928

# S T #

Bundesversammlung

Die gesetzgebenden Räte sind Montag, den 22. September 1969, um 18.15 Uhr, zur 8. Tagung der 38 Legislaturperiode zusammengetreten.

In den Nationalrat ist neu eingetreten : Herr Otto Locher, Geschäftsführer, von Hasle, in Konolfmgen, an Stelle des verstorbenen Heim Armin Haller.

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 10. bis 16. September 1969 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Tunesien S. Exz. Herr Ridha Klibi, Botschafter Ungarn Herr Mihäly Soltész, Dritter Sekretär Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Türkei Herr H. Avni Bilge, Handelsrat Vereinigte Staaten von Amerika Herr Herman T. Skofield, Botschaftsrat (Politische Angelegenheiten).

Beförderungen Vereinigte Arabische Republik Herr Mohamed Abbouda, Zweiter Sekretär, in den Rang eines Ersten Sekretärs (Kultur- und Presseangelegenheiten)

929

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für die Berufe im Töpfereigewerbe (Vom 13.Dezember 1968)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 11 Absatz l und Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12,18 und 21 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfungf ür die Berufe im Töpfereigewerbe : I. Ausbildung 1. Lehrverhälrnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre Die Lehrlingsausbildung im Töpfereigewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe: A. Töpfer, mit einer Dauer der Lehre von drei Jahren ; B. Keramikmaler, mit einer Dauer der Lehre von drei Jahren ; C. Keramiker, mit einer Dauer der Lehre von vier Jahren.

Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehrenach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

2 Im Gegensatz zum Töpfer und Keramikmaler, die nur je eine Sparte des Töpferhandwerks ausüben, soll der Keramiker eine beide Sparten umfassende Ausbildung erhalten. Die Ausbildung des Keramikers umfasst deshalb das Gestalten, Formen (Drehen), Modellieren sowie die Oberflächengestaltung (Glasieren, Malen).

1

930

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über die zur Ausübung des Berufes notwendigen Einrichtungen verfügen und in der Lage sind, das ganze Lehrprogramm gemäss Artikel 5 und 6 zu vermitteln. Töpfer- und Keramikerlehrlingen muss während der ganzen Lehre eine Drehscheibe zur Verfügung stehen.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

1

Art. 3 Höchst zahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Meister allein tätig ist oder einen gelernten Arbeiter des entsprechenden Berufes (gel. Töpfer, gel. Keramikmaler, gel. Keramiker) beschäftigt; 2 Lehrlinge, wenn der Meister 2, 3 Lehrlinge, wenn der Meister 3-5, 4 Lehrlinge, wenn der Meister 6-9, 5 Lehrlinge, wenn der Meister 10-14 gelernte Arbeiter des entsprechenden Berufes (gel. Töpfer, gel. Keramikmaler, gel. Keramiker) ständig beschäftigt ; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Arbeitern des entsprechenden Berufes (gel.

Töpfer, gel. Keramikmaler, gel. Keramiker).

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling ist bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen. Die zur Berufsausübung notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge sind ihm zur Verfügung zu stellen.

2

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur zu Berufsarbeiten heranzuziehen. Er ist zu Ordnung, Reinlichkeit und Gewissenhaftigkeit, zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten sowie zu Anstand gegenüber Vorgesetzten, Kundschaft und Mitarbeitern zu erziehen.

3 Über die mit der Berufsausübung im Zusammenhang stehenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen ist der Lehrling rechtzeitig aufzuklären.

931 4

Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, die von leichteren zu schwierigeren Arbeiten fortschreitet, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Art. 5 Praktische Arbeiten A. Töpfer Erstes Lehrjahr Einführen in die verschiedenen Teile des Betriebes und in die hauptsächlichsten keramischen Hilfsarbeiten, wie Tonaufbereiten sowie Bedienen und Instandhalten der verschiedenen keramischen Maschinen (Mühlen, Tonschneider, Kollergang, Filterpressen, Pumpen).

Aufbereiten von Ton. Schlagen von Klössen, Ballen und Blättern. Pressen von Henkeln. Drehen einfacher kleiner Teller, Schalen, Vasen und Krüge nach Modell.

Mithelfen am Brennofen, Einsetzen von Roh- und Glattbrand. Ausnehmen.

Putzen. Sortieren und Versorgen des Einsetzmaterials.

Putzen und Sortieren von Schrüh- und Fertigware.

