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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 1. Juli 1970)

Der Bundesrat hat folgende Herren zu schweizerischen Honorarkonsuln ernannt und zugleich mit der Leitung der nachstehenden Posten betraut : Gérard André Paroz, von Saicourt, in Cincinnati ; Hans Jürg Stocker, von Thayngen und Zürich, in Dallas ; Robert Louis Gasser, von Lungern, in Denver: René Nigg, von Maienfeld, in Pittsburgh; Julius Cäsar Billeter, von Veitheim, in Sait Lake City; Hans Heinrich Kühn, von Nesslau, in Spartanburg; Léon Emile Mermod, von Sainte-Croix, in Honolulu; Franz Klaus Gygax, von Bleienbach, in San Juan.

Zum schweizerischen Honorarkonsul in Philadelphia wurde Herr Harry Kaufmann, von Oftringen, und zum schweizerischen Honorar-Vizekonsul und Verweser in Atlanta, Herr Max Isidor Ruppert, von Gommiswald, ernannt.

Wahlen an der ETH Zürich: Als ordentlicher Professor für Maschinen und Anlagen für flüssige Medien, Herr Bernard Chaix, dipi. Maschinen-Ingenieur ETH, von Genf, zur Zeit Forschungsingenieur in der Privatwirtschaft ; als Assistenz-Professor für Zoologie, insbesondere Entwicklungsbiologie, Herr Hans M. Eppenberger, Dr. phil. II, von Basel und Mogeisberg, zur Zeit wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zoologischen Institut der ETH Zürich; als Assistenz-Professor für Zoologie, insbesondere Genetik, Herr Friedrich E. Würgler, Dr. es nat., von Winterthur, zur Zeit Oberasssistent am Zoologischen Institut der ETH Zürich.

(Vom 6. Juli 1970) Der Bundesrat hat Herrn Appiah Pathmarajah das Exequatur als BerufsGeneralkonsul von Ceylon in Genf, mit Amtsbefugnis über die ganze Schweiz, erteilt.

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

Änderungen bei den ausländischen konsularischen Posten in der Schweiz

Das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in St. Gallen ist geschlossen worden. Mit den einschlägigen Amtsgeschäften befasst sich nunmehr das Generalkonsulat dieses Landes in Zürich.

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Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft Die Birseckbahn-Aktiengesellschaft, mit Sitz in Ariesheim, stellt das Gesuch, ihre Bahnlinie von der Kantonsgrenze Baselstadt/Baselland bis nach Dornachbrugg/Neuarlesheim mit einer Betriebslänge von 6,132 km samt Zubehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen zu verpfänden.

Die Verpfändung erfolgt im l. Rang - im Nachgang zum bestehenden Pfandrecht - und dient der Sicherstellung eines Darlehens von 700000 Franken zur teilweisen Finanzierung des technischen Sanierungsprogramms der Birseckbahn.

Einsprachen gegen dieses Verpfändungsbegehren sind dem Eidgenossischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement in Bern bis am 27. Juli 1970 einzureichen.

Bern, den 6. Juli 1970 Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Generalsekretariat

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Galvaniseurs (Vom 24. Februar 1970) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 11 Absatz l, 28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 12 und 21 Absatz l der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Galvaniseurs.

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I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Galvaniseur.

Der Galvaniseur schützt und veredelt Metall- und Nichtmetalloberflächen durch Anbringen einer Metall- oder Oxydschicht auf elektrolytischem oder chemischem Weg.

2 Die Lehre dauert 3 Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe 1

Galvaniseurlehtiinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die in der Lage sind, mindestens vier der Hauptveredlungsverfahren (Vernickeln, Verchromen, Rhodinieren, Verzinken, Cadmieren, Verkupfern, Versilbern, Vergolden, Goldplatieren, anodisch Oxydieren) zu vermitteln.

