180

Bundesratsbeschluss über die AUgemeinverbindlicherklarung des Gesamtarbeitsvertrages für die Klavierbranche # S T #

(Vom 15. Januar 1969)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemein verbmdlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Der im Anhang wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 1967 für die Klavierbranche wird allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der kursiv gedruckten Bestimmungen.

Art. 2 1

Die AUgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme des Kantons Tessin.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen den selbständigen Klavierhändlern, Klavierreparateuren und Klavierstimmern als Arbeitgeber, einerseits, und den bei diesen angestellten gelernten Klavierbauern, Klavierreparateuren und Klavierstimmern als Arbeitnehmer, anderseits.

Art. 3 1

Dieser Beschluss tritt am 17. Februar 1969 in Kraft und gilt bis zum 3 I.Dezember 1972.

ä Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens werden die Bundesratsbeschlüsse vom 18. Dezember 1959, 16. Dezember 1964 und 16. Juli 19651 über die All1

BB1 1959 II 1473, 1964 U 1660, 1965 II 771

181

gemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Klavierbranche aufgehoben.

Bern, den 15. Januar 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : L. von Moos Der Bundeskanzler : Huber

Bundesblait. 121. Jahrg. Bd. I

12

182

Anhang

Gesamtarbeitsvertrag für die Klavierbranche abgeschlossen am 25. Oktober 1967 zwischen dem Schweizer Verband der Klavierfabrikanten und -händler und dem Schweizerischen Verband der Klavierfachleute und -Stimmer Zweck des Vertrages

Art. l Durch den Abschluss dieses Gesamtarbeitsvertrages bekunden die vertragschliessenden Verbände ihren Willen zur loyalen Zusammenarbeit, zur Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens, zur Schaffung geordneter Arbeitsverhältnisse und zur Bekämpfung des Pfuschertunu, Geltungsbereich

Art. 2 Der Gesamtarbeitsvertrag findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen den selbständigen Klavierhändlern, Klavierreparateuren und Klavierstimmern als Arbeitgeber, einerseits, und den bei diesen angestellten gelernten Klavierbauern, Klavierreparateuren und Klavierstimmern als Arbeitnehmer, anderseits.

Friedenspflicht

Art. 3 Die vertragschliessenden Verbände verpflichten sich, den Arbeitsfrieden unter allen Umständen zu wahren, Es ist ihnen untersagt, Kampfmassnahmen wie Verrufserklärungen, schwarze Listen, kollektive Arbeitsniederlegungen (Streiks) und kollektive Kündigungen oder Aussperrungen zu ergreifen oder zu unterstützen. Die Friedenspflicht gilt auch für Fragen, die im vorliegenden Vertrag nicht geregelt sind.

Fremdarbeiter

Art. 4 Ausländische Arbeitskräfte dürfen nw im Falle von Mangel an schweizerischen angestellt werden.

183 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Art. 5 Die normale Arbeitszeit im Betrieb beträgt 46 Stunden pro Woche, wobei die Einteilung dem Arbeitgeber überlassen bleibt.

2 Das Aufräumen des Arbeitsplatzes und das Versorgen des Werkzeuges erfolgen innerhalb der Arbeitszeit, sofern diese Pflichten dem einzelnen Arbeitnehmer obliegen, 3 An Vortagen von Feiertagen ist die Arbeit um 17 Uhr zu beenden. Als Feiertage gelten die in jedem Kanton als solche bezeichneten Tage.

1

Entlöhnung Art. 6 Es sind folgende Mindestsaläre, inklusive Zulagen und Umsatzbonifikationen (jedoch ohne Gratifikationen und ohne allfällige gesetzlich vorgeschriebene Kinderzulagen), zu entrichten : 1

Gross- und Mittelstädte Fr.

Übrige Schweiz Fr.

a. Arbeitnehmer nach Beendigung der Lehre 900 800 b. Arbeitnehmer nach 4 Jahren Berufspraxis l 250 l 150 c. Arbeitnehmer nach 8 Jahren Praxis, welchen die Pflege der Konzertflügel übertragen ist (Instandhaltung des Instrumentes in konzertfähigem Zustand bezüglich Stimmung, Intonation und Spielwerk), Werkstattchefs, wie auch erstklassige Fachleute, welche die Arbeiten zur einwandfreien Instandstellung von Klavieren und Flügeln (Stimmung, Intonation und Spielwerk) vollständig beherrschen l 550 l 450 2 Zu den Gross- und Mittelstädten zählen solche mit mehr als 50 000 Einwohnern, sowie das Einzugsgebiet von Lausanne (Vevey/Montreux) und die Agglomerationen von La Chaux-de-Fonds, Fribourg, Neuchâtel und Schaffhausen.

3 Die Vermittlung von Verkäufen und das Einbringen von Reparaturen sollen separat honoriert werden.

4 Die im Stimmerberuf voll beschäftigten Arbeitnehmer haben nur dann auf die vorstehenden Mindestsaläre Anspruch, wenn sie fähig sind, pro Tag vier Stimmungen auszuführen. Ausnahmsweise schriftliche Vereinbarungen über niedrigere Löhne an schwächliche sowie an invalide und blinde, nicht voll leistungsfähige Angestellte sind zulässig.