Zweites Lehrjahr Ausformen und Ansetzen von Henkeln und Schnäbeln. Garnieren. Ausführen von Giessretuschen. Ein- und Überformen. Selbständiges Bedienen und Besorgen der verschiedenen Maschinen, wie Filterpressen, Tonschneider, Tonformmaschinen, Eindrehmaschinen und Pressen. Drehen mittelgrosser Stücke nach Zeichnung und Skizze mit Massangabe. Abschätzen der richtigen Klossgrösse.

Serienmässiges Drehen verschiedener einfacher Formen. Gründliches Üben im Abdrehen. Soweit möglich, Engobieren und Rohglasieren.

Drittes Lehrjahr Ausführen schwieriger Dreharbeiten nach Abbildungen und Übertragen auf gegebenes Mass. Serienmässiges Drehen grösserer Formen verschiedener Art.

Abdrehen und Fertigmachen. Anfertigen und Fertigmachen von Gefässen wie Krüge, Dosen, Teekannen, Tabaktöpfe. (Soweit möglich, erweiterte Ausbildung im Engobieren und Glasieren.)

Anmerkung: Bei vorhandener Gelegenheit und genügender Eignung des Lehrlings ist es empfehlenswert, ihn auch in das Gipsschneiden und Herstellen von Gipsformen einfacher plastischer Gegenstände einschliesslich des Retuschierens einzuführen.

932 B. Keramikmaler Erstes Lehrjahr Einführen in die verschiedenen Teile des Betriebes und in die hauptsächlichsten keramischen Hilfsarbeiten, wie Glasieren,Tauchen, Spritzen, Einsetzen, Ausnehmen, Sortieren und Putzen von Schrüh- und Fertigwaren. Einführen in das Retuschieren und Ansetzen von Henkeln.

Ausführen ein- und mehrfarbiger Punkt-, Strich- und Netzmuster.

Ausführen einfacher Linien- und Streumuster, Rändern.

Zweites Lehrjahr Weiterentwickeln, Verfeinern und selbständiges Ausführen der bisherigen Arbeiten. Entwickeln einer grundlegenden guten Hörnli- bzw. Pinseltechnik.

Glasieren, Legen und Spritzen von Glasuren. Ausführen von einfachen Mustern aller Art. Üben im Einteilen und Ausführen von Mustern. Kopieren von Dekors und Übertragen auf verschiedene Formen.

Drittes Lehrjahr Weiteres Üben der verschiedenen Maltechniken. Fördern der guten Pinseltechnik und sicheren Zeichnung. Anfertigen schwieriger, mehrfarbiger Muster.

Ausführen von verschiedenen Ornamenten wie Blumen, Figuren, Landschaften, Schriften, Heraldiken.

C. Keramiker Erstes Lehrjahr Einführen in die verschiedenen Teile des Betriebes und in die hauptsächlichsten keramischen Hilfsarbeiten, wie Tonaufbereiten, Instandhalten und Bedienen der Maschinen. Einsetzen und Ausnehmen von Roh- und Glattbränden.

Drehen einfacher kleiner Schalen und Vasen nach Modell. Modellieren von einfachen Formen.

Ausführen einfacher Kratzdekors. Entwerfen von Formen.

Zweites Lehrjahr Drehen von Gegenständen nach Zeichnung mit Massangabe. Freies Drehen nach eigenen Entwürfen. Modellieren, Giessen von Formen. Ausformen und Ansetzen von Henkeln und Schnäbeln. Garnieren und Retuschieren.

Engobenmalerei: Ausführen einfacher Dekors mit Malhörnli oder Pinsel.

Abwiegen von Massen und Glasuren. Glasieren.

Drittes Lehrjahr Drehen grösserer Stücke, nach Modell und eigenen Entwürfen. Üben des serienmässigen Drehens. Modellieren. Ausführen von Unterglasur- und

933

Schmelzmalereien sowie Legen von Glasuren. Anwendung anderer Dekorationstechniken.

Viertes Lehrjahr Gestalten und Ausführen grosser und schwieriger Dreharbeiten. Entwerfen und Ausführen reicher, mehrfarbiger Dekors (Kenntnisse der verschiedenen Dekorations- und Maltechniken).

Herstellen von Massen und Glasuren nach eigenen Rezepten. Selbständiges Durchführen von Probebränden.

Modellieren und Herstellen von Gipsformen für einfache Gegenstände (Gefässe, Figuren).

Art. 6

Berufskenntnisse (für alle drei Berufe) 1 In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Allgemeine Berufskenntnisse: Der Produktionsgangin der Töpferei. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Zusammensetzen und Aufbereiten der Tonwaren. Das Verhalten der Materialien beim Brennen. Eigenarten der verschiedenen Maltechniken. Mischen von Glasuren und Farben und ihr Verhalten beim Brand.

