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Bundesblatt

Bern, den 19.Dezember 1969

121.Jahrgang

Band II

Nr. 50 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 40 - im Jahr, Fr. 23.- im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzuglich Nachnahme-und Postzustellungsgebuhr. Inseratenverwaltung: Permedia Publicitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6000 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Weiterführung der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Vom 19. November 1969) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beantragen Ihnen hiermit, die zurzeit bis zum 31. Dezember 1970 befristete Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 23. März 1961 über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bis zum 31. Dezember 1975 zu verlängern, den Artikel 19 des Bundesbeschlusses entsprechend anzupassen und gleichzeitig den Artikel 6 über die Verweigerungsgründe neu zu fassen. Zur Begründung unseres Antrages bemerken wir folgendes: I. Vorgeschichte des Erlasses Es handelt sich um die zweite Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 21. März 1961 ; dieser war ursprünglich in Artikel 19 als dringlich erklärt, auf den l. April 1961 in Kraft gesetzt und bis zum 31. Dezember 1965 befristet worden (Botschaft vom 15. Nov. 1960, BB11960 II 1261, Amtl. Bull.

Nationalrat 1960 714 ff, 1961 96 ff, Ständerat 7957 24 ff; AS 1961 203). Der Bundesbeschluss vom 30. September 1965 über die Weiterführung der Bewilligungspflicht brachte in Artikel 19 eine erste Verlängerung bis zum 31. Dezember 1970; eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 1975, die wir beantragt hatten, drang nicht durch. Ausserdem brachte er eine Revision verschiedener Bestimmungen des ursprünglichen Bundesbeschlusses. Deren Kernstück bildete die neue Bestimmung von Artikel 5 Buchstabe a, welche die Auslandschweizer in einer völkerrechtlich noch vertretbaren Form von der Bewilligungspflicht ausnahm. Die Revision von Artikel 6 über die Verweigerungsgründe beschränkte sich darauf, Absatz 3 Buchstabe a als Buchstabe bhis in Artikel 5 einzubauen; weder Artikel 5 Buchstabe bMa noch die übrigen BestimBundesblatt. 121. Jahrg. Bd. II

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mutigen, auf die sich die Revision erstreckte, waren ernsthaft umstritten. Das gilt auch für die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses, dessen Abstützung auf Artikel 64 Bundesverfassung, zusammen mit dem Statut der Auslandschweizer, 1960 noch im Vordergrund der parlamentarischen und ausserparlamentarischen juristischen Diskussion gestanden hatte (Botschaft vom 27. Nov.

1964, BEI 1964 II 1249; Amt. Bull. Ständerat 1965 23ff., Nationalrat 7955 376 ff. ; AS 1965 1239). Es besteht kein Anlass, auf diese Bestimmungen zurückzukommen; sie haben sich bewährt oder wenigstens keine Schwierigkeiten bereitet. Die Revision, die wir Ihnen heute neben der Verlängerung der Geltungsdauer beantragen, berührt die Ergebnisse jener früheren Revision nicht. Sie erstreckt sich auf die damals unverändert gebliebenen Teile von Artikel 6 und soll der sich seit 1968 abzeichnenden unerfreulichen Entwicklung des Erwerbes von Grundstücken durch Personen im Ausland steuern, die uns mit Sorge erfüllt.

II. Entwicknng des Erwerbs Die seit 1962 gemäss Artikel 10 alljährlich in der «Volkswirtschaft» veröffentlichte - seit 1966 verfeinerte - Statistik berechtigte anfänglich zu einem gewissen Optimismus, dem wir 1964 auch Ausdruck gegeben haben und den die eidgenössischen Räte 1965 teilten. Im gesamten zeigt sich folgendes Bild: la. Erteilte und verweigerte Bewilligungen Jahr

Gesuche

Erteilte Bewilligungen Zahl Flache Hektaren

1961 !'

