diesem Wege eine Sonderregelung für die Uhrenindustrie vermieden wird.

Eine solche Lösung erscheint auch deshalb als angezeigt, weil angesichts der Bedeutung, die in der modernen Absatzpolitik dem guten Ruf der abzusetzenden Produkte zukommt, auch die Produzenten anderer schweizerischer Erzeugnisse ein besonderes Schutzbedürfnis für ihre Herkunftsbezeichnung empfinden könnten. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Herkunftsbezeichnungen für andere schweizerische Erzeugnisse festgelegt werden sollen, sofern dies von dem be-

à

715

treffenden Industriezweig nicht ausdrücklich gewünscht wird und sofern eine solche Festlegung nicht im allgemeinen Landesinteresse liegt. Auf jeden Fall werden die allenfalls für andere Erzeugnisse vorgesehenen Herkunftsbezeichnungen nicht die gleichen sein können wie diejenigen für die Uhren, da ja in jedem Falle der Eigenart eines Erzeugnisses Rechnung zu tragen ist.

Die gesetzliche Verankerung der schweizerischen Begriffsbestimmung für Uhren wird insbesondere auch für den Schutz dieser Bezeichnung in denjenigen Ländern von Bedeutung sein, mit denen die Schweiz zweiseitige Verträge zum Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen abgeschlossen hat oder noch abschliessen wird. Ein solcher Vertrag besteht zurzeit mit der Bundesrepublik Deutschland (Vertrag vom 7. März 1967, AS 1969 531.)

Verhandlungen mit Frankreich über einen gleichen Vertrag sind im Gange.

Weitere Verträge mit andern Staaten, namentlich mit unseren übrigen Nachbarstaaten, sind beabsichtigt. Nach dem System dieser Verträge ist der Schweizer Name in den Vertragsstaaten ausschliesslich Schweizer Produkten vorbehalten. Zudem darf er dort hur verwendet werden, wenn seine Benützung den Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung entspricht. Die Gerichte dieser Vertragsstaaten müssen daher im Einzelfall schweizerisches Recht anwenden, womit gewährleistet ist, dass die missbräuchliche Verwendung des Schweizer Namens insbesondere für Uhren nach den gleichen Massstäben beurteilt wird, wie sie in unserer Gesetzgebung verankert sind.

Der gegenseitigen staatsvertraglichen Anerkennung kommt um so grössere Bedeutung zu, als es sich bei der vorgesehenen gesetzlichen Verankerung der schweizerischen Begriffsbestimmung für Uhren um eine privatrechtliche Ordnung handelt und demzufolge gegen eine missbräuchliche Verwendung, abgesehen von strafrechtlichen Sanktionen, nur auf dem Wege einer gerichtlichen Klage des in seinen Interessen Betroffenen oder der im allgemeinen Interesse handelnden Verbände vorgegangen werden kann. Da über 97 Prozent aller Schweizer Uhren exportiert werden, wären solche Klagen somit in den meisten Fällen bei einem ausländischen Richter anzubringen. Aber auch in denjenigen Fällen, in welchen keine staatsvertragliche Regelung vorliegt, hätte eine gesetzlich verankerte Herkunftsbezeichnung auf Uhren
den grossen Vorteil, dass beim zuständigen Richtet gestützt auf eine klare schweizerische Bestimmung gegen eine missbräuchliche Verwendung dieser Herkunftsbezeichnangen im In- und Ausland geklagt werden kann, ohne dass zunächst der schwierige Beweis zu erbringen wäre, was denn überhaupt als eine Schweizer Uhr zu betrachten ist.

6. Die technische Qualitätskontrolle

.6.1. Allgemeines Würden sich unsere Vorschläge nur mit einer gesetzlichen Verankerung der Herkunftsbezeichnung für die Schweizer Uhr begnügen, dann wäre die Frage, ob eine bestimmte Uhr die minimale Qualitätsschwelle erreicht, vom

716

Richter, und zwar in den meisten Fällen vom ausländischen Richter, zu entscheiden. Abgesehen davon, dass der ausländische Richter, sofern kein Staatsvertrag besteht, nicht an die Anwendung auch einer gesetzlich verankerten schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren gebunden ist, könnte auf diese Weise nicht verhindert werden, dass qualitativ ungenügende Uhren mit schweizerischer Herkunftsbezeichnung ins Ausland gelangen und dort ihre abträgliche Wirkung für den guten Ruf der schweizerischen Uhrenindustrie haben könnten. Aus diesem Grunde sieht der beiliegende Entwurf zu einem befristeten Bundesbeschluss über die Qualitätskontrolle vor, dass Uhren, welche die Voraussetzungen zum Führen der schweizerischea Herkunftsbezeichnung erfüllen, einer obligatorischen technischen Qualitätskontrolle zu unterstellen sind und nur verkauft bzw. exportiert werden dürfen, wenn sie diese technische Qualitätskontrolle in der Schweiz bestehen. Da unsere gesetzlichen Bestimmungen im Ausland nur eine beschränkte Wirksamkeit haben, ist eine solche präventive Massnahme wesentlich, um einen wirksamen Schutz des guten Rufs unserer Uhrenindustrie und ihrer Erzeugnisse sicherzustellen. Zu berücksichtigen ist noch, dass alle wichtigeren ausländischen Konkurrenten unserer Uhrenindustrie eine obligatorische und amtliche technische Qualitätskontrolle nach schweizerischem Muster eingeführt haben. Würden wir nun unsere technische Kontrolle nach 1971 fallen lassen, so könnte die ausländische Konkurrenz dies in ihrer Werbung zum Nachteil unserer Uhrenindustrie ausnützen.

Man kann sich natürlich auch fragen (und diese Frage ist gestellt worden), ob es nicht genügt, den Hersteller von Uhren ungenügender Qualität einfach der Gesetzmässigkeit des freien Marktgeschehens auszusezten. Diese Gesetzmässigkeit würde mit der Zeit doch dazu führen, dass der Hersteller qualitativ ungenügender Produkte vom Makrt ausgeschaltet oder dann angesichts dieser Gefahr dazu veranlasst wird, die Qualität seiner Erzeugnisse zu verbessern.

Diese Überlegung trägt folgenden Faktoren nicht genügend Rechnung: a. Wie bereits erwähnt, ist die Uhr ein Produkt, dessen Qualität beim Kaufakt vom Käufer nicht beurteilt werden kann. Er kann ihre qualitative Unzulänglichkeit oft erst viel später feststellen. Er wird sich dann aber um so mehr als getäuscht vorkommen,
hatte er doch die Uhr im Vertrauen auf den allgemein mit einer Schweizer Uhr verbundenen guten Ruf gekauft.

Zwangsläufig wird er diese Enttäuschung nicht nur auf den Verkäufer und Produzenten der von ihm gekauften Uhr, sondern ganz allgemein auf die ganze schweizerische Uhrenindustrie und in vielen Fällen sogar auf schweizerische Erzeugnisse als solche ausdehnen.

b. Zudem handelt es sich bei der Uhr heute um ein Massenkonsumgut. Der Produzent qualitativ ungenügender Uhren findet deshalb immer wieder neue Abnehmer und Absatzmärkte, bis er endlich wegen seiner ungenügenden Ware ausgeschaltet oder zur Verbesserung der Qualität seiner Ware gezwungen wird. Bis sich die korrigierende Wirkung des freien Marktgeschehens auswirkt, kann somit ein längerer Zeitraum vergehen,

717

während dessen die qualitativ ungenügenden Uhren ihre zersetzende Wirkung für den guten Ruf der Schweizer Uhr und ganz allgemein für den Ruf schweizerischer Erzeugnisse auszuüben vermögen. Damit wird aber ein oft nicht .mehr gutzumachender Schaden verursacht (eingehende Marktuntersuchungen bestätigen dies in einer sehr deutlichen Weise). Das ist besonders schwerwiegend, weil dieser Schaden nicht nur dem Produzenten von Uhren minderwertiger Qualität zugefügt wird, sondern vor allem auch jener Mehrheit schweizerischer Uhrenfabrikanten, welche die Qualität ihrer Produkte pflegen.

Die Mehrheit der schweizerischen Uhrenindustrie ist deshalb, wie dies auch Prof. Aubert in einem zusätzlichen Gutachten anführt, zum Schluss gelangt, dass das fieie Marktgeschehen allein - angesichts der besonderen Verhältnisse, die beim Verkauf eines Produkts wie der Uhr vorliegen - den guten Ruf der Schweizer Uhr nicht zu garantieren .vermag.

In Abwägung all dieser Gründe schlagen wir im Einvernehmen mit der Uhrenindustrie vor, aus dem geltenden Uhrenstatut die obligatorische technische Qualitätskontrolle zu übernehmen. Dabei ist diese Kontrolle nicht mehr, wie im geltenden Uhrenstatut, als eine selbständige Massnahme, sondern als eine Ergänzung zur schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren auszugestalten. Dementsprechend ist auch vorgesehen, dieser Kontrolle nicht mehr alle in der Schweiz hergestellten Uhren und Uhrwerke zu unterstellen, sondern nur diejenigen, welche die Fabrikationsbedingungen zum Führen der Herkunftsbezeichnung einer Schweizer Uhr (die eisten drei Kriterien der vorstehend in Ziff. 5.2 wiedergegebenen Begriffsbestimmung) erfüllen.

6.2. Der öffentlich-rechtliche Charakter der neuen technischen Qualitätskontrolle Im Gegensatz zur privatrechtlichen Verankerung der schweizerischen Begriffsbestimmung für Uhren im Rahmen des schweizerischen Markenschutzgesetzes erscheint für die technische Kontrolle, gleich wie dies auch im geltenden Uhrenstatut vorgesehen ist, eine öffentlich-rechtliche Regelung als notwendig.

Nur eine solche Regelung gestattet eine allgemeingültige und obligatorische Durchführung dieser Kontrolle sowie eine wirksame Überwachung und Verhinderung der Ausfuhr von Erzeugnissen, die dem guten Ruf der schweizerischen Uhrenindustrie schaden. Auch kann eine solche Kontrolle nur auf diesem
Wege in unparteiischer Weise und unter gleichen Voraussetzungen für alle davon Betroffenen angewandt und gleichzeitig objektiv, unabhängig und wettbewerbsneutral geordnet werden. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich, abgesehen von den vorstehend angeführten Gründen (Ziff. 6.1) auch noch daraus, dass die privatrechtlich geregelte schweizerische Herkunftsbezeichnung für Uhren einen Qualitätshinweis, aber keine Qualitätsgarantie enthält.

Gewisse Kreise der Fertiguhrenbranche haben sich während der Vorarbeiten verschiedentlich zugunsten einer privatrechtlichen Regelung der Kontrolle ausgesprochen. Schliesslich führten aber die Besprechungen mit den Organisationen der Uhrenindustrie doch zu einem öffentlich-rechtlichen System. Dies

718 vor allem deshalb, weil eine Allgemeinverbindlicherklärung einer privatrechtlichen Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Ohne eine solche Erklärung besteht jedoch die Gefahr, dass von einer privatrechtlichen Kontrolle gerade diejenigen Firmen nicht erfasst würden, welche zum Schaden des guten Rufs der ganzen Uhrenindustrie eine Preispolitik auf Kosten der Qualität betreiben. Wie im Gutachten Aubert/Gygi dazu festgestellt wird, ändert dies nichts an der privatrechtlichen Wirkung der auf das Markenschutzgesetz abgestützten schweizerischen Begriffsbestimmung für Uhren. Diese wird durch die vorgesehene öffentlich-rechtlich geordnete Kontrolle nur zusätzlich verstärkt.

6.3. Geltungsbereich der Kontrolle a. Vereinzelte Stimmen aus der Uhrenindustrie vertraten den Standpunkt, dass, gleich wie im geltenden Uhrenstatut, alle in der Schweiz hergestellten Uhren und Uhrwerke der obligatorischen technischen Kontrolle zu unterstellen wären. .Nur auf diese Weise könne die Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken, die den guten, Ruf der Uhrenindustrie schädigen, in einer wirksamen Weise verhindert werden. Dieser These ist entgegenzuhalten, dass dadurch der mit der neuen Konzeption angestrebte Zusammenhang der technischen Kontrolle mit der schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren durchbrochen wird. Eine folgerichtige Anwendung dieser Konzeption macht es vielmehr notwendig, nur diejenigen Uhren und Uhrwerke der obligatorischen Kontrolle zu unterstellen, welche den im Rahmen des Markenschutzgesetzes festzulegenden Voraussetzungen zum Führen einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren entsprechen.

Dadurch wird allerdings der Geltungsbereich der Kontrolle im Vergleich zu demjenigen des geltenden Uhrenstatuts eingeschränkt.

b. Es wurde auch die Frage geprüft, ob es sinnvoll wäre, der obligatorischen Kontrolle nur diejenigen Uhren zu unterstellen, welche nicht nur die Voraussetzungen zum Führen der schweizerischen Herkunftsbezeichnung erfüllen, sondern tatsächlich auch einen solchen Vermerk tragen. Im Gutachten Aubert/Gygi wird in dieser Beziehung die Frage gestellt, ob in diesem Falle eine so stark in ihrem Geltungsbereich eingeschränkte technische Kontrolle «das Ansehen und das Vertrauen in die Schweizer Uhr genügend zu schützen und die schweizerischen Unternehmen der Uhrenindustrie
wirksam vor unlauterer und schädlicher Ausnützung des Qualitätsansehens zu behüten vermöge. Die Wirksamkeit und die Schutzwürdigkeit der schweizerischen Herkunftsbezeichnung hängen von der Glaubwürdigkeit und der Intensität des Einsatzes für das Qualitätsansehen des Erzeugnisses ab.

