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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 14. September 1969 betreffend den Bundesbescbluss über die Ergänzung der Bundesverfassung durch die Artikel 22ter und 22«uater (Verfassungsrechtliche Ordnung des Bodenrechts) # S T #

(Vom 23. Juni 1969)

Getreue, Hebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Euch zur Kenntnis zu bringen, dass wir den 14. September 1969, und innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorhergehenden Tage, als Datum festgesetzt haben für die Volksabstimmung betreffend den Bundesbeschluss über die Ergänzung der Bundesverfassung durch die Artikel 22ter und 22Q»a*er (Verfassungsrechtliche Ordnung des Bodenrechts).

Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicherweise vor sich gehen kann (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, BS l 157, vom 17. Juni 1874, BS l 173, vom 23. März 1962, AS 1962 789, vom 25. Juni 1969 über die Einführung von Erleichterungen der Stimmabgabe an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen [AS 1966 849] sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 10. Dezember 1945 und 5. Juni 1967 [BB11945 II 793,19671 959]).

Wie bisher werden wir Euch von unserem Beschlüsse eine kleinere Anzahl Exemplare zustellen.

Wir ermahnen Euch, dafür Sorge zu tragen, dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden. Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahnmg des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen

1318 wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Euch dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Ausser Betracht fallende Stimmzettel

Eingelangte Stimmzettel

leere

v

ungültige

In Bettacht fallende Stimmzettel

Bodenrecht

Ja

Nein

f

Ab solutés Mehr:

Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie an der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollt Ihr durch Vermittlung Eurer Staatskanzlei sofort beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telephon- und Telegraphenabteilung wird von uns angewiesen werden, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern.

Wir ersuchen Euch daher, die in Eutern Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Eure" Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden, an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei.

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 23. Juni 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : L. von Moos 0857

Der Bundeskanzler: Huber

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 14.

September 1969 betreffend den Bundesbeschluss über die Ergänzung der Bundesverfassung durch die Artikel 22ter und 22quater (Verfassungsrechtliche Ordnung des Bodenre...

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Jahr

1969

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.07.1969

Date Data Seite

1317-1318

Page Pagina Ref. No

10 044 396

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