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10327 11. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (Vom 13. August 1969)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den schweizerischen Zolltarif 1959 (Zolltarifgesetz) (AS 7959 1343) hat der Bundesrat über die auf Grund von Artikel 4, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes getroffenen Massnahmen der Bundesversammlung halbjährlich Bericht zu erstatten. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben sollen.

Wir beehren uns, Sie über die seit dem 10. Bericht (BB11969 I 91) durch den Bundesrat erlassenen Massnahmen wie folgt zu orientieren :

1. Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 1969 (AS 1969 41) betreffend die Änderung des Bundesratsbeschlusses vom 26. Juli 1968 (AS 1968 967) über die Erhebung eines Zollzuschlages auf Käse.

Bekanntlich hatten die zunehmenden Einfuhren von künstlich verbilligten Hart- und Halbhartkäsen der letzten Jahre zu schwerwiegenden Störungen auf dem schweizerischen Käsemarkt geführt. In Verhandlungen mit der EWG, Dänemark und Österreich - den hauptsächlichen Lieferländern solcher Käse - konnte im Sommer 1968 eine vertragliche Regelung über den Abbau der Exportsubventionen der Lieferländer auf der Grundlage der Einhaltung eines bestimmten Refereûzbetrages gewisser nach der Schweiz exportierter Käsesorten gefunden werden. Mit seinem Beschluss vom 26. Juli 1968 über die Erhebung eines Zollzuschlages auf Käse (gestützt auf Art. 8 des Zolltarifgesetzes) hat der Bundesrat die vereinzelten Einfuhren aus anderen Lieferländern als der EWG, Dänemark und Österreich einem Zollzuschlag unterworfen, um zu verhindern, dass solche Importe unter einem Referenzbetrag von 360 Franken je 100 kg netto erfolgen und damit die Wirksamkeit der Vereinbarungen mit der EWG, Dänemark und Österreich in Frage stellen, i Die im Sommer 1968 abgeschlossenen Vereinbarungen wurden schweizerischerseits angesichts der weiterhin beachtlichen Ausfuhrerstattungen vor allem

664 der EWG nicht als voll befriedigend betrachtet. Es wurden deshalb anfangs November 1968 mit der EWG-Kommission erneut Verhandlungen aufgenommen, die zu einer Einigung in dem Sinne führten, das der Referenzbetrag von 360 Franken auf 400 Franken je 100 kg netto gehoben wurde. Österreich und Dänemark stimmten dieser Erhöhung ebenfalls zu. Bedingung des Einverständnisses der EWG, Dänemarks und Österreichs, den Referenzbetrag heraufzusetzen, war - wie schon im Zusammenhang mit den im Sommer geschlossenen Abkommen -, dass ihn die Schweiz auch gegenüber Einfuhren aus anderen Ländern, mit denen keine Vereinbarungen bestehen, erhöhen würde. Dies ist mit der vorliegenden Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 26. Juli 1968 über die Erhebung eines Zollzuschlages auf Käse geschehen.

In der Berichtsperiode mussten nur vereinzelte und unbedeutende Einfuhren diesem Zollzuschlag unterworfen werden.

2. Bundesratsbeschluss über die Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs vom 3. März 1969 (AS 1969 240).

a. Neuformulierung der durch Bundesratsbeschluss vom 28. August 1968 festgelegten Zulassungsbedingungen für die dänischen Käsesorten Esrom und Samsoe unter der Position 0404.24.

b. Zulassung der dänischen Käsesorte Fynbo unter Position 0404.24 (Zollansatz 50 Franken), die bisher in Zollposition 0404.28 eingereiht war (Zollansatz 80 Franken).

Mit Bundesratsbeschluss vom 28. August 1968 (AS 1968 1076) wurden einem seit langem pendenten Wunsche Dänemarks entsprechend und im Sinne des an der Ministerkonferenz in London vom 9. und 10. Mai 1968 gutgeheissenen EFTA-Arbeitsprogrammes - die dänischen Käsesorten Esrom und Samsoe unter der Position 0404.24 zum ermässigten Zollansatz von 50 Franken zugelassen. In der Folge hat sich gezeigt, dass die besondere Umschreibung dieser Käse mit Bezug auf Masse, Gewicht und Fettgehalt, welche auf Grund der Normen der Stresa-Konvention vorgenommen worden war, den heute geltenden Verhältnissen nicht gerecht wurde. Auf wiederholte Begehren Dänemarks wurden deshalb die Umschreibungen neu formuliert.

Ferner wurde nun auch die dänische Käsesorte Fynbo zum Ansatz von 50 Franken der Tarifnummer 0404.24 zugelassen, nachdem sie bisher unter der Position 0404.28 zum Ansatz von 80 Franken zollpflichtig gewesen war. Die Konkurrenzlage der dänischen Käse auf dem schweizerischen Markt legte diese Zollsenkung ebenfalls nahe. Dänemarks Exporte von Hart- und Halbhartkäse nach der Schweiz sind bescheiden; die schweizerischen Einfuhren aus diesem Lande erreichten beispielsweise im Jahre 1968 nur 6,56 Prozent unseres entsprechenden Gesamtimportes. Wie schon bisher, erfolgt die Zollherabsetzung autonom; sie kann mit ändern Worten jederzeit einer Neuüberprüfung unterzogen werden.

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Wir beantragen Ihnen, von den getroffenen Massnahmen gestützt auf diesen Bericht in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen und zu beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. August 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler : Huber 0933

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11. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (Vom 13. August 1969)

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29.08.1969

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