1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 2>

1 112 1 852 1 478 1230 1362 1538 1 563 2427 1839

1026 1 680 1283 1099 1274 1 450 1495 2349 1788

241 479 272 222 349 308 202 265 195

Total

14401

13444

2533

Preis Millionen Franken 117 198

161 130 168 293 217 366 377

2027

Verweigerte Bewilligungen Preis Flache Zahl Millionen Hektaren Franken

86 172 195 131 ,88 88 68 78 51 957

38 69 61 68 29 27 21 12 35 360

21 35 61 23 13 18 24 22 28 245

Ib. Verweigerte Bewilligungen Jahr

196l1) 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 2>

!) 6 Monate 2 > 8 Monate

in % der Gesuche

13 11 6 6 4 3 3

in % der nachgesuchten Flache

13 18 23 9 4 15

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le. Anwendung von Artikel 6 Absatz l Buchstabe a (Bewilligungsgrund des berechtigten Interesses) ;

1964 1965 1966 1967 1968

Gesuche

Erteilte Bewilligungen Zahl Fläche Hektaren

1082 1208 1433 1502

979 1131 1357 1434

2309

2236

138 129 128 152 176

Verweigerte Bewilligungen Zanl Fläche Hektaren

64 13 25 21 12

103 77 76 68 73

Id. in Anwendung von Artikel 6 Absatz l Buchstabe a verweigerte Bewilligungen Jahr

in % der Gesuche

m % der nachgesuchten Flache

1964 1965 1966 1967 1968

10 6 5 5 3

32 9 16 12 6

2a. Bewilligter effektiver Erwerb Janr

Fläche in Hektaren

Preis in Millionen Franken

1966 1967

Handänderungen

773 981

223 94

204 102

1968

1637

180

175

2b. Erwerb von Stockwerkeigentum Jahr

Handandeningen

Preis in Millionen Franken

1966 1967 1968

410 413 849

41 41 84

2c. Handänderungen zwischen Personen im Ausland Jahr

Zahl

1966 1967 1968

143 105 107

'

Fläche in Hektaren

Preis in Millionen Franken

173 11 11

139 11 11

2d. Handänderungen zwischen Erwerbern in der Schweiz und Veräusserern im Ausland Jahr

Zahl

Fläche in Hektaren

Preis in Millionen Franken

1966 1967 1968

186 188 133

63 46 26

32 29 42

1388 3. Nettozuwachs des Erwerbs von Grundstücken durch Personen im Ausland Jahr

Handänderungen

Fläche in Hektaren

Preis in Millionen Franken

1966 1967 1968

444 688 1397

-13 37 143

53 62 122

Dieser Nettozuwachs des Erwerbs von Grundstücken durch Personen im Ausland - ohne Auslandschweizer - erhöht sich um den statistisch nicht im einzelnen ausgewerteten und schwer auswertbaren Erwerb in Form von Anteilen an Immobiliengesellschaften; die Bewilligungen dafür bezifferten sich 1968 auf 174 mit einer Kaufsumme von 74 Millionen Franken, 1967 auf 125 mit einer Kaufsumme von 24 Millionen Franken, 1966 auf 75 mit einer Kauf summe von 12 Millionen Franken. Es empfiehlt sich, die mit dieser Form des Erwerbes naturgemäss verbundene Dunkelziffer in Rechnung zu stellen, um die darauf beruhende Erhöhung jenes Nettozuwachses zu würdigen, der sich im Hinblick auf diese Erhöhung als Minimalnettozuwachs qualifizierenlässt.WasdieObjekte jenes Nettozuwachses anbetrifft, so überwiegt in der Regel der kraft eines berechtigten Interesses im Sinne von Artikel 6 Absatz l Buchstabe a bewilligte Erwerb von Bauland und Wohnbauten den Erwerb für die Gewerbebetriebe, denen Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt. Es hängt mit der Bewilligung und Handänderung von rund 150 Hektaren für einen Grossbetrieb zusammen, dass 1966 der Erwerb für Gewerbebetriebe den Erwerb für Bauland und Wohnbauten überwog. Die Kantone Wallis, Tessin, Graubünden und Waadt figurierten 1968 an der Spitze des Nettozuwachses. Die Hauptkontingente der Erwerber rekrutierten sich 1968 aus der Bundesrepublik Deutschland, aus Frankreich, Belgien und Italien.