Sofern die Industrie vom Bund einen wesentlichen Beitrag nach dieser Richtung erwartet (beispielsweise zwischenstaatliche Verträge zum Schutz der Herkunftsbezeichnungen), muss der Bund mit gutem Gewissen für das Qualitätsansehen einstehen können. Insofern er sich dafür engagiert, stün-

\-

719

den nicht allein das Qualitätsansehen der Schweizer Uhr, sondern mehr auf dem Spiel, und es wären nachteilige Ausstrahlungen auf andere, vom Präzisionsruf getragene Erzeugnisse zu befürchten. Dieser Aspekt geht mit andern Worten das Gesamtinteresse an. » Gestützt auf diese Erwägungen wurde schliesslich die Lösung gewählt, die der beiliegende Entwurf wiedergibt und die darin besteht, dass der obligatorischen Kontrolle alle Uhren und Uhrwerke unterstellt werden, welche objektiv die Fabrikationsbedingungen der Begriffsbestimmung der schweizerischen Herkunftsbezeichnung erfüllen, gleichgültig ob sie tatsächlich eine schweizerische Bezeichnung führen oder nicht.

Um aber den aus Kreisen der Uhrenindustrie geltend gemachten Bedenken Rechnung zu tragen, ist zudem im Entwurf vorgesehen, dass der Bundesrat zur Verhinderung von Missbräuchen, jedoch nur für eine beschränkte Dauer, auch Uhren, welche die schweizerischen Herkunftsmerkmale nicht erfüllen, der technischen Kontrolle unterstellen kann.

6.4. Art der Durchführung der Kontrolle Das gegenwärtige System der technischen Kontrolle, bei welchem normalerweise Stichproben in deji einzelnen Betrieben erhoben werden, erwies sich bald nach seiner Einführung als ungenügend. Sehr oft wurden zur Stichprobenentnahme nur besonders ausgesuchte oder sogar speziell im Hinblick auf die Kontrolle vorbereitete Uhrenposten vorgelegt. Damit fiel das für das Funktionieren jedes Stichprobensystems wesentliche Überraschungsmoment dahin. Im Einvernehmen mit der Uhrenindustrie wurden deshalb bereits von 1963 an zur Überprüfung der Kontrollergebnisse in den einzelnen Betrieben zusätzliche Stichproben am Zoll erhoben. Allgemein wird nun der Standpunkt vertreten, der Ablauf des geltenden Uhrenstatuts sei dazu zu benützen, um die Kontrolle nach 1971 durch eine vermehrte Verlegung der Stichproben an den Zoll in ein wirksameres, aber auch einfacheres System umzuwandeln. Allerdings muss vermieden werden, dass dadurch die normale Geschäftsabwicklung, insbesondere die Einhaltung der in der Uhrenindustrie oft noch sehr kurz bemessenen Speditionsfristen, in einem untragbaren Ausmass behindert wird. Vor allem ist darauf zu achten, dass Betriebe, welche die Qualität ihrer Produkte pflegen und ihr alle Sorgfalt angedeihen lassen, durch die Kontrolle möglichst wenig behindert werden.
In Abwägung der vorstehend dargelegten Gründe wird folgendes System zur Durchführung der Kontrolle vorgeschlagen : a. In der 'Regel werden bei Exportsendungen die Stichproben am Zoll erhoben. Erfüllen jedoch die kontrollierten Uhrenposten der Exportsendung einer Unternehmung während einer bestimmten Zeitdauer die Qualitätsanforderungen und erreichen sie ein in der Vollziehungsverordnung festzulegendes durchschnittliches Qualitätsniveau, so ist die Stichprobenentnahme, wenn dies von der Unternehmung gewünscht wird, solange vom Zoll auf den Betrieb des betreffenden Unternehmens zu verlegen, als die festgestellten Kontrollergebnisse den Bedingungen entsprechen. Zudem

720

erfolgt die Stichprobenentnahme in denjenigen Fällen im einzelnen Betrieb, in welchen Uhrensendungen nicht für den Export bestimmt sind.

b. Zur Durchführung der Kontrolle am Zoll werden bei den Zollabfertigungsstellen in genügender Zahl besondere Kontrollstellen errichtet. Ort und Zahl dieser Kontrollstellen sind dem normalen Weg, auf welchem die · Mehrzahl der Uhrenexporte die Schweiz verlässt, anzupassen. Diese Kontrollstellen prüfen zuerst, ob der Exporteur in der Ausfuhrdeklaration die Erklärung über die Voraussetzungen für das Anbringen der schweizerischen Herkunftsbezeichnung auf den Uhren abgegeben hat. Bei diesen Uhren nehmen hierauf die Kontrollstellen gemäss den in der Vollziehungsverordnung enthaltenen Normen die Stichprobenentnahmen und Messungen vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der Stichproben gemäss den bereits heute zur Anwendung gelangenden Methoden relativ gering gehalten werden kann, um gemäss dem heutigen Stand der statistischen Wissenschaft zu repräsentativen Feststellungen über den durchschnittlichen Qualitätsstand zu gelangen.

6.5. Folgen ungenügender Kontrollergebnisse Das bisherige eher komplizierte System der verschiedenen Kontrollarten, denen ein Unternehmen je nach den Ergebnissen der Kontrolle zu unterstellen ist, wird gemäss den neuen Vorschlägen beim Vorliegen ungenügender Kontrollergebnisse durch eine einzige Massnahme ersetzt. Diese Massnahme besteht in der Rückweisung derjenigen Exportsendungen, die Uhrenposten enthalten, welche die minimalen Qualitätsanforderungen nicht erfüllen. Die Beanstandung wegen ungenügender Kontrollergebnisse ist dabei auf die betreffenden Uhrenposten zu beschränken. Nur diese Posten dürfen nicht ausgeführt oder in der Schweiz in den Handel und Verkehr gebracht werden. Diese Beschränkung gestattet gewisse Erleichterungen, auf die weiter unten im Kommentar zu den einzelnen Artikeln näher eingetreten wird. Damit soll die Wirksamkeit der Kontrolle in keiner Weise vermindert werden. Diese Wirksamkeit ergibt sich vor allem aus der generalpräventiven Wirkung des Verbots der Ausfuhr bzw. des Verkaufs von Uhren, welche die Qualitätskontrolle nicht bestehen.

6.6. Das Institut für die offizielle Qualitätskontrolle Die von der Kontrolle direkt erfassten Kreise der Fertiguhrenbranche vertraten die Auffassung, dass sie in massgeblicher
Wejse an der Durchführung der Kontrolle und an der Ausarbeitung der materiellen Kontrollnormen zu beteiligen wären. Dieser Standpunkt ist art sich durchaus verständlich.

Bei der Uhrenkontrolle handelt es sich um ein technisch äusserst kompliziertes Gebiet, bei dessen Regelung auch kommerziellen Gesichtspunkten, insbesondere den auf den Auslandsmärkten ständig wechselnden Verhältnissen sowie den immer rascheren technischen Änderungen des Produkts (man denke nur an die elektronischen Quarzarmbanduhren), Rechnung zu tragen ist. Für das gute

721

Funktionieren der Kontrolle sowie für eine vernünftige und realistische Konzipierung der materiellen Kontrollnormen sind somit die Sachkenntnisse der Uhrenbranche unumgänglich. Zudem wird ja mit dieser Kontrolle nicht die Errichtung eines Polizeisystems bezweckt, das ohnehin schweizerischer Eigenart widersprechen würde. Es geht hur darum, dem einzelnen Uhrenfabrikanten zu helfen, das durchschnittliche Qualitätsniveau seiner Produktion durch eine zusätzliche und möglichst objektive Beurteilung zu heben und so seine Erfolgsaussichten auf den ausländischen Märkten zu verbessern. Die technische Kontrolle wird die ihr gestellte Aufgabe nur erfüllen können, wenn zwischen dem damit betrauten Organ und den von der Kontrolle erfassten Fabrikanten ein Vertrauensverhältnis und ein guter Geist der Zusammenarbeit besteht.

Wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Kontrolle sind gewisse verfassungsrechtliche Grenzen einzuhalten bzw. in organisatorischer Hinsicht bestimmte unabdingbare Voraussetzungen zu erfüllen. Gemäss dem Gutachten Aubert/Gygi gehört dazu, dass «die technische Kontrolle wettbewerbsneutral und unabhängig organisiert ist», dass insbesondere «die Herkunftsmerkmale und Qualitätsanforderungen staatlich geregelt (genormt) und kontrolliert werden» und dass schliesslich ganz allgemein «Organisationsstatut, Bestellung der Organe, deren Überwachung und Finanzierung sowie der Rechtsschutz so konzipiert werden, dass Rechtsgleichheit, Unabhängigkeit und Wettbewerbsneutralität jederzeit vollumfänglich gesichert sind. Vor allem ist auch eine Ordnung zu vermeiden, die einer Allgemeinverbindlicherklärung von Verbandsnormen auf dem Umwege über die organisatorische Gestaltung der Kontrolle gleichkäme».

Aber in diesem Rahmen wird auch im zitierten Gutachten ein « Mitspracherecht der Industrie, insbesondere der Verbände, sowohl hinsichtlich der Aufstellung oder Änderung der formellen und materiellen Kontrollnormen und Qualitätsanforderungen, als auch bezüglich der Durchführung der Kontrolle» als angebracht bezeichnet.

Es galt somit, einen vernünftigen und praktisch durchführbaren Ausgleich zwischen den verschiedenen Anforderungen an eine öffentlich-rechtliche Uhrenkontrolle zu finden. Gemäss der nunmehr gemeinsam mit der Uhrenindustrie erarbeiteten Lösung besteht dieser Ausgleich darin, die Durchführung
der Kontrolle einer von der Bundesverwaltung unabhängigen und durch Gebühren selbsttragend gestalteten öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, dem «Institut für die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie», zu übertragen.

In bezug auf die Rechtsform bedeutet diese Lösung kein Novum. Diese · Form scheint zudem heute besonders dazu geeignet zu sein, die Last der zunehmend an Bedeutung gewinnenden Aufgaben im allgemeinen Interesse gemeinsam von der Privatwirtschaft und der Bundesverwaltung tragen zu lassen, anstatt letztere über Gebühr aufzublähen. Da wirkliche Zusammenarbeit gemeinsames Tragen der Verantwortung bedeutet, und zwar von jedem Teil in dem Ausmass, wozu er die besten Sachkenntnisse mitbringt, war es naheliegend, das mit der obersten Willensbildung betraute Organ dementsprechend aufzubauen. Bei der Zusam-

722

mensetzung dieses Organs ist zu berücksichtigen, dass es effektiv zwei Hauptgruppen von Kreisen gibt, die an der Art der Durchführung der Kontrolle ein wesentliches Interesse haben.

a. Vorerst die Gruppe der direkt von der Kontrolle erfassten Kreise. Diese haben in erster Linie die Konsequenzen ungenügender Kontrollergebnisse ' zu tragen. Sie sind im Sinne der vorstehenden Ausführungen die hauptsächlichen Nutzniesser einer möglichst wirksamen Kontrolle. Zudem sind sie am besten in der Lage, die Vorzüge und Mängel des Systems aus eigener, direkter Erfahrung zu beurteilen. Allerdings sind es auch diese Kreise, welche die Unbequemlichkeiten der Kontrolle am direktesten zu spüren bekommen und ihre Geschäftsabwicklung dementsprechend anzupassen haben. Sie können dies nur tun, wenn ein vernünftiger Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse einer wirksamen Kontrolle und ihren direkt davon betroffenen Geschäftsinteressen besteht.

b. Die zweite Gruppe umfasst die Kieise, die der Kontrolle nicht direkt unterstehen. Diese legen begreiflicherweise grpssen Wert auf die Wirksamkeit der Kontrolle im Gesamtinteresse einer möglichst unparteiischen und rechtsgleichen Anwendung der Kontrolle.

Zur Sicherstellung einer möglichst objektiven und wettbewerbsneutralen Ausgestaltung der Kontrolle war es angesichts dieser zwei Gruppen naheliegend, eine paritätische Vertretung der diesen Gruppen angehörenden Kreise vorzusehen. Dementsprechend teilt der Gesetzesentwurf jeder dieser zwei Gruppen je acht Vertreter zu; daneben wird ein unabhängiger Präsident ernannt. Die erste Gruppe würde aus Vertretern der Fédération Horlogère, des Roskopfverbandes, der nicht verbandsangehörigen Uhrenfabrikanten und der Exporteure von Uhren bestehen. Die Mitglieder der zweiten Gruppe, die als die Vertreter des Bundes bezeichnet werden, wären vornehmlich aus den nicht direkt von der Kontrolle erfassten Kreisen der Uhrenindustrie, aus andern Industrie- und Wirtschaftskreisen sowie aus Kreisen der Wissenschaft und nur in beschränktem Ausmass aus der Mitte der Bundesverwaltung zu bestellen.

7. Exportregelung 7.1. Allgemeines Das geltende Uhrenstatut von 1961 enthält eine Regelung der Ausfuhr sowohl für Uhren und Uhrwerke als auch, für Schablonen, Rohwerke und Uhrenbestandteile. Diese Regelung hat eine doppelte ZielsetzuDg, indem sie einmal
der Durchführung der technischen Kontrolle dient und sodann zur Verhinderung einer Abwanderung der Uhrenindustrie, insbesondere der Fertiguhrenfabrikation ins Ausland, verwendet werden kann (sog. Chablonnage-Verbot).

