1197

# S T #

Bundesblatt

Bern, den 14. November 1969

121, Jahrgang

Band II

Nr. 45 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 40.- im Jahr, Fr. 23.- im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzüglich Nachnahme-und Postzustellungsgebuhr. Inseratenverwaltung: Permedia Publicitas AG, Abteilung fur Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6000 Luzern, Tel. 041/23 66 66

10397

Iujy/ # S T #

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung

betreffend die Genehmigung einer Zusatzvereinbarung zum Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Italien (Vom S.November 1969) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen die am 4. Juli 1969 zwischen der Schweiz und Italien unterzeichnete Zusatzvereinbarung zu dem am 14. Dezember 1962 abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit (AS 1964 727) zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Zusatzvereinbarung bezweckt im wesentlichen, das geltende Abkommen durch Einfügung von Bestimmungen über die Invalidenversicherung der Grenzgänger an die später abgeschlossenen Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland und mit Österreich anzugleichen und die befristet vorgesehene Möglichkeit, in bestimmten Fallen die AHV-Beiträge an die italienische Versicherung zu überweisen, als dauernde Einrichtung zu verankern und neu zu regeln. Kleinere Ergänzungen sowie die Bereinigung einer Auslegungsdifferenz, die den schweizerischen Vollzugsorganen in letzter Zeit Schwierigkeiten bereitet hatte, sind in die Zusatzvereinbarung einbezogen worden. Im ganzen gesehen kommt dieser Vereinbarung untergeordnete Bedeutung zu.

I. Die Ausgangslage 1. Das geltende, im Jahre 1962 abgeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit mit Italien war der erste bilaterale Vertrag, den die Schweiz nach Einführung der Invalidenversicherung (1. Januar 1960) und der gleichzeitig geänderten Berechnungsweise der ordentlichen Renten (Bemessung dieser Leistungen nach der Pro-rata-temporis-Methode) abschloss und der diesen bedeutsamen Neuerungen des schweizerischen Rechts Rechnung trug. Die mit diesem Bundesblatt 121. Jahrg.Bd H

70

1198 Abkommen eingeschlagene neue Linie bezüglich der schweizerischen Konzessionen auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung wurde bekanntlich wegleitend für die in der Folge von unserem Lande abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen, zumindest mit den Nachbarländern und jenen Staaten, deren Versicherungssysteme eine einigermassen vergleichbare Struktur und die für die Durchführung notwendige Organisation aufweisen. Die späteren Abkommen richten sich denn auch im wesentlichen nach dem Modell des Italienvertrags, sind in einzelnen Punkten indessen noch etwas weiter ausgebaut und bestimmter gefasst.

In den rund fünf Jahren seiner Geltungsdauer hat sich das Abkommen mit Italien im grossen ganzen bewährt. Einige Schwierigkeiten bereitet allerdings noch die zwischenstaatliche Durchführung der Invalidenversicherung, die zudem mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden ist. Dies liegt jedoch zu einem guten Teil in der Natur der Sache, erfordern doch die Fälle von Invalidität allgemein bedeutend langwierigere Abklärungen als jene des Alters und des Todes, wobei sich die Beschaffung der nötigen Unterlagen aus dem Ausland, d. h. aus dem jeweiligen Vertragsstaat, stets erschwerend auswirkt. Bei Italien tritt diese Tatsache deshalb besonders in Erscheinung, weil dieses Land nach wie vor das weitaus grösste Kontingent an Gastarbeitern stellt und daher auch die meisten Invalidierungen von Versicherten im Ausland aufweist.

