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Bundesblatt

Bern, den 17. Oktober 1969

121. Jahrgang

Band II

Nr. 41 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 40.- im Jahr, Fr. 23.- im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr. Inseratenverw altung: Permedia, Publicitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 42,6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung

über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 27qutaquies betreffend die Förderung von Turnen und Sport (Vom 10. September 1969)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft eine neue Verfassungsbestimmung zur Annahme zu empfehlen, die es dem Bunde ermöglichen soll, Turnen und Sport in zeitgemässer Weise zu fördern.

I. Zielsetzung Die Bundesverfassung enthalt keine Bestimmungen über Turnen und Sport.

Die heute geltenden Erlasse des Bundes stützen sich auf das Bundesgesetz über die Militärorganisation vom 12. April 1907 und streben vor allem die Förderung der Wehrbereitschaft an.

Die moderne Zivilisation hat unsere Lebensbedingungen entscheidend verändert. Als bedrohliche Folgen von Motorisierung, Automation und Verstädterung treten Bewegungsarmut und Leistungszerfall auf. Die Förderung der Volksgesundheit ist deshalb zu einem staatspolitischen Anliegen geworden. Turnen und Sport können wesentlich zur Lösung dieser Aufgabe beitragen.'Sie müssen mehr als bisher gefördert und in den Dienst der körperlichen Ertüchtigung, der Erziehung und der Freizeitgestaltung gestellt werden. Hiefür fehlen jedoch rechtliche Grundlagen. Eine Verfassungsbestimmung soll den Bund ermächtigen, Vorschriften über die Förderung von Turnen und Sport zu erlassen.

Bundesblatt. 121. Jahrg. Bd.II

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1022 II. Ausgangslage 1. Geschichtliche Entwicklung und bisherige Rechtslage Bereits in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurden Grundsatz-Diskussionen über Turnunterricht zwischen pädagogischen, medizinischen, militärischen und politischen Kreisen geführt. Die Gespräche führten zu einer Lösung, die im Bundesgesetz über die Militärorganisation von 1874 ihren Niederschlag fand. Schulturnen und Vorunterricht wurden ein Bestandteil der Wehrertüchtigimg, was zur Folge hatte, dass das Schulturnen der Knaben als einziges Schulfach der Zuständigkeit des Bundes unterstellt wurde. Das Bundesgestz über die Militärorganisation vom 13. Wintermonat 1874, das sich auf die Wehrartikel 18-21 der Bundesverfassung stützte, hatte in Artikel 81 bestimmt (AS / 257) : Die Kantone sorgen dafür, dass die männliche Jugend vom 10. Altersjahr bis zum Schulaustritt an der Primarschule, dieselbe mag letztere besuchen oder nicht, durch einen angemessenen Turnunterricht auf den Militärdienst vorbereitet werde.

Dieser Unterricht wird in der Regel durch Lehrer erteilt, welche die dazu nötige Bildung in den kantonalen Lehrerbildungsanstalten und durch den Bund in den Rekrutenschulen erhalten.

Die Kantone sorgen dafür, dass der zum Militärdienst vorbereitende Turnunterricht allen Jünglingen vom Austritte aus der Schule bis zum zwanzigsten Altersj ahr erteilt werde. Für die zwei ältesten Jahrgänge können vom Bunde auch Schiessübungen angeordnet werden.

Der Bund wird die zur Vollziehung der vorstehenden Vorschriften erforderlichen Weisungen an die Kantone erlassen.

Allein, die Verwirklichung dieser gesetzlichen Bestimmungen stiess'auf grosse Schwierigkeiten. Es fehlte überall an Lehrkräften, Anlagen und Gerä-

ten.

Bei der Revision des Bundesgesetzes über die Militärorganisation im Jahr 1907 wurde diesen Schwierigkeiten Rechnung getragen. Die einschlägigen Artikel erhielten folgenden Wortlaut :

Art. 102 Die Kantone sorgen dafür, dass die männliche Jugend im schulpflichtigen Alter Turnunterricht erhält.

Dieser Unterricht wird durch Lehrer erteilt, welche die dazu notige Ausbildung in den Lehrerbildungsanstalten und in vom Bunde zu veranstaltenden Turnlehrerkursen erhalten haben.

» Dem Bunde steht die oberste Aufsicht über die Ausführung dieser Bestimmung zu.

Art. 103 Der Bund unterstützt Vereine und Bestrebungen, die sich die körperliche Ausbildung und die Vorbildung der Jünglinge für den Wehrdienst nach dem Austritt aus der Schule zur Aufgabe machen.

Bei der Aushebung der Wehrpflichtigen findet über deren körperliche Leistungsfähigkeit eine Prüfung statt.

Der Bund erlässt die Vorschriften über den vorbereitenden Turnunterricht. Er veranstaltet Vorturnerkurse.