Glasurfehler und ihre Verhütung. Die Brenntechniken. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Material- und Werkzeugkenntnisse: Eigenschaften, Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten der gebräuchlichsten in der Töpferei und der Keramikmalerei vorkommenden Materialien. Handhaben und Instandhalten der Geräte und Werkzeuge.

2 Der durch die Berufsschule zu vermittelnde Stoff ist im Normallehrplan aufgeführt.

u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7

Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

934 3

Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-14 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb oder in einer Fachschule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind die notwendigen Einrichtungen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen, mit Ausnahme der persönlichen Werkzeuge (Drehwerkzeuge und Pinsel).

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9

Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Arbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Berufsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen haben stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruf skundlichen Fächern dauert : A. für den Töpfer 21J2 Tage. Davon enfallen auf : a. die praktischen Arbeiten ungefähr 17 Stunden; b. die Berufskenntnisse ungefähr l Stunde; c. das Fachzeichnen ungefähr 2 Stunden.

B. für den Keramikmaler 2 Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten ungefähr 12 Stunden; b. die Berufskenntnisse ungefähr l Stunde; c. das Fachzeichnen ungefähr 3 Stunden.

935 C. für den Keramiker 5 Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten (Drehen und Dekorieren) ungefähr 30 Stunden ; b. die Berufskenntnisse ungefähr 2 Stunden ; c. das Fachzeichnen ungefähr 8 Stunden.

2. Prüflingsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Jeder Lehrling hat folgende Arbeiten auszuführen : A. Töpfer a. Freidrehen nach Photographie und Übertragen auf gegebenes Mass ; b. Frei drehen nach Werkzeichnung mit Massangabe ; c. Freidrehen nach Modell unter Berücksichtigung der Schwindung (flache Gegenstände und Hohlgef ässe) ; d. Drehen eines Gegenstandes nach eigenem Entwurf; e. Abdrehen und Fertigmachen (Henkeln und Garnieren).

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Vasen, Schalen, Milchtöpfe, Becken, Tee- und Kaffeekannen mit Deckel, Henkel und Tülle, Dosen, Suppenschüsseln.

B. Keramikmaler a. Aufzeichnen und Malen geometrischer Muster nach Vorlage auf verschiedene Gegenstände; b. Verteilen und Malen eines gegebenen Streudekors auf verschiedene Gegenstände wie Teekannen, Tassen, Dosen ; c. Übertragen eines Dekormotivs von einem Gegenstand auf einen ändern (z. B. von Krug auf Schale) ; d. Anpassen eines gegebenen Dekors an verschiedene Gegenstände und Bemalen derselben (z. B. Tasse, Teller, Krug) ; e. Zusammenstellen eines Musters aus gegebenen Elementen, wie einfachen Figuren, Landschaften, Schriften ; /. Legen der Glasur oder Arbeit nach eigenem Entwurf.

C. Keramiker a. Freidrehen einer Gef ässgruppe nach eigenem Entwurf (z. B. Service, Vasenkollektion usw.) ; b. Freidrehen eines Einzelstückes nach eigenem Entwurf;

936

c. Freidrehen nach Modell unter Berücksichtigung der Schwindung (flache Gegenstände und Hohlgef ässe) ; d. Abdrehen und Fertigmachen; e. Modellieren eines einfachen Gegenstandes ; /. Dekorieren und Glasieren verschiedener Gegenstände nach eigenem Entwurf; g. Ausführen von Dekors nach Angaben des Experten in verschiedenen Maltechniken.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial vorzunehmen und soll auf die Prüfungsarbeiten Bezug nehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den im Schulunterricht behandelten Stoff umfassen: A. Töpfer Materialkunde: Herkommen, Eigenschaften und Verwendung plastischer und unplastischer Rohstoffe und ihr Verhalten im Brennofen. Aufbereitung von Rohmaterialien. Zusammensetzung von Massen und Glasuren.

Werkzeug- und Maschinenkunde: Verwendung und Unterhalt der im keramischen Gewerbe vorkommenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen, wie Mühlen, Tonschneider, Tonformmaschinen, Kollergang, Filterpressen, Pumpen, Eindrehmaschinen. Der Brennofen und seine Bedienung.

Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Das Trocknen, Schnitten, Einsetzen, Glasieren und Glattbrennen der Tonwaren. Beschreibung der hauptsächlichsten Fehler und ihre Verhütung. Einteilung der Tonwaren nach Verwendungszweck. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und möglichen Gesundheitsschädigungen.