Die Entwicklung kennzeichnet sich, in Worten durch eine stationäre oder rückläufige Tendenz bis 1964 und durch eine umgekehrte Tendenz bis 1967, die sich 1968 zusehends verstärkte. Die Ursache dieses Anschwellens liegt offenbar primär in der andauernden und gesteigerten ausländischen Nachfrage, sekundär und paradoxerweise in einer stillschweigenden Lockerung der erstinstanzlichen Bewilligungspraxis, was den Erwerb auf Grund eines berechtigten Interesses im Sinne von Artikel 6 Absatz l Buchstabe a betrifft. Der Regierungsrat eines Kantons hat ausdrücklich und bewusst eine Lockerung der Praxis in Angleichung an vereinzelte andere Kantone angekündigt (Beschwerdeentscheide vom 4. Sept. 1969 i. S. W. und M.).

Das berechtigte Interesse als typischer unbestimmter Rechtsbegriff erfordert eine sachgemässe Auslegung. Diese findet bei erstinstanzlichen Bewilligungsbehörden,
die sich auf dem Felde des freien Ermessens wähnen, nicht überall Anklang. Die wegleitende Auslegung der Eidgenössischen Rekurskommission scheint auch nicht bei allen nach Artikel 7 Buchstabe c zur Beschwerde gegen die erstinstanzlichen Bewilligungsbehörden berechtigten kantonalen Behörden die gebührende Aufmerksamkeit zu finden, obwohl ihnen

1389 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Rekurskommission jeweils orientierungshalber zur Kenntnis bringt. Es verwundert deshalb nicht, dass diese eidgenössischen und die kantonalen Beschwerdeentscheide sich von Jahr zu Jahr vermindern, eine Tatsache, die ebenfalls auf eine Lockerung der Bewilligungspraxis hindeutet.

Die Geschäftsberichte des Bundesrates (1963 230/231,1964150,1965 144,1966 141, 1967 149, 1968 144) liefern darüber folgende Zahlen: Jahr

Kantonale Beschwerdeentscheide

Beschwerden an ERK

davon Beschwerden desEJPD

bis und mit 1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968

160 77 52 39 24 33 16

13 14

4 7

10 8 7 11 3

5 6 3 5 2

Es ist daher auch unvermeidlich und notorisch, dass die erstinstanzliche Bewilligungspraxis von Kanton zu Kanton erheblich abweicht. Diese Divergenzen sprengen je länger desto mehr den Rahmen der Freiheiten, die man gemeinhin den kantonalen Behörden auch dort, wo sie Bundesrecht anwenden, zuzubilligen geneigt ist.

Diese Situation betrachten wir als unbefriedigend; die Beunruhigung darüber findet auch in einer Kleinen Anfrage Staehelin vom 9. Oktober 1969 Ausdruck. Sie droht, die bodenpolitischen Absichten zu vereiteln oder jedenfalls zu durchkreuzen, die mit der Bewilligungspflicht verfolgt werden, nämlich die unkontrollierte Überfremdung des Bodens als einen Faktor der allgemeinen Bodenpreissteigerung mit ihren unerwünschten volkswirtschaftlichen Auswirkungen einzudämmen (Botschaft vom 24. Nov. 1960, BB11960 II 1265-1267). Dieses Ziel behält im Zeichen der neuen Bodenrechtsartikel der Bundesverfassung mehr denn je seine Aktualität.

III. Möglichkeiten der Abhilfe Es ist damit schon gesagt, dass wir die Weiterführung der Bewilligungspflicht bejahen; die Verlängerung ihrer Geltungsdauer, die wir Ihnen in erster Linie beantragen und die wir in Artikel 19 wiederum auf 5 Jahre beschränken, drängt sich unbestreitbar auf. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen eine Revision von Artikel 6; diese soll einerseits der fortschreitenden Lockerung der erstinstanzlichen Bewilligungspraxis einen Riegel schieben und zu diesem Zwecke den Bewilligungsgrund des berechtigten Interesses im Sinne von Artikel 6 Absatz l Buchstabe a, dessen Unbestimmtheit der Lockerung der Bewilligungspraxis Vorschub leistet, durch eine Legaldefinition näher umschreiben. Wir lehnen uns dabei an die Eidgenössische Rekurskommission an, deren Praxis wir kodifizieren ; diese Praxis hätte sich bewahrt, wenn sie überall und konse-