Indexklausel

Art. 7 Die Mindestsaläre gemäss Artikel 6 Absatz l entsprechen einem Landesindex der Konsumentenpreise von 102,1 Punkten (neuer Index), Stand 30. April

184 1967. Steigt oder fällt der Landesindex um fünf Punkte, so verpflichten sich die Vertragsparteien, diese Mindestsaläre und die Spesenvergütungen gemäss Artikel 9 des Gesamtarbeitsvertrages neu festzusetzen.

Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit Art. 8 1

Überzeitarbeit ist nur ausnahmsweise gestattet. Sie darf für- den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht übersteigen und im Jahr höchstens 220 Stunden betragen. Für die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigende Überzeitarbeit ist ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent auszurichten.

2 Vorübergehende Sonntagsarbeit bedarf der Bewilligung der kantonalen Behörde; der Arbeitgeber hat dafür einen Lohnzuschlag von wenigstens 50 Prozent zu zahlen.

3 Dauert die Sonntagsarbeit länger als fünf Stunden, so ist wahrend der vorgehenden oder folgenden Woche eine auf einen Arbeitstag fallende Ersatzruhe von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

1 Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit wird nur dann vergütet, wenn sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet wurde.

6 Arbeitnehmer, welche abends für den Besuch von Konzerten verpflichtet sind, werden mit 15 Franken pro Abend entschädigt.

6 Bei auswärtigen Arbeiten ist die Zeit, die inklusive Reise 10 Stunden pro Tag überschreitet, pro Stunde mit dem Zweihundertstel vom Monatslohn oder durch Gewährung entsprechender Freizeit zu entschädigen.

7 Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage verteilt, so ist den Arbeitnehmern ein freier Halbtag zu gewähren.

Spesenvergütung bei auswärtigen Arbeiten Art. 9 1

Bei Arbeiten ausserhalb seines Wohnortes sind dem Arbeitnehmer separat folgende Spesen zu vergüten: F a. für das Mittagessen b. für das Nachtessen, sofern der Arbeitnehmer um 19 Uhr noch am Arbeitsort ist c. die effektiven Kosten für das Übernachten und das Frühstück am auswärtigen Arbeitsort.

2 Velo- und Autospesen sind nach Übereinkunft zu vergüten.

9. -- 7.50

Ferien Art. 10 1

Jugendlichen Arbeitnehmern bis zum vollendeten 19. Altersjahr sind pro Jahr wenigstens drei Wochen Ferien zu gewähren.

185 2 Für die übrigen Arbeitnehmer bis zum vollendeten 10. Dienstjahr im ·gleichen Betrieb beträgt der jährliche Ferienanspruch mindestens zwei Wochen, vom 11. bis zum 20. Dienstjahr im gleichen Betrieb sind wenigstens drei Wochen Ferien pro Jahr zu gewähren. Der Ferienanspruch beträgt wenigstens vier Wochen für Arbeitnehmer nach dem 20. Dienstjahr im gleichen Betrieb und gleichzeitig nach vollendetem 55. Altersjahr.

3 Absatz 2 ist nicht anwendbar in den Kantonen, deren Feriengesetzgebung für den Arbeitnehmer gleichwertig oder günstiger ist als der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag. Solche gesetzliche Ferienregelungen bestehen insbesondere in den Kantonen Zürich, Luzern, Zug, Basel-Stadt, Schaff hausen, Aargau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf.

4 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Nur für die bei der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht bezogenen Ferien wird eine Ausnahme zugestanden.

E Eine Verkürzung der Ferien darf nur vorgenommen werden, wenn der Arbeitnehmer zufolge Krankheit oder Militärdienst länger als einen Monat pro Kalenderjahr an der Arbeitsleistung verhindert war, und zwar für je einen Monat Absenz einen Zwölftel des Ferienanspruches. Der Mindestferienanspruch pro Jahr beträgt aber in jedem Falle zwei Wochen. Absenzen wegen Todesfalls von nächsten Verwandten, wegen Geburten in der eigenen Familie und wegen Wohnungswechsels dürfen nicht an die Ferien angerechnet werden.

Militärdienst Art. 11 1

Der Lohn während der Wiederholungskurse ist verheirateten Arbeitnehmern unter Anrechnung der Erwerbsausfallentschädigung voll zu bezahlen.

2 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen halben freien Tag für militärische Inspektionen.

Lohnzahlung bei Krankheit Art. 12 1

Im Krankheitsfall wird dem Arbeitnehmer der Lohn wie folgt ausbezahlt: in der ersten Hälfte des ersten Dienstjahres während zwei Wochen, in der zweiten Hälfte des ersten Dienstjahres während einem Monat, im zweiten Dienstjahr während eineinhalb Monaten, vom dritten Dienstjahr an während mindestens zwei Monaten innerhalb 12 aufeinanderfolgenden Monaten.