B. Keramikmaler Materialkunde: Herkommen, Eigenschaften und Verwendung plastischer und unplastischer, färbender und nichtfärbender Rohstoffe und ihr Verhalten im Feuer, Zusammensetzung von Farben und Glasuren und ihre Eigenschaften beim Brennen.

Werkzeugkunde: Verwendung und Unterhalt der Werkzeuge. Der Brennofen und seine Handhabung. Der Brennprozess.

Allgemeine Fachkenntnisse: Einteilen der Tonwaren und Verwendung der verschiedenen Gruppen. Keramische Technologie. Der Produktionsgang in der Töpferei. Eigenarten der verschiedenen Maltechniken. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und möglichen Gesundheitsschàdigungen.

937 C. Keramiker Material-, Werkzeug- und Maschinenkunde : wie bei A. und B.

Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken. Das Trocknen, Schrühen, Einsetzen, Glasieren und Glattbrennen der Tonwaren. Beschreibung der hauptsächlichsten Fehler und ihre Verhütung. Einteilen der Tonwaren nach Verwendungszweck. Keramische Technologie. Eigenarten der verschiedenen Dekorationstechniken. Die Farben und Glasuren. Einfache chemische Kenntnisse. Geschichte der Keramik. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

Art. 13 Fachzeichnen A. Töpfer Anfertigen einer Arbeitszeichnung nach Modell mit Massangaben für Gegenstände aus der Töpferei, wie Vasen, Schalen, Tee- und Kaffeekannen. Anfertigen eines Formentwurfs für einen gebräuchlichen Gegenstand.

B. Keramikmaler Anfertigen einer farbigen Freihandzeichnung nach einem dekorierten keramischen Gegenstand wie Vase, Krug, Schale.

Entwerfen eines Dekors und Anfertigen der Arbeitszeichnung eines Gegenstandes mit dem entworfenen Dekor.

C. Keramiker Ausführen einer Freihandzeichnung für eine Gefässgruppe (z. B. Service, Vasenkollektion usw.) nach Modell, einschliesslich der Dekoration.

Anfertigen einer Werkzeichnung mit Massangaben nach einem Entwurf (Vasen, Schalen, Tee- und Kaffeekannen usw.).

Anfertigen einer Formskizze über ein gegebenes Thema.

Entwerfen der Farbkomposition zu der Formskizze und Bestimmen des Materials.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung 1 Die praktischen Arbeiten gemäss Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen bewertet: A. Töpfer Pos. l Drehen von Gegenständen nach Photographie Pos. 2 Drehen von Gegenständen nach Werkzeichnung Pos. 3 Drehen von flachen Gegenständen nach Modellen (Schalen, Ascher, Platten)

938 Pos. 4 Drehen von hohlen Gegenständen nach Modellen (Vasen, Krüge, Schüsseln, Dosen) Pos. 5 Drehen eines Gegenstandes nach eigenem Entwurf Pos. 6 Abdrehen und Fertigmachen der gedrehten Gegenstände. Henkeln und Garnieren B. Keramikmaler Pos. l Aufzeichnen und Malen geometrischer Muster Pos. 2 Verteilen und Malen gegebener Streudekors Pos. 3 Übertragen eines vorgelegten Dekormotivs Pos. 4 Anpassen eines gegebenen Dekors Pos. 5 Zusammenstellen eines Musters aus gegebenen Elementen Pos. 6 Legen der Glasur oder Arbeit nach eigenem Entwurf C. Keramiker Pos. l Drehen einer Gef ässgruppe nach eigenem Entwurf Pos. 2 Drehen eines Einzelstückes nach eigenem Entwurf Pos. 3 Drehen nach Modell Pos. 4 Abdrehen und Fertigmachen der gedrehten Gegenstände. Henkeln und Garnieren Pos. 5 Modellieren eines einfachen Gegenstandes Pos. 6 Dekorieren und Glasieren verschiedener Gegenstände nach eigenem Entwurf Pos. 7 Ausführen von Dekors nach Angaben des Experten in verschiedenen Maltechniken 2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge, bzw. verwendete Arbeitszeit.