2. Die erwähnten Verfahrensprobleme wie alle im Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens sich ergebenden Fragen werden laufend verfolgt und soweit nötig im Schosse der im Abkommen vorgesehenen schweizerischitalienischen «Gemischten Kommission» behandelt. Diese Kommission, die auf Grund der Erfahrungen aus dem Vollzug des Vertrags gegebenenfalls auch Vorschläge zu dessen Revision ausarbeiten kann, ist bis dahin zweimal, im Juli 1967 und im Mai 1969, zusammengetreten. Sie hat sich einerseits mit den erwähnten Durchführungsschwierigkeiten befasst und zu deren Behebung verschiedene Massnahmen auf Verwaltungsebene angeregt, anderseits einige von italienischer Seite unterbreitete Vorschläge zur Ergänzung des Abkommens sowie ein schweizerisches Begehren um gemeinsame Auslegung einer Abkommensbestimmung, die mehrfach zu Rechtsstreiten vor den
Versicherungsgerichten geführt hatte, geprüft. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Arbeiten fanden hierauf vom 30. Juni bis 4. Juli 1969 in Bern Verhandlungen zwischen einer schweizerischen und einer italienischen Delegation statt, die zum Abschluss der vorliegenden Zusatzvereinbarung führten.

II. Das Ergebnis der Verhandlungen

Dank der guten Vorbereitung des Verhandlungsstoffes konnten die eigentlichen Verhandlungen kurz gefasst und für die zur Diskussion gestellten Fragen angemessene Lösungen gefunden werden. Es handelt sich dabei um die folgenden Punkte :

1199 l. Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung «n italienische

Grenzgänger Es ist oben (Ziff. I/l) bereits angedeutet worden, dass die spateren bilateralen Abkommen der Schweiz da und dort noch etwas weiter ausgebaut worden sind als der Vertrag mit Italien. Dies gilt namentlich für die Abkommen mit den beiden Nachbarländern Bundesrepublik Deutschland und Österreich, die u. a. Bestimmungen über die Ansprüche der Grenzgänger aus der Invalidenversicherung enthalten. Es liegt auf der Hand, dass das Italien-Abkommen in diesem Punkt an die genannten Verträge angepasst werden muss, da kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung der aus Italien kommenden Grenzgänger, italienische Staatsangehörige wie gegebenenfalls auch Schweizer Bürger, besteht. Ohne die nunmehr getroffene Regelung (Art. 3 der Zusatzvereinbarung), die inhaltlich dem Abkommen mit Österreich entspricht, wären solche Grenzgänger nach der Schweiz in den meisten Fällen von den Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung - Eingliederung ins Erwerbsleben in der schweizerischen Wirtschaft oder Gewährung von Renten - praktisch ausgeschlossen, weil sie im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität in der Regel nicht mehr im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung «versichert» sind und damit eine der Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen. Die Bestimmung nimmt übrigens absichtlich nicht Bezug auf die Grenzgebiete der beiden Vertragsstaaten, was ermöglicht, auch in anderen Nachbarstaaten wohnhafte Italiener, die als Grenzgänger in unserem Land beschäftigt sind, der Vorteile dieser Lösung teilhaftig werden zu lassen.

Italien gewährt als Gegenleistung im Rahmen seiner Rechtsvorschriften den in seinem Gebiet beschäftigten schweizerischen und italienischen Grenzgängern nunmehr auch hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen die gleichen Rechte wie den im Inland wohnenden Versicherten (Art. 3 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung). Eine Bestimmung über den Invalidenrentenanspruch der Grenzgänger aus der italienischen Versicherung erübrigte sich, da die Bestimmungen des geltenden Abkommens hier keine Lücke Hessen.

2. Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung für italienische Kinder Es kommt nicht selten vor, dass in unserem Lande wohnende italienische Frauen, die vor der Niederkunft stehen, in ihre Heimat fahren, um ihre Kinder dort im Hause der Eltern und weiteren Angehörigen zur Welt
zu bringen.

