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# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 9. bis 17. Juli 1969 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit

Griechenland S. Exz. Herr Jean Georgiou, Botschafter.

Herr Alexandre Zaphiriou, Erster Sekretär.

Japan S. Exz. Herr Akira Nishiyama, Botschafter.

Mexiko Herr Rafaël Bernal y Garcia Pimentel, Erster Sekretär.

Peru Herr Eimer Schialer Figueroa, Erster Sekretär.

Vereinigte Staaten von Amerika S. Exz. Herr Shelby Cullom Davis, Botschafter.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Bulgarien Herr Emile Tomov, Botschaftsrat.

Japan S. Exz. Herr Masayoshi Kakitsubo, Botschafter.

Thailand Herr Pradeep Sochiratna, Zweiter Sekretär.

Vereinigte Staaten von Amerika Frl. Mary Roberta Carroll, Attache.

458

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für die Berufe des Huf- und Fahrzeugschmiedes und des Schmiedes (Vom 17. April 1969)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf die Artikel 11 Absatz l, 28 Absatz 2 und 32 Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und Artikel 12 und 21, Absatz l der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für die Berufe des Huf- und Fahrzeugschmiedes und des Schmiedes.

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnungen und Dauer der Lehren 1

Die Berufsbezeichnungen lauten : A. Huf- und Fahrzeugschmied B. Schmied Der Huf- und Fahrzeugschmied befasst sich mit dem Anfertigen von Hufeisen sowie mit dem Beschlagen von Pferdehufen. Er stellt landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte her und führt einfache Reparaturen an landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Einrichtungen sowie an Baumaschinen aus.

Der Schmied führt Schmiedearbeiten für landwirtschaftliche Bedürfnisse und Bauten aus, wie Geräterahmen und -teile, Stützen, Konsolen, Träger, Beschläge, Anbindevorrichtungen, Schutzabschrankungen und -gitter und dergleichen für Hofeinrichtungen und Betriebsanlagen.

Bundesblatt. 121.Jahrg.Bd.II

30

459 2

Die Lehre dauert für jeden der beiden Berufe 31/2 Jahre.

Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3 Gelernte Huf- und Fahrzeugschmiede sowie gelernte Schmiede werden nach einer Zusatzlehre in einem anderen metallverarbeitenden Beruf wie Schmied-Landmaschinenmechaniker, Metallbauschlosser, Sanitärinstallateur, zur Lehrabschlussprüfung in diesem Beruf zugelassen. Die Dauer der Zusatzlehre wird von den Lehrvertragsparteien im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Behörde festgesetzt. Sie richtet sich nach den Vorkenn tnissen und beträgt mindestens l Jahr.

4

Huf- und Fahrzeugschmiedelehrlinge sowie Schmiedelehrlinge, die im' zweiten Lehrjahr stehen, können im Einvernehmen der Lehrvertragsparteien und der zuständigen kantonalen Behörde die Lehre als Schmied-Landmaschinenmechaniker fortsetzen, sofern der Lehrbetrieb in der Lage ist, auch solche Lehren nach dem massgebenden Reglement zu vermitteln. Die bereits verstrichene Lehrzeit ist dabei voll anzurechnen.

Art. 2

Anforderungen an die Lehrbetriebe 1

Huf- und Fahrzeugschmiedelehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die das ganze Jahr hindurch Huf beschläge machen, sich mit dem Fahrzeugbau bzw. der Fahrzeugreparatur befassen und allgemeine Schmiedearbeiten ausführen.

2

Schmiedelehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die ständig Schmiedearbeiten für landwirtschaftliche Bedürfnisse und Bauten ausführen.

3 Die Lehrbetriebe müssen über geeignete Werkstätten, Einrichtungen, Werkzeuge, Geräte und Maschinen wie Esse mit Amboss, Feuerschraubstock, Lochplatte, Elektro-Schweissanlage, Autogenschweiss- und Schneidanlage, Säulenbohrmaschine, Werkzeugschleifmaschine, Metallbügel- oder Kreissäge, Schmirgelscheibe verfügen und in der Lage sein, alle in den Artikeln 5 und 6 umschriebenen Arbeiten, Fertigkeiten und Berufskenntnisse vollständig zu vermitteln.

