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Bundesratsbescbluss über die Allgememverbindlicherklärung der Vereinbarung über die Schlechtwetterentschädigung im schweizerischen Baugewerbe # S T #

(Vom 13. Januar 1969)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 28, September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärungvoti Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art.l Die im Anhang wiedergegebene Vereinbarung (ausgenommen die kursiv gedruckte Bestimmung) über die Schlechtwetterentschädigung (Art. 18 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Hoch- und Tiefbau-, Zimmer-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe vom 15. und 23. Dezember 1966) wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen. Ausgenommen sind das Bau- und Holzgewerbe im Kanton Basel-Stadt sowie das Zimmergewerbe in den Kantonen Freiburg, Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Tessin und Genf sowie im Berner Jura.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der Vereinbarung finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen den Arbeitgebern, die Arbeiten des Hoch- und Tief Baugewerbes, des Zimmcrgcwerbes sowie des Steinhauer- und Steinbrücbgewerbes ausführen, und ihren Arbeitnehmern.

VAS 1956 1543

114 Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 1969 in Kraft und gilt bis zum 31.Dezember 1971.

Bern, den 13. Januar 1968 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : L. von Moos Der Bundeskanzler: Huber

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Anhang

Vereinbarung über die Schlechtwetterentschädigung im schweizerischen Baugewerbe (Art. 18 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Hoch- und Tiefbau-, Zimmer-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe) abgeschlossen am 15. und 23. Dezember 1966 zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband, einerseits, und dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz, dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits, sowie dem Schweizerischen Baumeisterverband, einerseits, und dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter, anderseits.

Art. 18 1

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung). Die Schlechtwetterentschädigung beträgt 80% des ordentlichen Stundenlohnes. Sie wird im Maximum für 20 Stunden innerhalb einer 14tägigen Zahltagsperiode vergütet und ist jeweils am Zahltag auszuzahlen.

2 Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht nur, wenn die Arbeitsunterbrechung vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet wird. Wenn die Arbeit wegen höherer Gewalt (Frost usw.) eingestellt werden muss, wird die Schlechtwetterentschädigung - inkl. der übrigen in der gleichen Zahltagsperiode entstandenen Arbeitsausfälle - für die ganze Dauer des Arbeitsunterbruches nur einmal, d. h. im Maximum für 20 Stunden, bezahlt. Der Arbeitnehmer hat sich während des Arbeitsunterbruches zur Verfügung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters zu halten, um die Arbeit jederzeit wiederaufnehmen zu können. Er hat ferner während des Arbeitsunterbruches auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters andere zumutbare Arbeit zu leisten. Als

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zumutbar gilt jede Arbeit, dieim Beruf allgemein üblich und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers angemessen ist. Leistet der Arbeitnehmer solche Arbeit, so hat er Anspruch auf den ordentlichen Stundenlohn.

3 Wenn im Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und zur Vermeidung von Winterarbeitslosigkeit die Arbeit nach Unterbrüchen wieder aufgenommen wird, aber wegen der Witterung erneut eingestellt werden muss, so ist die SchlechtwetterentschädigungvonhÖchstens20Stunden während derPeriodevom 15. Dezember bis Ende Februar nur einmal auszuzahlen. Diese Einschränkung gilt nicht für einzelne Ausfallstunden, 4 Arbeitsausfälle, die innerhalb einer Zahltagsperiode 20 Stunden überschreiten, können unter Mitteilung an die Gewerkschaften zum normalen Lohn in der laufenden oder nächstfolgenden Zahltagsperiode nachgeholt werden.

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Aus den Verhandlungen des Bundesgerichts

(Vom 17. Januar 1969) Das Bundesgericht hat geroäss Artikel 13 Absatz l des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege anstelle der zurückgetretenen Herren Adriano Merlini, Locamo, und Gabriello Patocchi, Massagno, für den Rest der bis Ende 1972 laufenden Amtsperiode als Ersatzmänner des eidgenössischen Untersuchungsrichters für die italienische Schweiz gewählt: 1. Herrn Enrico Regazzoni, Dr.iur., Rechtsanwalt, Untersuchungsrichter des Sottoceneri, in Vacallo ; 2. Herrn Benito Bernasconi, Dr.iur., Rechtsanwalt, stellvertretender Staatsanwalt des Sottoceneri, in Chiasso.

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die Schlechtwetterentschädigung im schweizerischen Baugewerbe (Vom 13. Januar 1969)

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07.02.1969

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