Im Sinne der mit dem geltenden Uhrenstatut eingeleiteten Liberalisierung wurde diese Regelung bereits in die Form einer Kannvorschrift gekleidet. Dies bedeutet, dass der Bundesrat beim Vollzug dieser Kannvorschrift je nach der

723

Lage auf den Absatzmärkten die Exportbewilligungspflicht liberal gestalten oder sogar ganz aufheben kann. Diese Exportregelung, insbesondere soweit sie als Instrument der Strukturerhaltungspolitik der Vergangenheit bzw. dem Chablonnage-Verbot dient, ist im Laufe der letzten Jahre schrittweise abgebaut worden. So ist die Ausfuhr von Uhren und Uhrwerken sowie von Uhrenmaschinen und Apparaten heute praktisch frei. Eine Ausnahme davon wird lediglich bezüglich der Ausfuhr sogenannter «nackter» Uhrwerke ohne Zifferblatt und Zeiger gemacht. Angesichts der mit solchen Uhrwerken auf verschiedenen Märkten im Ausland (wie zum Beispiel in Hongkong, Singapur usw.)

getriebenen Missbräuchen wird die Ausfuhrbewilligung für diese «nackten» Uhrwerke nur erteilt, wenn der Empfänger die Gewähr dafür beitet, dass er davon keinen dem guten Ruf der Schweizer Uhr abträglichen Gebrauch macht.

Die Regelung für die Ausfuhr von Uhrenbestandteilen (Schablonen, Rohwerken, regulierenden Bestandteilen und teilweise zusammengesetzten Uhrwerken) wurde zunächst unter dem Druck der amerikanischen Antitrust-Gesetzgebung gegenüber den USA und dann auch gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) und der Europäischen Gemeinschaft (EG) gelockert. Die Ausfuhr wird immer dann bewilligt, wenn der Empfänger in den USA, der EFTA und der EG die Gewähr dafür bietet,'dass er die schweizerischen Bestandteile zum Zusammensetzen von Uhren in seinem eigenen Betrieb verwendet, d. h. wenn es sich bei ihm um einen sogenannten «bona fide manufacturer» handelt. Auf dièse Weise soll vermieden werden, dass mit solchen Bestandteilen im Ausland in einer verantwortungslosen Weise Handel getrieben wird, insbesondere dass diese Bestandteile in einer unfachmännischen Weise zur Herstellung von Uhren und Uhrwerken und damit in einer dem guten Ruf der Schweizer Uhr abträglichen Weise verwendet bzw.

«missbraucht» werden.

Schliesslich wird neuerdings der Export von Rohwerken und regulierenden Bestandteilen auch dann zugelassen, wenn es sich beim Empfänger um eine von der schweizerischen Uhrenindustrie im Ausland aufgebaute, schweizerisch geführte und dem Gesamtinteresse unserer Uhrenindustrie (Vermeidung protektionistischer Massnahmen, Entwicklungshilfe usw.) dienende Fertiguhrenfabrikation handelt.

7.2. Vorschlag einer Exportregelung
nach 1971 Wenn auch die geltende Exportregelung im wesentlichen nur noch zum Schutz des guten Rufs der Uhrenindustrie und nicht zur Verhinderung einer Abwanderung (Chablonnage-Verbot) benützt wurde, so gab doch die Frage ihrer. Fortführung zu einer eingehenden Prüfung Anlass. Sowohl die SpitzenVerbände der Uhrenindustrie als auch die Behörden nahmen dabei den Standpunkt ein, dass eine Exportregelung zum Zwecke des Chablonnage-Verbots nach 1971 nicht mehr in Betracht komme. Es stelle sich lediglich die Frage, ob eine solche Regelung, ebenfalls wiederum nur in Form einer Kannvorschrift,

724

zum Schutz des guten Rufs der schweizerischen Uhrenindustrie im Ausland vorzusehen sei.

a. Die Befürworter einer solchen Kannvorschrift machen vor allem geltend, dass die Unternehmungen der schweizerischen Fertiguhrenbranche auch heute noch auf eine vorzugsweise Belieferung durch die schweizerischen Rohwerk- und Bestandteilfabrikanten angewiesen seien. Beim Wegfall der Bewilligungspflicht bestehe deshalb die Gefahr, dass die ausländischen Konkurrenten in den Genuss der sowohl pi eislich als auch qualitätsmässig sehr konkurrenzfähigen schweizerischen Rohwerke und Bestandteile gelangten. Auf diese Weise würde dem weiteren Aufbau einer ausländischen Konkurrenz Vorschub geleistet. Auf jeden Fall seien die schweizerischen Rohwerk- und Ebauches-Fabrikanten, welche der ASUA-Gruppe angehören, nicht bereit, die Belieferung des Auslands einzuschränken, wenn sie sich dabei nicht auf eine öffentlich-rechtliche Exportregelung stützen könnten. Beim Wegfall einer solchen öffentlich-rechtlichen Regelung bestände die Gefahr, erneut in einen langwierigen und kostspieligen Antitrust-Prozess verwickelt zu werden, wie er zum Beispiel der schweizerischen Uhrenindustrie in den USA während mehr als zehn Jahren sehr viel zu schaffen gemacht hat.

Die Befürworter einer Exportregelung- es handelt sich dabei vornehmlich um die ASUAG und Ebauches AG, unterstützt von der Schweizerischen Uhrenkammer - gelangen deshalb zum Schluss, dass es vorsichtiger wäre, für den Fall einer unvorhergesehenen, unkontrollierbaren und der Uhrenindustrie schädlichen Entwicklung der Exporte von Uhrenbestandteilen (des sogenannten «wilden» Chablonnage) die gesetzliche Möglichkeit vorzusehen, im Sinne einer Ausfuhrregelung einzugreifen und solche Missstände zu beheben.

b. Die eine Kannvorschrift ablehnenden Kreise sind der Auffassung, dass eine solche Bestimmung im Zeitalter allgemeiner Liberalisierungsbestrebungen des internationalen Handels gerade in einem Land wie der Schweiz kaum mehr gerechtfertigt werden könne. Als Massnahme zur Verhinderung einer allzu massiven Abwanderung der Fertiguhrenfabrikation ins Ausland (Chablonnage-Verbot) komme sie ohnehin nicht in Frage. Werde diese Abwanderung durch ausländische Massnahmen begünstigt, so wäre eher zu prüfen, ob gegebenenfalls nicht gestützt auf den Bundesbeschluss von 1956 über die wirtschaftlichen
Massnahmen gegenüber dem Ausland dagegen vorzugehen sei. Der Schutz des guten Rufs der schweizerischen Uhrenindustrie sei auf die gesetzliche Verankerung der schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren und die technische Qualitätskontrolle zu beschränken. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die vorgesehene verfassungsrechtliche Grundlage von Artikel 31Ms Absatz 2 der Bundesverfassung (vgl. unten Ziff. 10) nicht genüge und eine solche Exportregelung auch in Form einer Kannvorschrift auf Artikel 31bls Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung zu stützen wäre.

725

Angesichts dieser Situation erachteten es die zuständigen Behörden als angezeigt, die Frage in dem am 19. Februar 1970 eingeleiteten Vernehmlassungsverfahren zu einer erneuten Stellungnahme vorzulegen. Zu diesem Zwecke wurde die folgende Bestimmung in den zur Vernehmlassung unterbreiteten Gesetzesentwurf aufgenommen : 1

Wenn von den Erzeugnissen der schweizerischen Uhrenindustrie im Sinne der Positionen 9101-9111 des Schweizerischen Gebrauchs-Zolltarifs (ausgenommen die die Grossuhren betreffenden Positionen und andere vom Bundesrat zu bezeichnende Ausnahmen) im Ausland ein dem guten Ruf dieser Industrie und ihrer, Erzeugnisse abträglicher Gebrauch gemacht wird oder wenn die Gefahr eines solchen Gebrauchs besteht, kann der Bundesrat über die Ordnung der Ausfuhr entsprechende Vorschriften erlassen.

2

Insbesondere kann .der Bundesrat nach Anhören der beteiligten Kreise der Uhrenindustrie oder auf deren Vorschlag die Ausfuhr von Erzeugnissen der Uhrenindustrie einer Überwachung oder nötigenfalls einer Bewilligung unterstellen.

3

Eine Regelung der Ausfuhr im Sinne von Absatz 2 darf nur vorgenommen werden, wenn für die erforderlichen Massnahmen keine anderen Rechts- grundlagen des Bundes bestehen.

7.3. Schlussfolgerung [

Im Vernehmlassungsverfahren sprachen sich nicht nur die Kreise der schweizerischen Fertiguhrenfabrikation, sondern auch verschiedene andere Wirtschaftsorganisationen und eine Reihe von Kantonsregierungen gegen jede Exportregelung aus, bzw. es wurden beträchtliche Bedenken in bezug auf eine · solche Bestimmung geltend gemacht. Vor allem wurde die Befürchtung geäuslert, dass ein solcher Artikel letzten Endes nicht nur zum Schütze des guten Rufs, sondern erneut zu- einer Beschränkung der Ausfuhr benützt werden könnte. Wenn auch diesen Bedenken durch eine weitere Präzisierung der in Frage stehenden Bestimmung (z. B. durch einen ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Massnahmen zum Zwecke eines Chablonnage-Verbots) Rechnung getragen werden könnte, hielten vor allem die Verbände der schweizerischen Fertiguhrenfabrikation an ihrer Ablehnung fest, obwohl sie noch besonders auf die beschränkten Anwendungsmöglichkeiten des Bundesbeschlusses von 1956 über die wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland aufmerksam gemacht worden waren.

Die Schweizerische Uhrenkammer, die ASUAG und die Ebauches AG befürwoiteten erneut eine derartige Bestimmung, wobei den von ihnen geltend gemachten Gründen (es handle sich um eine Kannvorschrift, von welcher nur im Notfall und lediglich zum Schütze des guten Rufs der schweizerischen Uhrenindustrie Gebrauch zu machen sei) eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden kann. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass eine

726

solche Exportregelung in erster Linie im Interesse der Fertiguhrenbranche liegen würde, wie dies ja auch von der ASUAG und der Ebauches AG wiederholt festgestellt wurde. Nachdem sich diese Kreise, in voller Kenntnis der damit verbundenen Konsequenzen, ausdrücklich dagegen ausgesprochen haben, gelangen wir zum Schluss, dass von einer solchen Regelung für die Zeit nach 1971 abzusehen ist. Wir folgen damit der im Vernehmlassungsverfahren mehrheitlich zum Ausdruck gebrachten Ansicht. Das schliesst jedoch nicht aus, dass die heute nicht voraussehbare zukünftige Entwicklung - gerade auf dem Gebiet des sogenannten «wilden» Chablonnage - Ausmasse annehmen könnte, die uns später veranlassen würden, auf diese Frage zurückzukommen und Ihnen eine Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften zu beantragen.

8. Die wichtigsten Stellungnahmen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens

8.1. Stellungnahme der Kantone Einige Kantone - hauptsächlich solche, in denen sich keine Unternehmungen der Uhrenindustrie befinden - haben auf eine Stellungnahme verzichtet oder erklärt, dem Entwurf ohne nähere Begründung zuzustimmen.

Die Gruppe der Kantone, in welchen die Uhrenindustrie eine wichtige Rolle spielt, hat sich im allgemeinen zum Entwurf in positivem Sinne ausgesprochen. Während sich einige unter ihnen, wie Neuenburg und Solothurn, mit grundsätzlichen Betrachtungen im Sinne einer Zustimmung zum Entwurf begnügen, haben andere, wie z. B. der Kanton Bern, die vorgeschlagenen Bestimmungen einer gründlichen Analyse unterzogen. Dieser Kanton spricht sich für eine Begrenzung der Gültigkeitsdauer der Bestimmungen aus und kommentiert im übrigen verschiedene Artikel. Wir verweisen auf unseren eigenen Kommen-^ tar zu den einzelnen Bestimmungen. Im weitern hat als wichtiger Uhrenindustriekanton auch Basel-Land dem Entwurf zugestimmt.

Schliesslich ist unter den Kantonen, die wenig oder keine Uhrenindustrie aufweisen, aber in eingehender Weise zum Entwurf Stellung genommen haben, der Kanton Aargau zu erwähnen. Dieser wünscht eine Begrenzung der Gültigkeitsdauer der vorgesehenen Regelung; er stimmt im übrigen dem Entwurf im grossen ganzen zu, wobei er auf die Wichtigkeit einer so weit wie möglich gehenden Liberalisierung hinweist.

8.2. Stellungnahme der zuständigen Organisationen der Wirtschaft a. Verbände der Uhrenindustrie Die vorbereitenden Aussprachen hatten gewisse im Schosse der Verbände der Uhrenindustrie bestehende Meinungsverschiedenheiten aufgezeigt, die auch im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wieder zum Vorschein gekommen sind. Doch haben die meisten der begrüssten Verbände ihre grund-

727

sätzliche Zustimmung zur vorgesehenen Regelung erklärt, dabei jedoch eine zeitliche Begrenzung beantragt. Anderseits hat der Roskopfverband zunächst den Entwurf als Ganzes verworfen.

Dieser Verband lehnt schon die Idee einer gesetzlichen Verankerung der schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren ab. Seiner Ansicht nach soll auf das Führen der Herkunftsbezeichnung ein eigentlicher Anspruch bestehen und diese Bezeichnung mit keinem Qualitätsbegriff verknüpft werden können, da andernfalls die Handels- und Gewerbefreiheit durchbrochen werde. Somit käme auch eine Verbindung der Herkunftsbezeichnung für Uhren mit einer Qualitätskontrolle, wie dies der Entwruf vorsieht, nicht in Frage. (Vgl. dazu unsere Ausführungen weiter unten in Ziff. 10 über die verfassungsrechtlichen Grundlagen).