Weist nun ein solches Kind ein Geburtsgebrechen auf, so hat es nach den gegenwärtigen Bestimmungen des Abkommens keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung. Dies erscheint dann als hart, wenn die betreffenden Kinder alle übrigen Bedingungen der schweizerischen Gesetzgebung und des Abkommens - worunter insbesondere der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz - für den Leistungsanspruch erfül-

1200 len würden, somit lediglich die Tatsache der Geburt in Italien der Leistungsgewährung entgegensteht. Mit Rücksicht auf die erwähnte, eigentlich nur bei italienischen Staatsangehörigen stärker verbreitete Sitte, in der achtenswerter Familiensinn und Tradition zum Ausdruck kommen, ist dem italienischen Wunsch auf eine etwas elastischere Fassung von Artikel 8 Buchstabe a letzter Halbsatz des Abkommens entsprochen und in Artikel 4 der Zusatzvereinbarung bestimmt worden, dass innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen die Geburt in Italien die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nicht hindert; soweit bei Geburtsgebrechen Leistungen in Italien (d. h. vor der Einreise in die Schweiz) gewährt wurden, übernimmt die schweizerische Invalidenversicherung sie in dem Umfang zu ihren Lasten, in dem sie in der Schweiz gewährt worden wären.

3. Überweisung von AHV-Beiträgen italienischer Staatsangehöriger an die italienische Versicherung a. Sowohl im ersten, im April 1950 in Kraft getretenen wie im zweiten, ab Dezember 1953 bis August 1964 rechtswirksamen Abkommen war in Fällen, da die Beitragsdauer italienischer Staatsangehöriger in der Schweiz für die Eröffnung eines Anspruches auf ordentliche Renten nicht ausreichte - erforderlich war eine Mindestbeitragsdauer von 10 Jahren - die Überweisung der Beiträge an die italienische Versicherung zur Verbesserung der dortigen Leistungen vorgesehen. Die Voraussetzungen für solche Überweisungen und deren Umfang waren in den beiden Verträgen unterschiedlich geordnet: Während beispielsweise nach dem ersten Abkommen die Überweisung sich nur auf die persönlichen Beiträge der Versicherten bezog, wurde sie im zweiten Abkommen in Angleichung an die inzwischen mit anderen Staaten abgeschlossenen Verträge auch auf die Arbeitgeberbeiträge ausgedehnt.

Im dritten, heute geltenden Abkommen (Art. 23 Abs. 5) war die Beitragsüberweisung lediglich noch in besonderen Fallen während einer soeben, am 1. September dieses Jahres, abgelaufenen Übergangsperiode zulässig. Im Hinblick darauf, dass fortan die italienischen Staatsangehörigen in gleicher Weise wie Schweizer Bürger schon nach einem vollen Beitragsjahr Anspruch auf die ordentlichen Renten der AHV und der IV haben, wurde die Frage, was mit bezahlten, aber nicht zu einem Rentenanspruch führenden Beiträgen zu geschehen habe, und damit
auch die dafür getroffene Lösung der Überweisung an die heimatliche Versicherung hinfällig. Da indessen der Anspruch auf Altersrente nach italienischem Recht früher als in unserer AHV entsteht, nämlich mit Vollendung des 60. Altersjahres für Männer und des 55. Altersjahres für Frauen, und viele italienische Gastarbeiter unter der Herrschaft des zweiten Abkommens bereits mit der Überweisung der AHVBeiträge zur Erhöhung ihrer italienischen Rente gerechnet hatten, wurde die vorerwähnte Übergangsbestimmung getroffen.

Nun scheint bei vielen italienischen Staatsangehörigen in der Schweiz weiterhin der Wunsch zu bestehen, sich spätestens im Zeitpunkt des Altersrenten-

1201

anspruches nach italienischem Recht aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen und in die Heimat zurückzukehren; die ihnen dort in der Regel zustehende Altersrente möchten sie unter Verwendung der schweizerischen AHV-Beiträge schon ab diesem Zeitpunkt erhöht wissen.

Die italienischen Behörden haben dieses Begehren aufgegriffen und messen seiner Regelung grosse Bedeutung bei, weshalb die hiefür vorgesehene Lösung in der Zusatzvereinbarung an erster Stelle figuriert (Art. 1). Sie sieht vor, dass italienische Staatsangehörige ungeachtet ihrer Beitragsdauer in der schweizerischen Versicherung die AHV-Beiträge (nicht dagegen die IV-Beiträge) an die italienische Rentenversicherung überweisen lassen können, wenn sie unser Land spätestens innerhalb eines Jahres seit Erreichen der Altersgrenze gemäss italienischem Recht verlassen haben, um sich endgültig in der Heimat oder in einem Drittstaat niederzulassen. Weitere Voraussetzung ist, dass auf Grund der an die schweizerische AHV und IV entrichteten Beiträge bis zum Zeitpunkt der Überweisung noch keinerlei Leistungen bezogen worden sind.