3 Die Berufskenntnisse (alle drei Berufe) werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt: Pos. l Materialkenntnisse Pos. 2 Maschinen- und Werkzeugkenntnisse Pos. 3 Allgemeine Berufskenntnisse 4 Das Fachzeichnen wird in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : A. Töpfer Pos. l Arbeitszeichnung: richtiges Erfassen des Modells Pos. 2 Formentwurf: Ausführbarkeit B. Keramikmaler Pos. l Freihandzeichnung: richtiges Erfassen des Modells, Darstellung Pos. 2 Arbeitszeichnung : Güte der Darstellung

939 C. Keramiker Pos. l Freihandzeichnung: richtiges Erfassen des Modells, Darstellung Pos. 2 Arbeitszeichnung mit Massangaben nach eigener Idee: Darstellung, Sauberkeit der Ausführung Pos. 3 Formskizze über ein gegebenes Thema: Qualität des Entwurfes, Originalität, Ausführbarkeit Pos. 4 Farbkomposition zu obiger Formskizze 6 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die praktischen Arbeiten, die Berufskenntnisse und das Fachzeichnen Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 15

Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1).

Eigenschaften der Leistungen Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern ..

Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Töpfer, bzw. gelernten Keramikmaler, bzw. gelernten Keramiker zu stellen sind, noch knapp entsprechend ..

Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Töpfer, bzw. gelernten Keramikmaler, bzw. gelernten Keramiker zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ..

Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt

Beurteilung ausgezeichnet

Note 6

sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend sehr schwach unbrauchbar

3 2 l

Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

2

Die Note in den praktischen Arbeiten, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes, berechnet.

*> Formulare für die Eintragung der Noten können beim Verband der Schweizerischen Keramischen Industrie unentgeltlich bezogen werden.

940 3

Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Seine Angaben sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 16 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote der praktischen Arbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote des Fachzeichnens, Mittelnote aus der Prüfung in den allgemeinhildenen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (J/s der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes, zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

1

Art. 17 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Töpfer», bzw. «gelernter Keramikmaler», bzw. «gelernter Keramiker» zuführen.

m. Inkrafttreten Art. 18 Dieses Reglement ersetzt die Bestimmungen der Réglemente vom 29. Januar 1942 über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Töpfergewerbe und tritt am l. Februar 1969 in Kraft.

Bern, den 13.Dezember 1968 0557

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Schaffner

941

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Metallbauschlossers (Vom 17. April 1969)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe der Artikel 10,11 Absatz l, 28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 12 und 21 Absatz l der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965 erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Metallbauschlossers.

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre Die Berufsbezeichnung lautet Metallbauschlosser.

2 Die Lehre dauert 3 Vi Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3 Der Metallbauschlosser verarbeitet hauptsächlich Stahl, Aluminium und Messing. Er stellt insbesondere Türen, Tore, Fenster, Fassaden, Geländer, Treppen, Gitter und leichtere Tragkonstruktionen her.

1

Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe Metallbauschlosserlehrlinge können in Schlossereien und Konstruktionswerkstätten sowie in Werkstätten des Metallbaues ausgebildet werden.

1

942 2

Die Betriebe müssen über die erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Gasschmelz- und Lichtbogen-Schweissapparate sowie über eine SchmiedeEinrichtung verfügen und in der Lage sein, alle im Lehrprogramm (Art. 5 und 6) verlangten praktischen Arbeiten und Berufskenntnisse vollständig zu vermitteln.

3 Betriebe, die in einzelnen oder mehreren Arbeitsgebieten spezialisiert sind, wie Kassen-, Tresor-, Stahlmöbel-, Kochherd-, Fahrzeug- und Stahlbau oder in dekorativer Schlosserei, dürfen MetaUbauschlosserlehrlinge nur ausbilden, wenn sie dafür sorgen, dass ihnen das ganze Lehrprogramm gemäss Artikel 5 und 6 vermittelt wird. Arbeiten, Fertigkeiten und Berufskenntnisse, welche der Lehrbetrieb nicht vermitteln kann, müssen in solchen Fällen in einem ändern geeigneten Betrieb vermittelt werden. Die zuständige kantonale Behörde ist vorgängig über Umfang, Dauer und Ort dieser Ergänzungsausbildung zu orientieren und um ihre Zustimmung zu ersuchen.

4 Die Betriebe müssen zudem den Vorschriften des Artikels 10 des Bundesgesetzes genügen. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist; ein zweiter Lehrling darf die Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrhalbjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister l bis 2, 3 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 3 bis 5 gelernte Metallbau- oder Bauschlosser ständig beschäftigt; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 4 ständig beschäftigten gelernten Metallbau- oder Bauschlossern.

2 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die nötigen Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.

2 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren ist er rechtzeitig aufzuklären.