4

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 Absatz l des Bundesgesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen gleichzeitig ausgebildet werden :

460 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein oder mit einem gelernten Berufsangehörigen tätig ist; ein weiterer Lehrling darf die Lehre beginnen, wenn der erste ins dritte Lemjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 2-5, 3 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister 6-12 gelernte Berufsangehörige ständig beschäftigt.

l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 10 ständig beschäftigten, gelernten Berufsangehörigen.

2 Als gelernte Berufsangehörige für die Festsetzung der Lehrlingszahl gemäss Absatz l gelten Huf- und Wagen- bzw. Fahrzeugschmiede, Schmiede, Schmied-Landmaschinenmechaniker, Bau- bzw. Metallbauschlosser, Konstruktionsschlosser, Maschinenschlosser, Mechaniker und Industrieschweisser.

3 Die Annahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich die Lehrantritte möglichst gieichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling ist bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen; die nötigen Werkzeuge sind ihm auszuhändigen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären und zur Führung eines Arbeitstagebuches1) zu verpflichten, das der Lehrmeister mindestens alle 2 Wochen zu kontrollieren hat.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen. Die Ausbildung darin ist so zu ergänzen und zu fördern, dass der Lehrling am Ende der Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Die in den nachfolgenden Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb.

1)

Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Schweizerischen Verband des Schmiede-, Landmaschinen-, Metall- und Holzgewerbes, Zürich unentgeltlich bezogen werden.

461 Art. 5 Praktische Arbeiten

1. Lehrjahr Für beide Berufe Schmiedearbeiten: Zubereiten und Bedienen des Feuers. Mithelfen beim Schmieden, wie Zuschlagen. Einführen in das Wärmen, Strecken, Biegen, Stauchen. Anfertigen einfacher Schmiedestücke wie Ring, Kettenglied, -schlüssel, -haken, Klos, Winkel, Durchschlag, Meissel, Spitz- und Schlageisen.

Schweissarbeiten: Warten, Einstellen und Bedienen der elektrischen und der autogenen Schweissanlage. Einführen in das Elektro- und Autogenschweissen. Mithelfen beim Brennschneiden.

Gemäss Artikel 57, Absatz l der Verordnung I vom 14. Januar 1966 zum Arbeitsgesetz dürfen die Lehrlinge zu Arbeiten mit Schweiss- und Schneidbrennern und zur Bedienung der zugehörigen Gasapparate sowie zum Elektroschweissen herangezogen werden, auch wenn sie in diesem Zeitpunkt das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Bank- und allgemeine Arbeiten: Üben im Messen mit den gebräuchlichen Messwerkzeugen. Üben im Anreissen, Körnen, Sägen, Schneiden, Meissein, Schmirgeln, Feilen, Schleifen, Bohren und Gewindeschneiden. Zuschneiden und Richten der Materialien. Mithelfen beim Herstellen, Anpassen und Zusammenbauen von Beschläge-, Werkstück- und Konstruktionsteilen. Instandhalten der Werkzeuge und Maschinen.

Zusätzlich für den Huf- und Fahrzeugschmied Umgehen mit Pferden und Aufhalten der Hufe beim Beschlagen. Abnehmen der alten Hufeisen. Einführen in das Ausschneiden der Hufe und in das Zunieten. Durchschlagen und Feilen aufgerichteter Hufeisen. Verputzen von Hufen.

2. Lehrjahr Für beide Berufe Schmiedearbeiten: Einführen in das Warm-Lochen und Schmieden unter zwei Hämmern. Anfertigen von Schmiedestücken wie Bride, Rohrschelle, Kloben und Klobenband, Scharnier, Bauklammer, Bundhaken und dergleichen.

Schmieden und Härten von Werkzeugen.