Werden die Beiträge überwiesen, so ist jegliches Versicherungsverhältnis in der schweizerischen AHV/IV aufgelöst; die italienische Versicherung übernimmt die Beiträge sowie die entsprechenden Versicherungszeiten und gewährt dafür, sofern die dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, entsprechende Leistungen, andernfalls erstattet sie dem Versicherten bzw.

seinen Hinterlassenen diese Beiträge. In der schweizerischen Versicherung können dagegen keinerlei Leistungen, auch keine ausserordentlichen Renten mehr beansprucht werden. Kehren solche italienische Staatsangehörige ausnahmsweise doch wieder in die Schweiz zurück und entrichten Beiträge an die AHV/IV, so entsteht einzig ein neuer Anspruch auf Überweisung auch dieser AHV-Beiträge.

Grössten Wert legten die Vertreter Italiens auf eine rückwirkende Inkraftsetzung dieser Bestimmung, die ohne zeitliche Lücke an die oben erwähnte Übergangsvorschrift anschliessen soll. Hiegegen bestanden keine Bedenken (Art. 6 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung).

b. Die Gelegenheit der Zusatzvereinbarung wurde wahrgenommen, um für die endgültige Erledigung einiger alter Fälle von Beitragsüberweisungen gemäss dem ersten, in den Jahren 1950-1953 anwendbaren Abkommen die rechtliche Basis zu schaffen. Nach
diesem Abkommen konnten, wie bereits erwähnt, nur die persönlichen Beiträge der italienischen Arbeitnehmer an die italienische Versicherung übermittelt werden. Unter der Herrschaft des zweiten Abkommens, das die Überweisung aller Beiträge, also auch jener der Arbeitgeber, vorsah, ist von den meisten italienischen Staatsangehörigen, deren persönliche Beiträge früher überwiesen worden waren, auch die Überweisung der Arbeitgeberbeiträge verlangt worden. Nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrags, der nur noch die bereits geschilderte, sehr begrenzte und inzwischen ausser Kraft getretene Überweisungsmöglichkeit enthielt, zeigte sich, dass für eine Anzahl nächstens ins Rentenalter kommender Italiener die Transferierunj

1202 der Arbeitgeberbeiträge zuvor nie verlangt worden war und nun nicht mehr möglich ist. Es stand ausser Frage, dass diese ungleiche Behandlung unter italienischen Staatsangehörigen beseitigt werden muss (Art. 2 der Zusatzvereinbarung).

4. Stellung der nach Italien zurückgekehrten italienischen Staatsangehörigen in der schweizerischen Invalidenversicherung In Artikel 8 Buchstabe b des Abkommens wird u.a. bestimmt, dass italienische Staatsangehörige, die der italienischen Versicherung angehören, den Versicherten gemäss schweizerischer Gesetzgebung gleichgestellt sind. Im Falle der Invalidierung in Italien können sie dadurch gegebenenfalls die Voraussetzungen des schweizerischen Rechts (die sog. Versicherungsklausel) für den Anspruch auf Invalidenrenten erfüllen, die ihnen alsdann pro rata der in der schweizerischen Versicherung zurückgelegten Zeit gewährt werden. Die Frage, wann ein italienischer Staatsangehöriger, der nach einer kürzeren oder längeren Beschäftigungsdauer in der Schweiz wieder in seine Heimat zurückkehrt, dort der Versicherung angehört, hat nun in der Praxis verschiedentlich zu Schwierigkeiten und auch Rechtsstreiten vor Versicherungsgericht geführt, weshalb schweizerischerseits Wert darauf gelegt wurde, bei Gelegenheit des Abschlusses der Zusatzvereinbarung eine Klärung herbeizuführen. Dies ist im Schlussprotokoll zur Zusatzvereinbarung unter Ziffer 2 geschehen. Einzig die Frage, in welchen Fällen und in welcher Weise auch Zeiten des Bezugs einer italienischen Invalidenrente für die Erfüllung der Versicherungsklausel des schweizerischen Rechts berücksichtigt werden können, liess sich, da noch ergänzende Abklärungen erforderlich sind, nicht abschliessend regeln. In Ziffer 3 des Schlussprotokolls zur Zusatzvereinbarung wird deshalb die Bereinigung dieses Punktes den im Abkommen bezeichneten zuständigen Behörden - das ist schweizerischerseits das Bundesamt für Sozialversicherung, italienischerseits das Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge - übertragen.

