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# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

Änderung bei den ausländischen konsularischen Posten in der Schweiz

Der Konsularbezirk des Konsulates des Königreichs Thailand in Zürich umfasst nunmehr die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwaiden (ob und nid dem Wald), Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau. Die Konsularabteilung der Königlich Thailändischen Botschaft in Bern ist nicht mehr zuständig für dieses Gebiet.

Bern, den 4. September 1970

Eidgenössisches Politisches Departement

525

Verzeichnis der Arbeitnehmerverbände, die das Recht auf Vertretung im Vorstand von AHV-Verbandsausgleichskassen (Mitspracherecht) neu geltend gemacht haben oder bisher mitspracheberechtigt waren Publikation gemäss den Artikeln 5 und 6 der Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 19. Februar 1960 über Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

(Arbeitnehmerverbände, die sich neu angemeldet haben, sind mit einem Stern * bezeichnet) Ausgleichskassen COOP AHV-Ausgleichskasse

Ausgleichskasse des Verbandes Schweizer Metzgermeister

Ausgleichskasse schweizerischer Elektrizitätswerke

Ausgleichskasse des Schweizerischen Bäcker-Konditoren-Meister-Verbandes Bundetblatt, 122. Jahrg. Bd. n

Arbeitnehmerverbände Schweizerischer kaufmännischer Verein Verband der Handels-,Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz Fédération romande des employés Schweizerischer kaufmännischer Verein Verband der Handels-, Transportund Lebensmittelarbeiter der Schweiz Metzgereipersonal-Verband der Schweiz Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste Christlicher Metallarbeiter-Verband der Schweiz Christlicher Transport-, Handelsund Lebensmittelarbeiterverband Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz

526 A usgleichskassen

Ausgleichskasse des Verbandes der schweizerischen Waren- und Kaufhäuser Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes

Ausgleichskasse des Schweizer Hotelier-Vereins Ausgleichskasse des Schweizerischen Verbandes des Milch-, Butter- und Käsehandels (MIBUKA)

Ausgleichskasse des aargauischen Arbeitgeberverbandes

Ausgleichskasse des Verbandes der Industriellen von Basel-Land

Arbeitnehmerverbände Schweizerischer Bäckerei- und Konditorei-Personal-Verband Schweizerischer kaufmännischer Verein Verband des Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz Schweizerischer kaufmännischer Verein Christliches Gewerkschaftskartell Basel Gewerkschaftskartell Basel-Stadt Union Helvetia, Schweizerischer Zentralverband der Hotel- und Restaurant-Angestellten Schweizerischer kaufmännischer Verein Verband der Handels- Transportund Lebensmittelarbeiter der Schweiz Landesverband freier Schweizer Arbeiter Schweizerischer kaufmännischer Verein Christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter-Verband der Schweiz Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz Verband aargauischer christlich-sozialer Organisationen Kartell der aargauischen Angestelltenverbände Kantonalverband aargauischer kaufmännischer Vereine Schweizerischer kaufmännischer Verein Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz Schweizerischer Textil- und Fabrikarbeiterverband

527 Ausgleichskassen

Arbeitnehmerverbände

Caisse de compensation de l'industrie horlogère

Schweizerischer kaufmännischer Verein Christlicher Metallarbeiterverband der Schweiz Schweizerischer Metall- und Uhrenarbeiter-Verband Schweizerischer kaufmännischer Verein Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz Schweizerischer kaufmännischer Verein Christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter-Verband der Schweiz

Ausgleichskassen der Brauereien

Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Schuhindustrieller

Ausgleichskasse der Bindemittelindustrie Ausgleichskasse des Schweizerischen Tabakverbandes

Caisse interprofessionnelle vaudoise d'assurance-vieillesse et survivants (CIVAS)

Ausgleichskasse des Schweizerischen Engros-Möbelfabrikantenverbandes Caisse interprofessionnelle neuchâteloise de compensation pour l'industrie, le commerce et les arts et métiers (CICICAM)

Verband der Bekleidungs-, Leder- und Ausrüstungsarbeiter der Schweiz Schweizerischer Bau- und Holzarbeiterverband Schweizerischer kaufmännischer Verein Christlicher Transport-, Handels- und Lebensmittelarbeiterverband Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz Schweizerischer kaufmännischer Verein Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz Fédération romande des employés Fédération des syndicats chrétiens Schweizerischer Bau- und Holzarbeiterverband Christlicher Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz Schweizerischer kaufmännischer Verein Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz Fédération romande des employés