1390 quent die unverrückbare Richtschnur gebildet hätte. Ausserdem bereinigen wir die Systematik von Artikel 6, deren mangelnde Klarheit in der Rechtswissenschaft Kritik auslöste (Junod, L'acquisition d'immeubles par des personnes domiciliées à l'étranger, Revue de droit administratif et de droit fiscal, 21 1965 173 ff.). Beides macht die Bewilligungspflicht wieder zu einem schlagkräftigen Instrument; dass die kantonalen Behörden Hand bieten, davon Gebrauch zu machen, bezweifeln wir nicht. Beides kommt auch der Rechtssicherheit und Rechtseinheit zugute. Wir sehen deshalb auch heute davon ab, ein Weisungsund Beschwerderecht der Bundesverwaltung gegenüber den erstinstanzlichen Bewilligungsbehörden in Erwägung zu ziehen, welches schon 1965 abgelehnt wurde.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 24. Februar 1969 die Vernehmlassungen der Kantonsregierungen eingeholt, bevor es uns über die Situation orientierte und seine Konzeption der Abhilfemöglichkeiten unterbreitete; es verfehlte nicht, die in den Kleinen Anfragen Fischer-Bern vom 4. Oktober 1968 und Bärlocher vom 19. Dezember 1968 und schon früher in der Presse (Meyer, Der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, NZZ Nr. 464 vom 30. Juli 1968, S. 3) vorgebrachte Anregung zu erwähnen, den Erwerb von Wohnungseigentum zu privilegieren, als es die Kantonsregierungen konsultierte. Das Ergebnis dieser Konsultation ist nicht leicht auf einen Nenner zu bringen. Immerhin zeigt sich, dass rund zwei Drittel der 23 Kantonsregierungen, die sich vernehmen Hessen, eine Verlängerung der Geltungsdauer befürworten; rund die Hälfte davon neigt dazu, eine Erleichterung zugunsten des Erwerbes von Eigentumsferienwohnungen oder anderen Objekten zu befürworten, die dem persönlichen Aufenthalt der Erwerber dienen, während die andere Hälfte in diesem Punkte den Status quo befürwortet, aber eine Definition des berechtigten Interesses im Sinne der massgebenden Praxis und eine Bereinigung der Systematik begrüsst. Rund ein Drittel der Kantonsregierungen lehnt eine Verlängerung ab, Solothurn, Freiburg, Tessin, Wallis und Genf mehr oder weniger kategorisch, Genf unter Berufung darauf, dass die Bewilligungspflicht ausländische Kapitalanlagen in Objekten des Wohnungsbaues hindere und insofern die Bekämpfung der in Genf herrschenden Wohnungsnot beeinträchtige.
Die letztere Befürchtung kann im Hinblick auf die Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission und auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c unseres Entwurfes, wo wir diese kodifizieren, nicht zutreffen. Im übrigen trifft es zu, dass diese Praxis die besonders unerwünschte Kapitalanlage in Immobilien nicht als berechtigtes Interesse am Erwerb anerkennt und dass sie auch den Erwerb von Eigentumswohnungen oder anderen Objekten, die dem persönlichen Aufenthalt der Erwerber dienen, etwas einschränkt; diese in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a unseres heutigen Entwurfes aufgenommene Einschränkung erscheint zumutbar und unentbehrlich, um die Situation zu meistern, so dass wir eine Erleichterung, die in stabilisierten Verhältnissen vielleicht in Frage gekommen wäre, als untunlich betrachten. Das gilt auch für den Erwerb von Eigentumswohnungen, wie wir bereits in unserer Antwort vom 20. August 1969 auf die

1391 Kleinen Anfragen Fischer-Bern und Bärlocher erklärt haben. Ganz allgemein leuchtet es ein, dass es auf eine fragwürdige Förderung des Wohnungseigentums hinausliefe und dass sie den mit dem Wohnungseigentum angestrebten boden- und sozialpolitischen Absichten zuwiderliefe, den Erwerb von Eigentumswohnungen durch Personen im Ausland zu fördern. Diese Absichten verlangen umgekehrt, den eigenen Boden und Wohnraum, den das Wohnungseigentum verschaffen soll, im Zweifel den Einwohnern des Landes zu reservieren.

