1505 Ablauf der Referendumsfrist: 31. März 1970

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Bundesbeschluss

betreffend den Beitritt zu Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie den Abschluss besonderer im Übereinkommen vorgesehener Abkommen (Vom 19. Dezember 1969) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Mai 1969 *>, beschliesst:

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, den im Laufe der Zeit nötig werdenden Änderungen und Ergänzungen der in den Anhängen zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse enthaltenen Vorschriften beizutreten.

2 Der Bundesrat wird ferner ermächtigt, mit Vertragsstaaten besondere bilaterale oder multilaterale Abkommen über die in Artikel 4 Absatz 3 des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse genannten Transporte abzuschliessen oder ihnen beizutreten. Diese müssen aber jederzeit auf zwölf Monate kündbar sein und ihre Gültigkeit gleichzeitig mit dem Ausserkrafttreten des Grundabkommens verlieren.

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Art. 2 1

Dieser Beschluss ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Gesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

2 Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, dessen Gültigkeit auf 15 Jahre befristet ist, fest.

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'BB11969II1

1506 Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 19. Dezember 1969 Der Präsident: M.Eggenberger Der Protokollführer : Schmid Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 19. Dezember 1969 Der Vizepräsident : Theus Der Protokollführer : Sauvant

Der Schweizerische Bundesrat beschHesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 19. Dezember 1969 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Huber

Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 1969 Ablauf der Referendumsfrist: 3I.März 1970 0100

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Bundesbeschluss betreffend den Beitritt zu Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie den Abschluss besonderer im Übereinkommen vorgesehener Abkommen (Vom 19.

Dezember 1969)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1969

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1969

Date Data Seite

1505-1506

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