528 Ausgleichskassen

Arbeitnehmerverbände

Caisse de compensation de la Fédération genevoise des sociétés de détaillants

Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz Fédération romande des employés Schweizerischer kaufmännischer Verein

Ausgleichskasse des Schweizerischen Konditormeister-Verbandes

Christlicher Transport-, Handelsund Lebensmittelarbeiterverband

Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber

Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Transit- und Welthandelsfirmen Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes

Ausgleichskasse des Zentralverbandes der schweizerischen Fettindustrie

Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz Schweizerischer Bäckerei- und Konditorei-Personal-Verband Schweizerischer kaufmännischer Verein Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz Schweizerischer kaufmännischer Verein Schweizerischer kaufmännischer Verein Christlicher Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz Landesverband freier Schweizerarbeiter Schweizerischer Bau- und Holzarbeiterverband Schweizerischer kaufmännischer Verein Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz

Ausgleichskasse des Schweizerischen Obstverbandes

Schweizerischer kaufmännischer Verein Christlicher Transport-, Handels und Lebensmittelarbeiterverband Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz

Ausgleichskasse schweizerischer Transportunternehmungen

Schweizerischer Eisenbahner-Verband

529 Ausgleichskassen

Arbeitnehmerverbände

Ausgleichskasse der Migros-Betriebe

Schweizerischer kaufmännischer Verein Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz

Ausgleichskasse des Grosshandels Ausgleichskase der Schokolade-, Biscuits- und Confiserie-, Teigwarenund Kondensmilch-Industrien (ALBICOLAC)

Schweizerischer kaufmännischer Verein Schweizerischer kaufmännischer Verein Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz Christlicher Transport-, Handelsund Lebensmittelarbeiterverband

Ausgleichskasse der Bekleidungs-Industrie

Landesverband freier Schweizerarbeiter Schweizerischer kaufmännischer Verein Schweizerischer Verband christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter

Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Müller

Verband der Bekleidungs-, Leder- und Ausrüstungsarbeiter der Schweiz Schweizerischer kaufmännischer Verein Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz Christlicher Transport-, Handelsund Lebensmittelarbeiterverband Landesverband freier Schweizerarbeiter Schweizerischer Textil- und Fabrikarbeiterverband

Ausgleichskasse für milch- und landwirtschaftliche Organisationen

Schweizerischer kaufmännischer Verein Christlicher Transport-, Handelsund Lebensmittelarbeiterverband Verband der Handels, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz Verband schweizerischer Käserei- und milchwirtschaftlicher Betriebsleiter

530 Ausgleichskassen Ausgleichskasse «Versicherung» Ausgleichskasse Keramik und Glas

Ausgleichskasse der Papierindustrie

Ausgleichskasse Buchbindermeister und Papeteristen

Ausgleichskasse für die Seiden-, Kunstseiden- und Textilveredlungsindustrie (ASTI)

Ausgleichskasse VATI

Arbeitnehmerverbände Schweizerischer kaufmännischer Verein Schweizerischer kaufmännischer Verein Christlicher Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz Schweizerischer Bau- und Holzarbeiterverband Schweizerischer Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter Schweizerischer kaufmännischer Verein Christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter-Verband der SchweizN Landesverband freier Schweizerarbeiter Schweizerischer Verband christlicher Buchbinder, Papier-, Kartonagearbeiter und des graphischen Hilfspersonals Schweizerischer Textil- und Fabrikarbeiterverband Schweizerischer kaufmännischer Verein Schweizerischer Verband christlicher Buchbinder, Papier-, Kartonagearbeiter und des graphischen Hilfspersonals Fédération romande des employés Schweizerischer Buchbinder- und Kartonagerverband Schweizerischer kaufmännischer Verein Christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter-Verband der Schweiz Schweizerischer Textil- und Fabrikarbeiterverband Schweizerischer kaufmännischer Verein Landesverband freier Schweizerarbeiter