2 Lehrbetriebe, die nicht in der Lage sind, mindestens vier Verfahren gemäss Absatz l zu vermitteln, dürfen Lehrlinge annehmen, wenn sie sich verpflichten, die fehlenden Verfahren in einem ändern geeigneten Betrieb oder in Kursen vermitteln zu lassen. Über Ort und Dauer der Ausbildung ausserhalb des verantwortlichen Lehrbetriebes ist die zuständige kantonale Behörde vorgängig zu orientieren.

3 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist. Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 2 gelernte Galvaniseure ständig beschäftigt.

1 weiterer Lehrling auf jede weitere ganze Gruppe von 3 ständig beschäftigten gelernten Galvaniseuren.

2 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

94 2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre die notwendigen Schutzkleider zur Verfügung zu stellen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen.

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen. Die Ausbildung ist so zu ergänzen und zu fördern, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Er ist rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären, wobei der Arbeitshygiene und dem Umgang mit Giftstoffen besondere Beachtung zu geben sind.

4 Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitstagebuches1* zu verpflichten, das der Lehrmeister monatlich mindestens einmal zu kontrollieren und zu visieren hat. Der gesetzliche Vertreter nimmt Einsicht und visiert halbjährlich.

Das Arbeitstagebuch ist an der Lehrabschlussprüfung vorzuweisen und wird bewertet.

6 Die in den Artikeln 5 und 6 Buchstabe a aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die in Artikel 6 Buchstabe b aufgeführten Berufskenntnisse werden in der Berufsschule gelehrt. Der Lehrmeister ist jedoch verpflichtet, bei der Ausführung der praktischen Arbeiten den Lehrling stets auf die Zusammenhänge mit der Theorie hinzuweisen, damit die in der Berufsschule erworbenen Kenntnisse durch die Praxis gefestigt werden. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

1

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in den Betrieb, in die Arbeitshygiene und Unfallverhütung, insbesondere durch Aufklärung über die Charakteristiken der verschiedenen Elektrolyte und Lösungen.

Behandeln der Abwasser und Konzentrate entsprechend den Vorschriften des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz.

1

> Musterblätter für das Arbeitstagebuch sind beim Verband Galvanischer Anstalten der Schweiz zu beziehen. Sie sind unentgeltlich.

95 Ansetzen von Laugen, Beizen und Lösungen. Ausführen von chemischen und elektrochemischen Vorbehandlungsarbeiten, wie Laugen, Beizen, Entfetten von Eisen und Nichteisenmetallen. Wo möglich, Reinigen, Entfetten und Polieren von Gegenständen auf chemischem und elektrolytischem Wege sowie Reinigen und Entfetten mit Ultraschallwellen.

Mechanisches Vorbehandeln von Gegenständen aus verschiedenen Metallen, wie Schleifen, Bürsten, Polieren und Kratzen.

Herrichten des Schleif- und Poliermaterials, Pflegen und Warten der Schleif- und Poliermaschinen.

Färben von Buntmetallen auf chemischem Wege und Lackieren der gefärbten Gegenstände.

Entfernen von Metallüberzügen mit Säuren, Laugen und Speziallösungen auf chemischem und elektrolytischem Wege.

Zweites Lehrjahr Abscheiden von Metallüberzügen aus Lösungen auf elektrolytischem oder chemischem Wege, anodisch Oxydieren.

Kontrollieren der Stromverhältnisse, der Temperatur, des Säuregrades und des spezifischen Gewichtes der Elektrolyte.

Fachgerechtes Beschicken der Bäder durch richtiges Anordnen und Aufhängen der zu veredelnden Gegenstände im Bad.

Anbringen von Hilfsanoden und Blenden.

Berechnen der Oberfläche der zu veredelnden Gegenstände.

Berechnen der Schichtdicke, Stromdichte und der Expositionszeit.

Drittes Lehrjahr Warten der Veredlungsbäder durch Überwachen des Anodenzustandes und der Niederschlagsqualität.

Berechnen von Zusätzen und Korrigieren der Bäder auf Grund von Analysenwerten.

Prüfen der Niederschläge in bezug auf Härte, Porosität, Haftfestigkeit und Korrosion.

Bestimmen von Lauge, Säure und freiem Cyanid nach dem analytischen Verfahren.