Schweissarbeiten: Üben im Elektro- und Autogenschweissen sowie im Brennschneiden. Einführen in das Feuer- und Lotschweissen unter Verwendung der üblichen Schweissmittel. Selbständiges Verbinden von Rohren bzw.

von Profileisen durch Schweissen. Ausführen aller Horizontalschweissarten.

Einführen in das Schweissen in Zwangslagen.

462

Bank- und allgemeine Arbeiten: Zubereiten des Materials wie Messen, Zuschneiden von Hand, an der Schere und Säge sowie mit dem Schneidbrenner.

Entspannen und Richten des Materials von Hand und mit dem Schneidbrenner. Selbständiges Bearbeiten einfacher Beschläge-, Konstruktionsteile und Werkstücke im Schraubstock, an der Bohr-, Schmirgel- und Schleifmaschine sowie am Biegeapparat. Zusammenbauen und Montieren einfacherer Beschläge-, Konstruktionsteile und Werkstücke. Mithelfen beim Einsetzen von Kugel- und Rollenlagern. Ersetzen von Bremsbelägen und Einstellen von Bremsen an landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Baumaschinen. Mithelfen beim Pneu- und Luftschlauchservice. Ausführen von einfachen Reparaturen an Fahrzeugen, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten, Einrichtungen, Bauten sowie an Baumaschinen und Werkzeugen. Schleifen und Schärfen von Werkzeugen.

Zusätzlich für Huf- und Fahrzeugschmiede Einführen in das Schmieden von Hufeisen, Kappenziehen und Richten.

Weiterausbilden im Ausschneiden der Hufe. Einführen in das Nageln. Selbständiges Zunieten.

Zusätzlich für Schmiede Anfertigen einfacher Schmiedearbeiten für landwirtschaftliche Bedürfnisse und Bauten unter Anwendung der üblichen Rohr- und Profileisenverbindungen, wie Geräterahmen und -teile, Stützen, Konsolen und Beschläge zu Hofeinrichtungen und Betriebsanlagen.

3. Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr Für beide Berufe Schmiedearbeiten: Weiterausbilden im Schmieden unter zwei Hämmern, womöglich Schmieden am Krafthammer. Anfertigen von schwierigeren Schmiedestücken und Werkzeugen unter zwei Hämmern nach Muster oder Zeichnung wie Lasthaken, Zugöse, Gertel, Kehrhaken, Bremsschaft, Feuerzange, Hammer, Schrotmeissel, Stein- und Kreuzbohrer und dergleichen. Stählen, Schärfen und Härten von Werkzeugen wie Pickel, Keil, Axt, Pflugteil.

Schweissarbeiten: Vervollständigen der Ausbildung im Brennschneiden, Elektro-, Autogen- und Lotschweissen horizontal, vertikal und in der Zwangslage. Selbständiges Ausführen aller im Berufe vorkommenden Schweissarbeiten. Ausführen einfacher Feuerschweissarbeiten unter Verwendung der üblichen Schweissmittel.

Bank- und allgemeine Arbeiten: Selbständiges Anfertigen aller im Beruf vorkommenden Beschlägeteile, Bauteile und Werkstücke im Schraubstock und an den Maschinen. Selbständiges Zusammenbauen und Montieren der
angefertigten Teile. Einbauen von Lagern und anderen Bestandteilen in Fahrzeuge, Maschinen und Einrichtungen. Selbständiges Auswechseln von Bremsbelägen und Einstellen von Bremseinrichtungen aller Art an landwirtschaftlichen Fahr-

463 zeugen. Richten von Achsen und Ausführen von Pneu- und Luftschlauchservice. Selbständiges Ausführen aller vorkommenden Reparaturen. Richten, Spitzen, Schärfen und Härten von Werkzeugen.

Zusätzlich für Huf- und Fahrzeugschmiede Schmieden von Hufeisen. Ausschneiden von Hufen. Aufrichten und Nageln von Hufeisen. Anfertigen und Instandhalten von Beschlagwerkzeugen wie Abbrech- und Beschlaghammer, Beisser, Abbrechklingen, Unternieter, Durchschlag.