531 A usgleichskassen

Arbeitnehmerverbände

Christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter-Verband der Schweiz Verband der Bekleidungs-, Lederund Ausrüstungsarbeiter der Schweiz »Gewerkschaft Textil-Chemie-Papier Ausgleichskasse Mineralia Schweizerischer kaufmännischer Verein Ausgleichskasse des Schweizerischen Schweizerischer kaufmännischer VerWeinhändlerverbandes ein Verband der Handels-, Transportund Lebensmittelarbeiter der Schweiz Ausgleichskasse der Gärtner und Flo- Verband der Handels-, Transportristen und Lebensmittelarbeiter der Schweiz Christlicher Transport-, Handels und Lebensmittelarbeiterverband Ausgleichskasse der Sperrholzbran- Schweizerischer kaufmännischer Verche und des Berufsholzhandels ein Schweizerischer Bau- und Holzarbeiterverband Ausgleichskasse der graphischen und Schweizerischer kaufmännischer Verpapierverarbeitenden Industrie der ein Schweiz (AGRAPI) Schweizerischer Lithographenbund Schweizerischer Typographenbund Schweizerischer Buchbinder- und Kartonagerverband

Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes

Christlicher Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz Schweizerischer Bau- und Holzarbeiterverband

Ausgleichskasse des schweizerischen Gewerbes

Schweizerischer Bau- und Holzarbeiterverband Christlicher Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz

532 A usgleichskassen

Arbeitnehmerverbände

Caisse interprofessionnelle romande d'assurance-vieillesse et survivants des syndicats patronaux (FRSP)

Schweizerischer kaufmännischer Verein Verband der Handels-, Transportund Lebensmittelarbeiter der Schweiz Fédération romande des employés Fédération des syndicats chrétiens Schweizerischer kaufmännischer Verein Verband der Handels-, Transportund Lebensmittelarbeiter der Schweiz

Caisse de compensation de l'Association des industries vaudoises-Chambre vaudoise du commerce et de l'industrie

Caisse de compensation des groupements patronaux vaudois

Fédération romande des employés Fédération des syndicats chrétiens Schweizerischer kaufmännischer Verein Verband der Handels-, Transportund Lebensmittelarbeiter der Schweiz Fédération romande des employés Fédération des syndicats chrétiens

Caisse de compensation de la Fédération romande de la métallurgie du bâtiment

Fédération des syndicats chrétiens Schweizerischer Metall- und Uhrenarbeiter-Verband Christlicher Metallarbeiter-Verband der Schweiz

Ausgleichskasse des Schweizerischen Coiffeurmeister- Verbandes

Schweizerischer CouffeurpersonalVerband

533 Hinweis für die beteiligten Verbände

Die Gründerverbände von Verbandsausgleichkassen können innert drei Monaten seit der Veröffentlichung des Verzeichnisses vom 17. Juli 1970 von den Arbeitnehmerverbänden, welche das Mitspracherecht im Kassenvorstand für eine weitere Periode von fünf Jahren beanspruchen oder neu geltend machen, den Nachweis verlangen, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 58, Absatz 2, AHVG erfüllt sind. Solche Begehren sind dem Bundesamt für Sozialversicherung einzureichen. Wird innerhalb der Frist kein Nachweis verlangt, so gelten die bestehenden oder neu angemeldeten Mitspracherechte ab 1. Januar 1971 weiterhin als anerkannt bzw. als neu zugesprochen.

Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen a. Bundesgesetz über die AHV Artikel 58, Absatz 2 (Mitspracherecht) Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Gründerverbände und gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen, sofern diesen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören. Der Präsident sowie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von den Gründerverbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Schweizerbürger gewählt werden, welche der betreffenden Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.

b. Vollzugsverordnung zum AHVG Artikel 105, Absatz 4 (Schiedsgericht) Über Streitigkeiten betreffend das Vertretungsrecht der Arbeitnehmerverbände entscheidet das gemäss Artikel 54, Absatz 3, des Bundesgesetzes von der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission aus ihrer Mitte zu bestellende Schiedsgericht, wobei dessen Verfahrensgrundsätze Anwendung finden.

c. Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 19. Februar 1960 über Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung Artikel 7 (Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen) Die Arbeitnehmerverbände haben innert dreier Monate seit der Veröffentlichung des Verzeichnisses der Gründerverbände nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung ihrer Rechte erfüllen.