Im Gegensatz zu unserer AHV/IV ist die italienische Rentenversicherung keine allgemeine Volksversicherung, sondern erfasst im wesentlichen die Arbeitnehmer und daneben gewisse Kategorien Selbständigerwerbender. Bei Ausscheiden aus der Pflichtversicherung ist die freiwillige Weiterversicherung möglich, wenn ein bestimmtes
Minimum an Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen ist. Um die freiwillige Versicherung auch jenen Landsleuten zugänglich zu machen, die nach ausschliesslicher Erwerbstätigkeit in der Schweiz in die Heimat zurückkehren und dort nicht pflichtversichert sind, wurde eine entsprechende Bestimmung in die Zusatzvereinbarung aufgenommen (Art. 5). Sie erlaubt solchen italienischen Staatsangehörigen, in ihrer Heimat der Sozialversicherung anzugehören, dadurch ihren Schutz gegen die Wechselfälle des Lebens zu verbessern und im Falle der Invalidität neben der italienischen unter Umständen auch eine schweizerische Teilrente zu beziehen.

1203 DI. Die finanziellen Auswirkungen

Es ist bereits gesagt worden, dass der Zusatzvereinbarung untergeordnete Bedeutung zukommt. Der Kreis der Personen, denen darin erstmals ein Leistungsanspruch eingeräumt wird (invalide Grenzgänger, geburtsgebrechliche Kinder, die während eines vorübergehenden Aufenthalts der Mutter in Italien zur Welt kommen) ist verhältnismassig klein. Entsprechend geringfügig sind die finanziellen Auswirkungen. Dass die Möglichkeit, die Beiträge nach Italien überweisen zu lassen, finanziell für die schweizerische Versicherung bedeutungslos ist, bedarf keiner näheren Darlegung.

Hinsichtlich des Personalaufwandes bringt die Vereinbarung keine neuen Belastungen; je nach dem Ausmass, in dem von der Beitragsüberweisung Gebrauch gemacht wird, könnten sich auf die Dauer eher einige verwaltungsmässige Erleichterungen ergeben, da durch die Überweisung diese Fälle endgültig erledigt sind und alle mit der Rentenzahlung verbundenen administrativen Arbeiten (Kontrollen, Mutationen, Neuberechnungen usw.) entfallen.

IV. Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage

Die Zusatzvereinbarung mitsamt dem Schlussprotokoll, das als integrierender Bestandteil in das Ratifizierungsverfahren einbezogen ist, stellt eine Ergänzung zum Abkommen vom 14. Dezember 1962 dar und teilt dessen rechtliches Schicksal, insbesondere auch was Geltungsdauer und Kündigung betrifft (Art. 7 der Zusatzvereinbarung). Mit der Verfassungsmässigkeit des Abkommens ist auch diejenige der Zusatzvereinbarung gegeben. Die verfassungsrechtliche Grundlage bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach dem Bund das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Da die Zusatzvereinbarung zusammen mit dem Abkommen von Jahr zu Jahr auf drei Monate gekündigt werden kann, unterliegt sie nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung.