Zusätzlich für Schmiede Anfertigen und - wo ortsüblich - Montieren und Versetzen von Schutzabschrankungen für landwirtschaftliche Bedürfnisse und Br.uten. Anfertigen und Montieren von Anbindevorrichtungen, Teilen zu Jaucherührwerken und Entmistungsanlagen, Boxengittern und -Verschlüssen, Milchkammertüren, Torbeschlägen und dergleichen.

Art. 6 Berufskenntnisse Für beide Berufe In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen: Verwendung, Handhabung und Unterhalt der gebräuchlichen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Einrichtungen.

Materialkunde und Arbeitsverfahren: Eigenschaften, Verwendung und Bearbeitung der im Schmiedegewerbe vorkommenden Werkstoffe, Halb- und Fertigfabrikate. Verwendung der Schweiss-, Lot-, Schmier-, Reinigungs-, Rostund Oberflächenschutzmittel. Verwendung und Lagerung von festen und flüssigen Brenn- und Treibstoffen.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken beim Sägen, Brennschneiden, Schmieden, Schweissen, Löten, Schleifen, Bohren, Gewindeschneiden, Vergüten, Glühen, Anlassen und Härten. Auswahl und Ausnützung des Materials.

Allgemeine Fachkenntnisse: Funktion, Wartung und Reparatur nicht selbstfahrender Fahrzeuge und Transportmittel. Funktion und Wartung der im Fahrzeugbau gebräuchlichen Federungen, Lenkungen, Brems-, Zug- und Anhängevorrichtungen. Verwendung und Unterhalt von Achsen, Rädern, Felgen und Bereifungen.

Unfallgefahren. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

Zusätzlich für Huf- und Fahrzeugschmiede Hufe und Gliedmassen des Pferdes sowie deren Stellungen. Huf beschläge und Huf beschlagsmaterial, Huf beschlagseinrichtungen.

464 Zusätzlich für Schmiede Kippsysteme, Aufbauten und elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen.

Schmiede- und Konstruktionsarbeiten für landwirtschaftliche Bedürfnisse und Bauten. Mechanische Hofeinrichtungen aller Art, ihre Herstellung, Montage und Versetzung.

u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme des Artikels 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb durchzuführen und in allen Teilen gut vorzubereiten. Dem Lehrling sind Werkbank, Werkzeuge, die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9

Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Inhaber des Meisterdiploms und Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

465 2

Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3

Die Ausführung der praktischen Arbeiten ist von einem Experten ständig und gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4

Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten einschliesslich Zeichnungen sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat mindestens ein geeigneter Fachmann aus der Praxis mitzuwirken.

5

Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln und auf die Arbeitsmethoden des Lehrbetriebes Rücksicht zu nehmen. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert 3 Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 18 Stunden; b. die Berufskenntnisse etwa l*/z Stunden; c. das Fachzeichnen etwa 4 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Für beide Berufe Jeder Lehrling hat selbständig an einem oder mehreren Prüfungsstücken die nachstehenden, allgemein vorkommenden Arbeiten, entsprechend den vorgeschriebenen bzw. auf der Zeichnung angegebenen Formen, Abmessungen, Bearbeitungsangaben und Genauigkeit auszuführen. Bei der Aufgabenstellung ist auf die Art und das Arbeitsgebiet des Lehrbetriebes gebührend Rücksicht zu nehmen1).

1

> Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke können beim Zentralsekretariat des Schweizerischen Verbandes des Schmiede-, Landmaschinen-, Metall- und Holzgewerbes, Zürich, bezogen werden.

466

1. Schmiedearbeiten: Anfertigen von Schmiedestücken wie Scharnier, Kloben, Klobenhand, Bride, Eggenzahn, wovon mindestens eines nach Zeichnung.

Schmieden von Werkzeugen wie Feuerzange, Meissel, Durchschlag, Schraubenzieher, Schlüssel, Steinbohrer, Keil, Hammer und dergleichen.

2. Schweissarbeiten: Herstellen von autogenen und elektrischen Schweissverbindungen an Blech-, Stabeisen-, Profileisen- und Rohrkonstruktionen.