Bundesblatt, 122. Jahrg. Bd. n

26

534

Für das Mitspracherecht kann auf diesen Nachweis verzichtet werden, sofern er von den Gründerverbänden nicht ausdrücklich verlangt wird.

Artikel 10 (Bedeutung der Fristen) Verbände, welche die in dieser Verfügung gesetzten Fristen nicht einhalten, können die Rechte gemäss Artikel 53, 54, Absatz l, beziehungsweise Artikel 58, Absatz 2 des Bundesgesetzes erst wieder nach Ablauf von jeweils fünf Jahren geltend machen. Vorbehalten bleibt Artikel 99, Absatz 2 der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bundesgesetz.

Bern, den 11. September 1970 i431

Bundesamt für Sozialversicherung

535 Gipser und Maler

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Doppelberuf Gipser und Maler (Vom 20. April 1970)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf die Artikel 10,11 Absatzl, 28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und auf die Artikel 12 und 21 Absatz l der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Doppelberuf Gipser und Maler.

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre Die Berufsbezeichnung lautet Gipser und Maler.

Der Maler befasst sich vorwiegend mit dem Anbringen von Farben, Lakken, Strukturmaterialien, Tapeten und Kunststoffen an Bauten, Einrichtungen und Gegenständen zur Fertigung ihrer Oberfläche und zum Schutz vor Korrosion und Abnützung.

Der Gipser befasst sich vorwiegend mit der Ausführung von Decken- und Wandkonstruktionen und den dazugehörenden Isolationen sowie von sämtlichen Arten von Verputzen.

2 Die Lehre dauert 4 Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3 Der Doppelberuf Gipser und Maler kann nur in Betrieben erlernt werden, in denen sowohl Maler- als auch Gipserarbeiten ausgeführt werden.

1

536 4

Lehrlinge, welche den Doppelberuf Gipser und Maler erlernen, haben den berufskundlichen und den allgemeinbildenden Pflichtunterricht in den Berufsklassen der Maler an der örtlich zuständigen Berufsschule zu besuchen; zusätzlich wird ihnen der berufliche Unterricht für Gipser in regionalen oder interkantonalen Fachklassen vermittelt.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Lehrlinge des Doppelberufes Gipser und Maler dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die dem Artikel 10 des Bundesgesetzes genügen (danach wird, unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes, die Ausbildung von Lehrlingen davon abhängig gemacht, dass der Lehrmeister oder der mit der Ausbildung beauftragte Vertreter die Meister- beziehungsweise die Berufsprüfung als Maler bestanden oder schon vor dem 1. Oktober 1939 mit Erfolg einen Lehrling ausgebildet hat), über eigene Werkstätten mit den notwendigen Einrichtungen verfügen und die in der Lage sind, das gesamte in den Artikeln 4 bis 6 erwähnte Ausbildungsprogramm zu vermitteln.

2 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Gipser- und Malergeschäft dürfen jeweils ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist; ein weiterer Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste in das letzte Lehrjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 2; 3 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 5 gelernte Maler bzw. gelernte Gipser ständig beschäftigt; 1 weiterer Lehrling auf jede weitere ganze Gruppe von 4 ständig beschäftigten gelernten Malern bzw. gelernten Gipsern.

2 Bei der Berechnung der Höchstzahl der Lehrlinge dürfen gelernte Arbeiter des Doppelberufes nur für einen Beruf (Gipser oder Maler) mitgezählt werden. Lehrlinge des Doppelberufes zählen entweder als Malerlehrlinge oder als Gipserlehrlinge.

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4

Bei der Bestimmung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten gelernte Maler oder gelernte Gipser, die eine Zusatzlehre absolvieren, weder als Lehrlinge noch als gelernte Arbeitskräfte.

537 2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre die notwendigen persönlichen Geräte und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.

2

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen.

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen. Die Ausbildung ist so zu ergänzen und zu fördern, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

3

Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten sowie zu Anstand gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern zu erziehen. Er ist rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen umfassend aufzuklären.

4

Der Lehrling ist verpflichtet, während der ganzen Lehre detaillierte Arbeitsrapporte zu führen.

