1276

Ablauf der Referendumsfrist:

2. Oktober 1969

Bundesgesetz über die Käsevermarktung (Käsemarktordnung) # S T #

(Vom 27. Juni 1969)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31Ms, 32,64"1B und 114SIS der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom I.Mai 1968 1), beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen Arti Der Zentralverband schweizerischer Milchproduzcnten, der Schweizerische Milchkäuferverband, der Verband Schweizerischer Käseexporteure und die Firmen des Käsegrosshandels haben alle geeigneten Massnahmen zu treffen : a. zur Sicherung einer geordneten Versorgung des Landes mit Qualitätskäse ; b. zur Erhaltung und Steigerung des Absatzes im In- und Ausland zu Preisen, die nach Möglichkeit Gewähr bieten für eine Verwertung entsprechend dem vom Bundesrat festgesetzten Milchgrundpreis (Art. 4 des Beschlusses der Bundesversammlung über Milch, Milchprodukte und Speisefette [Milchbeschluss] vom 29. September 1953 2) ; c. zur Qualitätsförderung; d. zur Förderung der Qualität und des Absatzes von Spezialitäten der Alpwirtschaft.

2 Zur Erfüllung der in Absatz l übertragenen Aufgaben schaffen die genannten Verbände und Firmen eine zweckmässige Käsemarktordnung und in diesem Rahmen eine gemeinsame Organisation für den Käsegrosshandel (im folgenden «gemeinsame Organisation» genannt; zurzeit «Schweizerische Käseunion AG »/ « Schweizerische Käsekonvcntion ») unter Beobachtung der in den nachfolgenden Artikeln aufgestellten Bestimmungen.

1

» BB1 1968 I 1025 ·) AS 1953 1109 if.

1277 3

Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, wird die nähere Ausgestaltung der Käsemarktordnung und der gemeinsamen Organisation den Beteiligten überlassen.

H. Besondere Bestimmungen Art. 2 l, Mitgliedschaft Der Beitritt zur gemeinsamen Organisation steht jeder Firma des Käsegrosshandels offen, die für die Förderung der in Artikel l umschriebenen Zielsetzung Gewähr bietet.

a Die durch die gemeinsame Organisation festzusetzenden Voraussetzungen müssen im Hinblick auf die in Artikel l umschriebene Zielsetzung sachlich gerechtfertigt sein.

3 Sämtliche Mitgliedfirmen sind gleich zu behandeln.

1

Art. 3 2. Ablieferungspflicht, Finanzierung und Steuerbefreiung Der Bundesrat bestimmt die Käsesorten, welche an die gemeinsame Organisation abzuliefern und von dieser zur Verwertung zu übernehmen sind. Die Gewährung von Ausnahmen von der Ablieferungspflicht, ausgenommen für zweckmässige Ortsreserven, ist nicht zulässig.

2 Der Bund übernimmt den ungedeckten Aufwand, einschliesslich der Verwaltungskosten, welcher der gemeinsamen Organisation bei der Verwertung dieser Käse entsteht. Er kann ihr Vorschüsse im Rahmen der zu erwartenden Verluste gewähren sowie einen angemessenen Betriebskredit einräumen, 3 Die gemeinsame Organisation ist von den Steuern auf ihrem Kapital und allfälligen Reinerträgen befreit. Die von ihr ausgegebenen Anteile am Gesellschaftskapital unterliegen nicht der eidgenössischen Emissionsabgabe.

1

Art. 4 3. Übernahmepreise Der Bundesrat setzt nach Anhören der gemeinsamen Organisation die Ubernahmepreise der Sorten im Sinne von Artikel 3 Absatz l selbst fest oder überträgt diese Befugnis der gemeinsamen Organisation. Für die verschiedenen Qualitätsklassen sind Preisabstufungen vorzusehen.

Art. 5 4, Warenzuteilung Die gemeinsame Organisation teilt die Ware den einzelnen Mitgliedfirmen auf Grund ihrer Zuteilungsanträge einerseits und der jeweils vorhandenen Ware andererseits zu. Sie kann die Zuteilung im Rahmen der zweckmässigen Erfüllung 1

1278

ihres Auftrages im Sinne von Artikel l an Voraussetzungen knüpfen, welche jedoch aus sachlichen oder technischen Gründen gerechtfertigt sein müssen und die Entwicklung der Mitgliedfirmen nicht hemmen dürfen.