Beheben von Störungen im Gleichstromkreis.

Selbständiges Ausführen sämtlicher im Betrieb vorkommenden Arbeiten.

Art. 6 Berufskenntnisse a. In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln, die durch die Berufsschule gemäss

96 Normallehrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit ergänzt und begründet werden: Materialkenntnisse Benennung und Merkmale der Metalle, wie Eisen, Eisenlegierungen, Kupfer, Kupferlegierungen, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Zink, Zinn, Blei, Cadmium, Silber, Gold, Rhodium.

Benennung und Merkmale der gebräuchlichsten Chemikalien, wie Nickelsulfat, Nickelchlorid, Kupfersulfat, Chromsäure, Natriumcyanid, Natriumhydroxyd, Salzsäure, Salpetersäure, Schwefelsäure, Borsäure, Weinsteinsäure, Ammoniak, Natriumsulfid, Edelmetallverbindungen, organische Verbindungen, Entfettungslösungen, Lösungsmittel, Lacke.

Benennung und Merkmale von Schleif- und Poliermaterialien, wie Schmirgel, Tripel, Poliertonerden.

Filz, Schwabbelscheiben, Fiberbürsten, Sisalbürsten, Metalldrahtbürsten.

Allgemeine Fachkenntnisse Praktische Anwendung der Arbeitshygiene. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen. Erste Hilfe bei Unfällen.

Allgemeine Begriffe in der Galvanotechnik.

Die Galvanisieranlage und ihre Funktion. Pflege der Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen.

b. Der nachfolgende Stoff wird durch die Berufsschule vermittelt (siehe Normallehrplan für die Berufsklassen der Galvaniseure). Der Lehrmeister ist verpflichtet, bei der Ausführung der praktischen Arbeiten auf die Anwendung dieser Kenntnisse hinzuweisen und diese dadurch zu festigen.

Materialkenntnisse Elemente, chemische Verbindungen.

Vorkommen, allgemeine und mechanische Eigenschaften wie Zug-, Druck- und Torosionsfestigkeit, Härte, spezifisches Gewicht von : - Eisen, Aluminium, Kupfer, Chrom, Nickel, Rhodium, Zink, Zinn, Cadmium, Blei, Silber, Gold.

Zusammensetzung, Spannungsreihe, Leitfähigkeit, Stellung im periodischen System dieser Metalle sowie ihr Verhalten an der Luft.

Allgemeine Eigenschaften von Metallegierungen.

Kunststoffe, ihre Eigenschaften und Verwendung.

Berufskunde Arbeitshygiene und Unfallverhütung.

Vorschriften: Die für die Galvanotechnik geltenden Bestimmungen des «Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 16. März 1955» und die

97 «Richtlinien über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer» vom September 1966.

Kenntnisse der Normen.

Vorschriften über den Handel und das Aufbewahren von Giftstoffen.

Aufbau und Funktion von Galvanisieranlagen. Arbeiten mit Giftstoffen.

Mechanische Vorbehandlung der Metalle.

Berechnen und Ansetzen von - elektrolytischen und chemischen Vorbehandlungsbädern ; - sauren Elektrolyten, wie z. B. Kupfer-, Nickel-, Chrom- und Rhodiumbädern; - cyanidischen Elektrolyten, wie z. B. Zink-, Cadmium-, Silber-, Gold- und Legierungsbädern ; - elektrolytischen und chemischen Entmetallisierungsbädern; - Reinigen und Vorbereiten der Badbehälter. Analytische Prüfung der Bäder, Hullzellenversuche.

Elektrochemische, elektrische und mechanische Messgeräte, soweit sie in der Galvanotechnik verwendet werden.

Diverse Systeme zur Messung der Schichtdicke.

Gleichstromkreis ; kathodische und anodische Schaltung.

Gestellbau. Einbau von Hilfsanoden.

Metallkunde.

Feststellung der Wirkung von Badkomponenten. Variieren der Badkomponenten, z. B. der pH-Bereiche, Metallgehalte, Leitsalzgehalte.