5

Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Art. 5 Praktische Arbeiten A. Gipser Erstes Lehrjahr Mithelfen und Zudienen bei den üblichen Berufsarbeiten, wie Mörtelzubereitung und Transport, Bereitstellen und Reinigen von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Gerüstmaterial. Erstellen von Gerüsten. Schützen von Bauteilen. Ablöschen von Stückkalk. Erstellen von Grundputzen inkl. Flüchten und Senkeln von Wänden und Nivellieren von Decken.

Zweites Lehrjahr Erstellen von einfachen Schablonen. Verkleiden von Holzwerk und Putzträgern. Versetzen von Wandbauplatten; Ausführen von Isolationsarbeiten.

Erstellen von Zwischenwänden mit verschiedenen Bauplatten. Auftragen von Grund- und Weissputz an Wänden und Decken. Versetzen von Eckschutzleisten.

538 Drittes Lehrjahr Mithelfen bei Konstruktionsarbeiten. Erstellen von Strukturputzen und einfachen Gesimszügen. Zuschneiden von einfachen Gesimsecken. Zeichnen von Profilen. Selbständiges Arbeiten an Decken und Wänden. Erstellen von Decken und Wänden mit Stuck-, Gipskarton- und vorfabrizierten Verkleidungsplatten sowie Isolierplatten.

Viertes Lehrjahr Erstellen von Zug- und Rabitzarbeiten. Auftragen von Naturputzen. Erstellen von Schürzen und Verschalungen. Erstellen und Versetzen von Ventilationskanälen. Anfertigen von Bogenkonstruktionen inkl. Verputzen. Ausführen von Zugarbeiten an Rundungen und Gewölben und Mithelfen bei Spezialarbeiten.

B. Maler Erstes Lehrjahr Schützen von Bauteilen. Handhaben von Leitern und Rollgerüsten. Erstellen von leichten Gerüsten. Handhaben der Werkzeuge und Geräte durch Mithilfe bei der Anstrichentfernung, bei den Vorarbeiten sowie bei Grundier-, Spachtel- und Anstricharbeiten mit den gebräuchlichsten Materialien. Instandhalten von Werkzeugen und Geräten wie Pinseln, Bürsten, Rollern, Kratzwerkzeugen, Spachteln.

Zweites Lehrjahr Erkennen von Anstrichuntergründen. Mithelfen bei der Zubereitung der Materialien für die verschiedenen Anstriche. Mithelfen bei der Ausführung von Anstrichen in den wichtigsten Arbeitstechniken (Pinsel-, Roller- und Spritzauftrag) auf den allgemein vorkommenden Untergründen. Instandhalten von Arbeitsgeräten wie Siebgeräten, Tapetenablösapparaten, Maschinen, Spritzanlagen, Trocknungsgeräten, Beleuchtungskörpern.

Drittes Lehrjahr Mithelfen beim Nachmischen von Farbtönen. Mithelfen beim Aufkleben von Geweben, Tapeten sowie anderen Wand- und Deckenbelägen. Prüfen von Anstrichuntergründen. Ziehen von Strichen. Feststellen des Materialverbrauches bei einzelnen Arbeitsverrichtungen.

Viertes Lehrjahr Selbständiges Zubereiten von Materialien, Nachmischen von Farbtönen und Ausführen von Anstrich-, Spritz- und Strukturarbeiten inkl. Vorbereiten der Untergründe. Selbständiges Kleben von Geweben, Tapeten sowie anderen Wand- und Deckenbelägen. Ausführen von Ausbesserungsarbeiten. Mithelfen beim Zeichnen und bei der Ausführung einfacher Schriften sowie bei selteneren Arbeitstechniken.

539 Art. 6

Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln, die durch die Berufsschule gemäss Normallehrplan des Bundesamtes für .Industrie, Gewerbe und Arbeit ergänzt und begründet werden: A. Gipser Putzuntergründe: Erkennen und Beurteilen; gebräuchlichste Materialien: Eigenschaften, Einsatzgebiete und Verarbeitung; Arbeitstechnik: Arbeitsvorgänge, Konstruktionssysteme, Planlesen; Arbeitsplatzordnung; Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen; Benennen von Bauteilen; Gerüstvorschriften, Unfallgefahren, Berufskrankheiten; Arbeitsgesetz, Versicherungen, Verträge, insbesondere Gesamtarbeitsvertrag.