IV. Ergänzende Erläuterung des Entwurfes Artikel 6 enthält materiell nichts umwälzend Neues. Die Neuerung erschöpft sich einerseits in einer klareren Systematik und anderseits in der Definition des berechtigten Interesses, auf der für uns der Schwerpunkt der Revision liegt. Die Definition des berechtigten Interesses geschieht im Lichte dessen, was die Eidgenössische Rekurskommission für Recht erkannt hat, aus der Überzeugung heraus, dass dieses Recht, konsequent angewendet, genügen und keiner Verschärfung bedürfen sollte. Im einzelnen bemerken wir dazu folgendes: Artikel 6 Absätze l und 4 decken sich mit alt Absatz l Buchstabe a.

Absatz 2 Buchstabe a spiegelt die Rechtsprechung zu alt Absatz l Buchstabe a wider, soweit es sich um den Erwerb von Objekten - Bauland und Wohnbauten - handelt, die dem persönlichen Aufenthalt der Erwerber dienen (zuletzt Beschwerdeentscheide ERK vom 21. Dezember 1967 i. S. Aubertin, vom 10. Mai 1967 i. S. Frank & Kons. = Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht [ZBGR] 49 1968 231 ff. und i. S. Goldstern & Kons. = ZBGR 49 1968 33 ff.). Die auf den sogenannten Siedlungstourismus (tourisme résidentiel) angewiesenen Orte im Sinne von Buchstabe a Ziffer 3 umfassen nicht unbedingt alle Fremdenverkehrsorte im Sinne von Artikel 4 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Förderung des Hotel- und Kurortkredites (AS 1966 1666; zuletzt Beschwerdeentscheid RK Waadt vom 31. Oktober 1969 i. S. Lanaras).

Absatz 2 Buchstabe b deckt sich mit alt Absatz 3 Buchstabe b, bis auf die in der Rechtsprechung bestätigte Präzisierung, dass der Erwerber selbst und nicht ein Dritter die Betriebsstätte unterhalten muss (Beschwerdeentscheid ERK vom 11. Nov. 1964 i. S. Maraschi & Kons.).

Absatz 2 Buchstabe c verankert den wesentlichen Grundsatz, dass Zwecke der Kapitalanlage
kein berechtigtes Interesse begründen, mit den beiden Ausnahmen, von denen die erste aus alt Absatz 3 Buchstabe b, die zweite aus der Rechtsprechung stammt (zuletzt Beschwerdeentscheide ERK vom 12. Juli 1967 i. S. von Oppenheim & Kons. = ZBGR 50 1969 122 ff. und i. S. Liegenschaften-Contor A.G. & Kons. = ZBGR 49 1968 235 ff.).

Absatz 3, wonach das Interesse des Veräusserers - ausser im Falle des parallelen öffentlichen Interesses am Fremdenverkehr - kein berechtigtes Interesse ist, verankert ein anderes fundamentales Prinzip (zuletzt vorerwähnte Be-

1392 schwerdeentscheide ERK vom 12. Juli 1967 i. S. von Oppenheim & Kons. = ZBGR 50 1969 122ff. und i. S. Liegenschaften-Contor A.G. & Kons. = ZBGR491968235ff).

Absatz 5 Buchstaben a-c die sich mit alt Absatz l Buchstabe b und alt Absatz 2 decken, gelangen ohne Rücksicht auf ein berechtigtes Interesse im Sinne von Absatz 3 zur Anwendung (Beschwerdeentscheide ERK vom l. Febr.