Vorgänge im Bad. Einfluss der Badverunreinigung, z. B. durch Fremdmetalle, organische Zusätze. Entfernung von Fremdmetallen bzw. organischen Zusätzen mittels chemischer oder elektrochemischer Selektiwerfahren.

Korrektur der Bäder.

Beurteilen der Niederschläge in bezug auf Aussehen, Duktilität, Porosität.

Abwasserbehandlung gemäss eidgenössischen und kantonalen Abwasservorschriften.

Galvanotechnisches Rechnen Berechnen der Flächen und Kubikinhalte von Werkstücken. Berechnen von chemischen Mischungen. Das Faraday'sche Gesetz und seine Anwendung.

Physik und Chemie Chemische und physikalische Vorgänge. Trennung von Stoffen. Aggregatzustände; Thermometer, Barometer, Manometer. Analyse, Thermolyse, Elektrolyse, Elemente, Symbole, Korpuskulartheorie. Atome und Moleküle, Atomgewicht, Molekulargewicht, Affinität, Wertigkeit, periodisches System, chemisches Rechnen. Oxydation, Reduktion, Wasser, Lösungen.

98 Ionen, Indikatoren, pH-Werte.

Korrosionsvorgänge, Säuren und ihre Salze, Komplexsalze, Basen, SäureBasentitrationen. Einführung in die organische Chemie. Physikalische Grundkenntnisse, Masse, spezifisches Gewicht.

Elektrizitätslehre Statische Elektrizität, strömende Elektrizität, Gleichstrom, Wechselstrom, Ohm'sches Gesetz, elektrische Masseinheiten und elektrische Messungen.

Messinstrumente, wie Volt- und Amperemeter, Amperestundenzähler und ihre Schaltung im Stromkreis. Leistung, Arbeit, Kosten. Spannungsquellen. Elektrische Maschinen und Apparate, soweit sie in der Galvanotechnik zur Anwendung gelangen.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die Artikel 8 bis 14 beziehen sich ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet.

Art. 8

Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb oder in der Berufsschule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten, wobei die im Lehrbetrieb zur Anwendung gelangenden Hauptveredlungsverfahren zu berücksichtigen sind.

2 Dem Lehrling sind die erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

3 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten und das Material sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit nötig, zu erklären.

Art. 9 Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

1

99 2

Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3 Tage.

Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten ca. 19 Stunden b. die Berufskenntnisse ca. 5 Stunden, wovon 4 Stunden schriftlich.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Der Prüfungsstoff soll eine Auswahl aus dem Ausbildungsprogramm darstellen. Jeder Lehrling hat die nachstehenden, im Beruf des Galvaniseurs allgemein vorkommenden Arbeiten, selbständig auszuführen : a.

Vorbehandlungsverfahren 1. Mechanische Vorbehandlung von verschiedenen Metallen und Gegenständen wie Bürsten und Polieren, Grob- und Feinschleifen (ca. 3 Stunden).

2. Chemische und elektrochemische Vorbehandlung von verschiedenen Metallen und Gegenständen; Entfernen von metallischen Überzügen (ca. 3 Stunden).

b.

Veredlungsverfahren 3. Veredeln von Metallen und Gegenständen mit 6-8 verschiedenen galvanischen Verfahren, wie Vernickeln, Verchromen, Rhodim'eren, Verzinken, Cadmieren, Verkupfern, Versilbern, Vergolden, Goldplatieren, anodisch Oxydieren, wovon 4 bewertet werden analog Artikel 2 Absatz l (ca. 9 Stunden).

c. Färbungen 4. Herstellen gebräuchlicher Färbungen auf Messing, Kupfer oder Silber und Lackieren der Gegenstände (ca. 2 Stunden).

100 d. Analysen 5. Untersuchen und Korrigieren von Bädern (ca. 2 Stunden).