B. Maler Untergründe: Erkennen und Beurteilen; gebräuchlichste Materialien: Eigenschaften, Einsatzgebiete und Verarbeitung; Arbeitstechnik: Anstrichsysteme und Arbeitsmethoden; Arbeitsplatzordnung; Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen; Benennen von Bauteilen; Schätzen und Ermitteln von Stunden- und Materialaufwendungen für einzelne Arbeitsgänge; Gerüstvorschriften, Unfallgefahren, Berufskrankheiten; Arbeitsgesetz, Versicherungen, Verträge, insbesondere Gesamtarbeitsvertrag.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen), b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

540 3 Die Artikel 8-13 beziehen sich ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern.

4 Lehrlinge des Doppelberufes Gipser und Maler haben am Ende der Lehrzeit in jedem Beruf die praktischen Arbeiten einschliesslich Fachzeichnen auszuführen und die Prüfung in den Berufskenntnissen abzulegen. Die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern ist nur im Malerberuf zu absolvieren. Die Mittelnote gilt für beide Berufe.

Art. 8

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb, auf einer Baustelle oder in einer Schule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

2 Die zulässigen Hilfsmittel und die mitzubringenden Werkzeuge, Geräte und Materialien sind dem Lehrling rechzeitig, spätestens drei Wochen vor der Prüfung, bekanntzugeben.

3 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit nötig, zu erklären.

Art. 9

Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und, soweit möglich, Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen hat durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Dauer der Prüfung Für den Doppelberuf Gipser und Maler dauert die Prüfung in den berufskundlichen Fächern 6 Tage, je 3 Tage für den Maler- und für den Gipserberuf.

Davon entfallen je auf:

541 a. die praktischen Arbeiten einschliesslich Fachzeichnen ca. 23 Stunden; b. die Berufskenntnisse ca. 2 Stunden.

Die Prüfung umfasst die praktischen Arbeiten einschliesslich Fachzeichnen und die Berufskenntnisse des Gipsers und des Malers.

2. Prüfungsstoff Art. 11

Praktische Arbeiten und Fachzeichnen Der Prüfungsstoff soll eine Auswahl aus dem Ausbildungsprogramm darstellen. Jeder Lehrling hat die nachstehenden, im Berufe des Gipsers und Malers allgemein vorkommenden Arbeiten selbständig auszuführen : A. Gipser

1. Erstellen einer nichttragenden Zwischenwand inkl. Einmessen und Erstellen der Fugenverbindungen.

2. Grund- und Fertigputz auf Wand inkl. Erstellen der Putzleisten in Flucht und Senkel.

3. Erstellen einer Decke oder eines Deckenteiles. Zulässig sind sämtliche verputzbaren Deckenkonstruktionen, auch Holzgebälk, wobei die Konstruktion der Decke miteinbezogen werden kann.

4. Anfertigen einer einfachen Schablone und Ziehen eines profilierten Dekkenstabes oder Eckgesimses, inkl. Zuputzen der Gehrung.

5. Erstellen einer Verkleidung mit Platten oder in Rabitz, samt Unterkonstruktion, ohne Verputz.

6. Erstellen einer einfachen Konstruktionszeichnung unter Einbezug verschiedener Bogenkonstruktionen und Schnitte. Erstellen der Detailzeichnung von zwei Gesimsarten (z. B. Deckenfries, Eckgesims, Kämpfergesims usw.).

Als Fertigputz sind Weissputzabglättung und Abrieb zu erstellen. Wo die Schilfrohrdecke als praktische Prüfungsarbeit wegfällt, ist deren Erstellung im Fache Berufskenntnisse zu prüfen.

B. Maler 1. Vorarbeiten: Waschen mit Laugenwasser, nasses Anschleifen, vollständiges Entfernen von Anstrichen oder Lackierungen, Kitten.

2. Spachtelarbeiten; Teilweises Spachteln, Überziehen mit Spachtelmasse, Schleifen.

3. Ölfarb- oder Kunstharzanstriche: Ölfarbanstriche oder Vorlack- und Kunstharzemailanstriche auf Holzwerk sowie Klarlackierungen. Spritzauftrag auf Kleinteile.

542 4. Wässerige Anstriche: Leimfarb-, Dispersionsfarbanstriche usw. auf Dekken- und Wandflächen.