943 3 Um die Ausbildung in den grundlegenden Techniken der Metallbearbeitung zu gewährleisten, ist der Lehrling von Anfang an durch die Anfertigung von Übungsstücken planmässig in die einzelnen Bearbeitungsarten einzuführen. Der vom Schweizerischen Metallbauverband (SMV) geschaffene Werkstättelehrgang für Metallbauschlosser 1> enthält Zeichnungen für geeignete Übungsstücke. Die Verwendung dieses Werkstättelehrganges für die Ausbildung des Lehrlings wird nachdrücklich empfohlen.

4 Der Lehrling ist verpflichtet, ein Arbeitstagebuch zu führen, das der Lehrmeister monatlich zu kontrollieren hat1).

5 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren stets zu wiederholen. Die Ausbildung darin ist laufend zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Insbesondere ist das Arbeiten nach Werkstattzeichnungen und Montageplänen zu üben.

6 Die in Artikel 5 aufgeführten Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Anwenden der gebräuchlichen Handwerkzeuge für die Metallbearbeitung.

Systematisches Erlernen grundlegender Fertigkeiten im Messen, Anreissen, Körnen, Scheren, Sägen, Meissein, Ausklinken, Stanzen, Feilen, Schmirgeln, Schleifen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden. Einführen in das Gasschmelzund Lichtbogenschweissea, Hartlöten und Brennschneiden von Stahl. Bedienen der Gasentwickler, Sauerstoff- und Dissousflaschen, Manometer, Schweiss- und Schneidbrenner und elektrischen Schweissmaschinen. Handhaben der verschiedenen Schweissmittel und Elektroden. Ausführen einfacher Schweiss- und Lötarbeiten. Mithelfen bei einfachen Montagearbeiten.

Gemäss Artikel 57, Absatz l der Verordnung I vom 14. Januar 1966 zum Arbeitsgesetz dürfen die Lehrlinge zu Arbeiten mit Schweiss- und Schneidbrennern, zur Bedienung der zugehörigen Gasapparate sowie zum Elektroschweissen herangezogen werden, auch wenn sie in diesem Zeitpunkt das 16. Altersjahr noch nicht vollerldet haben.

Zweites Lehrjahr Richten von Profilen und Blechen. Feilen von Zapfen, ebenen und winkelrechten Flächen und einfachen Formen nach Zeichnung. Einpassen von Schleifungen. Ausführen einfacher genieteter und geschraubter Arbeiten aus Profilstahl, Leichtmetall und Blech. Weiterausbilden und Üben im Gasschmelz- und 1%

> Der Werkstättelehrgang und Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Zentralsekretariat des Schweizerischen Metallbau-Verbandes (SMV), Postfach, 8027 Zürich, bezogen werden.

944 Lichtbogenschweissen sowie im Löten von Stahl. Einführen in die Warmverformung des Bau- und Werkzeugstahls, wie Strecken und Stauchen von Profilstahl und Biegen von Winkeln.

Anfertigen einfacher Blechabwicklungen. Einführen in die Bearbeitung von Bunt- und Leichtmetallen. Mithelfen bei Montagearbeiten. Instandhalten der gebräuchlichen Handwerkzeuge.

Drittes Lehrjahr Weiterausbilden im Gasschmelz- und Lichtbogenschweissen und Löten von Baustahl durch Ausführen schwierigerer Arbeiten. Einführen in das Schutzgasschweissen. Selbständiges Anfertigen einfacher Arbeitsstücke wie Konsolen, Türen, Fenster sowie Anschlagen einfacher Beschläge. Bearbeiten von Leichtmetall; Zusammenpassen und Aufschrauben von Leichtmetallprofilen auf Stahlkonstruktionen. Schmieden und Warmbehandeln von Bankwerkzeugen.

Mithelfen bei Montagearbeiten.

Letztes Lehrhalbjahr Selbständiges Ausführen von schwierigen Arbeiten bei denen Profile, Rohre und Bleche aus Stahl sowie Leicht- und Buntmetalle verwendet werden.

Einbauen von komplizierten Beschlägen, wie Türöffner, Türschliesser, verdeckte Bänder, Schlösser, Stossstangen und Griffe. Schweissen von Aluminium- und Kupferlegierungen sowie von Grauguss. Einführen in das Bearbeiten von rostfreiem Stahl.

Abwickeln, Anreissen, Ausschneiden, Biegen und Schweissen von Blechen. Schmieden von einfachen Gegenständen und Richten von Werkzeugen.

Selbständiges Ausführen von Montagearbeiten.