1023 Art. 126 Der Bund unterstützt auch anderweitige der militärischen Ausbildung dienende Tätigkeit nach Massgabe ihrer Bedeutung, sofern sie organisiert ist und sich der Kontrolle des Bundes und den aufgestellten Vorschriften unterzieht.

Damit hatte man eine neue Konzeption geschaffen. Das Turnen der Knaben wurde obligatorisch erklärt und durch einen freiwilligen Vorunterricht in der Nachschulzeit ergänzt. Diese Bestimmungen blieben bis heute unverändert in Kraft.

Der Bundesrat erliess erstmals im Jahr 1909 eine Verordnung, die 1928 revidiert und später durch die noch heute geltende Verordnung vom 7. Januar 1947 über die Förderung von Turnen und Sport ersetzt wurde (BS 5 134). Auf diese Verordnung stützen sich eine Reihe von Verfügungen des Eidgenössischen Militärdepartements. Sie beziehen sich zur Hauptsache auf folgende Sachgebiete.

Schulturnen: Richtlinien vom 10. Februar 1947 über Organisation und Durchführung des Turnunterrichtes in der Schule (SMA 607).

Verfügung vom 11. Mai 1965 betreffend Schulturnkurse (MA 65/49).

TurnlehrerausbilPrüfungsordnung vom 20. Mai 1959 für die Erlangung des Turn- und Sportlehrerdiploms I (MA dung: 59/92).

Turnerisch-sportAusführungsvorschriften vom 18. September 1959 licher Vorunterricht : über den turnerisch-sportlichen Vorunterricht (MA 59/137; 61/37; 62/121; 63/47; 64/11; 65/116, 148; 6S/121).

Turnen und Sport Verfügung vom 2. April 1964 über die Kurse für der Erwachsenen: Turnen und Sport (MA 64/90; 65/58).

Eidgenössische TurnVerfugung vom 29. April 1947 über die Kurse an der Eidgenössischen Turn- und Sportschule (SMA und Sportschule: 618; MA 55/28; 64/83; 66/100/ 6S/133).

Verfügung vom 20. Januar 1948 über die Organisation der Eidgenössichen Turn- und Sportschule (SMA 625; MA 63/33).

Verfügung vom 10. Februar 1959 über die Erlangung des Sportlehrer- und Sportlehrerinnen-Diploms (MA 59/27).

2. Vorschläge zur Änderung des heutigen Zustandes

In neuerer Zeit zeigte es sich immer deutlicher, dass Turnen und Sport mehr als bisher gefördert werden sollten. Diese Erkenntnis fand ihren Niederschlag in verschiedenen parlamentarischen Vorstössen : a. 1956 verlangte Nationalrat Bachmann in einem Postulat eine tatkräftigere Förderung und Unterstützung des obligatorischen Schulturnunterrichtes,

1024 der körperlichen Ausbildung und Vorbildung der Jünglinge nach Schulaustritt und der ausserdienstlichen Tätigkeit im Interesse der Armee. Das Postulat wurde im Jahr 1957 dem Bundesrat überwiesen.

b. 1960 machte Nationalrat Kurzmeyer auf die negativen Erscheinungen der Hochkonjunktur aufmerksam und ersuchte den Bundesrat in einer Motion, das Problem des «Kampfes gegen die Verweichlichung» zu prüfen. Insbesondere verlangte er eine Erhöhung der materiellen Mittel für die Tätigkeit der Eidgenössischen Turn- und Sportschule, verbunden mit dem Auftrag, in Zusammenarbeit mit den Kantonen, mit Hochschulen, mit dem Schweizerischen Turnlehrerverein, den Turn- und Sportverbänden, den Berufsorganisationen und Gewerkschaften die Anstrengungen zu intensivieren, um die körperliche und psychische Einsatzbereitschaft zu gewährleisten. Die Motion wurde 1962 erheblich erklärt.

c. 1964 reichte Nationalrat Meyer, Luzern, ein Postulat zugunsten von Massnahmen des Bundes zur Verbesserung der körperlichen Ertüchtigung der Jugend und zur Leistungsverbesserung der Spitzensportler ein. Das Postulat wurde noch im gleichen Jahr dem Bundesrat überwiesen.

d. 1966 verlangte Nationalrat Wanner unter Bezugnahme auf die Motion Kurzmeyer eine Sofort- und Übergangslösung durch den Erlass eines Bundesbeschlusses über die körperliche Ausbildung der Mädchen nach Schulaustritt, sowie die Schaffung neuer Rechtsgrundlagen, um die körperliche Ausbildung der weiblichen Jugend sicherzustellen. Die Motion wurde in der Form eines Postulates entgegengenommen.

e. 1968 reichte Nationalrat Cadruvi eine Interpellation folgenden Inhalts ein : «Auch unser Staat hat vielfältigen Anlass, die privaten Bestrebungen zur Förderung des Sportes und der Volksgesundheit zu unterstützen. Ist der Bundesrat bereit, über seine (allenfalls auch neuen) Möglichkeiten und Absichten auf diesem Gebiet in einer systematischen Darstellung Auskunft zu erteilen?» Die Interpellation wurde vom Bundesrat am 18.Dezember 1968 beantwortet.

