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Ablauf der Referendumsfrist: 26. Juni 1969

Bundesgesetz über Investitionskredite für die Forstwirtschaft im Berggebiet # S T #

(Vom 2l. März 1969)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24, 3Ple, Absätze 2und 3,42*er und 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. August 1968 ^ beschliesst:

Art. l Grundsatz 1

Zur Verbesserung der Grundlagen öffentlicher Forstbetriebe im Berggebiet und ausnahmsweise in Gebieten mit besonderen topographischen oder geologischen Schwierigkeiten fördert der Bund Massnahmen im Rahmen einer allgemeinen Betriebsplanung und -rationalisierung durch Gewährung von unverzinslichen oder niedrig verzinslichen, rückzahlbaren Darlehen.

2 Wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Schutzfunktion des Waldes es rechtfertigt, können solche Darlehen auch privaten Waldeigentümern zur Verbesserung ihrer forstwirtschaftlichen Betriebsgrundlage gewährt werden.

3

Darlehen können gewährt werden: a. zur Finanzierung der Restkosten für subventionierte forstliche Projekte, die vom Bund nicht mit mehr als 60 Prozent der Kosten unterstützt wurden.

Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Lawinenverbauungen und die damit verbundenen Aufforstungen finanzschwacher Gemeinden; b. zur Anschaffung von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten.

» BEI 1968 U 393

586 Art. 2

Einreichung von Gesuchen 1

Gesuche um Gewährung von Darlehen sind durch die Kantone nach Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der vorgesehenen Massnahmen mit einem Antrag dem Eidgenössischen Departement des Innern einzureichen.

2 Der Mindestbetrag der Darlehen ist im Einzelfall auf 10000 Franken festgesetzt.

Art. 3 Bedingungen Die Gewährung von Darlehen erfolgt unter folgenden Bedingungen : - Vorlage einer allgemeinen Betriebsplanung (gemäss Art. l, Absatz 1) ; - der Betrieb hat die vorgesehene Investition in zumutbarem Umfang selbst zu finanzieren; - kleinere Betriebe haben sich zum Ankauf, Unterhalt und Betrieb von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zu Genossenschaften zusammenzuschliessen; - die Empfänger von Darlehen verpflichten sich, die angeschafften Fahrzeuge, Maschinen und Geräte gegen angemessene Entschädigung ändern öffentlichen oder privaten Waldeigentümern zur Verfügung zu stellen, soweit es ihnen möglich ist und zugemutet werden kann ; - dem Gesuch ist eine forstamtliche Betriebsrechnung gemäss der schweizerischen Forststatistik während der letzten 5 Jahre und eine Aufstellung über die Vermögenslage des Gesuchstellers beizulegen; - die Kantonsforstämter haben die Gesuche zu begutachten.

Art. 4

Bereitstellung der Kredite 1

Zur Finanzierung der Darlehen wird Für die ersten 10 Jahre ein Globalkredit von 80 Millionen Franken bewilligt.

» Der jährliche Kreditbedarf ist jeweils im Voranschlag des Bundes einzustellen.

3 Rückzahlungen sind erneut für die Bewilligung von Investitionskrediten einzusetzen.

Art. 5 Auszahlung der Darlehen. Oberaufsicht des Bundes Die Auszahlung der Darlehen erfolgt an die Kantone zuhanden des Gesuchstellers. Die Kantone sind dem Bunde gegenüber für die zweckentsprechende Verwendung der Darlehen verantworth'ch. Dem Bund steht die Oberaufsicht zu ; nötigenfalls ist seinen Organen Einblick an Ort und Stelle zu gewähren.

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Art. 6 Rückzahlung von Darlehen 1 Die Darlehen sind spätestens nach 10 Jahren zurückzuzahlen. Diese Frist kann für die Ausführung umfangreicher forstlicher Projekte bis höchstens 20 Jahre verlängert werden. Bei der Gewährung der Darlehen ist festzusetzen, von welchem Zeitpunkt an jährliche Abzahlungen zu leisten sind. Dem Schuldner steht jedoch frei, das Darlehen jederzeit ohne Kündigung ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

3 Kommt ein Schuldner seinen Verpflichtungen zur Rückzahlung nicht nach, so hat der betreffende Kanton an seiner Stelle die Rückzahlung zu leisten, sofern das Darlehen im Einverständnis mit dem Kanton gewährt wurde.

Art. 7

Rückforderung von Darlehen Werden die mit Darlehen des Bundes angeschafften Fahrzeuge, Maschinen und Geräte ihrem Zweck entfremdet oder der Unterhalt der Werke vernachlässigt, oder sind die an die Gewährung des Darlehens geknüpften Bedingungen nicht mehr erfüllt, so ist der Bund nach Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten berechtigt, die Rückzahlung zu verlangen.

2 Das Darlehen kann, unter Einhaltung der gleichen Kündigungsfrist ebenfalls zurückgefordert werden, wenn sich die finanzielle Lage des Betriebes seit der Gewährung des Kredites so verbessert hat, dass dem Betriebsinhaber die Rückzahlung zugemutet werden kann.

1

Art. 8 Inkrafttreten und Vollzug Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

3 Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und kann ihm zukommende Befugnisse dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen.

1

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. März 1969 Der Präsident : C. Clavadetscher Der Protokollführer : Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. März 1969 Der Präsident: M.Aebischer Der Protokollführer: F.Koehler

588 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21. März 1969 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler: Huber

Datum der Veröffentlichung: 28. März 1969 Ablauf der Referendumsfrist: 26. Juni 1969 0336

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Bundesgesetz über Investitionskredite für die Forstwirtschaft im Berggebiet (Vom 2l. März 1969)

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28.03.1969

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