Art. 12

Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie wird mündlich und schriftich durchgeführt und erstreckt sich auf die in Artikel 6 Buchstabe a und b aufgeführten Gebiete.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 13

Beurteilung Die praktischen Arbeiten gemäss Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen beurteilt und bewertet : Pos. l Mechanische Vorbehandlung; Grob- und Feinschleifen, Bürsten und Polieren Pos. 2 Chemische und elektrochemische Vorbehandlung Pos. 3 Veredlung in 4 Hauptveredlungsverfahren Pos. 4 Färben und Lackieren Pos. 5 Analysen 1

2

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In ihr sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung der praktischen Arbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. benötigte Arbeitszeit.

3 Für jede Prüfungsarbeit ist vom Experten die benötigte Zeit aufzuschreiben.

4 Die Berufskenntnisse werden in den nachstehenden Positionen bewertet: Pos. l Materialkenntnisse Pos. 2 Berufskunde Pos. 3 Galvanotechnisches Rechnen Pos. 4 Physik und Chemie Pos. 5 Elektrizitätslehre Pos. 6 Arbeitstagebuch 5

Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

101

Art. 14 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1): Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und Ideine Lücken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Galvaniseur zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Galvaniseur zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note

6 5,5 5 4,5

4

3 2 l

2

Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Artikel 15 Absatz 4) zu vermerken.

Art. 15 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden 3 Noten ermittelt, von denen die Mittelnote der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten (doppelt) ; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

*> Formulare für die Eintragung der Noten können beim Verband Galvanischer Anstalten der Schweiz unentgeltlich bezogen werden.

102 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (14 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote in den praktischen Arbeiten und die Mittelnote in den Berufskenntnissen als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten zu unterzeichnen und der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 16

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernter Galvaniseur zu führen.

m. Inkrafttreten

Art. 17 1

Dieses Reglement ersetzt die Réglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im galvanischen Gewerbe vom 25. Juni 1944. Die Bestimmungen über die Ausbildung, Artikel l bis 6, treten am 1. April 1970, diejenigen über die Prüfung, Artikel 7 bis 15, am I.Januar 1972 in Kraft.

2 Lehrverhältnisse für Metallschleifer und Polierer (zweijährige Lehre), die vor Inkrafttreten dieses Reglements abgeschlossen wurden, können nach den bisherigen Vorschriften vom 25. Juni 1944 zu Ende geführt werden.

Bern, den 24. Februar 1970 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Brugger 1231

103

Notifikationen

z. Zt. unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet : Die Zollkreisdirektion Chur verurteilte Sie am 5. Januar 1970 auf Grund des am 25. November 1969 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls in Anwendung der Artikel 6, 30, 31 und 104-106 des Zollgesetzes und Artikel 2, 3 und 14 der Verordnung über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland vom 1. Dezember 1936 zu einer Ordnungsbusse von 30.- Franken, zuzüglich 5.25 Franken Untersuchungskosten.

Die Höhe der verfügten Ordnungsbusse können Sie innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern anfechten.

Läuft die vorgenannte Frist unbenutzt ab, so wird die von Ihnen geleistete Hinterlage zur Deckung der Busse und Kosten verwendet.

wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Chur verurteilte Sie am 5. Januar 1970 auf Grund des am 25. November 1969 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls in Anwendung der Artikel 6, 30, 31 und 104-106 des Zollgesetzes und Artikel 2, 3 und 14 der Verordnung über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland vom I.Dezember 1936 zu einer Ordnungsbusse von 30.-Franken, zuzüglich 5.25 Franken Untersuchungskosten.

Die Höhe der verfügten Ordnungsbusse können Sie innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern anfechten.

Lauft die vorgenannte Frist unbenutzt ab, so wird die von Ihnen geleistete Hinterlage zur Deckung der Busse und Kosten verwendet.

Bern, den 10. Juli 1970 Eidgenössische Oberzolldirektion # S T #

Anzeigen sowie Wettbewerbsausschreibungen

Das Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlicht :

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern Textausgabe der geltenden Erlasse, Tabellen und Erläuterungen nach dem Stand vom 1. Januar 1970.

Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.

Preis Fr. 3.60

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Bundesblatt

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Jahr

1970

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.07.1970

Date Data Seite

91-103

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10 044 760

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