3. Neue Rechtsgrundlagen Nicht zuletzt im Zusammenhang mit diesen parlamentarischen Vorstössen hat es sich gezeigt, dass die aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg stammenden gesetzlichen Bestimmungen unzureichend sind, um Turnen und Sport zeitgemäss zu fördern. Zudem entfaltet der Bund schon heute eine Tätigkeit, für welche die Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die Militärorganisation eine äusserst schmale und problematische Rechtsgrundlage bilden. So gehen Einrichtung und Betrieb der Eidgenössischen Turn- und Sportschule zweifellos über das hinaus, was sich der Gesetzgeber seinerzeit unter «Förderung einer Bestrebung, die sich die körperliche Ausbildung und Vorbildung der Jünglinge für den Wehrdienst nach dem Austritt aus der Schule zur Aufgabe macht» vorgestellt hatte. Beiträge an die Turn- und Sportverbände dürften, streng genommen, nur männlichen Kursteilnehmern zugute kommen. Weibliche Lehr-

1025 kräfte an öffentlichen Schulen müssten erst nachweisen, dass sie an Knabenklassen unterrichten, um in die vom Bund subventionierten Weiterbildungskurse für das Schulturnen aufgenommen zu werden. Die heutge Rechtslage muss als ausgesprochen unklar bezeichnet werden.

Um eine den Erfordernissen der heutigen Zeit entsprechende Lösung verwirklichen zu können, bedarf es neuer Rechtsgrundlagen. Die bestehenden sind ausschliesslich auf Wehrvorbereitung ausgerichtet, also zu eng gefasst. So lassen sie eine Unterstützung der körperlichen Ertüchtigung der Mädchen und Frauen, die vom volksgesundheitlichen Standpunkt aus ebenso wichtig ist wie jene der Männer, nicht zu. Die Förderung von Turnen und Sport ist deshalb vom ausschliesslichen Zweck der Erhaltung der Wehrtüchtigkeit zu lösen und auf beide Geschlechter auszudehnen.

Dabei stellt sich die Frage, welchem Bereich Turnen und Sport zuzuweisen sind. Einerseits handelt es sich um ein Problem der Volksgesundheit, anderseits der Erziehung. Im Gesundheits- wie im Erziehungswesen liegen die Kompetenzen bei den Kantonen, während der Bund lediglich über Teübefugnisse verfügt.

Ausser den Artikeln 18 ff. der Bundesverfassung, aus denen bisher die Bundeskompetenz -für die männliche Jugend im Blick auf die Wehrertüchtigung - abgeleitet wurde, besteht keine Verfassungsbestimmung, auf die sich eine Förderung von Turnen und Sport stützen könnte. Die Justizabteilung ist in einem Gutachten vom 1. September 1965 zum Schluss gelangt, dass eine besondere Verfassungsgrundlage geschaffen werden müsse, falls die Förderung von Turnen und Sport über die Vorbereitung auf den Wehrdienst hinaus erweitert und auf die weibliche Jugend ausgedehnt werden solle. Im Hinblick auf den inneren Zusammenhang würde es sich empfehlen, eine solche Verfassungsbestimmung bei den Schulartikeln einzureihen.

HI. Begründung einer vermehrten Förderung von Turnen und Sport 1. Die Volksgesundheit Die heutige Lebensweise zeigt ernstzunehmende Auswirkungen auf die Volksgesundheit. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass zwischen Bewegungsmangel und Gesundheitszustand enge Wechselwirkungen bestehen. Der Anteil der Bevölkerung, die sich dank ihrer beruflichen Arbeit körperliche Betätigung verschafft, nimmt immer mehr ab. So gehörten im Jahr 1900 32,4 Prozent der Wohnbevölkerung der bewegungsintensiveren
Land- und Forstwirtschaft an; 1960 waren es nur noch 12,7 Prozent.

Es ist offensichtlich, dass die Motorisierung an der heutigen Bewegungsarmut mitschuldig ist. Im Jahr 1930 wurden 123 000 Motorfahrzeuge gezählt, d. h. 30 je tausend Einwohner; 1967 waren es l 750 000 oder 288 je tausend Einwohner.

In neuerer Zeit können enge Zusammenhänge zwischen Verstädterung und absinkender körperlicher Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden. Die

1026 Ergebnisse der Turnprüfung der Stellungspflichtigen zeigen, dass ausgesprochene Stadtkantone in den hinteren Rängen zu finden sind; unter den Gemeinden des Kantons Zürich steht die Stadt an letzter Stelle. Wirkten sich während Jahrzehnten bessere Turneinrichtungen sowie der Unterricht von Fachlehrkräften zum Vorteil der Städter aus, so lässt sich in den letzten Jahren ein rasches Absinken ihrer Leistungen feststellen.