Art. 6

Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Materialkenntnisse: Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecke der Werk- und Betriebsstoffe, wie - Stahl- und Gussarten, Bunt- und Leichtmetalle (Profile, Röhren und Bleche), - Holz, Glas, Eternit, Kunststoffe, - Verbindungs- und Dichtungselemente, - Isolier- und Hilfsmaterialien, - Beschläge.

Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen: Benennung, Anwendungsmöglichkeiten, Handhabung und Unterhalt von - Handwerkzeugen, - Maschinen samt ihren Werkzeugen und Vorrichtungen,

945 - Messwerkzeugen, - Wärmeöfen, Schmiede- und Schweisseinrichtungen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

Allgemeine Fachkenntnisse: Die wichtigsten Arbeitsverfahren am Schraubstock, an Maschinen und Apparaten samt den dazugehörenden Bearbeitungsvorschriften. Oberflächenbehandlung. Lesen von Werkstattzeichnungen und Stücklisten. Besprechung einfacher Montagearbeiten. Licht- und Kraftstrom.

u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7

Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-15 gelten als Mindestanforderungen.

1

Art. 8

Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind Werkbank, Werkzeuge sowie die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und, soweit möglich, Inhaber des Fachausweises oder des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

1

946 2

Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat mindestens ein Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

6 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3 Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 20 Stunden, b. die Berufskenntnisse etwa l J/2 Stunden (je 45 Minuten schriftlich und mündlich), c. das Fachzeichnen etwa 5 Stunden.

2. Prüfungsstoff Art. 11

Praktische Arbeiten Jeder Lehrling hat an einem oder mehreren Werkstücken die nachstehenden Arbeiten entsprechend den in den Zeichnungen oder Skizzen angegebenen Formen und Massen auszuführen1'.

1. Warmverformung: Ausführen elementarer Schmiedearbeiten, wie Gitterteile, Beschläge. Herstellen oder Richten von Bank- oder Steinwerkzeugen einschliesslich Härten.

2. Feilarbeiten : Ausführen von Einpassarbeiten, Feilen von Ansätzen oder Fassonen.

3. Richten von Profilstahl, Rohren und Blechen.

4. Schweissen und Löten: Anfertigen einer Gasschmelz-Schweissprobe wie Blech-, Rohr- oder Profilstahlverbindung (Stumpf- oder Kehlnaht), einer *> Prüfungsaufgaben können beim Zentralsekretariat des Schweizerischen MetallbauVerbandes (SMV), Postfach, 8027 Zürich, bezogen werden.

947

Hartlötprobe und einer Lichtbogen-Schweissprobe (Stumpf- oder Kehlnaht liegend). Anfertigen einer Gasschmelz- oder Schutzgas-Schweissprobe in Stahl, Bunt- oder Leichtmetall.

5. Ausführen von Arbeitsstücken nach Zeichnung wie zum Beispiel Fensterflügel, Toiletten- oder Schlüsselkasten, Krankentische, Leitein, Kerzenständer, Türklopfer, kleiae Gitter. Diese Arbeitsstücke müssen die wichtigsten Arbeitstechniken des Berufes umfassen, wie Schmieden, Biegen, Richten, Feilen, Anreissen, Bohren, Senken, Nieten, Gewindeschneiden, Gasschmelz-, Lichtbogen- oder Schutzgas-Schweissen und Löten.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Bsrufskermtnissen erfolgt mündlich und schriftlich1*.

Die mündliche Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial und Zeichnungen vorzunehmen. Die schriftliche Prüfung erfolgt durch Beantworten von schriftlichen Fragen. Beide Prüfungen erstrecken sich auf folgende Gebiete: Materialkenntnisse: Merkmale, Eigenschaften, Beaibeitungsmöglichkeiten und Verwendung der wichtigsten im Metallbaugewerbe zur Verarbeitung gelangenden Werkstoffe wie - Stahl- und Gussarten, Bunt- und Leichtmetalle (Profile, Rohre und Bleche), - Holz, Glas, Eternit, Kunststoffe, - Verbindungs- und Dichtungselemente, - Isolier- und Hilfsmaterialien, - Beschläge.

Maschinen- und Werkzeugkenntnisse: Verwendung, Handhabung und Instandhaltung der Maschinen und Apparate, Maschinen-, Bank-, Schmiedeund Montagewerkzeuge. Wärmeöfen, Schmiede- und Schweisseirrrichtungen.

Schleifen von Spiralbohrern für die verschiedenen Metalle. Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen. Schutzeinrichtungen zur Unfallverhütung.

