481 # S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 23. bis 29. Juli 1969 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit China Herr Wang Hsueh-tsien, Adjunkt des Militärattaches.

UdSSR Herr Alexei Sterlikov, Erster Sekretär.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Brasilien Herr José Maria Delgado Tubino, Attaché.

Chile Herr Oberst Carlos Forestier Haensgen, Militär-, Marine- und Luftattache.

Türkei S. Exz. Herr Necmettin Tuncel, Botschafter.

UdSSR Herr Alexandre S. Gratchev, Zweiter Sekretär.

Beförderung Israel Herr Major Dan Hadany, Adjunkt des Militär- und Luftattaches, in den Rang eines Oberstleutnants.

Streichung eines Seeschiffes Das unter Nr. 55 im Register der Seeschiffe eingetragene, der Oceana Shipping AG in Chur gehörende Seeschiff «Silvaplana» wird gemäss Artikel 36 Absatz l des Bundesgesetzes über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge vom 23. September 1953 gestrichen.

Basel, den 19. Juni 1969 Schweizerisches Seeschiffsregisteramt Zollamt Au (SG) (Bekanntmachung der Eidgenössischen Oberzolldirektion) Das vorgenannte Nebenzollamt wird auf den I.September 1969 in den Rang eines Hauptzollamtes erhoben.

Bern, den T.August 1969 Eidgenössische Oberzolldirektion

482

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Tapezierer-Dekorateurs (Vom 25. März 1969)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe der Artikel 10, 11 Absatz l 28, Absatz 2 und 32, Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 12 und 21 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Tapezierer-Dekorateurs.

I. Ausbildung 1. LehrVerhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre Die Berufsbezeichnung lautet Tapezierer-Dekorateur.

Der Tapezierer-Dekorateur befasst sich mit der Ausstattung von Wohnräumen mit Vorhängen, Dekorationen, Bodenbelägen und Wandbespannungen, dem Polstern von Sitzmöbeln, Liegemöbeln und Betten und, soweit es ortsüblich ist, dem Tapezieren von Wänden.

2 Die Lehre dauert 3 Vz Jahre.

Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

1

Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe Tapezierer-Dekorateur-Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die alle in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Arbeiten, Fertigkeiten und Berufskenntnisse vollständig vermitteln können. Die Betriebe müssen über die 1

483

erforderlichen Maschinen, Einrichtungen und Werkzeuge verfügen und den Vorschriften des Artikels 10 des Bundesgesetzes genügen.

2 Die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 Absatz l des Bundesgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein oder mit l gelernten TapeziererDekorateur tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins dritte Lehrjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 2 bis 4, 3 Lehrlinge, wenn er 5 bis 8, 4 Lehrlinge, wenn er 9 bis 13 gelernte Tapezierer-Dekorateure ständig beschäftigt; 1 weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Tapezierer-Dekorateuren.

2

Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4

Allgemeine Richtlinien Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zur Verfügung zu stellen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen, welche die traditionellen und modernen Arbeitsmethoden einschliessen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren, die Feuer- und Explosionsgefahren beim Umgang mit Klebemitteln sowie über mögliche Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

3 Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitstagebuches ^ verpflichtet, das der Lehrmeister und der Inhaber der elterlichen Gewalt monatlich zweimal einzusehen und zu unterzeichnen haben. Das Arbeitstagebuch ist an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen.

4 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

1

*> Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Schweizerischen Verband der Tapezierermeister-Dekorateure unentgeltlich bezogen werden.

484 5

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende seiner Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

6 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Polster- und Bettwarenarbeiten: Spannen und Befestigen der Gurten. Auswählen, Stellen, Aufnähen und Schnüren der Federn. Auflegen des Grundpolstermaterials, Fassonzuschlagen und Garnieren von einfachen Polstermöbeln.

Einführen in das Massnehmen für die Herstellung von Bettinhalten. Mithelfen beim Anfertigen der verschiedenen Bettinhalte.

Dekorationsarbeiten: Mithelfen beim Anschlagen und Montieren von Vorhanggarnituren. Zusammennähen von Spannteppichen. Mithelfen beim Legen von Spannteppichen und allen übrigen Arbeiten beim Kunden, wie fachgemässes und kunstgerechtes Befestigen von Bildern und Aufstellen von Möbeln.

Einführen in das Spannen von Wandstoffen.

Tapetenarbeiten (fakultativ): Einführen in das Kleben von Tapeten einschliesshch Vorbereitungsarbeiten.

Zweites Lehrjahr Polster- und Bettwarenarbeiten: Polstern in Weiss von Stühlen und einfachen Fauteuils mit klassischen und neuzeitlichen Materialien, einschliesslich Überziehen und Ausführen von leichten Abschlussarbeiten, wie Anbringen von Gimpen, Schnüren, Nagelbeschlag. Selbständiges Ausführen von Bettinhalten.