Alarmierende Ergebnisse brachten die Rekrutenaushebungen des Jahres 1967. Die ärztliche Untersuchung von 41 674 Stellungspflichtigen ergab in 5200 Fällen Schäden an der Wirbelsäule; noch im Jahr 1962 waren es 1923. Die Zahl der gesundheitlich geschädigten Jünglinge hat sich in fünf Jahren verdreifacht. Heute weist jeder achte Stellungspflichtige Haltungsschäden auf. Ähnliche Feststellungen wurden bei der Schuljugend gemacht. Von 6071 Schulkindern einer Schweizer Stadt, die in die Schule eintraten, wurde bei einem Achtel Wirbelsäulenschäden festgestellt; bei Schulaustritt war diese Zahl auf ein Drittel der Untersuchten gestiegen. Die volkswirtschaftlichen Schäden, die durch Erkrankungen der Wirbelsäule entstehen, werden für unser Land auf jährlich rund 200 Millionen Franken berechnet.

Haltungsschäden und Erkrankungen der Wirbelsäule in jungen Jahren sind zwar die auffallendsten, aber keineswegs die einzigen Alarmzeichen. Bedenklich nehmen auch die Erkrankungen der Kreislauf organe zu: Im Jahr 1920 waren 18 Prozent aller Sterbefälle auf solche Erkrankungen zurückzuführen, 1965 bereits 42 Prozent. Bewegungsmangel steht in ursächlichem Zusammenhang mit der Häufigkeit von Arteriosklerose und Herzinfarkt. In 90 Prozent der Todesfälle wurde in Amerika Arteriosklerose oder Bluthochdruck festgestellt. In Deutschland stieg die Zahl der Todesfälle auf Grund von HerzKreislauf krankheiten von 80000 auf 183 000. Ausserdemist körperliche Inaktivität Ursache von Kurzatmigkeit und Verfettung. Die Hypokinetik (Mangel an Bewegung) muss als die eigentliche, heimtückische Krankheitsursache unserer Zeit bezeichnet werden.

Es ist schwierig, im einzelnen zu belegen, welche ivolksgesundheitlichen Nutzen intensive Turn- und Sporttätigkeit bringen. Erwiesen ist aber, dass der Bewegungsmangel Gesundheitsschäden nach sich zieht. Der Sport erfüllt somit eine wichtige volkshygienische Funktion.

2. Die
Wehrkraft Unsere Armee ist nach wie vor darauf angewiesen, dass unsere Wehrmänner körperlich vorgebildet zu den Rekruten- und Kaderschulen antreten und sich während der ganzen Dauer der Dienstpflicht leistungsfähig erhalten. In Anbetracht der kurzen Dienstleistungszeiten unseres Milizheeres, die ein wirkungsvolles Körpertraining kaum zulassen, kommt der sportlichen Betätigung im zivilen Lebensbereich besondere Bedeutung zu. Turnen und Sport tragen wesentlich dazu bei, die physischen und psychischen Widerstandskräfte zu stärken, die in einem modernen Krieg erforderlich wären.

1027 3. Erziehung

Körpererziehung hat Wesentliches zur Gesamterziehung des Menschen beizutragen. Wir leben in einer Zeit, in der Selbstdisziplin, Hilfsbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und Einordnungsvermögen abnehmen. Auch das Erscheinungsbild des Sportes selbst ist heute gefährdet. Es sind deshalb gezielte Anstrengungen nötig, um die pädagogischen und ethischen Werte einer gut geleiteten sportlichen Betätigung auf möglichst breiter Basis zu fördern.

4. Sinnvolle Freizeitgestaltung

In den letzten Jahrzehnten wurde die Arbeitszeit beträchtlich verkürzt.

Zur sinnvollen Gestaltung der zunehmenden Freizeit bieten Turnen und Sport wertvolle Möglichkeiten. Sie geben dem jungen Menschen Gelgenheit zur Bewährung, fangen aggressive Kräfte auf, ermöglichen unbefangene Geselligkeit und gute Kameradschaft. Es sei auch auf den reichen, vielfältigen Erlebniswert des Sportes hingewiesen.

5. Die Schweiz im internationalen Sport

Die Öffentlichkeit erwartet heute eine ehrenvolle Präsenz der Schweiz im internationalen Leistungssport. Es spielt damit ein in seiner Art sehr dynamisches, raschen Entwicklungen unterworfenes Element in den Gesamtbereich des Sportes hinein. Die Lösung dieser Aufgabe ist zwar in erster Linie Sache des Schweizerischen Landesverbandes für Leibesübungen und der ihm angegliederten Fachverbànde. Diese aber vermögen den heutigen Anforderungen nicht mehr in allen Teilen zu genügen. Sie sind auf die Mithilfe des Bundes angewiesen. Auf der ganzen Welt wird heute der Sport von der öffentlichen Hand kräftig unterstützt, sowohl hinsichtlich Breitenentwicklung wie Spitzensport.