5. Struktur- oder Lasurarbeiten.

6. Klebearbeiten: Aufziehen von Calicot, Stramin, Rauhfaserpapier, Tapeten oder kunststoffbeschichteten Geweben.

7. Farbmischen, Nachmischen von Farbtönen in verschiedenen Materialien.

8. Farbgebung und Fachzeichnen : Farbgebung zu Tapeten oder ändern gegebenen Farbtonmustern; Ausführen einer Farbübung nach gegebener oder eigener Zeichnung.

9. Linieren, Fassen und Beschneiden: Ziehen von Abschlussstrichen. Beschneiden einer Fläche. Fassen von Leisten oder Stäben.

· Art. 12

Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial und Zeichnungen vorzunehmen und soll auf die Prüfungsarbeit Bezug nehmen. Sie wird mündlich durchgeführt und erstreckt sich auf folgende Gebiete: A. Gipser 1. Allgemeine Fachkenntnisse: Ordnung und Verhalten am Arbeitsplatz; Benennung der Bauteile; Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten; Arbeitsrechtliche Bestimmungen : Gesamtarbeitsvertrag, Sozialversicherungen.

2. Materialkunde: Gewinnung, Eigenschaften, Verwendung, Verarbeitung und Bedarf der wichtigsten Materialien wie Gips, Kalk, Zement, Zuschlagsstoffe, Mörtelzusätze, Isolier- und Verkleidungsplatten, Hilfsmittel.

3. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken: Erkennen und Beurteilen der Putzuntergründe. Die Arbeitsvorgänge der wichtigsten Berufsarbeiten, wie Erstellen von Zwischenwänden, Decken- und Wandverputzen, Gesimsund Rabitzarbeiten, aufgehängte Decken, Unterkonstruktionen usw.; Planlesen. Zeitaufwand für die einzelnen Arbeitsvorgänge.

4. Werkzeuge und Arbeitsgeräte wie Gipsergeschirr, Rührwerke, Mischmaschinen, Aufzüge, Verputzanlagen, Bohrmaschinen, Schiess- und Dübelapparate, Gerüstmaterialien : Handhabung und Instandhaltung.

B. Maler 1. Allgemeine Fachkenntnisse: Ordnung und Verhalten am Arbeitsplatz; Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Maschinen; Benennen der Bauteile; Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ; Arbeitsrechtliche Bestimmungen: Gesamtarbeitsvertrag, Sozialversicherungen.

543 2. Materialkunde: Eigenschaften, Einsatzgebiete und Verarbeitung der gebräuchlichsten Materialien wie Pigmente, Bindemittel, Verdünnungsmittel, Spachtel- und Füllmassen, Farbentfernungsmittel, Tapeten, Gewebe, Hilfsmaterialien.

3. Anstrichuntergründe wie Putze, Beton, Backstein, Holzarten, Holzspanund Holzfaserplatten, Metalle, KunststofFplatten, Art von bestehenden Anstrichen : Erkennen, Prüfen und Beurteilen.

4. Arbeitstechniken: Beschreibung der wichtigsten Anstrichsysteme bei Verwendung von Bindemitteln wie Leimen, Dispersionen und Emulsionen, Kunstharzen und Kunststoffen, Ölen, Strukturmassen. Arbeitsmethoden wie Streichen, Spritzen, Rollen, Tauchen, Spachteln, Aufziehen, Kleben.

Zeit- und Materialaufwand für die Bearbeitung einzelner Bauteile.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 13 Beurteilung Die praktischen Arbeiten einschliesslich Fachzeichnen gemäss Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen bewertet: A. Gipser Pos. l Erstellen einer Zwischenwand Pos. 2 Wandputz Pos. 3 Decke Pos. 4 Gesimszug mit Ecke zuputzen Pos. 5 Erstellen einer Verkleidung mit Platten oder in Rabitz samt Unterkonstruktion Pos. 6 Fachzeichnen B. Maler Pos. l Vorarbeiten Pos. 2 Spachtelarbeiten | Pos. 3 Ölfarb- oder Kunstharzanstriche Pos. 4 Wässerige Anstriche Pos. 5 Struktur- oder Lasurarbeit Pos. 6 Klebearbeiten Pos. 7 Farbmischen Pos. 8 Farbgebung und Fachzeichnen ' Pos. 9 Linieren, Beschneiden unf Fassen 1