1966 i. S. Jon Anstalt, vom 10. Juli 1963 i. S. Weitmann & Kons., vom 20. März 1963 i. S. Ritter). Es versteht sich von selbst, dass die Bewilligung zu erteilen ist, wenn eine Verweigerung nach Absatz 4 oder Absatz 5 nicht in Frage kommt; immerhin benutzen wir die Gelegenheit, dies in Absatz 6 zu präzisieren.

Absatz 7 deckt sich mit alt Absatz 4.

Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b passt diese Bestimmung an Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c an. Das Bundesgericht tritt seit 1. Oktober 1969 an die Stelle der Eidgenössischen Rekurskommission; Artikel 8 Absätze 1-4 haben bereits in Ziffer II Absatz l Nr. 7 rev. OG (AS 1969 785) eine Anpassung an diese Reorganisation erfahren.

Artikel 19 verlängert die Geltungsdauer der Bewillungungspflicht bis 3 I.Dezember 1975.

Wir beantragen Ihnen aus diesen Erwägungen, auf unseren Entwurf einzutreten und ihn zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, den Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. November 1969.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler : Huber

1393

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Weiterführung der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. November 1969, beschliesst:

Der Bundesbeschluss vom 23. März 196l1) über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird wie folgt geändert : Art. 6 Der Erwerber hat ein berechtigtes Interesse am Erwerb nachzuweisen.

2 Ein berechtigtes Interesse ist anzunehmen, a. wenn das zu erwerbende Grundstück ausschliesslich dem Aufenthalt des Erwerbers oder seiner Familie dient, der Erwerber kein anderes diesem Zwecke dienendes Grundstück in der Schweiz erworben hat und ausserdem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist : 1. aussergewöhnlich enge geschäftliche oder andere schutzwürdige Beziehungen des Erwerbers zu dem Ort des zu erwerbenden Grundstücks ; 2. unmittelbar bevorstehende Verlegung des Wohnsitzes des Erwerbers an den Ort des zu erwerbenden Grundstücks gestützt auf eine dazu berechtigende, zugesicherte oder erteilte Bewilligung der Fremdenpolizei ; 3. Lage des Grundstücks an einem Orte, dessen Wirtschaft vom Fremdenverkehr abhängt und der Ansiedlung von Personen mit Wohnsitz im Ausland bedarf, um den Fremdenverkehr zu fördern ; b. wenn das zu erwerbende Grundstück dem Erwerber ganz oder zu einem wesentlichen Teil dazu dient, auf ihm die Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes zu unterhalten; 1

!> AS 1961 203,1965 1239

1394 c. wenn das zu erwerbende Grundstück dem Erwerber dazu dient, technische Reserven des Schweizer Geschäftes in der Schweiz tätiger ausländischer Versicherungsgesellschaften sicherzustellen oder an einem Orte, der unter Wohnungsnot leidet, preisgünstige Wohnungen zu erstellen ; im übrigen gelten Zwecke der Vermögenslage in Grundstücken nicht als berechtigtes Interesse.

3 Ein Interesse des Veräusserers gilt nicht als berechtigtes Interesse; vorbehalten bleibt Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3.

4 Ist kein berechtigtes Interesse anzunehmen, so ist die Bewilligung zu verweigern.

6

Die Bewilligung kann ohne Rücksicht auf ein berechtigtes Interesse verweigert werden, wenn das zu erwerbende Grundstück a. an einem Orte liegt, an dem der Erwerb von Grundstücken durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland einen unverhältnismässigen Umfang erreicht ; b. in einer Landschaft liegt, die als Objekt von nationaler Bedeutung im Sinne der Artikel 5 und 6 des Bundesgesetzes vom I.Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz gilt; c. in der Nähe einer wichtigen militärischen Anlage liegt und der Erwerb die militärische Sicherheit gefährden kann.

6 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn weder Absatz 4 noch Absatz 5 Anwendung finden.

7

Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden; Auflagen sind im Grundbuch anzumerken.

Art. 8 Abs. 5 Buchst, b b ... gefährden kann (Art. 6 Abs. 5 Buchst, c). Der Bundesrat ...

(Rest unverändert).

Art. 19 Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 1975.

II 1 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.

Er ist gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

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19.12.1969

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