IV. Die neue Ordnung 1. Erste Entwürfe einer Verfassungsbestimmung und Vernehmlassungsverfahren

Am 10. Januar 1967 ernannte das Eidgenössische Militardepartement eine Studienkommission mit dem Auftrag, Vorschläge für eine Verfassungsbestimmung und ein Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport auszuarbeiten. Der von der Kommission vorgelegte Entwurf einer Verfassungsbestimmung lautete: Artikel 27 winauies (Entwurf Variante A) 1 Der Bund ist befugt, Vorschriften über Turnen und Sport der Jugend zu erlassen.

2

Der Bund fördert ausserdem die körperliche Ertüchtigung der Erwachsenen.

Die Kantone und die zuständigen Organisationen sind vor dem Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören.

2

1028 In Absatz l wird der Grundsatz übernommen und weitergeführt, der seit dem Jahr 1874 konsequent befolgt worden ist. Neu ist, dass die Bestimmung nicht nur für die männliche Jugend Geltung haben soll.

Absatz 2 soll dem Bund ermöglichen, die körperliche Ertüchtigung der Erwachsenen zu fördern. Er tat es schon bisher in Form von Beiträgen an die schweizerischen Turn- und Sportverbände. Es geht hier in erster Linie um eine rechtliche Verankerung der bisherigen Ordnung.

Im Dezember 1968 ermächtigten wir das Eidgenössische Militärdepartement, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den Hochschulen sowie den Turn-, Sport- und Jugendverbänden ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Im Bestreben, auch andere Möglichkeiten zur Diskussion zu stellen, wurde neben dem bereits genannten Entwurf des Artikels 27iuln«ule8 (Variante A) eine das Schwergewicht auf die Kantone verlagernde Fassung (Variante B) vorgeschlagen. Sie hatte folgenden Wortlaut : Artikel 27«uln«ules (Entwurf Variante B) 1 Der Bund ist befugt, die Kantone in der Erfüllung ihrer Aufgabe der körperlichen Ertüchtigung der Jugend zu unterstützen ; er ordnet und fördert die turnerisch-sportliche Vorbildung für den Wehrdienst.

2 Der Bund unterhält eine Turn- und Sportschule ; deren Organisation und Tätigkeit werden durch Gesetz geregelt.

2. Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 110 der insgesamt 136 befragten Instanzen nahmen innerhalb der angesetzten Frist zu den Vorschlägen Stellung. Das Ergebnis der Umfrage war eindeutig und kam einer einhelligen Zustimmung gleich.

Einstimmig bejaht wurde die Frage, ob eine vermehrte Förderung von Turnen und Sport unter Einbezug der Frauen und Mädchen sowie die Schaffung der hiefür nötigen gesetzlichen Grundlagen zu befürworten sei.

Eine zweite Frage lautete, ob einer Verfassungsbestimmung gemäss Variante A (Weiterführung der bisherigen Aufgabenverteilung) oder gemäss Variante B (Verlagerung auf die Kantone) der Vorzug gegeben werde. 104 der Befragten äusserten sich zugunsten der Variante A. In drei Stellungnahmen blieb die Frage offen, drei weitere Instanzen sprachen sich für Variante B aus.

In Anbetracht des klaren Ergebnisses brauchte die Variante B nicht weiterbearbeitet zu werden.

3. Bereinigte Fassung der Verfassungsbestimmung Obschon das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens eindeutig ausgefallen war, schien es angezeigt, den Wortlaut der Verfassungsbestimmung in formalrechtlicher Hinsicht überprüfen zu lassen. Jean-François Aubert, Professor an der Universität Neuenburg, wurde mit dieser Aufgabe betraut.

1029 Ohne den materiellen Inhalt zu ändern, kam Professor Aubert zu einer differenzierteren Fassung. Sie lautet : Artikel 27i»*miiiies (Entwurf) 1 Der Bund ist befugt, Vorschriften über Turnen und Sport der Schüler und der Jugendlichen zu erlassen. Er kann durch Gesetz den Turn- und Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären. Der Vollzug der Bundesvorschnften in den Schulen ist Sache der Kantone.

2 Der Bund fördert die körperliche Ertüchtigung der Erwachsenen.

3 Der Bund unterhält eine Turn- und Sportschule.

4 Die Kantone und die zuständigen Organisationen sind vor dem Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören.

Dieser Wortlaut ist in unseren Entwurf einer Verfassungsbestimmung übernommen worden. Wir werden ihn im folgenden kommentieren.