V. Schlussbemerkung

Mit der vorliegenden Zusatzvereinbarung wird in erster Linie eine Anpassung des Italien-Abkommens an die Verträge mit den Nachbarstaaten Bundesrepublik Deutschland und Österreich erreicht, die aus Gründen der Gleichbehandlung der zahlreichen in der schweizerischen Wirtschaft tätigen Grenzgänger aus den drei Ländern wünschenswert ist. Die Vereinbarung wird ferner mit der Klärung, die hinsichtlich der Erfüllung der Versicherungsklausel durch die in die Heimat zurückgekehrten italienischen Staatsangehörigen erfolgt ist, zur reibungsloseren Durchführung des Abkommens beitragen.

Die schweizerische Delegation hat im übrigen bei Gelegenheit der Verhandlungen auch die nicht in den Sachbereich des Abkommens fallende, in der

1204 schweizerischen Presse verschiedentlich erwähnte Frage der Auszahlung von Pensionen des italienischen Staates an einige das Schweizer Bürgerrecht besitzende Witwen italienischer Beamter erneut zur Diskussion gestellt und die Zusicherung erhalten, dass gegenwärtig in Italien die gesetzlichen Grundlagen für die Ausrichtung solcher Pensionen vorbereitet werden.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, die am 4. Juli 1969 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Zusatzvereinbarung zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 sei durch Annahme des beiliegenden Entwurfs eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 5. November 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : L. von Moos Der Bundeskanzler : Huber

1205

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreifend die Genehmigung einer Zusatzvereinbarung zum Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Italien

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. November 1969, beschliesst: Art. l 1

Die am 4. Juli 1969 unterzeichnete Zusatzvereinbarung zum Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Italien vom 14. Dezember 1962 wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

Art. 2

Der Bundesrat wird ermächtigt, die für die Anwendung der Zusatzvereinbarung notwendigen Vorschriften zu erlassen.

1021

1206

Übersetzung des französischen Originaltextes

Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Italienischen Republik, vom Wunsche geleitet, das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 (im folgenden «Abkommen» genannt) zu ergänzen, sind übereingekommen, eine Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: der Schweizerische Bundesrat : Herrn Cristoforo Motta, Delegierten für Sozialversicherungsabkommen; der Präsident der Italienischen Republik: Seine Exzellenz Herrn Enrico Martino, ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Italienischen Republik in der Schweiz, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben :

Art. l Italienische Staatsangehörige können in Abweichung von Artikel 7 des Abkommens verlangen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nach der italienischen Gesetzgebung die von ihnen und ihren Arbeitgebern an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die italienische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen auf Grund dieser Beiträge noch keine Leistungen gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz innerhalb eines Jahres seit Eintritt des erwähnten Versicherungsfalles verlassen haben, um sich endgültig in Italien oder in einem Drittstaat niederzulassen. Haben bei Ehepaaren beide Gatten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder 1

1207

gesondert die Überweisung seiner eigenen Beiträge verlangen. Wurden die Beiträge der Ehefrau allein überwiesen, so beschränkt sich der Anspruch des Ehemannes auf eine einfache Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; die Gewährung einer Zusatzrente für die Ehefrau ist ausgeschlossen.

2

Italienische Staatsangehörige, deren Beitrage in Anwendung von Absatz l an die italienische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Beiträge, die möglicherweise nach Überweisung an die schweizerische Versicherung entrichtet werden, eröffnen ebenfalls keinen Leistungsanspruch mehr; die an die Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge können indessen bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetzgebung auf Antrag an die italienische Sozialversicherung überwiesen werden.

3 Die italienische Sozialversicherung verwendet die überwiesenen Beiträge zugunsten des Versicherten oder seiner Hinterlassenen, um ihnen im Rahmen der von den italienischen Behörden erlassenen Sonderbestimmungen die Vorteile der in Artikel l des Abkommens bezeichneten italienischen Gesetzgebung zukommen zu lassen. Ergibt sich aus der Überweisung der Beiträge für den Versicherten oder seine Hinterlassenen nach den Bestimmungen der italienischen Gesetzgebung keine Verbesserung der Renten, so zahlt die italienische Sozialversicherung ihnen die überwiesenen Beiträge aus.