Was die Qualitätskontrolle an. und für sich anbelangt, so würde die vorgesehene neue Regelung des Kontrollsystems nach dem Roskopfverband nichts Entscheidendes ändern. Es stehe fest, dass die Kontrolle Komplikationen und Verzögerungen verursache. Der Unternehmer, .der nicht selbst für die nötige Qualität seiner Erzeugnisse sorge, sei infolge der Konkurrenz zum Verschwinden bestimmt. Die Qualitätskontrolle verlange zudem einen grossen Aufwand, der auch künftig durch Gebühren auf den in den Handel gebrachten Uhren gedeckt werden müsse. Aus diesen Gründen will der Roskopfverband auch auf die Durchführung einer offiziellen Qualitätskontrolle verzichten. (Auf dieses Argument sind wir oben in Ziff. 6.1, Abs. 3 und 4 näher eingetreten).

b. Andere Wirtschaftsverbände Die Mehrheit der begrüssten Wirtschaftsverbände hat dem Entwurf grundsätzlich zugestimmt, jedoch den Wunsch nach einer Begrenzung seiner Gültigkeitsdauer ausgesprochen. Einige wenige Kreise stellen die Qualitätskontrolle als Behinderung der Liberalisierung in Frage. Vor allem ist aber die Bestimmung über die Ausfuhrordnung einer beträchtlichen Skepsis begegnet.

In einigen Stellungnahmen wird die Meinung vertreten, es bestehe für diese Ausfuhrordnung keine verfassungsrechtliche Grundlage und sie würde dem Bundesrat ausserdem zu weit gehende Kompetenzen und Möglichkeiten einräumen (vgl. oben Ziff. 7.3).

8.3. Stellungnahme der Kartellkommission Die Kartellkommission begrüsst, dass im Entwurf die mit dem geltenden Uhrenstatut begonnene Rückführung der Uhrenindustrie
zur Wettbewerbsfreiheit konsequent weitergeführt wird. Sie kommt zum Schluss, die im Zentrum ihrer wettbewerbspolitischen Betrachtung stehende offizielle und selektive Qualitätskontrolle sei nicht nur wettbewerbspolitisch unbedenklich, sondern wegen der einzigartigen Stellung der Schweizer Uhr auf den ausländischen Märkten, der Vielfältigkeit der Produktion und angesichts der internationalen Wettbewerbsverhältnisse durchaus erwünscht und gerechtfertigt. Für die im Gesamtinteresse liegende Erhaltung und Förderung der Konkurrenzfähigkeit der

728

Schweizer Uhr sei die Stärkung ihres Rufes entscheidend und nicht die Herstellung minderer Qualitäten unter Verwendung inländischer Bestandteile und schweizerischer Arbeit.

8.4.

Schlussfolgerungen

Aus den eingegangenen Antworten ergibt sich, dass die grosse Mehrheit der interessierten Kantone und der Wirtschaftsverbände dem mit den nunmehr vorliegenden Entwürfen eingeschlagenen Weg zustimmt. Die in den Antworten enthaltenen Wünsche und Anträge wurden bei der Bereinigung dieser Entwürfe soweit als möglich berücksichtigt; soweit notwendig, kommen wir im Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen darauf zurück.

Auch die Roskopf-Uhrenindustrie hat in einer Aussprache den Entwürfen in der beiliegenden Form zugestimmt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung des Roskopfverbandes, und unter der Voraussetzung, dass eine Begrenzung der Qualitätskontrolle auf zehn Jahre mit Einschluss einer automatischen Neuüberprüfung nach fünf Jahren sowie die Streichung der Kannvorschrift für eine Exportregelung vorgesehen werden. Zudem verlangte sie gewisse Garantien in bezug auf ein verstärktes Mitspracherecht bei der Einführung neuer Normen und Qualitätsanforderungen. Diesem Wunsch wurde insbesondere bei der Formulierung von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe / und Artikel 23 Absatz 3 des Bundesbeschlusses über die Qualitätskontrolle Rechnung getragen.

9. Erläuterungen zu den Entwürfen

9.1. Bundesbeschluss über die offizielle

Qualitätskontrolle

Zu Artikel l Dieser Artikel regelt die Begriffsbestimmungen, soweit sie für die Anwendung des Beschlusses erforderlich sind. Die Uhrenindustrie ist mit den vorliegenden Umschreibungen, die mit gewissen Änderungen aus dem bisherigen Beschluss und seiner Vollziehungsverordnung I entnommen wurden, einverstanden.

Zu Artikel 2 Dieser Artikel enthält die detaillierte Zweckbestimmung der Qualitätskontrolle und bedarf keiner weiteren Erläuterungen (vgl. oben Ziff. 6.1, insbesondere Ziff. 6.5).

Zu Artikel 3 Absatz 1. Es handelt sich um den bereits weiter oben (Ziff. 6.3) eingehend behandelten Geltungsbereich der Kontrolle. Diese Bestimmung wurde auf das Grundprinzip der Entwürfe, d. h. die Verbindung zwischen dem Schutz der Herkunftsbezeichnung und der Qualitätskontrolle zugeschnitten. Es ist dabei insbesondere auf die Tatsache hinzuweisen, dass nicht nur die mit der Her-

729

kunftsbezeichnung versehenen Uhren der Kontrolle unterstellt werden, sondern auch diejenigen, welche die Voraussetzungen zum Tragen dieser Bezeichnung erfüllen, jedoch damit nicht versehen sind.

Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat Wecker und Tischuhren von der Kontrolle ausnehmen kann, wie dies schon beim heutigen Gesetz der Fall ist, weil diese Produkte in der Regel einen festen Stand haben und somit ihre Regulierung weniger Schwierigkeiten bietet als die der Armbanduhren, deren Lage sich dauernd ändert.

Absatz 3 sieht vor, dass die ohnehin nach strengeren Kriterien geprüften Chronometer mit Gangscheinen von der Qualitätskontrolle ausgenommen werden können.

Absatz 4. Die hier erwähnten Missbräuche betreffen z.B. Uhren, über welche in bezug auf die Voraussetzungen zum Tragen der Herkunftsbezeichnung falsche Auskünfte erteilt wurden. Diese Bestimmung erscheint angesichts der Möglichkeiten der Umgehung der Kontrolle, unerlässlich.

Absatz 5 Der mit dieser Bestimmung eingeführten Deklarationspflicht kommt insofern eine grosse Bedeutung zu, als die Unterstellung der Uhren unter die technische Kontrolle von den in dieser Deklaration gemachten Angaben abhängig ist. Werden falsche Angaben gemacht, liegt Missbrauch im Sinne von Absatz 4 vor, weshalb eine stichprobenmässige Überprüfung dieser Angaben notwendig ist.

Die Durchführung der Qualitätskontrolle erfordert die Weiterführung des bereits gemäss dem geltenden Uhrenstatut bestehenden Verzeichnisses der Unternehmungen, soweit es sich um Uhrenfabriken, Handelsfirmen, welche mit Uhren Handel treiben und Terminage-Betriebe, die Uhren zusammensetzen, handelt. Ebenso verhält es sich mit dem bereits in der heute geltenden Regelung vorgesehenen Produzentenkennzeichen für Uhren. Dieses Kennzeichen gestattet, ein bestimmtes Uhrwerk in bezug auf seinen Produzenten zu identifizieren. Gestützt darauf kann alsdann bei diesem Produzenten festgestellt werden, was für Angaben er bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen zum Führen einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung auf der Ausfuhrdeklaration gemacht hat und ob gegebenenfalls diese Sendung der technischen Qualitätskontrolle unterstellt bzw. ob diese bestanden wurde. Daraus ergibt sich, ob die Uhren oder Uhrwerke dieser Sendung als schweizerisch bezeichnet werden können. Auf diese Weise wird ermöglicht,
vor dem zuständigen Richter den Beweis für das berechtigte oder unberechtigte Anbringen einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung in bezug auf eine bestimmte Uhr zu erbringen. Auch wird dieses System gestatten, einem Produzenten, Exporteur oder Händler gegenüber darzutun, dass er falsche Angaben gemacht hat, um die Qualitätskontrolle zu hintergehen.

Zu Artikel 4 Hier wird erneut der bereits in der geltenden Regelung enthaltene Grundsatz verankert, wonach für die Uhren verschiedener Bauart (Roskopf oder Anker) auch verschiedenartige qualitative Mindestanforderungen vorzusehen Bandesblau.122.Jahrg.Bd.il

38

730

sind, d. h. dass, wie bis anhin, für die niedrigpreisigen Roskopf-Uhren weniger strenge Qualitätsanforderungen als für die höherpreisigen Anker-Uhren anzuwenden sind. Auch vom Vorstellungsbild des Letztabnehmers ausgehend ist dies durchaus gerechtfertigt, da ja seine Qualitätserwartung in bezug auf eine billige Uhr nicht die gleiche ist wie bei einer teuren Uhr. Wesentlich ist, dass jede Uhrenkategorie nicht unter der von ihr erwarteten minimalen Qualitätsschwelle liegt. In diesem Sinne ist in den Vorberatungen mit der Uhrenindustrie zugesichert worden, dass die geltenden verschiedenartigen und der Bauart angepassten Kontrollnormen und Qualitätsanforderungen auch nach 1971 bis auf weiteres beibehalten werden.

· Zu Artikel 5 Absatz l und 2 Diese Bestimmungen, welche die objektiven Bedingungen für die Durchführung der Kontrolle festlegen, wurden aus der gegenwärtigen Gesetzgebung übernommen.

Absatz 3 legt den Grundsatz fest, dass die Stichproben sowohl beim Zoll wie in der Unternehmung erhoben werden können. Im Interesse der Wirksamkeit der Kontrolle sollen die Stichprobenentnahmen bei Exportsendungen vornehmlich am Zoll erfolgen, wo das Überraschungsmoment gewährleistet ist, was bei der Stichprobenentnahme im Betrieb erfahrungsgemäss weniger der Fall ist. Bei genügenden Kontrollergebnissen werden jedoch die in Artikel 6 vorgesehenen Erleichterungen eingeräumt. Die Beschränkung der Uhrenausfuhr auf gewisse Zollabfertigungsstellen rechtfertigt sich angesichts des Umstandes, dass über 90 Prozent aller Uhrenausfuhren über die in Aussicht zu nehmenden Zollämter erfolgen. Die Liste dieser Zollabfertigungsstellen wird im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion aufgestellt.

Absatz 4 enthält eine bedeutende Erleichterung zu Absatz 3 betreffend die Stichprobenentnahmen. Diese Bestimmung erlaubt es den Unternehmungen mit guten Kontrollergebnissen, um die Verlegung der Kontrolle vom Zoll in die Unternehmung nachzusuchen, und damit gewisse Unbequemlichkeiten, die bei der Kontrolle am Zoll in Kauf genommen werden müssen, zu vermeiden.

Zu Artikel 6 Absatz l enthält die Bestimmungen über die Folgen bei ungenügenden Kontrollergebnissen (vgl. darüber oben Ziff. 6.5).

Absatz 2 enthält eine Erleichterung, die es z. B. dem Absender erlaubt, die beanstandeten Uhrenposten bei der Kontrollstelle durch qualitativ
genügende Uhren zu ersetzen oder die qualitativ genügenden Posten sofort in einer reduzierten Sendung zum Versand zu bringen und so eine Rückweisung der ganzen Sendung und die damit verbundene Verzögerung in der Spedition der Ware zu vermeiden.

Absatz 3 sieht vor, dass in den Fällen, in welchen die erzielten Kontrollergebnisse innerhalb einer in der Vollziehungsverordnung festzulegenden Toleranzmarge liegen, auf eine Rückweisung der Uhrensendung zu verzichten und lediglich eine Warnung zu erlassen ist.

731

Absatz 4 enthält den Grundsatz, dass bei Unternehmungen, deren Erzeugnisse gute Kontrollergebnisse aufweisen, die Häufigkeit der Stichprobenentnahmen mehr und mehr zu verringern ist, während bei Unternehmungen, deren Uhren wiederholt ungenügende Kontrollergebnisse aufweisen, die Stichprobenentnahmen vermehrt werden.

Zu Artikel 7 Durch die Bestimmungen dieses Artikels wird die mit der Qualitätskontrolle betraute Stelle, das «Institut für die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie» geschaffen. Es handelt sich bei diesem Institut um eine für die Uhrenindustrie neuartige Einrichtung, deren juristische Form derjenigen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nachgebildet wurde. Es erwies sich deshalb als notwendig, die Aufgaben des Instituts und sein Verhältnis zum Bund im Beschluss etwas ausführlicher zu regeln, als dies vielleicht vom Standpunkt der Gesetzesökonomie aus wünschbar wäre.

: Zu den Artikeln 8 und 9 Diese die Aufgaben des Instituts und seine Organe umschreibenden Artikel bedürfen keiner näheren Erläuterungen. Auch sie sind vornehmlich aus den zu Artikel 7 angeführten Gründen im Beschluss geregelt, anstatt dass sie lediglich in der Vollziehungsverordnung oder den Statuten des Instituts näher umschrieben werden.

Zu Artikel 10 Die Absätze l und 2 betreffen die Zusammensetzung des Verwaltungsrates des Institus, der aus 17 Mitgliedern, nämlich einem unabhängigen Präsidenten und zwei Gruppen von je acht Mitgliedern besteht. Die eine dieser Gruppen wird durch die Vertreter der von der Kontrolle direkt erfassten Kreise der Fertiguhrenfabrikation und 'des Handels, d. h. der Anker- und der RoskopfUhrenfabriken sowie der Handelsfirmen, die sich mit der Uhrenausfuhr befassen, gebildet. Diese Kreise schlagen ihre Vertreter direkt zur Wahl vor. Im Gegensatz zu den Mitgliedern der geltenden Aufsichtskommission üben sie ihr Mandat nicht «ad personam» aus, sondern als Interessenvertreter der Organisationen, von denen sie zur Wahl vorgeschagen werden. Die zweite Gruppe umfasst die vom Bund zu bestimmenden Mitglieder aus den übrigen Kreisen der Uhrenindustrie, wie der Ebauches und der Bestandteilfabriken, ferner der Uhrenkammer, der Wissenschaft, der Arbeiterschaft, der Konsumenten und der Verwaltung. Bei der Vernehmlassung verlangten alle diese Kreise eine
Vertretung im Verwaltungsrat. Da dies aber eine zu grosse Aufblähung des Verwaltungsrats zur Folge hätte, wird zu versuchen sein, durch gewisse Gruppierungen die Zahl der Vertreter in einem tragbaren Ausmass zu halten.