Dekorationsarbeiten: Anschlagen und Montieren aller Vorhanggarnituren.

Einrichten von Vorhangzügen. Einfassen von Läufern. Mithelfen beim Legen von Läufern, Spannen von Teppichen und Wandstoffen.

Tapetenarbeiten (fakultativ) : Selbständiges Kleben einfacher Tapeten und Einführen in schwierige Tapetenarbeiten, wie Doppelschnitt und gestossen.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Polster- und Bettwarenarbeiten: Selbständiges Anfertigen feinerer Polstermöbel; Überziehen dieser Möbel und Ausführen aller Abschlussarbeiten.

Legen und Garnieren von Fassonmatratzen. Anfertigen von Kissen und Matratzen mit Federeinlagen oder neuzeitlichen Materialien. Zuschneiden von Matratzen- und Überzugstoffen.

Einführen in das Berechnen des Materialbedarfs.

485 Dekorationsarbeiten: Selbständiges Montieren aller Vorhänge, Stören und Vitragen. Massnehmen für die Anfertigung von Vorhängen, Stören und Vitragen. Selbständiges Legen und Befestigen von Spannteppichen und Treppenläufern. Fach- und kunstgerechtes Hängen von Bildern und Aufstellen von Möbeln und Gegenständen. Selbständiges Spannen von Wandstoffen und Ausführen aller zugehörigen Abschlussarbeiten.

Ausführen von Berechnungen für den Materialbedarf bestimmter Dekorationsarbeiten.

Fakultativ: Selbständiges Ausführen aller Tapetenarbeiten. Ausführen von Aussenstorenarbeiten (wo ortsüblich).

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Werkzeug- und Materialkenntnisse : Die üblichen Werkzeuge und Maschinen: ihre Verwendung, Pflege, Instandhaltung sowie die Behebung von einfachen Störungen. Benennung, Eigenschaften, Erkennungsmerkmale, Verwendung und Qualitätsunterschiede der wichtigsten zur Verarbeitung gelangenden Roh- und Werkstoffe wie Leder, Kunstleder, Textilien, Füll- und Polstermaterialien, Nähfaden und Nähgarne.

Fakultativ: Tapeten und Klebemittel, Stoffe und Materialien für Aussenstoren.

Allgemeine Fachkenntnisse: Mass- und Materialbestimmungen für die verschiedenen Polster- und Dekorationsarbeiten.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Ausführung von Tapezierer-Dekorations-Arbeiten.

Elementare Kenntnisse der Formen, Ornamente und Stile. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7

Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprufung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

486 2

Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3

Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen der Artikel 10-15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb oder in der Gewerbeschule durchzuführen. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind ein Arbeitsplatz anzuweisen und die erforderlichen Werkzeuge, allgemeinen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen. Das persönliche Werkzeug hat er mitzubringen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und, soweit möglich, Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten (inkl. Zeichnungen) sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

6 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

487

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 4 Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 26 Stunden (29 Stunden mit Tapetenarbeiten); b. die Berufskenntnisse etwa 2 Stunden; c. das Fachzeichnen etwa 4 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Jeder Lehrling hat selbständig nach Angaben der Experten folgende Polster- und Dekorationsarbeiten auszuführen : 1. Polsterarbeiten (etwa 18 Stunden) Anfertigen eines Polstermöbels in Weiss, fertig bezogen. Das dazu notwendige Gestell wird von der Prüfungskommision bestimmt; es soll zeitgemäss sein. Die Polstermaterialien und das Gestell werden dem Lehrling zur Verfügung gestellt und dem Lehrmeister verrechnet.

2. Dekorationsarbeiten (etwa 8 Stunden) Montieren von Vorhängen, Stören 'und Dekorationen. Spannen von Wandstoffen. Nähen und Legen von Spannteppichen oder Treppenläufern.

3. Tapetenarbeiten (fakultativ etwa 3 Stunden) Aufziehen von Tapeten mit Doppelschnitt und gestossen.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie umfasst den in Artikel 6 aufgeführten Stoff sowie die Ergänzungen dazu, welche die Berufsschule vermittelt.

Art. 13 Fachzeichnen Jeder Lehrling hat folgende Zeichenarbeiten selbständig auszuführen : 1. Freihändige Bleistiftskizze eines Polstermöbels nach Modell; 2. Freier Entwurf einer Fensterdekoration nach gegebenen Massen; 3. Massnehmen eines Fensters oder einer Wand oder eines Bodens und Anfertigen einer massstäblichen Zeichnung.

