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Ablauf der Referendumsfrist: 26. Juni 1969

Bundesbeschluss über die Bewilligungspflicht für ausländisch beherrschte Banken # S T #

(Vom 2l. März 1969)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31quater, 64 und 64bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. November 19681', beschliesst:

Art. l 1

Die Errichtung von Banken, die nach schweizerischem Recht organisiert werden sollen, auf die jedoch ein massgebender ausländischer Einfluss besteht, bedarf einer Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission. Diese Bewilligung ist von folgenden Bedingungen abhängig zu machen: a. von der Gewährleistung des Gegenrechts in den Staaten, in denen die ausländischen Gründer ihren Wohnsitz oder Sitz haben ; b. von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt; c. von der Unterlassung jeder aufdringlichen Werbung im In- und Ausland mit dem schweizerischen Sitz oder mit schweizerischen Einrichtungen ; d. von der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung; e. von der Bestätigung der Nationalbank, dass ihr die Bank die zum Schütze der schweizerischen Kredit- und Währungspolitik erforderlichen Zusicherungen abgegeben hat.

* Ein massgebender ausländischer Einfluss ist anzunehmen, wenn Ausländer direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Gesellschaftskapitals oder der Stimmen an Banken beteiligt sind oder wenn sie auf andere Weise einen beherrschenden Einfluss auf Banken ausüben. Als Ausländer gelten : a. natürliche Personen, die weder das Schweizerbürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen ; l

> BEI 1968 II 756

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b. juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabe a beherrscht sind.

Art. 2 Hat die Bank im Zeitpunkt der Gründung den massgebenden ausländischen Einfluss verschwiegen oder verletzt sie die ihr auferlegten Bedingungen und Zusicherungen grob, so kann die Eidgenössische Bankenkommission der Bank die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit entziehen. Der Entzug der Bewilligung bewirkt die Auflösung der Bank; die Eidgenössische Bankenkommission bezeichnet den Liquidator und überwacht dessen Tätigkeit,

Art. 3 1

Der Erwerb einer Beteiligung am Gesellschaftskapital einer schon bestehenden Bank in der Schweiz durch einen Ausländer oder eine ausländische Gruppe ist der Eidgenössischen Bankenkommission durch den Erwerber sowie die Verwaltung und die Geschäftsleitung der Bank zu melden, sofern die Gesamtbeteiligung des Ausländers oder der ausländischen Gruppe die Hälfte des Gesellschaftskapitals oder der Stimmen überschreitet. Die Meldepflicht der Verwaltung und Geschäftsleitung besteht auch dann, wenn in anderer Weise ein beherrschender ausländischer Einfluss auf die Bank ausgeübt wird.

2 Der Erwerb der Beteiligung bedarf, insoweit eine Meldepflicht besteht, der Genehmigung durch die Eidgenössische Bankenkommission. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Bank die Bedingungen von Artikel l erfüllt. Diesen Bedingungen hat sich auch eine Bank zu unterwerfen, auf die in anderer Weise ein beherrschender ausländischer Einfluss ausgeübt wird. Artikel 2 ist auf die Bank anwendbar.

Art. 4 Die Banken, an denen bei Inkrafttreten dieses Beschlusses ein Ausländer oder eine ausländische Gruppe mit mehr als der Hälfte des Gesellschaftskapitals oder der Stimmen beteiligt ist, oder auf die in anderer Weise ein beherrschender ausländischer Einfluss ausgeübt wird, haben sich innert drei Monaten bei der Eidgenössischen Bankenkommission anzumelden und innert weitern drei Monaten die Bedingungen von Artikel l, Absatz l, Buchstaben c und e zu erfüllen.

2 Nach Ablauf der Übergangsfrist ist Artikel 2 auch auf diese Banken sinngemäss anwendbar.

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Art. 5 Die Bestimmungen dieses Beschlusses finden sinngemäss Anwendung auf die von ausländischen Banken in der Schweiz errichteten Sit^e, Zweigniederlassungen und Agenturen sowie auf die in der Schweiz tätigen Vertreter ausländischer Banken.

2 Der Bundesrat erteilt und entzieht die Bewilligungen gemäss Absatz l.

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Art. 6 Verfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission in Anwendung dieses Beschlusses unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Art. 7 1Wer eine Bank, auf die ein massgebender ausländischer Einfluss besteht, eröffnet, bevor die in diesem Beschluss aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, die Genehmigung zum Erwerb einer Beteiligung gemäss Artikel 3, Absatz 2 nicht einholt, die Anmeldung gemäss Artikel 4 unterHsst, die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen verletzt, ist gemäss Artikel 46 des Bundesgesetzes vom S.November 1934 über die Banken und Sparkassen J > (Bankengesetz) strafbar.

a Die Verletzung der Meldepflicht gemäss Artikel 3, Absatz l wird nach Artikel 51 des Bankengesetzes bestraft.

Art. 8 Dieser Beschluss ist gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen, a Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und wird mit dem Vollzug beauftragt.

3 Dieser Beschluss gilt während drei Jahren, längstens aber bis zum Inkrafttreten des revidierten Bankengesetzes.

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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. März 1969 Der Präsident: C.Clavadetscher Der Protokollführer: Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. März 1969 Der Präsident: MAebischer Der Protokollführer: F.Koehler " BS 10 337

617 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist geoiäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21. März 1969 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler: Huber

Datum der Veröffentlichung: 28. März 1969 Ablauf der Referendumsfrist: 26. Juni 1969 0440

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28.03.1969

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