Absatz 3 regelt die Amtsdauer der Verwaltungsräte, die der in der Bundesverwaltung üblichen Frist von vier Jahren entspricht.

732

Absatz 4. Da die Qualitätskontrolle öffentlich-rechtlichen Charakter hat, musste hier die Frage der Oberaufsicht des Bundes geregelt werden, obwohl das Institut an und für sich ausserhalb der Bundesverwaltung steht.

Die Regelung des Aufgabenkreises des Verwaltungsrates unter den Buchstaben a-e dieses Absatzes bedarf keiner weiterer Erläuterungen.

Buchstabe /. Die Abfassung dieser Bestimmung ist das Ergebnis langer Verhandlungen mit den Vertretern der Fertiguhrenfabrikation, die in bezug auf die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Kontrollnormen und Qualitätsauforderungen in entscheidendem Masse mitzusprechen wünschen.

Der zweite Satz bestimmt daher, dass Änderungen der bestehenden Normen dem Bundesrat nur mit einer Zweidrittelsmehrheit beantragt werden können.

Damit im übrigen jede Gruppe der Fertiguhrenfabrikation ihre Auffassung in bezug auf Änderungen, die ihre Branche betreffen, möglichst unabhängig von den anderen Gruppen der Fertiguhrenbranche geltend machen kann, erwies sich die im letzten Teil dieses Absatzes vorgesehene Lösung als notwendig.

Zu Artikel 11 Dieser Artikel regelt den Aufgabenkreis der Direktion des Instituts; er bedarf keiner besonderer Erläuterungen.

Zu Artikel 12 Gemäss dem nunmehr vorgesehenen System soll die Anzahl der für die Uhrenausfuhr ermächtigten Zollabfertigungsstellen, bei welchen die besonderen Kontrollstellen des Instituts einzurichten sind, auf 10-15 Zollämter beschränkt werden. Eine gleichartige Organisation der Ausfuhrüberwachung besteht übrigens schon im Rahmen der gesetzlichen Regelung der Edelmetallkontrolle. Die bei den Zollabfertigungsstellen vorgesehenen Kontrollstellen unterstehen der Direktion des Instituts und haben keine eigenen Befugnisse.

Zu den Artikeln 13 und 14 Es handelt sich im allgemeinen um aus der bisherigen Regelung übernommene Bestimmungen, die keiner Erläuterungen bedürfen.

Zu Artikel 15 Absatz l regelt den Grundsatz, wonach die Kosten der Qualitätskontrolle durch öffentlich-rechtliche Gebühren zu decken sind, die auf den exportierten und den in der Schweiz verkauften Uhren berechnet werden. Entgegen den wiederholt vorgebrachten Einwendungen, die Kosten der Kontrolle seien sehr hoch, ist festzuhalten, dass gemäss dem gegenwärtigen System diese Kosten pro Roskopf-Uhr zur Zeit nur 1,2 Rappen und pro Anker-Uhr 2,4 Rappen betragen.

Absatz 2 bedarf keiner besonderer Erläuterungen.

733

Zu Artikel 16 Das System der Einsprache gegen die Verfügungen der Direktion des Instituts gemäss Artikel 6 Absatz l ist nach Rücksprache mit der Justizabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements im wesentlichen in seiner bisherigen Form aus der bestehenden Regelung übernommen worden.

Zu Artikel 17

·

Beschwerden gegen Verfügungen der Direktion des Instituts können zunächst im Einspracheverfahren gemäss Artikel 16 geltend gemacht werden. Die Entscheide des Ausschusses gemäss Artikel 16 können an eine Eidgenössische Rekurskommission weitergezogen werden.

Zu Artikel 18 Wie unter dem geltenden Uhrenstatut werden Widerhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss und seine Vollzugsbestimmungen als Übertretungen und nicht als Vergehen betrachtet. Angesichts der wirtschaftlichen Vorteile, welche derartige Widerhandlungen mit sich bringen können, erscheint es indessen als angebracht, die im Strafgesetzbuch ansonst maximal zulässige Busse von 2000 auf 50 000 Franken heraufzusetzen. Dieses Bussenmaximum besteht übrigens bereits im geltenden Uhrenstatut. Wie schon dieses Statut vorsieht, muss gleichzeitig die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung auf fünf Jahre verlängert werden; würde man sich nämlich mit der vom Strafgesetzbuch auf ein Jahr festgelegten Frist begnügen, so könnten wichtige Widerhandlungen in vielen Fällen nicht geahndet werden.

Absatz l enthält eine Liste der als schwerwiegend zu betrachtenden Widerhandlungen gegen die Gesetzesbestimmungen. Weitere Erläuterungen der Bestimmungen sind nicht erforderlich.

Zu Artikel 19 Parallel zu Artikel 18 sollen mit diesem Artikel alle sonst noch möglichen Widerhandlungen erfasst werden.

Zu Artikel 20 Diese Bestimmungen über das Verhältnis zum Strafgesetzbuch wurden aus der bestehenden Uhrengesetzgebung übernommen.

Zu Artikel 21 Das geltende Uhrenstatut schreibt die in der bisherigen Gesetzgebungspraxis übliche Mithaftung des Geschäftsherrn vor. Die Vorbereitungen zu einem neuen Bündesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht bringen jedoch in dem bis auf einige Nebenpunkte bereinigten Vorentwurf die Neuerung, dass keine Solidarhaft mehr besteht. Es ist aller Wahrscheinlichkeit nach damit zu rechnen, dass der Vorentwurf in dieser Gestalt mit der dazugehörigen Botschaft den eidgenössischen Räten vom Bundesrat als Entwurf vorgelegt wird.

734

Als Ersatz für die wegfallende Solidarhaft sieht das neue Verwaltungsrecht eine in vier Absätze gegliederte Bestimmung vor, die wir demnach in Artikel 21 voll übernommen haben, wie dies in jüngster Zeit auch bei anderen Gesetzesvorlagen mit Straf bestimmungen der Fall war.

Zu Artikel 22 Absatz 2 dieses Artikels regelt die prozessrechtliche Stellung des Instituts, welches im Strafprozess als Partei auftreten kann. Die Praxis hat gezeigt, dass die in diesem Punkt gemäss dem Uhrenstatut geltende Regelung unbefriedigend ist. Damit sich das Gericht ein umfassendes und objektives Bild über den Sachverhalt machen kann, ist es unerlässlich, dass eine sachverständige Instanz im Strafverfahren zu Wort kcrnrnt. Dies ist nur möglich, wenn durch ausdrückliche Gesetzesbestimmung dem Institut für die Qualitätskontrolle Parteistellung im Strafprozess eingeräumt wird. Damit stehen ihm von selbst auch die Rechte als Zivilpartei nach dem jeweiligen kantonalen1 Strafprozessrecht zu.

Zu Artikel 23 Die Absätze l und 2, die im allgemeinen Rahmen der Vollziehungsbestimmungen liegen, bedürfen keiner Erläuterungen.

Absatz 3 sieht auf Wunsch der Industrie ausdrück'ich vor, dass der Bundesrat und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepai tement vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen und bei Änderungen dieser Vorschriften die interessierten Kreise der Uhrenindustrie zu begrüssen haben.

Zu Artikel 24 Es ist vorgesehen, bei der Durchführung gewisser Aufgaben die Kantone und die Organisationen der Uhrenindustrie, insbesondere die Schweizerische Uhrenkammer, beizuziehen. Der Bundesrat und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement können unter anderem den Auftrag zur Führung und Veröffentlichung detaillierter Statistiken über die Ausfuhr und die Einfuhr von Uhrenerzeugnissen erteilen sowie andere Aufgaben vergeben, wie z. B. im Zusammenhang mit der stichprobenweisen Überprüfung der Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen zum Führen einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren, mit der Einleitung gerichtlicher Verfahren im In- und Ausland gegen die missbräuchliche Verwendung der schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren usw. Da in solchen Fällen diesen Organen auch öffentlich-rechtliche Funktionen zukommen, ist es notwendig, den von ihnen mit der Durchführung solcher Aufgaben betrauten Personen die
Stellung eines Beamten im Sinne des Strafgesetzbuches zuzuerkennen. Eine Folge davon ist, dass der Bund die Mitarbeit der Organisationen der Uhrenindustrie in diesem Falle näher umschreiben und diese Mitarbeit gleichzeitig überwachen kann.

Zu Artikel 25 Da das Uhrenstatut nur bis zum 31. Dezember 1971 gültig ist, sollte der vorliegende Bundesbeschluss am 1. Januar 1972 in Kraft treten können, damit

735

in der Durchführung der Qualitätskontrolle kein Unterburch eintritt. Den Wünschen der Uhrenindustrie und der anderen Wirtschaftsverbände entsprechend wird dieser Beschluss erneut auf 10 Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 1981, befristet.

9.2. Bundesgesetz zur Ergänzung des Markenschutzgesetzes Zul

Dieser Artikel schafft die gesetzliche Grundlage für die Begriffsbestimmung der schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren und stellt damit ein wesentliches Element für die nach 1971 vorgesehene Qualitätskontrolle gemäss dem ebenfalls im Entwurf beiliegenden Bundesbeschluss dar. Darüber hinaus kommt ihm aber eine selbständige Bedeutung für die schweizerische Wirtschaft schlechthin zu. Artikel 18Ws, der in das Kapitel «Herkunftsbezeichnung» des Markenschutzgesetzes (Art. 18-20) eingefügt wird, ermächtigt den Bundesrat ganz allgemein, die Benützungsvoraussetzungen für schweizerische Herkunftsbezeichnungen in Verordnungen festzulegen.

Diese Verordnungskompetenz des Bundesrates bewegt sich im Rahmen der Artikel 18-20 des Markenschutzgesetzes, denn diese Bestimmungen werden durch den neuen Artikel 18bls in keiner Weise geändert, sondern nur ergänzt.

Absatz l des neuen Artikels 18bls: Der Erlass von Verordnungen des Bundesrates muss durch das allgemeine Interesse der schweizerischenWirtschaft gerechtfertigt sein. Reichen beispielsweise die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über Herkunftsbezeichnungen aus, um die missbräuchliche Verwendung solcher Bezeichnungen im In- und Ausland wirksam zu bekämpfen, so wird ein solches Interesse in der Regel zu verneinen sein. Das Erfordernis eines allgemeinen wirtschaftlichen Interesses wird grundsätzlich auch voraussetzen, dass Verordnungen nur auf Anstoss durch die beteiligten schweizerischen Wirtschaftskreise aus dem Gebiet des Handels, des Gewerbes, der Industrie oder der Landwirtschaft erlassen werden und dass diese Wirtschaftskreise gemäss der heutigen Praxis der Gesetzgebung vorher anzuhören sind.

' Das Anwendungsgebiet dieser Bestimmung ist ferner auf schweizerische Herkunftsbezeichnungen beschränkt. Dabei ist auf den in Artikel 18 Absatz l des Markenschutzgesetzes enthaltenen Begriff der Herkunftsbezeichnung abzustellen. In Betracht fallen dabei nur solche schweizerische geographische Namen, namentlich der Schweizer Name, wenn sie einem Erzeugnis seinen Ruf geben. Erforderlich ist somit stets, dass ein Erzeugnis gerade wegen seiner Herkunft aus einem bestimmten schweizerischen Produktionsgebiet, unter dessen Namen es bekannt ist, im Verkehr eine besondere Wertschätzung geniesst.

Dieser Ruf kann durch besondere klimatische oder geographische
Produktionsverhältnisse, durch besondere Bearbeitungsmethoden oder andere die Qualität des Erzeugnisses beeinflussende natürliche und menschliche Einflüsse bestimmt sein. Die Bestimmung stellt klar, dass beim Erlass von Verordnungen über die Benützung schweizerischer Herkunftsbezeichnungen jeweils die

736

charakteristischen Wesensmerkmale der fraglichen Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

Absatz 2 des neuen Artikels 18Ms: Diese Bestimmung nennt abschliessend die Voraussetzungen, die an ein Erzeugnis gestellt werden dürfen, für das eine schweizerische Herkunftsbezeichnung benützt wird.

Die Herkunft eines Erzeugnisses wird grundsätzlich durch den Ort der Herstellung oder Erzeugung bestimmt (vgl. etwa BGE 89154; Troller, Immaterielgüterrecht, 2. Aufl. 1968, Bd. I, S. 387). Für Erzeugnisse, die mit einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung versehen sind, kommt es massgebend darauf an, inwieweit die Ausgangsstoffe und die Bestandteile - sofern es sich um industrielle Produkte handelt-schweizerischer Herkunft sind und in welchem Umfange wesentliche Arbeitsvorgänge in der Schweiz vorgenommen worden sind.

Diese Herkunftskriterien sind in den Buchstaben a und b hervorgehoben. Nach dem Buchstaben c sodann sind auch andere wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses für die rechtmässige Benützung einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung mitbestimmend. Dazu gehört insbesondere eine bestimmte Qualität, zumal eine Beziehung zwischen dem geographischen Namen und der Qualität des Erzeugnisses nach Artikel 18 des Markenschutzgesetzes als wesentliches Merkmal der Herkunftsbezeichnung betrachtet werden muss.