2 DasEigentum an der zugeteilten Ware geht nach einer von der gemeinsamen Organisation zu bestimmenden Frist von dieser auf die Mitgliedfirma über. Diese haftet für Wertverminderungen, die in dieser Frist entstanden sind, sofern sie nicht beweist, dass sie daran kein Verschulden trifft.

3 Hat die gemeinsame Organisation vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist Bedarf an Ware und weigert sich die Mitgliedfirma, ihr diese zur Verfügung zu stellen, geht das Eigentum bereits im Zeitpunkt der Weigerung auf die Mitgliedflrma über.

4 Sofern das Angebot die Nachfrage übersteigt, ist die Geschäftsleitung der gemeinsamen Organisation ermächtigt, überschüssige Käsemengen den Mitgliedflrmen zuzuteilen oder selber zu vermarkten.

Art. 6 5. Vermarktung Der Präsident und die Geschäftsleitung der gemeinsamen Organisation stellen, nach Anhören der Beteiligten, im Rahmen der Zielsetzung der Käsemarktordnung die Grundsätze der Vermarktung auf; sie bestimmen, zusammen mit den Vertretern des Bundes, die Abgabepreise an die Mitgliedfirmen.

Art. 7 6. Käseausfuhr Der Bundesrat kann die Ausfuhr von Käse einer Bewilligungspflicht unterstellen. Er bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung zu erteilen ist.

III. Stellung der Vertreter des Bundes bei der gemeinsamen Organisation Art. 8 Die Vertreter des Bundesrates, die gemäss Artikel 35 Absatz 4 des Milchbeschlusses eine fortlaufende Kontrolle auszuüben und ihn zu unterrichten haben, sind berechtigt, gegen Verfügungen, welche die gemeinsame Organisation im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben erlässt, Einspruch zu erheben, wenn diese der in Artikel l umschriebenen Zielsetzung widersprechen.

a Verfügungen der gemeinsamen Organisation, gegen welche Einspruch erhoben wurde, sind für den Bund und Dritte nicht verbindlich.

3 Sofern keine Verständigung gefunden werden kann, hat die gemäss Artikel 10 bezeichnete Bundesstelle innert einem Muiiat seit dem Einspruch eine Weisung zu erlassen, welche an die Stelle der Verfügungen der gemeinsamen Organisation tritt. Unterbleibt die Weisung innert der genannten Frist, gilt der Einspruch als zurückgezogen.

1

1279

IV. Kürzung oder Verweigerung von Bundesbeiträgen Art. 9 1 Wenn die gemeinsame Organisation die ihr übertragenen Aufgaben nicht richtig erfüllt, kann der Bund seinen Beitrag an den ungedeckten Aufwand der Käseverwertung kürzen oder verweigern, 8 Unrechtmässige Vermögensvorteile und zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Straf bestimmungen zurückzuerstatten.

V. Weisungsrecht Art, 10 1 Die vom Bundesrat bezeichneten Departemente und Abteilungen können der gemeinsamen Organisation für den Vollzug der ihr in Artikel l übertragenen Aufgaben entsprechende Weisungen erteilen. Die gemeinsame Organisation ist vor Erlass der Weisungen anzuhören.

* Die gemeinsame Organisation ist ermächtigt, zur Erfüllung der an sie ergangenen Weisungen ihren Mitgliedern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.

VI. Rechtsschutz Art. 11

1. Rekurskommissionen Verfügungen der gemeinsamen Organisation betreffend die Warenzuteilung (Art. 5) können binnen 10 Tagen an eine Rekurskommission weitergezogen werden, die endgültig entscheidet, 2 Der Bundesrat ernennt, nach Anhören der gemeinsamen Organisation, die Rekurskommission. Sie besteht aus 3 Mitgliedern, die von der gemeinsamen Organisation unabhängig sein müssen.

3 Auf das Verfahren vor der Rekurskommission finden im übrigen die Verfahrensgrundsätze des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren Anwendung.

* Verfügungen der gemeinsamen Organisation betreffend die Überprüfung der Klassierung der ablieferungspflichtigen Käse und betreffend die Taxierung können an eine endgültig urteilende Rekurskommission weitergezogen werden, welche ebenfalls vom Bundesrat, nach Anhören der gemeinsamen Organisation, ernannt wird.