Art. 2 Italienische Staatsangehörige, deren persönliche Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung in Anwendung der Bestimmungen des Abkommens vom 4. April 1949 an die italienische Versicherung überwiesen worden sind, können die Überweisung der Arbeitgeberbeiträge - unter Abzug der vergüteten Zinsen - verlangen, wenn ihnen hieraus ein Anspruch auf Leistungen der italienischen Rentenversicherung oder auf eine Erhöhung der zu gewährenden oder der bereits zugesprochenen Leistung erwächst oder wenn diese Beiträge dem Berechtigten zurückerstattet werden können. Dasselbe Recht steht auch den Hinterlassenen dieser Staatsangehörigen zu, wenn sie einen Leistungsanspruch geltend machen können.

Art. 3 1

Schweizerische und italienische Grenzganger, die in der Schweiz beschäftigt sind oder waren, haben Anspruch auf die für ihre Eingliederung ins schweizerische Erwerbsleben notwendigen Massnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie in den drei Jahren, die unmittelbar vor den in Betracht kommenden Massnahmen liegen, während mindestens zwei Jahren Beiträge nach der schweizerischen Gesetzgebung entrichtet haben.

1208 2

Schweizerische und italienische Grenzgänger, die in Italien beschäftigt sind oder waren, können unter den gleichen Voraussetzungen wie die italienischen Versicherten in den Genuss der von der italienischen Gesetzgebung vorgesehenen Leistungen zur Verhütung und Behandlung der Invalidität kommen.

3

Schweizerische und italienische Staatsangehörige, die als Grenzgänger in der Schweiz beschäftigt sind oder waren und die in den drei Jahren unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles während mindestens zwei Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet haben, gelten hinsichtlich der ordentlichen Invalidenrenten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung.

Art. 4 Bei der Anwendung von Artikel 8 Buchstabe a des Abkommens werden Kinder, die in Italien invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Italien aufgehalten hat, den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt die Leistungen im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes während der ersten drei Monate nach der Geburt zu ihren Lasten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.

1

2

Für den Erwerb von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gilt bei der Ermittlung der seit der Geburt ununterbrochenen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gemäss der obenerwähnten Bestimmung ein Aufenthalt des Kindes in Italien von höchstens drei Monaten unmittelbar nach der Geburt als Wohndauer in der Schweiz.

Art. 5 Italienische Staatsangehörige können die Bedingungen für die Aufnahme in die italienische freiwillige Weiterversicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und zugunsten der Hinterlassenen auch gestützt auf ausschliesslich in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegte Beitragszeiten erfüllen. Zur Bestimmung der Beitragskategorie und -klasse, in welche der Berechtigte nach der italienischen Gesetzgebung über die freiwilligen Beitragszahlungen eingereiht werden muss, wird auf das in der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung beitragspflichtige Einkommen abgestellt.

Art. 6 1

Diese Zusatzvereinbarung bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Rom ausgetauscht.

2

Diese Zusatzvereinbarung tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft, wobei Artikel l mit Wirkung ab 1. September 1969 gilt.

1209 Art. 7 Diese Zusatzvereinbarung gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diese Zusatzvereinbarung unterzeichnet.

So geschehen am 4. Juli 1969 in Bern, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, eine in italienischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den Schweizerischen Bundesrat : (gez.) Cristoforo Motta

Für die Regierung der Italienischen Republik: (gez.) Enrico Martino

1210

Schlussprotokoll Anlâsslich der heutigen Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten folgende Erklärungen vereinbart : 1. Erfüllt ein italienischer Grenzgänger die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Zusatzvereinbarung für den Erwerb einer schweizerischen ordentlichen Invalidenrente nicht, so findet gegebenenfalls die Regelung von Artikel 8 Buchstabe b des Abkommens in Verbindung mit Artikel 5 der Zusatzvereinbarung Anwendung.