Ob im Einzelfall eine Herkunftsbezeichnung für ein bestimmtes Erzeugnis benützt werden darf, ohne irreführend zu wirken, beurteilt sich allein nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise. Es entscheidet die Meinung des letzten Abnehmers, des Konsumenten. Dieser feststehende Grundsatz ist in Absatz 2 der vorliegenden Bestimmung enthalten. Er bedeutet, dass in Verordnungen über die Benützung schweizerischer Herkunftsangaben für bestimmte Erzeugnisse die in den Buchstaben a bis c umschriebenen Voraussetzungen so festgelegt werden müssen, wie es der massgebenden Verkehrsauffassung entspricht.

Zu II Wegen des oben bereits eingehend dargelegten Zusammenhanges mit der technischen Qualitätskontrolle ist es notwendig, dass das vorliegende Gesetz im gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt wie der befristete Bundesbeschluss über die offizielle Qualitätskontrolle.

10. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen

10.1. Allgemeines Die für die Zeit nach 1971 vorgesehene Ordnung lässt alle wettbewerbseinschränkenden Strukturerhaltungs- bzw. wirtschaftspolitischen Lenkungsmassnahmen (Fabrikationsbewilligung, Exportbewilligung) fallen. Auch für die technische Qualitätskontrolle ist im Gegensatz zum geltenden Uhrenstatut eine neue Grundlage vorgesehen in dem Sinne, dass ihr nicht mehr alle in der Schweiz zusammengesetzten Uhren und Uhrwerke unterstellt werden, sondern

737

nur diejenigen, welche die objektiven Begriffsmerkmale einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung (die ersten drei Kriterien der in Ziffer 5.2 wiedergegebenen Begriffsbestimmung) erfüllen.

Die Konzeption der beiliegenden Entwürfe beruht auf einer doppelten Grundlage: Einerseits wird das Markenschutzgesetz durch Schaffung einer qualifizierten Herkunftsbezeichnung ergänzt, andererseits erhält die im bisherigen Uhrenstatut verankerte technische Qualitätskontrolle eine neue Rechtsgrundlage und wird gleichzeitig mit der markenrechtlichen Regelung verknüpft. Der neue Artikel 18bls des Markenschutzgesetzes ermächtigt den Bundesrat, die Voraussetzungen im einzelnen zu umschreiben, die ein Erzeugnis erfüllen muss, um das schweizerische Herkunftszeichen tragen zu dürfen. Die technische Qualitätskontrolle dagegen soll Gewähr dafür bieten, dass der Ruf der schweizerischen Uhrenindustrie nicht deswegen Schaden nimmt, weil Uhren, die entsprechend den Voraussetzungen für das Tragen des Herkunftszeichens in qualitativer Hinsicht nicht genügen, auf dem Weltmarkt als Schweizer Uhr angeboten werden können.

Damit wird bezweckt, die sich aus dem Markenrecht ergebenden zivilrechtlichen Schutzmittel gegen den Missbrauch oder die Gefährdung des inneren Wertes des Herkunftszeichens durch eine öffentlich-rechtliche Kontrolle zu verstärken. Wie vorstehend (Ziff. 3 und 4) ausführlich dargelegt wurde, wird ein derartiger zusätzlicher Schutz als notwendig erachtet, um zu vermeiden, dass die bereits an sich schwierige und zweifellos in Zukunft schwieriger werdende internationale Wettbewerbsstellung der schweizerischen Uhrenindustrie durch das rücksichtslose Verhalten und Gewinnstreben einiger weniger Angehöriger dieses Industriezweigs nicht noch weiter geschwächt wird, und zwar nicht nur zum Nachteil dieses an sich landeswichtigen Wirtschaftszweiges selber, sondern gleichzeitig auch zum Nachteil der ganzen schweizerischen Wirtschaft. Übrigens vertrat bereits die Preisbildungskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in dem zitierten Bericht aus dem Jahre 1959 den gleichen Standpunkt, indem sie auf die Notwendigkeit hinwies, «die Güteprüfung in Beziehung zu einer Herkunftsbezeichnung zu setzen» (S. 103/104).

Die Qualitätskontrolle ist somit in der neuen Ordnung als ein die schweizerische Herkunftsbezeichnung
ergänzendes Institut zu betrachten. Das bedeutet wettbewerbspolitisch und rechtlich, namentlich aber auch verfassungsrechtlich, eine wesentliche Veränderung gegenüber der Regelung des geltenden Uhrenstatus. Wenn somit die heutige, in ihrem Geltungsbereich viel weiter gehende technische Kontrolle auf Artikel 31bls Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung gestützt und damit als Massnahme zur Erhaltung eines in seinen Existenzgrundlagen gefährdeten wichtigen Wirtschaftszweiges verstanden wurde, so bedeutet dies keineswegs, dass die nunmehr nur als eine Ergänzung zur schweizerischen Herkunftsbezeichnung konzipierte Kontrolle als eine ebenso weit gehende und deshalb ebenfalls auf Artikel 31bls Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung zu stützende Massnahme zu betrachten ist. Die Frage stellt sich deshalb, ob sich die neue Ordnung im Rahmen der Handels-

738

und Gewerbefreiheit hält und auf Artikel 31bls Absatz 2 der Bundesverfassung gestützt werden kann.

10.2. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes Der Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereiche der Wirtschaft ist eine Grenze gesetzt durch den in Artikel 31 Absatz l der Bundesverfassung enthaltenen Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit, d. h. das vom Staat anerkannte Recht des einzelnen Bürgers, frei die ihm zusagende Erwerbstätigkeit zu wählen und auszuüben (vgl. statt vieler : Aubert, Traité de droit constitutionnel suisse, N. 1871). Die Handels- und Gewerbefreiheit findet ihrerseits eine Schranke an der geltenden Rechtsordnung, aber nicht nur an ihr. Gewisse Beschränkungen sind ihr immanent.

Das gilt vor allem auch für die Grundsätze von Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Wettbewerb. Das Recht auf freie Konkurrenz ist ein Ausfluss des Rechtes auf freie Wahl und Ausübung der Erwerbstätigkeit, der in Artikel 31 Absatz l der Bundesverfassung gewährleisteten Handels- und Gewerbefreiheit. Dieses Recht wird aber missbraucht, wenn die Behinderung des Konkurrenten nicht eine Folge der eigenen positiven Leistung eines Unternehmers ist, sondern ihre Ursache in einer die Grundsätze von Treu und Glauben verstossenden Schwächung der Wettbewerbsstellung des Konkurrenten hat, die auch in der Ausnützung des von diesem errungenen guten Rufes bestehen kann. Solcher Wettbewerb ist nicht schützen s wert, sondern muss bei aller Anerkennung der Handels- und Gewerbefreiheit als Rechtsmissbrauch betrachtet werden (vgl. z. B. Germann, Concurrence déloyale, S. 245 ff).

10.3. Die Verfassungsmässigkeit der schweizerischen Herkunftsbezeichnungfür Uhren Für die gesetzliche Verankerung der Herkunftsbezeichnung für Uhren besteht die Wahl zwischen zwei Konzeptionen, von welchen sich die erste auf eine weite Auslegung stützt, wonach das Produkt an einem bestimmten Ort (oder in einem bestimmten Land) hergestellt wurde, während der zweiten eine enge Auslegung zugrunde liegt, gemäss welcher das Produkt an einem bestimmten Ort hergestellt wurde und deshalb die Eigenschaften aufweist, die den Ruf dieses Ortes ausmachen. Das Bundesgesetz von 1890 umschreibt die Herkunftsbezeichnung im Sinne der zweitgenannten Konzeption, wobei allerdings die Widerhandlung im Sinne der ersten Konzeption bestimmt wird.
Nach den eingeholten Gutachten (vor allem Aubert) steht es dem Gesetzgeber frei, eine klarere Auswahl zu treffen und eine Qualitätskontrolle in die Herkunftsbezeichnung einzubeziehen. Die Wahl einer «qualifizierten» Herkunftsbezeichnung ist nach Auffassung der Verfassungsrechtler mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar. «Made in Switzerland» bedeutet für eine Uhr nicht nur, dass sie in der Schweiz hergestellt wurde, sondern sie besagt auch, dass sie in der Schweiz hergestellt wurde, wie man sie in der Schweiz herzustellen gewohnt ist. Der Produzent würde keinen Wert auf die Angabe des Herkunfts-

739

ortes einer Uhr legen, wenn dieser Ort in bezug auf die Uhrmacherei überhaupt keinen Ruf geniessen würde.

Es läge überdies ein Verstoss gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs vor, würde ein Fabrikant oder ein Händler unter Berufung auf das Ansehen der Schweizer Uhr ein Erzeugnis auf den Markt bringen und anpreisen, das in Wirklichkeit dem qualitativen Standard, den ein Käufer mit dem schweizerischen Herkunftszeichen auf Uhren verbindet, gar nicht entspricht.

Ein solches Vorgehen lässt sich auch unter Berufung auf die Handels- und Gewerbefreiheit nicht rechtfertigen, rindet doch auch diese grundsätzliche Freiheit der Erwerbstätigkeit ihre Schranke an den durch die Wirtschaftsartikel selbst und weitere Verfassungsbestimmungen vorgesehenen Möglichkeiten von Beschränkungen, Abweichungen und Ausschaltungen im Interesse des Schutzes und Wohles von Volk und Bürger. Bei dem guten Ruf der Schweizer Uhr handelt es sich nun aber, wie dies besonders vom Schweizerischen Anwaltsverband in seinem Vernehmlassungsschreiben hervorgehoben wird, gerade um ein solches im Gesamtinteresse schutzwürdiges Gemeingut (bien collectif). Demzufolge würde der Gesetzgeber die ihm in Artikel 31 Absatz l der Bundesverfassung durch die Handels- und Gewerbefreiheit gesetzten Schranken nicht überschreiten, wenn er sich für die «qualifizierte» Herkunftsbezeichnung der Schweizeruhr, wie sie übrigens auch der Vorstellung des Letztabnehmers entspricht, entscheidet.

Zudem wird durch den neuen Artikel 18bls des Markenschutzgesetzes dem Bund lediglich die Möglichkeit gegeben, die Bestimmungen des bisherigen Artikels 18 zu präzisieren. Die Zuständigkeit zu der im beiliegenden Entwurf zu einem Bundesgesetz zur Ergänzung des Markenschutzgesetzes vorgesehenen Abänderung ergibt sich somit aus Artikel 64 der Bundesverfassung.

10.4. Die Verfassungsmässigkeit der technischen Qualitätskontrolle Wie bereits dargelegt, wird mit der technischen Qualitätskontrolle bezweckt, zusätzlich zu den sich aus dem Markenrecht ergebenden zivilrechtlichen Mitteln einen öffentlich- rechtlichen Schutz zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung der schweizerischen Herkunftsbezeichnung zu gewährleisten. Dieser Schutz ist notwendig, um zu verhindern, dass Uhren in den Handel gebracht werden können, welche die damit vom Käufer verbundenen qualitativen
Erwartungen nicht erfüllen. Wer auf diese Weise beim Käufer den Anschein erweckt oder bestehen lässt, er erhalte ein dem Ruf der Schweizer Uhr auf den Weltmärkten entsprechendes Erzeugnis, der missbraucht das Recht auf Gebrauch des Herkunftszeichens. Er täuscht den Käufer und macht sich des unlautern Wettbewerbs schuldig, indem er sich durch den Hinweis auf die Schweizeriche Herkunft einer Leistung rühmt, die er gar nicht erbringt. Durch ein solches Verhalten verschaft er sich nicht bloss einen unverdienten Vorteil, sondern schwächt überdies die Wettbewerbsstellung der ganzen schweizerischen Uhrenindustrie in der Weise, dass er den Ruf der Schweizer Uhr gefährdet oder schädigt. Damit beeinträchtigt er aber ein Rechtsgut, das den Angehörigen der Uhrenindustrie als Gesamtheit zusteht. Es ist deshalb durchaus zulässig und verstösst nicht gegen die

740

Handels- und Gewerbefreiheit, öffentlich- rechtliche Massnahmen zur Verhinderung eines solchen Missbrauchs vorzusehen.

Zur Verhütung eines solchen Missbrauchs genügt es aber nicht, nur diejenigen Uhren der Kontrolle zu unterwerfen, die das schweizerische Herkunftszeichen tragen. Es müssen alle Uhren in die Kontrolle einbezogen werden, welche die objektiven Begriffsmerkmale der schweizerischen Herkunftsbezeichnung erfüllen. Nur so besteht etwelche Sicherheit, dass der Käufer, der eine aus der Schweiz stammende Uhr ersteht, auch ein seinen Erwartungen qualitativ entsprechendes Erzeugnis erhält. Damit die Kontrollstelle erkennen kann, welche Sendungen bzw. welche Posten von Uhren der Kontrolle zu unterwerfen sind, niuss der Hersteller bzw. der Exporteur jeder Sendung oder jedem Posten eine Erklärung beigeben, ob für die darin enthaltenen Uhren die objektiven Begriffsmerkmale im Sinne von Artikeln 3 Absatz l des beiliegenden Beschlussesentwurfs erfüllt sind (Art. 3 Abs. 5). Es ist bei dieser Konzeption dann auch nur folgerichtig, dass Uhren, die den qualitativen Anforderungen nicht genügen, vom Handel ausgeschlossen werden (Art. 6 Abs. 1). Dürften nämlich solche Uhren auf den Markt gebracht werden, so bestünde die Gefahr des Missbrauchs nach wie vor. Ist die Uhr einmal ins Ausland gelangt (97 % der in der Schweiz hergestellten Uhren werden ins Ausland exportiert), so hat der schweizerische Hersteller oder Exporteur in der Regel keinen Einfluss mehr darauf, ob das schweizerische Herkunftszeichen gegen seinen Willen, allenfalls auch von ihm stillschweigend toleriert, bewusst gefördert oder möglicherweise sogar unter dem Zwang der Gesetzgebung im Empfangsstaat angebracht wird. Der von der Verbindung der schweizerischen Herkunfzsbezeichnung mit der obligatorischen Qualitätskontrolle angestrebte Schutz des guten Rufs der Schweizer Uhr kann somit in einer von der Schweiz aus unkontrollierbaren Weise vereitelt werden.