2

Die Berufskenntnisse werden in den nachstehenden Positionen bewertet : A. Gipser Pos. l Allgemeine Berufskenntnisse Pos. 2 Materialkenntnisse Pos. 3 Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken Pos. 4 Werkzeuge und Arbeitsgeräte

544

B. Maler Pos. l Allgemeine Fachkenntnisse Pos. 2 MaterialkundePos. 3 Anstrichuntergründe Pos. 4 Arbeitstechniken 3

Für die Bewertung der praktischen Arbeiten sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. aufgewendete Arbeitszeit.

Für jede Position ist jeweils nur eine Note einzusetzen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die praktischen Arbeiten, die Berufskenntnisse und das Fachzeichnen Teilnoten verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

Art. 14 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1):

Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern . . . gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Gipser und Maler zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Gipser und Maler zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

11

Note

6 5,5 5 4,5

4

3 2 l

Formulare für die Eintragung der Noten können beim Sekretariat des Schweizerischen Maler- und Gipsermeister-Verbandes, Zürich, bezogen werden.

545 2

Die Note in den praktischen Arbeiten einschliesslich Fachzeichnen und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Artikel 15 Absatz 4) zu vermerken.

Art. 15

Prüfungsergebnis

K

1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird je durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Mittelnote der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten, einschliesslich Fachzeichnen (doppelt), Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (J4 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

3 Die Prüfung in einem Beruf ist bestanden, wenn weder die Mittelnote in den praktischen Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreitet.

4 Im Doppelberuf Gipser und Maler gilt die Prüfung als bestanden, wenn sowohl die vollständige Prüfung als Gipser wie auch diejenige als Maler erfolgreich abgelegt wurde.

5 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung von den Experten zu unterzeichnen und der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 16

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Gipser und Maler» zu führen. Besteht ein Lehrling die Prüfung nur in einem Beruf, so darf ihm lediglich das Fähigkeitszeugnis für diesen Beruf ausgestellt werden.

546

lu. Inkrafttreten

Art. 17 Dieses Reglement ersetzt die Réglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung vom 17. Dezember 1937. Die Bestimmungen über die Ausbildung, Artikel 1-6, treten am 1. Juni 1970, diejenigen über die Prüfung, Artikel 7-16, am 1. Januar 1972 in Kraft.

Bern, den 20. April 1970

1367

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Brugger

Verpfändungsgesuch einer Schiffahrtsunternehmung Die Schiffahrtsgesellschaft des Hallwilersees in Meisterschwanden stellt das Gesuch, es möge ihr bewilligt werden, a. sämtliche ihr gehörenden und ihrem Schiffahrtsbetrieb dienenden Grundstücke und Gebäude, Schiffswerften, Docks, Hafen- und Landungsanlagen; b. den gesamten Schiffspark und das übrige schwimmende Material samt Ausrüstung, die gesamte Ausrüstung der Docks, Werften, Hafen- und Landungsanlagen und Werkstätten, sowie das gesamte übrige zum Betrieb und Unterhalt gehörende Material, im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im 1. Rang zu verpfänden. Zweck: Sicherstellung eines Darlehens von 75 000 Franken für die Finanzierung des Motorschiffes «Fortuna».

Allfällige Einsprachen gegen dieses Verpfandungsgesuch sind dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement in Bern bis 30.

September 1970 schriftlich einzureichen.

Bern, den 8. September 1970 Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Generalsekretariat

547 Nachtrag zum Verzeichnis1'

der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Thurgau Löschung: 40. Viehleihkasse Wängi.

l

Bern, den 8. September 1970 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement *> Siehe Bundesblatt 1946, II, 287 ff.

# S T #

Anzeigen sowie Wettbewerbsausschreibungen

Das Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlicht :

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern Textausgabe der geltenden Erlasse, Tabellen und Erläuterungen nach dem Stand vom 1. Januar 1970.

Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.

Preis Fr. 3.60

Das Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlicht:

Textausgabe der kantonalen Gesetze über Familienzulagen 11. Nachtrag Stand 1. Mai 1970

Preis Fr. 6.40

Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.

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1970

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36

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.09.1970

Date Data Seite

524-547

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