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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf (Vom 19. Februar 1969)
Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Mit Schreiben vom 27. Dezember 1968 ersucht der Staatsrat des Kantons Genf um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung für das in der Volksabstimmung vom 8. Dezember 1968 mit 18089 Ja gegen 9840 Nein angenommene Verfassungsgesetz vom 20. Oktober 1967 betreffend Änderung des Artikels 72 der Kantonsverfassung (Herabsetzung des Mindestalters für die Wählbarkeit in den Grossen Rat von 25 auf 20 Jahre).
Die geänderte Verfassungsbestimmung steht im Kapitel «Zusammensetzung und Wahl des Grossen Rates» und regelt die Wählbarkeit in diesen Rat.
Der bisherige und der neue Text lauten : Bisheriger Text Neuer Text Art. 72 Art. 72 Wählbarkeit Wählbarkeit Wählbar sind alle stimm- und Wählbar sind alle stimm- und wahlberechtigten Bürger weltlichen wahlberechtigten Bürger weltlichen Standes, die das 25, Altersjabr zu- Standes, rückgelegt haben.
Mit der Weglassung der Worte «die das 25. Altersjahr zurückgelegt haben» im neuen Text wurde in bezug auf das Mindestalter für die Wählbarkeit in den Grossen Rat Artikel 41 der Kantonsverfassung massgebend. Seit der Einführung des vollen Frauenstimm- und Wahlrechts in kantonalen und Gemeindenangelegenheiten des Kantons Genf (vgl. BEI 1960 11559) hat dieser Artikel folgenden Wortlaut: «Den Bürgern werden nach zurückgelegtem 20. Altersjahr, ohne Unterschied des Geschlechts, die politischen Rechte zuerkannt, sofern keiner der in den Artikeln 42, 43, und 44 vorgesehenen Ausschliessungsgründe zutrifft. »
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Die Änderung des Artikels 72 der Genfer Kantonsverfassung berührt ausschliesslich das kantonale öffentliche Recht und enthält nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen deshalb, dem revidierten Artikel durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
Bern, den 19. Februar 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Tschudi Der Bundeskanzler: Huber
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(Entwurf)
Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 1969, in Erwägung, dass die vorliegende Änderung der Verfassung des Kantons Genf nichts enthält, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst: Art. l
Der in der Volksabstimmung vom 8. Dezember 1968 beschlossenen Änderung des Artikels 72 der Verfassung des Kantons Genf wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.
Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf (Vom 19. Februar 1969)
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1969
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Volume Volume Heft
09
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10175
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.03.1969
Date Data Seite
305-307
Page Pagina Ref. No
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