Elektroschweissen in Verbindung mit dem Stählen von Werkzeugen wie Pickel, Axt und dergleichen. Herstellen eines Ringes (Zusammenschweissen der Enden) oder eines Kettengliedes oder eitler Zwinge durch einfache Feuerschweissung unter Verwendung der üblichen Schweissmittel.

3. Bankarbeiten: Materialzuschneiden und Richten. Bearbeiten von Werkstücken wie Sägen, Meissein, Feilen, Bohren, Einpassen, Gewindeschneiden.

4. Allgemeine Facharbeiten: Instandstellen, Spitzen, Schärfen und Härten von Werkzeugen. Zusammenbauen und Montieren von Beschlägen, Werkstükken und Konstruktionsteilen. Montieren eines Schlauches und Reifens. Auswechseln von Lagern und Maschinenteilen. Ausführen von Schlauch-, Pneuund Bremsservicearbeiten.

Zusätzlich für Huf- und Fahrzeugschmiede Abbrechen, Ausschneiden, Aufrichten und Nageln an einem toten Huf.

Schmieden eines Paares vorderer oder hinterer Hufeisen. Anfertigen eines Steckstolleneisens.

Zusätzlich für Schmiede Anfertigen von Schmiedestücken für landwirtschaftliche Bedürfnisse und Bauten, wie Kasten- und Torbeschläge, Verschlüsse, Konsolen und Stützen, Boxen- und Buchtentüren, Futterraufen, Viehabsperrgitter und dergleichen.

Anfertigen von Fahrzeugteilen und -beschlagen nach Zeichnung, unter Anwendung der verschiedenen Arbeitstechniken wie Schweissen, Löten. Nieten, Binden, Lochen. Verschlaufen. Ausführen von Rohr- und Blechbiegeproben, Hartlötverbindungen und Lotschweissproben.

Art. 12 Berufskenntnisse Für beide Berufe Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen: Verwenden, Handhaben, Unterhalten und Instandstellen der gebräuchlichen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Einrichtungen. Warten, Einstellen und Prüfen von Maschinen und Einrichtungen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen, Gesundheitsschädigungen und Berufskrankheiten.

467 Material künde und Arbeitsverfahren: Bezeichnung, handelsübliche Masse, Eigenschaften, Merkmale und Bearbeitung der im Schmiedegewerbe zur Anwendung gelangenden Werkstoffe, Halb- und Fertigfabrikate aus Eisen und anderen Metallen. Auswahl und Ausnützung des Materials. Bezeichnung, Eigenschaften, Verwendung und Lagerung der üblichen Schweiss-, Lot-, Schmier-, Reinigungs-, Rost- und Oberflächenschutzmittel. Benennung, Eigenschaften, Verwendung und Lagerung der im Schmiedegewerbe gebräuchlichen festen und flüssigen Brenn- und Treibstoffe. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Werkstoffbearbeitung wie Sägen, Brennschneiden, Schmieden, Schweissen, Löten, Schleifen, Bohien, Gewindeschneiden, Glühen, Härten, Anlassen und Vergüten.

Allgemeine Fachkenntnisse: Arten, Aufbau, Funktion, Wartung und Reparatur nicht selbstfahrender Fahrzeuge und Transportmittel, soweit sie zum üblichen Produktionsprogramm im Schmiedegewerbe gehören. Bezeichnung, Eigenschaften, Anwendung, Funktion und Wartung der im Fahrzeugbau gebräuchlichen Federungs-, Lenk-, Brems-, Zug- und Anhängesysteme.

Bezeichnung, Beschaffenheit, Wartung, Abmessung und besondere Eigenschaften von Achsen, Rädern, Felgen und Bereifungen. Maschinenelemente, Gewindesysteme.

Lesen von Werkstattzeichnungen. Fahrzeugbaunormen und -Vorschriften.

Zusätzlich für Huf- und Fahrzeugschmiede Hufe und Gliedmassen des Pferdes und deren Stellungen. Fehlerhafte Hufe und Hufkrankheiten. Hufbeschlagsarten und Hufbeschlagsmaterial.