Bereits durch seine Stellung in der Bundesverfassung wird klar, dass Artikel 27aulntlule5 dem Erziehungswesen, und nicht der Landesverteidigung, zuzuordnen ist. Die neuen Befugnisse des Bundes hätten nicht die Vorbereitung der männlichen Jugend auf den Militärdienst zum Ziel (diese ist bereits rechtlich verankert und bedarf keiner Verfassungsrevision) ; es geht vielmehr darum, die körperliche Entwicklung günstig zu beeinflussen und so die gesundheitlichen Bedingungen zu verbessern, ferner der gesamten Jugend Möglichkeiten der Freizeitbetätigung zu verschaffen, ohne Unterschied der Geschlechter. Die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Erwachsenen verfolgt dasselbe Ziel und soll an gleicher Stelle verankert werden.

Zu Absatz l und 2 : Als Schüler werden Personen bezeichnet, die im schulpflichtigen Alter stehen. Jugendliche sind Personen, die noch nicht volljährig, aber nicht mehr schulpflichtig sind oder solche, die als Volljährige noch eine Mittelschule besuchen. Als Erwachsene gelten alle Volljährigen, vorausgesetzt, dass sie kerne Mittelschule besuchen.

Die neuen Befugnisse des Bundes erstrecken sich auf drei Hauptgebiete: a. Schüler und Jugendliche an Schulen Der Bund hätte die Befugnis, Vorschriften über Turnen und Sport an den Volks- und Mittelschulen bis zur Maturität zu erlassen. Der Gesetzgeber könnte obligatorischen Turn- und Sportunterricht vorschreiben, wie dies heute für die schulpflichtige männliche Jugend geschieht. Auch die Unterstützung eines freiwilligen Turn- und Sportunterrichtes (Schulsport) wäre möglich. Der Vollzug der Vorschriften bliebe mit Rücksicht auf die kantonale Schulhoheit Sache der Kantone.

b. Jugendliche ausserhalb der Schule Der Bund könnte Vorschriften über Turnen und Sport ausserhalb der Schule für Jugendliche beider Geschlechter erlassen, gleichgültig, ob sie

1030 noch zur Schule gehen oder nicht. Die Teilnahme bliebe freiwillig. Der Bund hätte Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Sportarten der Jugend angeboten werden, in welchem Rahmen sie ausgeübt werden können, welche Forderungen an die Leiter zu stellen sind und welche Beiträge der Bund zu leisten hat.

c. Erwachsene Der Bund könnte Turnen und Sport der Erwachsenen fördern. Es handelt sich hier nicht darum, dass «Vorschriften» aufgestellt werden. Vielmehr bleibt die Art und Weise der Ausübung sowie die Ausbildung der Leiter den Turn- und Sportorganisationen überlassen. Oder mit ändern Worten gesagt : die Bedingungen, unter denen die Bundesleistungen gewährt werden, hangen nicht so sehr vom Gesetzgeber als vielmehr von den unterstützten Organisationen selbst ab.

Zu Absatz 3: Dass es Sache des Bundes ist, eine eidgenössische Turn- und Sportschule zu unterhalten, kann als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Eine solche besteht seit dem Jahr 1944 auf Grund von Artikel. 20 der Bundesverfassung.

Da diese Schule künftig eine erweiterte Zielsetzung haben soll, die nicht mehr ausschliesslich von den Bedürfnissen der Landesverteidigung bestimmt wird, ist es sinnvoll, sie dennoch in einem besondern Absatz von Artikel 27iuln«ule8 der Bundesverfassung zu nennen. Es ist zu beachten, dass die ändern eidgenössischen Schulen in Artikel 27 Absatz l der Bundesverfassung aufgeführt sind.

Zu Absatz 4 : In Anlehnung an eine Reihe anderer Verfassungsbestimmungen räumt Absatz 4 den Kantonen und den zuständigen Organisationen ein Mitspracherecht beim Erlass der Ausführungsgesetze ein.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Ausmass der Bundesleistungen in einem Erlass umschrieben werden müsste, der dem fakultativen Referendum unterstände.

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V. Ausblick 1. Allgemeines

Sinn und Tragweite der mit der neuen Verfassungsbestimmung angestrebten Ordnung Messen sich am besten durch eine inhaltliche Wiedergabe des Ausführungsgesetzes darlegen. Da aber vor dem Erlass dieses Gesetzes die Kantone und die zuständigen Organisationen anzuhören sind, erscheint es im gegenwärtigen Zeitpunkt als verfrüht, Einzelheiten der künftigen gesetzlichen Regelung zu erörtern. Hingegen sollen die hauptsächlichen Postulate skizziert werden, die im Zusammenhang mit einer stärkeren Förderung von Turnen und

1031 Sport aufgestellt worden sind. Ihre Prüfung bedarf weiterer eingehender Abklärungen, bei denen - wie gesagt - die Kantone und die zuständigen Organisationen ein wichtiges Wort mitzusprechen haben werden.