Unter den geltenden Verhältnissen kann somit der Schutz des guten Rufs der Schweizer Uhr nur sichergestellt werden, wenn alle Uhren welche die objektiven Begriffsmerkmale der schweizerischen Herkunftsbezeichnung erfüllen, obligatorisch der technischen Kontrolle unterstellt werden. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist somit gewahrt und das Erfordernis der Rücksichtnahme auf die allgemeinen
Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft erfüllt. Demzufolge kann auch die obligatorische technische Qualitätskontrolle nicht als eine Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit betrachtet werden, oder wie es die Kartellkommission ausdrückt: «Der Erlass gewährt einem wirtschaftlichen Potential von nationaler Bedeutung eine adäquate Hilfe, ohne dass die Handels- und Gewerbefreiheit im geringsten beeinträchtigt wird». Zudem ist diese Massnahme ohne Präjudiz für andere Wirtschaftszweige. Auch ist sie, wie Prof. Gygi in einem zusätzlichen Gutachten ausführt, «nicht protektionistischer Art, weder bestimmt noch geeignet, die einzelnen Unternehmen der Uhrenbranche vor neuen Konkurrenten zu bewahren oder ihnen sonstwie eine Existenzsicherung zu bieten. Sie sollen nur bis zu einem gewissen Grade gehindert werden, den guten Ruf der schweizerischen Uhrenerzeugnisse zu untergraben (vgl. dazu BGE 861274) oder dieses nicht vom einzelnen Unternehmer geschaffene Quali-

741

tätsansehen durch nicht leistungsorientierten, sondern unechten Wettbewerb in einer dem weitsichtigen Allgemeininteresse abträglichen Weise auszunützen».

Übereinstimmend gelangen die Kartellkommission und die Gutachter zum Schluss, dass die verfassungsrechtliche Grundlage für die Regelung der Qualitätskontrolle in Artikel 31bls Absatz 2 der Bundesverfassung gegeben ist. Dazu führt Prof. Gygi noch besonders folgendes aus : «Allseitig wird anerkannt, dass die Qualitätskontrolle eine positive, keine retardierende und ebensowenig eine privilegierende Massnahme darstellt (Junod: Le statut légal de l'industrie horlogère suisse, S. 296 f; Lyk: Wirtschaftspolitisch motivierte Bewilligungspflichten im schweizerischen Recht, noch unveröffentlichte Dissertation BE 1970 S 117 f des Manuskriptes).

Weder wird die Aufnahme einer Tätigkeit in der Uhrenindustrie oder einem ihrer Fabrikationszweige unterbunden oder eingeschränkt noch der Umfang der Fabrikation oder des Absatzvolumens. Es werden nur bestimmte und für alle gleiche Bedingungen der Ausübung der Erwerbstätigkeit aufgestellt (Burckhardt : Kommentar zur Bundesverfassung, III. Auflage, S. 233 f ).

Trotz dieser überwiegend oder ausschliesslich positiven Effekte erscheint eine Gleichstellung mit den Förderungsmassnahmen nach Massgabe von Artikel 31bl8 Abs. 2 B V nicht angängig, weil die Kontrolle doch eingreifender und nicht leistungsgewährender Natur ist (Subventionen, Exportrisikogarantie).» Zur Frage, ob die technische Qualitätskontrolle als eine rein gewerbepolizeiliche Massnahme zu betrachten ist, äussert sich Prof. Gygi wie folgt : «Es ist nicht zu übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes es mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbare Massnahmen gibt, die weder den (klassisch) polizeilichen noch den sogenannt wirtschaftspolitischen zurechenbar sind (vgl. BGE 931714). Trotzdem stehen sie selbst den Kantonen offen. Die Kompetenz des Bundes nach Art. 31bls Abs. 2 BV reicht nun aber nach einhelliger Auffassung mindestens so weit wie diejenige der Kantone nach Art. 31 BV. Die Qualitätskontrolle wurde auch in andern Gebieten als mit der Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar angesehen (Marti H: Die Handels- und Gewerbefreiheit nach den neuen Wirtschaftsartikeln S. 137). Andere Autoren sehen die Qualitätskontrolle jedenfalls in Form
und Wirkung als den polizeilichen Regelungen sehr nahestehend an (Junod: a. a. O. 296 f; Lyk: a. a. O. S. 116 f). Vielleicht wurde aber bislang zu wenig beachtet, dass die Verfassung nur zwei Kategorien von Regelungen kennt, welche die Erwerbstätigkeit verpflichtend ordnen, nämlich solche, welche von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen und solche, welche mit ihr in Einklang stehen. Diese Gliederung braucht nicht mit der dogmatischen Einteilung nach polizeilichen und wirtschaftspolitischen übereinzustimmen, was gerade durch den vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid bestätigt wird. Die Massnahmen nach Artikel 31Ws Absatz 3 lit. a BV kennzeichnen sich ausserdem als solche protektioni-

742

stischer Art, indem mit ihnen sektorale Strukturerhaltungspolitik betrieben wird. Die Qualitätskontrolle nach dem Gesetzesentwurf und den Kontrollkriterien vermag jedenfalls die Uhrenindustrie nicht gegen ausländische Konkurrenz abzuschirmen, sondern wird sie höchstens insgesamt zu einer konkurrenzfähigen Produktion anhalten. Nach den in Aussicht genommenen Kontrollmassstäben (siehe Gutachten- Aubert) sind ebensowenig einzelne Zweige der Uhrenindustrie vor Konkurrenz durch andere geschützt, höchstens vor einer unechten Konkurrenz. Es bestätigt sich somit - in Übereinstimmung mit der Kartellkommission -, dass die vorgesehene Regelung jedenfalls nicht unter Art. 31bl8 Abs. 3 lit. a BV fallen kann.

Darin liegt der verfassungsrechtlich entscheidende Gesichtspunkt. » 10.5.

Schlussfolgerung

In Abwägung der vorstehenden Überlegungen erachten wir es als zulässig, den beiliegenden Beschlussesentwurf über die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie, gestützt auf die Artikel 31bls Absatz 2, 32, 64 und 64bls der Bundesverfassung zu erlassen.

11. Antrag Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, den .

am 31. Dezember 1971 ablaufenden Bundesbeschluss vom 23Juni 1961 über die schweizerische Uhrenindustrie durch den im Entwurf beiliegenden bis zum 31. Dezember 1981 befristeten Bundesbeschluss über die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie sowie durch das ebenfalls im Entwurf beiliegende Bundesgesetz zur Ergänzung des Bundesgesetzes vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen zu ersetzen.

Genehmigen Sie, Herr.Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2. September 1970 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Tschudi Der Bundeskanzler: Huber

743

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf die Artikel 31bls Absatz 2, 32, 64 und 64bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. September 19701' beschliesst: I. Begriffsbestimmungen

Art. l .

.

Als Uhren und Uhrwerke (nachstehend «Uhren» genannt) im Sinne dieses Beschlusses gelten Zeitmessinstrumente, deren Werk in der Breite, Länge oder im Durchmesser 50 Millimeter, oder in der Dicke 12 Millimeter, gemessen mit Boden und Brücke, nicht überschreitet. Bei der Bestimmung der Breite, der Länge oder des Durchmessers werden nur die technisch erforderlichen Masse in Betracht gezogen.

2 Als Posten im Sinne dieses Beschlusses gilt eine Gruppe von Uhren, die bezüglich ihres Kalibers, der Zahl der Steine sowie der Ausführung gleichartig sind und deren Herstellung vollständig abgeschlossen ist.

3 Als Unternehmung der Uhrenindustrie (nachstehend «Unternehmung» genannt) im Sine dieses Beschlusses gilt ein industrieller oder kommerzieller Betrieb, der Uhren herstellt oder ausführt oder der im Inland Grosshandel mit Uhren betreibt.

1

II. Die offizielle Qualitätskontrolle

Art. 2 Allgemeines 1 Zur Erhaltung des guten Rufs der schweizerischen Uhrenindustrie und ihrer Erzeugnisse wird eine offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie (nachstehend «Qualitätskontrolle» genannt) durchgeführt.

'> BEI 1970 II 697

744 2

Die Qualitätskontrolle bezweckt, diejenigen Uhren festzustellen, welche den üblicherweise vom Käufer im Vertrauen auf die schweizerische Herkünftsbezeichnung erwarteten Mindestanforderungen an die Qualität (nachstehend «Qualitätsanforderungen» genannt) nicht entsprechen, und diese Uhren vom Verkauf in der Schweiz und von der Ausfuhr auszuschliessen.

Art. 3 Geltungsbereich 1 Der Qualitätskontrolle unterliegen alle Uhren, welche die Voraussetzungen zum Führen einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung im Sinne der Artikel 18 und 18Ws Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 26. September 18901' betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen sowie der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen erfüllen.

Bei ihrer Unterstellung, unter die Qualitätskontrolle ist es unerheblich, ob diese Uhren tatsächlich eine schweizerische Herkunftsbezeichnung führen.

2 Der Bundesrat kann bestimmte Arten von Weckern und Tischuhren sowie die Stoppuhren von der Qualitätskontrolle ausnehmen.

3 Die Uhren, welche einen Gangschein der Observatorien für Zeitmessung oder der amtlich anerkannten Gangprüfstellen für Chronometer erhalten haben, sind der Qualitätskontrolle nicht unterstellt. Auf Wunsch der Unternehmung können diese Uhren indessen geprüft werden.

4 Zur Verhinderung von Missbräuchen, insbesondere einer Umgehung der Qualitätskontrolle, kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bestimmen, dass für eine beschränkte Zeitdauer auch Uhren, welche die Voraussetzungen im Sinne von Absatz l nicht erfüllen, der Qualitätskontrolle unterstellt werden.

5 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass die Unternehmung zu jeder Sendung Uhren eine Erklärung darüber abgibt, ob die Voraussetzungen im Sinne von Absatz l erfüllt sind, und die Überprüfung dieser Erklärungen bei den Zollabfertigungsstellen und in den einzelnen Unternehmungen vorsehen. Er regelt ferner die Führung eines Verzeichnisses der Unternehmungen und kann das Anbringen eines besonderen Produzentenkennzeichens auf dem fertigen Uhrwerk vorschreiben.

Art. 4 Kontrollnormen und Qualitätsanforderungen

Die Kontrollnormen und die Qualitätsanforderungen sind auf Grund messbarer technischer Werte festzulegen und der technischen Entwicklung sowie den Marktbedürfnissen anzupassen. Dabei darf keine Uhrenart benachteiligt werden.

*> BS 2 845

745

Art. 5 Durchführung der Qualitätskontrolle 1 Die Uhren sind in bezug auf die für die Qualität massgeblichen technischen Anforderungen, insbesondere auf ihr Funktionieren, nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden zu beurteilen. Dabei ist ihrer Bauart und ihren besonderen technischen Merkmalen Rechnung zu tragen.

2 Die Qualitätskontrolle ist durch repräsentative Stichproben durchzuführen. Zu diesem Zwecke muss die Anzahl der geprüften Uhren so gross sein, dass der effektive Qualitätsstand der Uhren ermittelt wird. Die Auswahl der Stichproben ist durch ein objektives Verfahren zu treffen.

3 Die Stichproben können beim Zoll und iti den einzelnen Unternehmungen erhoben werden. Bei Exportsendungen sind sie in der Regel bei den Zollabfertigungsstellen durch besonders dafür zu errichtende Kontrollstellen zu erheben. Zu diesem Zwecke kann die Oberzolldirektion im Einvernehmen mit dem Institut für die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie (nachstehend «Institut» genannt) die Ausfuhr von Uhren auf bestimmte Zollabfertigungsstellen beschränken. Für die übrigen Uhren erfolgt die Stichprobenentnahme in den einzelnen Unternehmungen.

4 Die Stichprobenentnahmen können auf Verlangen der Unternehmung vom Zoll in die Unternehmung verlegt werden, wenn deren Erzeugnisse während einer gewissen Zeitdauer gute Ergebnisse aufweisen. Diese Ergebnisse sind in der Vollziehungsverordnung zu umschreiben.

Art. 6 Ergebnis und Folgen der Qualitätskontrolle 1 Ergibt die Kontrolle, dass ein Posten Uhren den Qualitätsanforderungen nicht genügt, so hat die Direktion des Instituts dies durch eine Verfügung der betroffenen Unternehmung mitzuteilen. Die Verfügung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Beanstandete Posten dürfen weder ausgeführt noch in der Schweiz verkauft werden.

2 Exportsendungen mit Posten von Uhren, die den Qualitätsanforderungen nicht genügen, werden in der Regel vollständig an die Unternehmung zurückgewiesen. Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann die Rückweisung auf die betreffenden Posten beschränkt werden.

3 Wenn das Kontrollergebnis innerhalb der in der Vollziehungsverordnung festgelegten Toleranzmarge liegt, tritt anstelle der Rückweisung und damit des Verkaufsverbots eine Warnung.

4 Die Stichprobenfrequenz wird im Verhältnis zur Anzahl der Uhren festgelegt, die bei der Stichprobenkontrolle die Qualitätsanforderungen nicht erfüllen.