Einrichtungen und Ordnung in der HufbeschlagWerkstatt.

Zusätzlich für Schmiede Kippsysteme, Aufbauten und elektrische Ausrüstung von Fahrzeugen.

Eigenschaften, Verwendung und Unterhalt von Fahrzeugen. Bauschmiedearbeiten wie Schutzabschrankungen, Abdeck- und Futterabsperrgitter und dergleichen für landwirtschaftliche Bedürfnisse und Bauten; ihre Herstellung, Montage und Versetzung. Normen und Vorschriften für Bauteile.

Art. 13 Fachzeichnen Für beide Berufe Anfertigen von Werkstattzeichnungen nach VSM-Normen mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten, Massangaben, Beschriftungen und Stücklisten.

In Frage kommen Beschläge, Bestandteile von Fahrzeugen, Bauschmiedeartikel, Konstruktionsteile für landwirtschaftliche Bedürfnisse und Bauten. Die Zeichnungen sind nach Skizzen oder Modellen auszuführen *>.

l

) Vorlagen für geeignete Prüfungsaufgaben können beim Zentralsekretariat des Schweizerischen Verbandes des Schmiede-, Landmaschinen-, Metall- und Holzgewerbes, Zürich, bezogen werden.

468 3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in nachstehenden Positionen beurteilt und bewertet : A. Huf- und Fahr/eugschmied a. Hufbeschlag Pos. l Schmieden von Hufeisen, Kappenziehen Pos. 2 Abbrechen, Ausschneiden, Aufrichten, Beschlagen, Nageln, Nieten, Verputzen b. Allgemeine Schmiedearbeiten Pos. l Schmiedearbeiten Pos. 2 Schweissarbeiten, Brennschneiden Pos. 3 Bankarbeiten Pos. 4 Allgemeine Facharbeiten B. Schmied Pos. l Schmiedearbeiten Pos. 2 Schweissarbeiten, Lötarbeiten, Brennschneiden Pos. 3 Bankarbeiten Pos. 4 Allgemeine Facharbeiten Pos. 5 Anfertigen von Bauschmiede- und Fahrzeugteilen 2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In ihr sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung sind Arbeitsgüte (Aussehen und Genauigkeit der Arbeit), fachgemässe und saubere Ausführung, Arbeitsweise (Aufbau, Handfertigkeit) und die Arbeitsmenge bzw. verwendete Arbeitszeit.

3 Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und unter Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens Für beide Berufe 1

Jede einzelne der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen :

469 a. Berufskenntnisse Pos. l Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen; Pos. 2 Materialkunde und Arbeitsverfahren; Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse.

b. Fachzeichnen Pos. l Technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion); Pos. 2 Mass- und Bearbeitungsangaben, Stückliste (richtige und vollständige Eintragung); Pos. 3 Zeichnerische Ausführung und Arbeitsmenge (Strich, Masszahlen und Beschriftung).

2

Bei Unterteilung von Positionen in Unterpositionen gilt Artikel 14 Absatz 3 sinngemäss.

Art. 16

Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: *> Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern ... gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Huf- und Fahrzeugschmied bzw. Schmied zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Huf- und Fahrzeugschmied bzw. Schmied zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note

6 5,5 5 4,5 4 3 2 l

2

Die Note für den Hufbeschlag, die allgemeinen Schmiedearbeiten des Huf- und Fahrzeugschmiedes, die praktischen Arbeiten des Schmiedes sowie die Note in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes, berechnet.

1J

Formulare für die Eintragung der Noten können beim Sekretariat des Schweizerischen Verbandes des Schmiede-, Landmaschinen-, Metall- und Holzgewerbes, Zürich, unentgeltlich bezogen werden.

470

* Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 17 Abs. 5) zu vermerken.