2. Turnen und Sport in der Schule

Erstes Ziel ist die Gleichstellung der Knaben und Mädchen. Nicht nur für die Schüler, sondern, wie dies auf Grund kantonaler Vorschriften schon weitgehend der Fall ist, auch für di^ Schülerinnen soll der Turnunterricht überall obligatorisches Schulfach sein. Die Verpflichtung, den Jugendlichen eine angemessene körperliche Ausbildung zuteil werden zu lassen, soll zudem über die Primarschule hinaus auf die Mittelschulen, Seminarien und Lehramtsschulen ausgedehnt werden. Diesen Forderungen liegt die Erfahrung zugrunde, dass ohne Obligatorium hier und dort zwar beachtliche Resultate erreicht worden sind, vielerorts aber doch Lücken und Mängel in der körperlichen Erziehung bestehen.

Gestützt auf die guten Erfahrungen in vielen Ländern, so namentlich in Frankreich, Grossbritannien, Österreich, Schweden, in den Vereinigten Staaten von Nordamerika und neuerdings auch in der Bundesrepublik Deutschland, wird von Erzieherkreisen die Einführung eines «freiwilligen Schulsportes» befürwortet. Da einer Erhöhung der Zahl der obligatorischen Turnstunden mannigfache, nicht zuletzt praktische Hindernisse entgegenstehen, könnte der freiwillige Schulsport, der ausserhalb der Schulzeit, aber im Rahmen der Schule und unter ihrer Verantwortung betrieben würde, zusätzliche Impulse geben und namentlich den «Bewegungshungrigen» unter den Schülern und Schülerinnen ein weiteres, auch im Blick auf den Leistungssport nützliches Betätigungsfeld öffnen. Als Leiter kämen Lehrer oder Fachspezialisten bestimmter Sportarten in Frage.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Frage nach der Einführung eines freiwilligen Schulsportes mit 104 zu 3 Stimmen bejaht. Trotz dieser eindeutigen Stellungnahme bedarf dieses Vorhaben noch sorgfältiger weiterer Abklärung, wobei neben finanziellen vor allem auch pädagogische und medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.

Was die Ausbildung der Lehrkräfte anbelangt, besteht kein Anlass, von der heute geltenden grundsätzlichen Regelung abzuweichen. Demnach wäre die Ausbildung der auf der Volksschulstufe den Turnunterricht erteilenden Lehrerschaft weiterhin Sache der Seminarien und Lehramtsschulen. Die Ausbildung der Fachturnlehrer hätte wie bis jetzt an den Universitäten zu erfolgen, wäre aber besser zu koordinieren, zu unterstützen und auf ein gemeinsames Ziel auszurichten. Die materiellen
und personellen Möglichkeiten der Eidgenössischen Turn- und Sportschule wären dabei sinnvoll auszunützen. Die Weiterbildung der Lehrkräfte soll, nach bisher bewährtem Muster, in Kursen des Schweizerischen Turnlehrervereins und der Kantone erfolgen.

1032 3. Jugendsport

(Bisher freiwilliger turnerisch-sportlicher Vorunterricht) In diesem Bereich sind die bedeutendsten Neuerungen in Aussicht genommen, so die Ausdehnung der Zahl der Sportfächer und der Einbezug der weiblichen Jugend. Das heutige Programm soll erweitert werden, weil der Jugendsport als freiwillige Institution Anreiz zum aktiven Mitmachen bieten muss.

Nur noch bestimmte Gruppen von Jugendlichen sind heute auf die allgemeine Grundschule ansprechbar. Das künftige Programm müsste deshalb den Neigungen der Jugend, besonders auch derjenigen in den Grossstädten, sowie der Entwicklung des modernen Sportes besser Rechnung tragen. Es wird eine Ausdehnung auf 30 Sportfächer geprüft. Die Grundschule dürfte ihren Platz behalten, aber neuzeitlicher gestaltet und auf die einzelnen Sportfächer übertragen werden. Grösseres Gewicht soll auf die Leiterauswahl und die Leiterausbildung gelegt werden. Mit einem qualifizierten Leiterkader und einem ansprechenden modernen Programm soll ein Teil der heute abseits stehenden Jugendlichen erfasst werden.

Die wesentlichste Neuerung wäre der mit der neuen Verfassungsbestimmung ermöglichte Einbezug der weiblichen Jugend. Versuchskurse haben erfreuliche Resultate gezeitigt.

4. Die körperliche Ertüchtigung der Erwachsenen

Das Schwergewicht dieser Tätigkeit liegt bei den Turn- und Sportverbänden, d. h. vor allem beim Schweizerischen Landesverband für Leibesübungen und den ihm angeschlossenen Organisationen. Mit der Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Erwachsenen leisten sie einen bedeutenden staatspolitischen Beitrag. Es wird zu prüfen sein, in welchem Ausmass die ihnen bisher schon vom Bund gewährte Unterstützung vermehrt und wie sie zielbewusster eingesetzt werden kann.