Allgemeine Fachkenntnisse: Lesen von Werkstattzeichnungen. Messen und Anreissen. Sprossen- und Stabteilungen. Ermitteln der Länge für Ringe und Kurven. Blechabwicklungen. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei Schmiede- und Bankarbeiten. Vorbereiten der Metalle für das Schweissen und Löten. Vorgänge beim Ausglühen, Härten und Anlassen. Anlassfaiben. Oberflächenbehandlung. Arbeitsvorgänge bei Montagearbeiten. Verhalten gegenüber der Kundschaft.

*> Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung können beim Zentralsekretariat des Schweizerischen Metallbau-Verbandes (SMV), Postfach, 8027 Zürich, bezogen werden.

948

Art. 13 Fachzeichnen 1 Jeder Lehrling hat selbständig folgende Arbeiten auszuführen1' : a. Anfertigen der Werkstattzeichnung mit Stückliste einer einfachen Konstruktion; b. Erstellen der Handskizze eines Details, oder freihändiges Zeichnen einer dekorativen Schlosserarbeit nach Skizze und Angaben.

2 Die Zeichnungen müssen die erforderlichen Risse, Schnitte, Mass- und Profileintragungen, bzw. Positionen enthalten. Die Risse und Schnitte sind zweckentsprechend anzuordnen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten Die praktischen Arbeiten gemäss Artikel 11 werden in den nachfolgenden 5 Positionen bewertet.

Pos. l Warmverformung, Herstellen oder Richten von Werkzeugen, Pos. 2 Feilarbeiten, Pos. 3 Richtarbeiten, Pos. 4 Gasschmelz-, Lichtbogen- oder Schutzgas-Schweissen, Hartlöten, Pos. 5 Bank- und Maschinenarbeit, Zusammenbauarbeiten.

2 Für jede Prüfungsposition ist nur eine Note einzusetzen. In ihr sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung sind bei jeder Position Güte, Masshaltigkeit, fachgemässe, saubere Ausführung, Arbeitseinteilung, Arbeitsweise (Aufbau und Handfertigkeit) und die verwendete Zeit (Arbeitsmenge).

3 Für jede Prüfungsarbeit hat der Experte die benötigte Zeit aufzuschreiben.

4 Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

1

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen und zu bewerten : 1

1

) Zeichnungen für geeignete Prüfungsarbeiten können beim Zentralsekretariat des Schweizerischen Metallbau-Verbandes (SMV), Postfach, 8027 Zürich, bezogen werden.

949

Berufskenntnisse a. Mündliche Prüfung Pos. l Materialkenntnisse, Pos. 2 Maschinen- und Werkzeugkenntnisse, Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse.

b. Schriftliche Prüfung; gleiche Positionen wie unter a).

Fachzeichnen Pos. l Technische Richtigkeit der Konstruktion; Pos. 2 Massangaben und Stückliste (richtige und vollständige Eintragung); Pos. 3 Zeichnerische Ausführung (Anordnung der Risse und Schnitte, Strich, Beschriftung) ; Pos. 4 Freihandzeichnen oder Skizzieren (Freihandzeichnen : Form, Strich, Darstellung, Vollständigkeit; Skizzieren: Bewertung nach Pos. 1-3).

2 Bei Unterteilung von Positionen gilt Artikel 14, Absatz 4 sinngemäss.

Art. 16

Notengebung 1

Die Expeiten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern . . . gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Metallbauschlosser zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Metallbauschlosser zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

J)

Note

6 5,5 5 4,5

4 3 2 l

Formulare für die Eintragung der Noten können beim Zentralsekretariat des Schweizerischen Metallbau-Verbandes (SMV), Postfach, 8027 Zürich, unentgeltlich bezogen werden.

950 2

Die Note in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen.

Die Mittelnote der Berufskenntnisse wird aus der Note der mündlichen Prüfung und der Note der schriftlichen Prüfung gebildet. Die Noten sind auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihr Beobachtungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

1

Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernter Metallbauschlosser zu führen.

HI. Inkrafttreten

Art. 19 Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Bauschlosserberuf vom 30. Dezember 1957.

951

Die Bestimmungen über die Ausbildung, Artikel 1-6 und 18, treien am 1. Juli 1969, diejenigen über die Prüfung, Artikel 7-17, am 1. Juli 1970 in Kraft.

Bern, den 17. Aprü 1969 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Der Stellvertreter Spühler

0792

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1969

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.09.1969

Date Data Seite

928-951

Page Pagina Ref. No

10 044 463

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.