Art. 17

Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt, die aus folgenden Noten ermittelt wird : A. Huf- und Fahrzeugschmied Mittelnote Mittelnote Mittelnote Mittelnote Mittelnote

im Huf beschlag in den allgemeinen Schmiedearbeiten in den Berufskenntnissen im Fachzeichnen aus der Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde) B. Schmied

Mittelnote Mittelnote Mittelnote Mittelnote

in den praktischen Arbeiten in den Berufskenntnissen im Fachzeichnen aus der Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde) Die Mittelnote in den praktischen Arbeiten ist doppelt zu rechnen.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Vs der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes, zu berechnen.

3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beim A. Huf- und Fahrzeugschmied sowohl die Mittelnote im Hufbeschlag, die Mittelnote in den allgemeinen Schmiedearbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet; B. Schmied sowohl die Mittelnote in den praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert von 4,0 nicht unterschreitet.

* Dem Lehrling, der nur im Huf beschlag oder nur in den allgemeinen Schmiedearbeiten eine genügende Mittelnote erzielt, darf für diese Sparte kein Fähigkeitszeugnis ausgehändigt werden, selbst wenn die Gesamtnote noch genügend ist.

6 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

471 8

Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 18 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernter Huf- und Fahrzeugschmied bzw. gelernter Schmied zu führen.

m. Inkrafttreten

Art. 19 Dieses Reglement ersetzt die Réglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Schmiedegewerbe vom 19. Januar 1951. Die Bestimmungen über die Ausbildung, Artikel 1-6 treten am 1. Juli 1969, diejenigen über die Prüfung, Artikel 7-18 am 1. Januar 1970 in Kraft.

Bern, den 17. April 1969

0793

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Der Stellvertreter Spiihler

Notifikation

wird hiermit eröffnet: Gestützt auf zwei am 8. Januar 1969 aufgenommene Strafprotokolle verurteilten Sie: a. Die Zollkreisdirektion Genf wegen Zollübertretung und Warenumsatzsteuer-Hinterziehung, in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie die Artikel 52 und 53 des Bundesbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 659.20 Franken.

b. die Eidgenössische Alkoholverwaltung wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz in Anwendung von Artikel 53 dieses Gesetzes zu einer Busse von 4500 Franken. Ferner wurden Ihnen die Gebühren des Verfahrens mit 42 Franken auferlegt.

472

Auf Grund von zwei weitern am 20. Januar 1969 aufgenommenen Strafprotokolle verurteilten Sie : c. Die Zollkreisdirektion Schaff hausen wegen Zollübertretung und Warenumsatzsteuer-Hinterziehung, in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 59.65 Franken.

d. die Eidgenössische Alkoholverwaltung wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz in Anwendung von Artikel 53 dieses Gesetzes zu einer Busse von 750 Franken. Zusätzlich wurden Ihnen die Gebühren des Verfahrens mit 125.70 Franken Überbunden.

Diese Strafverfügungen werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen diese Verfügungen können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Genf bzw.

Schaff hausen Einsprache erheben und die gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen den Strafverfügungen förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der vorerwähnten Bussen erlassen. Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Zollbussen innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern und diejenige der Monopolbussen durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anzufechten.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprache- und Beschwerdefrist werden die Strafverfügungen rechtskräftig und vollstreckbar. Sie werden hiermit aufgefordert, innert 14 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit, nachstehende Bussen und Gebühren: a/b 5201.20 Franken auf das Postcheckkonto 12-271 Genf der Zollkreisdirektion in Genf und c/d 935.35 Franken auf das Postcheckkonto 82-176 Schaff hausen der Zollkreisdirektion in Schaffhausen einzuzahlen.

Erfolgt keine Zahlung, so werden die am 6. Januar 1969 als Zollpfand beschlagnahmten alkoholischen Getränke und die beiden Herrenarmbanduhren verwertet. Reicht deren Erlös zur Deckung obiger Beiträge nicht aus, so wird die ungedeckte Summe gemäss Artikel 98 Absatz 2 des Zollgesetzes, Artikel 66 Absatz 3 des Alkoholgesetzes und Artikel 317 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege in Haft umgewandelt.

Bern, I.August 1969 Eidgenössische Oberzolldirektion

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Jahr

1969

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.08.1969

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457-472

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10 044 418

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