In diesem Zusammenhang ist das Begehren gestellt worden, dass der Bund sich auch angemessen an der Errichtung neuer Turn- und Sportanlagen beteiligen sollte. Diese Frage wird - insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer sinnvollen Aufgabenteilung - noch sehr sorgfältig geprüft werden müssen.

Nach geltender Ordnung ist der Bau von Turn- und Sportanlagen Sache der Kantone, Gemeinden und Verbände, wobei für diese Zwecke auch Mittel der «Sport-Toto-Gesellschaft» zur Verfügung stehen.

Es wird im weitern zu überlegen sein, ob Tätigkeitsgebiete, die nicht primär in den Aufgabenbereich der Turn- und Sportverbände fallen, aber in der Richtung des allgemeinen Ziels liegen, nicht eine Förderung verdienen würden.

Wir denken hier an Bestrebungen wie «Sport der offenen Tür», Altersturnen und Invalidensport.

1033 5. Eidgenössische Turn- und Sportschule

Eine neue Ordnung dürfte an den bisherigen Aufgaben der Eidgenössischen Turn- und Sportschule auf den Gebieten Ausbildung, Forschung und Leitung wenig ändern. Hingegen wird sie ausdrücklich als Fachinstanz des Bundes auf dem Gebiet von Turnen und Sport zu bezeichnen sein. Vor allem drängt sich die Frage auf, ob sie weiterhin dem Eidgenössischen Militärdepartement oder in Anbetracht der über den Rahmen der Wehrvorbereitung hinausgehenden Förderungsmassnahmen des Bundes dem Departement des Innern zu unterstellen sein wird.

6. Eidgenössische Turn- und Sportkommission

Diese Kommission, zusammengesetzt aus Vertretern der Kantone, der Hochschulen, der pädagogischen Kreise und der interessierten Verbände, sollte wie bisher beratendes Organ des zuständigen Departements sein. Sie wird auch weiterhin mit der Aufsicht über die Eidgenössische Turn- und Sportschule, über Turnen und Sport in der Schule, einschliesslich Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte, sowie über den Jugendsport betraut sein und ausserdem antragstellende Instanz für die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Turn- und Sportverbände bleiben.

VI. Finanzielle und personelle Auswirkungen Die finanziellen und personellen Auswirkungen lassen sich naturgemäss erst im Zusammenhang mit dem Ausführungsgesetz zur neuen Verfassungsbestimmung mit emiger Zuverlässigkeit festlegen. Vorläufig ist nur eine überschlagsmässige Schätzung möglich. Wir geben sie mit allen Vorbehalten wieder, rn der Meinung, Ihnen damit die Beurteilung der angestrebten Neuordnung zu erleichtern. Die gegenwärtigen Gesamtkosten für die Förderung von Turnen und Sport betragen gemäss Voranschlag der Eidgenössischen Turnund Sportschule für das Jahr 1970 9 500 000 Franken. In dieser Summe sind alle Kosten eingeschlossen, das heisst die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt der Schule, für das Personal und Material sowie sämtliche Bundesbeiträge. Demgegenüber dürften die Aufwendungen des Bundes nach neuer Ordnung voraussichtlich mit der Zeit den zwei- bis dreifachen Betrag erreichen. In diesem Ausmass sind sie in der langfristigen Finanzplanung des Eidgenössischen Militärdepartements erfasst. Auch mit der Erhöhung des Personalbestandes der Eidgenössischen Turn- und Sportschule wäre zu rechnen.

VII. Abschreibung von Motionen und Postulaten Vor den in Kapitel II Ziffer 2 genannten Motionen und Postulaten sind noch hängig: - Motion Kurzmeyer, Nr. 8173 - Postulat Wanner, Nr. 9456 Wir beantragen Ihnen deren Abschreibung.

1034 VIII. Antrag Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des Entwurfs zu einem Bundesbeschluss über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 27lïuln(ïules betreffend die Förderung von Turnen und Sport zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 10. September 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : L. von Moos Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 27quüiqmes betreffend die Förderung von Turnen und Sport Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung der Artikel 85 Ziffer 14, 118 und 121 Absatz l der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. September 1969, beschliesst:

\ In die Bundesverfassung wird folgende Bestimmung aufgenommen: ^rf 27quinquies 1

Der Bund ist befugt, Vorschriften über Turnen und Sport der Schüler und Jugendlichen zu erlassen. Er kann durch Gesetz den Turn- und Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklaren. Der Vollzug der Bundesvorschriften in den Schulen ist Sache der Kantone.

2 Der Bund fördert die körperliche Ertüchtigung der Erwachsenen.

3 Der Bund unterhält eine Turn- und Sportschule.

4 Die Kantone und die zuständigen Organisationen sind vor dem Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören.

II Dieser Beschluss wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel 27quinquies betreffend die Förderung von Turnen und Sport (Vom 10. September 1969)

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10361

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17.10.1969

Date Data Seite

1021-1035

Page Pagina Ref. No

10 044 475

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