Art, 12 2. Zuständigkeit des Bundesgerichtes bei Streitigkeiten aus der 1

Verlustdeckung

Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Organisation und dem Bund über die Deckung der bei der Käseverwertung entstehenden Verluste beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz auf verwaltungsrechtliche Klage.

1280 Art. 13 3. Übriger Rechtsschutz Die übrige Verwaltungsrechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen über die Organisation der Bundesrechtspflege und über das Verwaltungsverfahren.

VIL Strafbestimmungen Art. 14

1. Im allgemeinen Mit Busse bis zu 1000 Franken wird, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt, bestraft : wer vorsätzlich diesem Gesetz oder den dazugehörenden Ausf ührungsvorschriften, soweit sie vom Bundesrat erlassen oder gemäss Artikel 19 Absatz 2 genehmigt wurden, zuwiderhandelt; wer vorsätzlich einer gestützt auf Artikel 10 Absatz l seitens der Bundesverwaltung ergangenen Weisung zuwiderhandelt; wer vorsätzlich eine ihm gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes oder Artikel 35 Absatz 2 des Milchbeschlusses seitens der gemeinsamen Organisation auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt ; wer vorsätzlich Käse der nach Artikel 3 bestimmten Sorten unter Missachtung der vom Bund erlassenen oder vom Bundesrat gemäss Artikel 19 Absatz 2 genehmigten Vorschriften nicht abliefert oder sonst in Verkehr bringt.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 300 Franken.

3 Wer vorsätzlich in einem Beitragsverfahren unwahre oder täuschende Angaben macht, wird, sofern nicht eine schwerere staf bare Handlung vorliegt, mit Haft oder mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 300 Franken.

4 Die Artikel 113 und 114 des Landwirtschaftsgesetzes sind anwendbar.

1

Art. 15 2. Widerhandlungen von juristischen Personen, Gesellschaften und Einzelfirmen 1

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Straf bestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft uder des Inhabers der Einzclfirma für Bussen und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

1281

* Die Mithaftenden haben die gleichen Parteirechte wie die Angeschuldigten.

Eine Nebenstrafe gemäss Artikel 114 des Landwirtschaftsgesetzes trifft die juristische Person, die Gesellschaft, die Einzelfinna oder die Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Art. 16 5. Strafverfolgung Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

3

VUI. Vollzugs- und Schlussbestimmungen Art. 17

1. Anwendbarkeit anderer Vorschriften Für den Vollzug dieses Gesetzes finden die einschlägigen Bestimmungen folgender anderer Erlasse des Bundes sinngemäss Anwendung : a. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ; b. des Milchbeschlusses (Art. 32, Abs. 2 bis 4, Art. 33,35 und 44) ; c. des jeweils geltenden Milchwirtschaf tsbeschlusses.

Art. 18 2. Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird wie folgt ergänzt:

Art. 100, Buchstabe m (neu) m. auf dem Gebiete der Landwirtschaft: Verfügungen über die Zuteilung, Klassierung und Taxierung von Käse.

Art. 19 3. Vollzug 1 Der Bandesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

2 Der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen : a. die Statuten beziehungsweise der Gesellschaftsvertrag der gemeinsamen Organisation; b. die Ausführungsvorschriften der gemeinsamen Organisation über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (Art. 2) sowie über die Warenzuteilung (Art. 5); c. die Wahl des Präsidenten und der Ueschäftsleitung der gemeinsamen Organisation.

* Der Bundesrat kann weitere Geschäfte von grundlegender Bedeutung der Genehmigungspflicht unterstellen.

Bundesblatt. 121. Jahrg. Bd.I

76

1282 * Nötigenfalls ist der Bundesrat befugt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Ordnung durch Erlass einer Weisung selbst zu treffen.

Art. 20 4. Inkrafttreten 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Die früheren Bestimmungen bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen weiterhin anwendbar.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 27. Juni 1969 Der Präsident: C.Clavadetscher Der Protokollführer: Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 27. Juni 1969 Der Präsident: M.Aebischer Der Protokollführer : Koebler Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volkasbstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 27. Juni 1969 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Huber 0071

Datum der Veröffentlichung: 4. Juli 1969 Ablauf der Referendumsfrist! 1. Oktober 1969

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Käsevermarktung (Käsemarktordnung) (Vom 27. Juni 1969)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1969

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.07.1969

Date Data Seite

1276-1282

Page Pagina Ref. No

10 044 380

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.