2 Bei Krankheit von mehr als drei Tagen hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Überdies hat der Arbeitgeber das Recht, sich zu vergewissern, ob der Arbeitnehmer krank ist.

186 Unfallversicherung Art. 13



. . Sämtliche Arbeitnehmer sind für Betriebsunfälle zu Lasten des Arbeitgebers zu versichern.

Kündigung der Anstellungsverträge Art. 14 1

Während der Probezeit von einem Monat kann jederzeit auf den nächsten Tag gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann auf das Ende des folgenden Monats und bei überjährigen Dienstverhältnissen auf das Ende des dritten auf die Kündigung folgenden Monats gekündigt werden.

3 Wegen oder während des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes und in den auf die Entlassung folgenden 14 Tagen darf das Dienstverhältnis nicht gekündigt werden.

u Bei einer nicht durch eigenes Verschulden des Arbeitnehmers verursachten Arbeitsunfähigkeit (Unfall oder Krankheit) kann das Dienstverhältnis ohne Rücksicht auf Artikel 12 dieses Vertrages frühestens nach einer Absenz von 2 Monaten aufgelöst werden.

Schwarzarbeit Art. 15

Den Arbeitnehmern ist es unter Androhung der Entlassung strikte verboten, irgendwelche in den Geschäftsbereich des Arbeitgebers fallende Arbeiten auszuführen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich. Ausgenommen sind Stimmungen im engsten Familienkreis.

Paritätische Aufsichtskommission Art. 16 1

Die vertragschliessenden Verbände bestellen eine paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission.

2 Die Aufsichtskommission besteht aus einem neutralen Obmann, je drei Vertretern der vertragschliessenden Verbände sowie der gleichen Zahl von Ersatzleuten.

3 Die vertragschliessenden Verbände bezeichnen den Obmann. Können sich die Verbände über den Obmann nicht einigen, so ersuchen sie das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit um dessen Bezeichnung.

Aufgaben der paritätischen Aufsichtskommission Art. 17 1

Der Aufsichtskommission obliegen die Auslegung und Entscheidung über umstrittene Vertragsbestimmungen.

-

187 2 Sie organisiert auf Beschwerde der Verbände die in den unterstellten Betrieben durchzuführenden Kontrollen über die Einhaltung der Vertragsbestimmungen und nimmt die Kontrollberichte zur Beschlussfassung entgegen. Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis dürfen über die Berufsverbände nur dann an die paritätische Aufsichtskommission weitergeleitet werden, wenn die Parteien selbst keine Einigung erzielen konnten.

3 Bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen hat die Aufsichtskommission zu verfügen, dass der fehlbare Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorenthaltene Leistungen nachbezahlt bzw. nachgewährt. Sie kann überdies bei fahrlässiger Übertretung auf Verwarnung oder auf eine Konventionalstrafe von 20 Franken bis 100 Franken und bei vorsätzlicher oder wiederholter Übertretung auf eine solche von 40 Franken bis 200 Franken erkennen.

4 Die Geschäftsstelle ist zum Inkasso der Konventionalstrafen ermächtigt.

Sie kann diese allenfalls auf gerichtlichem Weg, im Namen der vertragschliessenden Verbände geltend machen.

Unterkommissionen Art. 18 1 Die vertragschliessenden Verbände können im gegenseitigen Einvernehmen nach Bedarf für bestimmte Gebiete paritätisch zusammengesetzte Unterkommissionen bestellen.

2 Die Unterkommissionen bestehen aus der gleichen Zahl Vertreter beider Verbände und der gleichen Zahl Ersatzleute. Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitglieder bezeichnet.

3 Den Unterkommissionen obliegen die Überwachung des Vertragsvcllzüges und die Durchführung der ihnen durch die Aufsichtskommission übertragenen Aufgaben. Die Feststellungen der Unterkommissionen sind der Aufsichtskommission mitzuteilen.

Kostentragung

Art. 19 Die aus der Tätigkeit der Kommissionen und der Geschäftsstelle sowie aus den Kontrollen sich ergebenden Kosten werden bestritten : a. aus den Konventionalstrafen, b. aus Beiträgen der vertragschliessenden Verbände.

2 Für ungedeckte Kosten haften die Vertragsparteien.

1

Inkraftsetzung und Kündigung des Gesamtarbeìtsvertrages Art. 20 1 Dieser Gesamtarbeitsvertrag tritt nach Genehmigung durch die zuständigen Organe der beiden vertragschliessenden Verbände in Kraft.

2 Der vorstehende Gesamtarbeitsvertrag kann, von jedem vertragschliessenden Verband mit sechsmonatiger Kündigungsfrist je auf Jahresende, erstmals auf Ende Dezember 1968, gekündigt werden.

Û568

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Klavierbranche (Vom 15. Januar 1969)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1969

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.02.1969

Date Data Seite

180-187

Page Pagina Ref. No

10 044 237

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.