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3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten gemäss Art. 11 werden in den nachstehenden Positionen beurteilt und bewertet: 1. Polsterarbeiten Pos. l Gurten, Federnwahl, Federnstellung; Pos. 2 Schnüren; Pos. 3 Anbringen des Federtuches und Ausführen der Fassonarbeiten; Pos. 4 Pikieren und Beziehen in Weiss.

2. Dekorationsarbeiten Pos. l Pos. 2 Pos. 3 Pos. 4

Vorbereiten und Aufmachen der Vorhanggarnitur, Galeriebeziehen; Einrichten der Zugvorrichtungen; Spannen von Wandstoffen; Nähen und Legen von Spannteppichen oder Treppenläufern.

5. Tapetenarbeiten (fakultativ) Pos. l Kleben; Pos. 2 Doppelschnitt, Stossen, Anschneiden.

2

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen; in ihr sind sämtliche vorkommenden Arbeiten und Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung der praktischen Arbeiten sind genaue, saubere und fachgemässe Ausführung, die Arbeitsweise (Aufbau und Handfertigkeit) und die für die Arbeit verwendete Zeit (Arbeitsmenge).

3 Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

4 Für jede Prüfungsarbeit ist vom Experten die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens 1

Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen:

489 Berufskenntnisse

Pos. l Werkzeug- und Materialkenntnisse; Pos. 2 Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen Pos. l Fachliche Richtigkeit (Darstellung und Projektion); Pos. 2 Massangaben (richtige und vollständige Eintragung); *> Pos. 3 Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge).

2

Bei Unterteilung von Positionen gilt Absatz 3 des Artikels 14 sinnge-

mäss.

Art. 16 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu geben2* : Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Tapezierer-Dekorateur zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Tapezierer-Dekorateur zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note

6 5,5 5 4,5

4

3 2 l

2

Die Note der Polsterarbeiten, der Dekorationsarbeiten, der fakultativen Tapetenarbeiten, der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Seine Angaben sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17, Abs. 5) zu vermerken.

L) 2)

Diese Position fällt bei der Beurteilung der Skizze des Polstermöbels weg.

Formulare zum Eintragen der Noten können beim Schweizerischen Verband der Tapezierermeister-Dekorateure (SVTM) unentgeltlich bezogen werden.

490

Art. 17

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehiabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden 5 bzw. 6 Noten ermittelt: Mittelnote der Polsterarbeiten, Mittelnote der Dekorationsarbeiten, Mittelnote der Tapetenarbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote im Fachzeichnen, Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Mittelnote der fakultativen Tapetenarbeiten wird bei der Berechnung der Gesamtnote nur berücksichtigt, wenn ihr Wert 4,0 überschreitet.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Vs bzw. Ve der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen, ohne Berücksichtigung eines airfälligen Restes.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Polsterarbeiten, die Mitternote der Dekorationsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet und auch in der Pos. 2 der Polsterarbeiten keine ungenügende Note erzielt wird.

4 Dem Lehrling, der nur in den Polsterarbeiten oder nur in den Dekorationsarbeiten eine genügende Mittelnote erzielt, darf für diese Sparte kein Fähigkeitszeugnis ausgehändigt werden, selbst wenn die Gesamtnote noch genügend ist.

5 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

1

Art. 18

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernter Tapezierer-Dekorateur öffentlich zu führen.

HI. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Reglement ersetzt die Réglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Tapezierer-

491 Dekorateurberuf vom 30. Januar 1937. Die Bestimmungen über die Ausbildung, Artikel 1-6, treten am 1. Juni 1969, diejenigen über die Prüfung, Artikel 7-18, am 1. Januar 1970 in Kraft.

Bern, den 25. März 1969 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schaffner

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Wettbewerbsausschreibungen sowie Anzeigen

Das Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlicht eine

Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Die Sammlung ist auf losen Blättern in zwei Ringheftern aus Pressspan" zusammengefasst. Bundesgesetz und Verordnung sind in deutscher, französischer und italienischer Sprache wiedergegeben. Die kantonalen Erlasse erscheinen in der Originalsprache, von zweisprachigen Kantonen in beiden Sprachen. Jedem Kanton ist eine Übersicht vorangestellt.

Die zwei Ringhefter und die Nachträge 1-5 können unter Nr.318.681 zum Preise von 28.80 Franken bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden:

Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit den bis I.Januar 1966 erfolgten Änderungen Preis plus Zustellgebühr 1126

Fr. 4.-- (broschiert) Fr. 5.-- (kartoniert) Drucksachenbüro der Bundeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1969

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.08.1969

Date Data Seite

481-491

Page Pagina Ref. No

10 044 422

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