2. Als der italienischen Versicherung im Sinne von Artikel 8 Buchstabe b des Abkommens angehörend gelten italienische Staatsangehörige, a. wenn Beiträge zur obligatorischen Versicherung, zur freiwilligen Weiterversicherung oder zur freiwilligen Selbstversicherung in Italien entrichtet werden; b. während der nachstehenden Ersatzzeiten gemäss italienischem Recht, sofern sie unmittelbar an eine Beitragszeit in der italienischen oder schweizerischen obligatorischen Versicherung oder an eine Zeit freiwilliger Weiterversicherung nach italienischer Gesetzgebung anschliessen, wobei eine Spanne von höchstens zehn Wochen zwischen dem Ende der obligatorischen Versicherung und dem Beginn der Ersatzzeit unberücksichtigt bleiben soll : (i) Zeiten rechtzeitig bescheinigter Krankheit bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Monaten; (ii) Zeiten der Unterbringung in einer Heilstätte wegen Tuberkulose, sofern diese Unterbringung auf Grund eigener Versicherung des Berechtigten erfolgt; (iii) Zeiten des Bezugs von Geldleistungen für Kurentlassene (indennità post-sanatoriale) bis zur Dauer eines Jahres nach der Entlassung aus der Heilstätte, sofern die Leistungen auf Grund eigener Versicherung des Berechtigten erfolgen; (iv) Zeiten obligatorischer Arbeitsunterbrechung infolge Schwangerschaft und Wochenbett bis zur Höchstdauer von drei Monaten vor und acht Wochen nach der Geburt; (v) Zeiten der Arbeitslosigkeit, während welcher die ordentliche Arbeitslosenentschädigung gewährt wird, bis zur Höchstdauer von 180 aufeinanderfolgenden Tagen.

1211 3. Die in Artikel 18 des Abkommens bezeichneten zuständigen Behörden werden im gegenseitigen Einvernehmen prüfen und festlegen, in welchen Fällen und in welchem Umfange Zeiten, während welcher ein italienischer Staatsangehöriger eine italienische Invalidenrente bezieht, bei der Anwendung von Artikel 8 Buchstabe b des Abkommens berücksichtigt werden können.

Dieses Schlussprotokoll, das einen integrierenden Bestandteil der heute zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Zusatzvereinbarung bildet, bedarf der Ratifikation und gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie die Zusatzvereinbarung.

So geschehen am 4. Juli 1969 in Bern, in zweifache! Ausfertigung, eine in französischer, eine in italienischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den Schweizerischen Bundesrat : (gez.) Cristoforo Motta

# S T #

Für die Regierung der Italienischen Republik: (gez.) Enrico Martino

Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 14. Oktober 1969)

Herr Hans-Ulrich Greiner, von Buren an der Aare, bisher Adjunkt II, wurde zum Sektionschef I der Handelsabteilung befördert.

(Vom 20. Oktober 1969) Herr Paul Möckli, von Basadingen, bisher Chef der Sektion Strafsachen der Eidgenössischen Oberzolldirektion, wurde zum Sektionschef la befördert.

Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurden folgende Herren befördert: Ernst Ruefli, von Lengnau bei Biel, bisher Adjunkt I der Abteilung Wehrsteuer, zum Sektionschef la.

Bruno Gusberti, Dr. iur., von Mendrisio, Leiter der Informationsstelle für Steuerfragen, bisher wissenschaftlicher Adjunkt I, zum wissenschaftlichen Adjunkten la.

Zu wissenschaftlichen Adjunkten I die bisherigen wissenschaftlichen Adjunkten n : Paul Kestenholz, Dr. nat. oec., von Basel-Stadt, Abteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer; Werner Braunschweiger, Dr. iur., von Wolhusen, Abteilung Warenumsatzsteuer; Jean-Dominique Schouwey, lie. iur., von Hauteville (FR), Abteilung Warenumsatzsteuer.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung einer Zusatzvereinbarung zum Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Italien (Vom 5.November 1969)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1969

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

10397

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.11.1969

Date Data Seite

1197-1211

Page Pagina Ref. No

10 044 508

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.