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10. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (Vom 15.Jamiar 1969)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den schweizerischen Zolltarif 1959 (Zolltarifgesetz) (AS 1959 1343) hat der Bundesrat über die auf Grund von Artikel 4, 6,7 und 8 dieses Gesetzes getroffenen Massnahmen der Bundesversammlung halbjährlich Bericht zu erstatten. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben sollen.

Wir beehren uns, Sie über die seit dem 9. Bericht (BEI 1968 U 217) durch den Bundesrat erlassenen Massnahmen wie folgt zu orientieren : l. Bundesratsbeschluss vom 26. Juli 1968 über die Erhebung eines Zollzuschlages auf Käse (AS 1968 967) : Dieser Beschluss, der sich auf Artikel 8 des Zolltarifgesetzes stützt, gehört in den Problemkreis, welcher durch die ausländischen Überschuss- und Preisbeeinflussungsmassnahmen für gewisse Hart- und Halbhartkäse auf dem schweizerischen Käsemarkt geschaffen wurde und uns veranlasst hat, mit unseren wichtigsten Lieferanten, der EWG, Dänemark und Österreich, vertragliche Vereinbarungen über die Preisbildung gewisser nach der Schweiz exportierter Käse abzuschliessen. Es kann in diesem Zusammenhang auf das hierüber im 78. Bericht des Bundesrates über die wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland Erwähnte verwiesen werden. Der vorliegende Bundesratsbeschluss ist das autonome Gegenstück zu den erwähnten zwischenstaatlichen Vereinbarungen, indem er die nicht durch diese Vereinbarungen gedeckten marginalen Einfuhren aus den übrigen Lieferländern erfasst. Seit Inkrafttreten des Beschlusses musste nur auf vereinzelten und unbedeutenden Einfuhren ein Zollzuschlag erhoben werden, der in den meisten Fällen zudem noch vollständig oder zum grössten Teil zurückerstattet werden konnte.

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2. Bundesratsbeschluss vom 28. August 1968 über die Änderimg des GebrauchsZolltarifs (AS 1968 1076; : Umtarifierung der Käsesorten Esrom und Samsoe von der Tarifnr, 0404.28 in die Tarifnr. 0404.24.

Durch diesen Beschluss kommen die Käsesorten Samsoe und Esrom, soweit sie den Spezifikationen der sogenannten Stresakonvention entsprechen, in den Genuss eines auf 50 Franken je 100 kg brutto ermässigten Zollansatzes, nachdem sie bisher zum Ansatz von 80 Franken der Tarifnr, 0404.28 zollpflichtig waren.

Dadurch wurden diese praktisch ausschliessh'ch aus Dänemark stammenden Käsesorten bezüglich der Zollbelastung autonom den entsprechenden Konkurrenzprodukten aus Italien und Frankreich gleichgestellt. Die Einfuhren von Samsoe und Esrom waren bisher bescheiden und in letzter Zeit sogar rückläufig. Ein Entgegenkommen gegenüber Dänemark, das schon seit langem ein entsprechendes Begehren gestellt hatte, drängte sich in diesem Zusammenhang auf, weil sich die Schlechterstellung der Käsespezialitäten unseres EFTA-Partners nicht länger rechtfertigen liess. Die Zollherabsetzung stellt eine Berücksichtigung der Interessen Dänemarks im Rahmen des neuen EFTA-Arbeitsprogramms dar. Sie erschien um so eher möglich, als durch die Vereinbarung über die Preisbildung gewisser nach der Schweiz ausgeführter Käse gerade die dänischen Produkte ein wesentlich höheres Preisniveau erreicht haben. Die Zollherabsetzung auf 50 Franken hat bisher auf die Einfuhrmengen keine erkennbaren Auswirkungen gehabt. Diese Tarif änderung wurde gemäss Artikel 4, Absatz 3 des Zolltarifgesetzes der Zolltarifexpertenkommission unterbreitet und von ihr gutgeheissen.

3. Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 1968 über die Verlängerung des Bundesratsbeschlusses betreffend die vorübergehende Zollermässigungfür im Auslandaus Zuschnitten schweizerischen Ursprungs hergestellte Bekleidungswaren aus Leder und Spinnstoffen (AS 1968 1575) : Durch Bundesratsbeschluss vom 19. November 1965 wurde der erste Beschluss dieser Art vom 15. November 1963 erneuert und gleichzeitig der Geltungsbereich erweitert. Dieser Beschluss läuft am 31. Dezember 1968 ab.

Die Erfahrungen, die seit dem Erlass dieser Bundesratsbeschlüsse gesammelt werden konnten, sind positiv zu bewerten. Die Konfektionsindustrie hat von der Möglichkeit, eine Teilarbeit zu verlagern, regen Gebrauch
gemacht, wie aus den nachstehenden Zahlen über die Einfuhr von im Ausland aus schweizerischen Gewebezuschnitten zusammengenähten Bekleidungsstücken hervorgeht.

Jahr

Anzahl

netto kg

1964

93400

39201

1965 1966 1967 1968

122675 130433 285544 139498

38794 54298 100461 55862

Wert Franken

2061053 .

1464666 2261471 5135780 2839190

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Da die wirtschaftlichen Verhältnisse und Voraussetzungen, die seinerzeit zum Erlass der Bundesratsbeschlüsse vom 15. November 1963 und vom 19. November 1965 führten, gleich geblieben sind und die Lage auf dem Arbeitsmarkt sich durch die Entplafonierung des Fremdarbeiterbestandes für die Konfektionsindustrie noch verschärft hat, war die Verlängerung der Massnahme um weitere 3 Jahre durch den Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 1968 gegeben.

Wir beantragen Ihnen, von den getroffenen Massnahmen gestützt auf diesen Bericht in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen und zu beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. Januar 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : L. von Moos 0548

Der Bundeskanzler: Huber

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10. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (Vom 15.Januar 1969)

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Jahr

1969

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.01.1969

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91-93

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