Bundesblatt. 122.Jahig. Bd.II

39

746 III. Institut für die offizielle Qualitätskontrolle

Art. 7 Allgemeines 1 Zur Durchführung der Qualitätskontrolle wird ausserhalb der Bundesverwaltung eine öffentlich-rechtliche Anstalt, das «Institut für die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie», errichtet.

2 Das Institut besitzt die Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Neuenburg.

3 Das Institut steht unter der Oberaufsicht des Bundes; diese wird-durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ausgeübt.

4 Die Aufgaben und Befugnisse sowie die Organisation des Instituts sind im Rahmen dieses Beschlusses in den Statuten zu umschreiben, die der Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement unterliegen.

Die Jahresberichte und Jahresrechnungen sind ebenfalls vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu genehmigen.

Art. 8 Aufgaben Dem Institut werden folgende öffentlich-rechtliche Aufgaben übertragen: a. Vollzug der Bestimmungen über die Qualitätskontrolle; b. Beratung der Unternehmungen in der Handhabung der Messverfahren ; c. Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Kontrollverfahren und der Messtechnik; d. Mitwirkung bei der Ausarbeitung international anerkannter Qualitätsnormen für Uhren und andere Zeitmessinstrumente.

2 Das Institut kann für Rechnung Dritter messtechnische Untersuchungen und Kontrollen durchführen, sofern es dadurch nicht in der Ausübung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben beeinträchtigt wird.

1

Art. 9 Organisation a. Allgemeines Die Organe des Instituts sind: 1. Verwaltungsrat 2. Ausschüsse 3. Direktion.

Art. 10 b. Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des Instituts. Er besteht aus 17 Mitgliedern, nämlich: - einem unabhängigen Präsidenten ;

747

- acht Vertretern der Kreise, welche von der Qualitätskontrolle direkt erfasst und von diesen Kreisen vorgeschlagen werden; - acht Vertretern des Bundes aus den Kreisen der Verwaltung, der Wissenschaft, der Industrie, der Arbeitnehmer und der Konsumenten.

2 Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates wird ein Ersatzmann ernannt 3 Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt.

4 Der Verwaltungsrat ist dem "Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement für die gesamte Geschäftsführung des Instituts verantwortlich. Seine wesentlichen Aufgaben sind: a. Genehmigung der Jahresvoranschläge und Abrechnungen sowie der Programme und Geschäftsberichte; b. Erlass der in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehenen Statuten, der Réglemente über die Organisation und die Geschäftsführung des Instituts einschliesslich eines besonderen Reglements für die Angestellten; c. Aufsicht über den Betrieb des Instituts und Erteilung allgemeiner Weisungen an die Direktion sowie Aufstellung von Richtlinien in grundsätzlichen Fragen; d. Ernennung der Ausschüsse des Verwaltungsrates; e. Errichtung von Kontrollstellen; /. Antragstellung an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in bezug auf den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Kontrollnormen und Qualitätsanforderungen. Solche Vorschläge können nur im Einverständnis mit zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder des Verwaltungsrates gemacht werden. Die Vertreter der Anker-Uhrenindustrie oder diejenigen der Roskopf-Uhrenindustrie im Schosse des Verwaltungsrates bestimmen unter sich und ihren Ersatzmännern ein technisches Komitee, welches einen ihre Stellungnahme enthaltenden Sonderbericht zu dem vom Verwaltungsrat vorgesehenen und ihre Industrie betreffenden Antrag zu erstellen hat. Der Verwaltungsrat fügt diesen Bericht dem Antrag bei ; g. Ernennung der Direktion.

Art. 11 c. Direktion 1 Die Direktion besteht aus einem Direktor und mindestens einem Stellvertreter.

2 Die Direktion ist für die gesamte Geschäftstätigkeit des Instituts verantwortlich und vertritt es nach aussen. Sie hat insbesondere a. die einzelnen Kontrollstellen und die mit der Stichprobenentnahme beauftragten Personen zu beaufsichtigen ; b. die Verfügungen gemäss Artikel 6 Absatz l zu erlassen ; c. bei der Ausarbeitung der Vorschläge zum Erlass neuer oder zur Änderung bestehender Kontrollnormen und Qualitätsanforderungen mitzuwirken ;

748

d. die Angestellten des Instituts zu ernennen ; e. die Verantwortung für die Rechnungsführung zu übernehmen und dafür zu sorgen, dass für die öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Instituts eine gesonderte Rechnung geführt wird.

Art. 12 Kontrollstellen Das Institut errichtet bei den für die Uhrenausfuhr ermächtigten Zollabfertigungsstellen besondere Kontrollstellen. Zahl und Sitz dieser Kontrollstellen sind auf Antrag des Verwaltungsrates durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion, festzulegen.

2 Für den Betrieb der Kontrollstellen und die Tätigkeit der mit den Stichprobenentnahmen beauftragen Personen hat der Verwaltungsrat ein besonderes Reglement zu erlassen, das nach Anhören der Oberzolldirektion der Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement unterliegt.

1

IV. Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Untersuchungen und Kontrollen 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Untersuchungen, Gutachten und Kontrollmassnahmen veranlassen, soweit sie für die Anwendung dieses Beschlusses erforderlich sind.

2 Die Personen oder Unternehmungen, die Untersuchungen, Gutachten oder Kontrollmassnahmen notwendig gemacht haben, können verhalten werden, die daraus entstehenden Kosten zu übernehmen.

Art. 14

Auskunftspflicht und Amtsgeheimnis Jedermann ist verpflichtet, den mit dem Vollzug und der Kontrolle betrauten Personen über Tatsachen, die mit der Anwendung dieses Beschlusses in Beziehung stehen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, die verlangten Unterlagen beizubringen und den Zutritt zu den Betriebsräumen zu gestatten.

Die Artikel 75 und 77-79 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege1' sind vorbehalten.

2 Die mit dem Vollzug und der Kontrolle betrauten Personen sowie die Experten und übrigen Beauftragten sind verpflichtet, über die Feststellungen und Wahrnehmungen das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen darüber nur den Behörden oder den Organen, die sie beauftragt haben, Auskunft geben.

1

*> BS 3 303

749

Art. 15 Gebühren 1 o Die Kosten welche sich aus den in diesem Beschluss festgelegten Aufgaben ergeben, sind durch eine Gebühr zu decken, die auf den ausgeführten oder in der Schweiz verkauften Uhren nach Stückzahl und Bauart erhoben wird.

2 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der interessierten Kreise der Uhrenindustrie die Höhe der Gebühr und regelt das Erhebungsverfahren. Die Gebühr ist jährlich den Bedürfnissen anzupassen.

V. Rechtsschutz und Straf bestimmungen

Art. 16 Einsprache 1 Gegen Verfügungen gemäss Artikel 6 Absatz l kann innert zehn Tagen schriftlich bei einem besonderen Ausschuss des Instituts Einsprache erhoben werden. Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

2 Dieser Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat ernannt und unter dessen Mitgliedern ausgewählt werden.

3 Der Ausschuss hat innert 30 Tagen einen beschwerdefähigen Entscheid zu treffen.

Art. 17 Beschwerdeverfahren 1 Einspracheentscheide des Ausschusses unterliegen der Beschwerde an eine Rekurskommission, deren Mitglieder vom Bundesrat ernannt werden.

2 Auf. diese Beschwerden und auf die Beschwerden gegen Verfügungen der Rekurskommission finden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Anwendung.

Art. 18 Strafbestimmungen Schwerwiegendere Tatbestände 1 Wer die von ihm ausgeführten oder in der Schweiz verkauften kontrollpflichtigen Uhren der Qualitätskontrolle nicht unterbreitet ; wer beim Verkauf in der Schweiz oder bei der Ausfuhr von Uhren falsche Angaben über die Erfüllung der zum Führen einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung für Uhren erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von Artikel 3 Absatz l macht; wer Uhrenposten, die bei der Kontrolle einer Sendung den Qualitätsanforderungen nicht genügten, in den Verkehr bringt oder versucht, sie in einer andern Sendung auszuführen, ohne vorerst für ihre Instandstellung gesorgt zu haben, wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Bundesblatt. 122. Jahrg. Bd. n

40

750 2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe eine Busse bis zu 10000 Franken.

3 Versuch und Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar.

4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.

Art. 19 Übrige Widerhandlungen 1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen dieses Beschlusses, seinen Ausführungsvorschriften oder einer gestützt darauf und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird, sofern es sich nicht um eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 18 handelt, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe eine Busse bis zu 5000 Franken.

3 Versuch und Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar.

4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.

Art. 20 Verhältnis zum Strafgesetzbuch 1 Ist eine Handlung sowohl nach den Artikeln 18 und 19 dieses Beschlusses als auch nach dem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 strafbar, so .findet sowohl dieser Beschluss als auch das Strafgesetzbuch Anwendung.

2 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind soweit anwendbar, als dieser Beschluss nicht etwas anderes vorsieht.

Art. 21

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und dergleichen.

1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegneheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.

2 Der Geschäfts- oder Dienstherr, Auftraggeber oder Vertretene, der von der Widerhandlung Kenntnis hat oder nachträglich Kenntnis erhält und, obgleich es ihm möglich wäre, es unterlässt, sie abzuwenden oder ihre Wirkung aufzuheben, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Täter. · 3 Ist die Widerhandlung darauf zurückzuführen, dass der Geschäfts- oder Dienstherr, Auftraggeber oder Vertretene seine Aufsichts- oder Sorgfaltspflichten verletzte, so untersteht er der gleichen Strafbestirnmung wie der Täter, wird jedoch nur mit Busse bestraft.

4 Ist der Geschäfts- oder Dienstherr, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma, Perso-

751 nengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit, eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, so finden die Absätze 2 und 3 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren Anwendung.

Art. 22 Verfahren Die Strafverfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen obliegen den Kantonen.

2 Das Institut ist befugt, im Strafprozèss als Partei aufzutreten und im Falle .der Verurteilung zu verlangen, dass ihm nebst den Verfahrenskosten auch die Kosten im Sinne von Artikel 13 vergütet werden.

1

VI. Vollzug und Schlussbestimmungen

Art. 23 Vollzug 1 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt, soweit dies nicht Sache des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ist.

2 Er erlässt insbesondere die Kontrollnormen und die Qualitätsanforderungen.

3 Vor dem Erlass der Ausführungsvorschriften haben der Bundesrat und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die interessierten Kreise der Uhrenindustrie anzuhören. Bei Änderungen dieser Vorschriften und insbesondere der Kontrollnormen und der Qualitätsanforderungen hat das Institut ein Vorschlagsrecht, und es ist vor solchen Änderungen anzuhören.

Art. 24 Mitarbeit der Kantone und der Organisationen der Uhrenindustrie 1 Der Bundesrat und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement können beim Vollzug dieses Beschlusses die Kantone und die Organisationen der Uhrenindustrie, insbesondere die Schweizerische Uhrenkammer, zur Mitarbeit heranziehen. Sie können unter anderem den Auftrag zur Führung und Veröffentlichung detaillierter Statistiken über die Ausfuhr und die Einfuhr von Uhrenerzeugnissen erteilen, die den interessierten Kreisen der Uhrenindustrie sowie den eidgenössischen Behörden zur Verfügung zu stellen sind.

2 Die Mitarbeit der Schweizerischen Uhrenkammer und der Organisationen der Uhrenindustrie steht unter der Aufsicht des Bundes. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse zu umschreiben. Dieser- Behörde haben sie über die Geschäftsund die Rechnungsführung, soweit diese Ausfluss der ihnen in diesem Beschluss übertragenen Aufgaben sind, Rechenschaft abzulegen.

752 Art. 25 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 1981.

* Nach den fünf ersten Jahren der Anwendung des Beschlusses prüft das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement mit der Uhrenindustrie, ob die Lage in dieser Industrie Änderungen des Beschlusses erfordert. Zu diesem Zweck unterbreitet es dem Bundesrat bis zum 31. März 1977 einen Bericht zuhanden der Bundesversammlung.

3 Die am 31. Dezember 1971 hängigen Gesuche und Beschwerden sind gemäss den Organisations- und Verfahrensbestimmungen dieses Beschlusses und seiner Ausführungsvorschriften zu erledigen.

4 Widerhandlungen gegen den Bundesbeschluss vom 23. Juni 1961 und dessen Ausführungsbestimmungen werden strafrechtlich nach diesem letzteren Beschluss verfolgt und beurteilt.

6 Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Beschluss gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse bekanntzumachen.

753

(Entwurf)

Bundesgesetz zur Ergänzung des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. September 19701», beschliesst:

Das Kapitel II (Herkunftsbezeichnungen) des Bundesgesetzes vom 26. September 18902> betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen wird durch den folgenden Artikel ergänzt : Art. 18TM* 1

Wo das allgemeine Interesse der schweizerischen Wirtschaft es rechtfertigt, kann der Bundesrat die Voraussetzungen näher umschreiben, die ein Erzeugnis entsprechend seiner Eigenart erfüllen muss, damit eine schweizerische Herkunftsbezeichnung benützt werden darf.

2 Solche Voraussetzungen können sich beziehen auf: a. die schweizerische Herkunft von Ausgangsstoffen oder Bestandteilen ; b. die in der Schweiz geleistete Arbeit; c. andere wesentliche Eigenschaften, insbesondere die Qualität, die im Verkehr von den mit einer schweizerischen Herkunftsbezeichnung versehenen Erzeugnissen erwartet werden.

II

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

*> BB1 1970 II 697 a > BS 2 845

754 III Der Bundesrat wird beauftragt, dieses Gesetz gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse bekanntzumachen.

1446

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die offizielle Qualitätskontrolle in der schweizerischen Uhrenindustrie und die Ergänzung des Markenschutzgesetzes (Vom 2. September 1970)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1970

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

10662

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1970

Date Data Seite

697-754

Page Pagina Ref. No

10 044 818

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.