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Bundesblatt

Bern, den 16. Mai 1969

121. Jahrgang

Band I

Nr. 19 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr, 40.- im Jahr, Fr. 23.- im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmaltstrassc 42,6002 Luzem, Tel. 041 /23 66 66

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper und des Übereinkommens über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (Vom30.Aprill969) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen den Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, der am 27. Januar 1967 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und das Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, das am 22. April 1968 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, zur Genehmigung vorzulegen.

I.

Einleitung

Immer war der Raumfahrtgedanke in der Menschheit lebendig. Aber erst die letzten zehn Jahre brachten die Verwirklichung des alten Wunschtraums allerdings mit atemraubender Schnelligkeit : in wenigen Monaten werden Menschen einen ausserirdischen Himmelskörper, den Mond, betreten. Die Raumfahrt verwirklicht jedoch nicht nur ehrgeizige, ja abenteuerliche Grossprojekte, sondern bringt bereits heute - auch unserem Land - alltäglichen Nutzen, So BunteMatt. 12l.Jahtg.Bd.I

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nehmen schon viele Telephongespräche zwischen der Schweiz und Amerika ihren Weg über Fernmeldesatelliten.

Mondlandung und Fernmeldesatelliten, damit sind die beiden grossen Ziele der Raumfahrt symbolisiert : Erforschung und Nutzung der ausseratmosphärischen Gebiete.

Wie jedes menschliche Tätigkeitsfeld bedarf auch dieses neue, unermessliche, zu seiner geordneten Erscbliessung des Rechts. Über sein blosse Ordnungsfunktion hinaus soll indes das Weltraumrecht auch die friedliche Zusammenarbeit aller Beteiligten und die vernünftige Berücksichtigung ihrer möglicherweise widersprechenden Interessen gewährleisten. Die beiden vorliegenden internationalen Verträge sind die bisher bedeutendsten Meilensteine auf dem Weg zu diesem Ziel. Gleichzeitig stehen sie am Ende einer ersten Phase der Weltraumrechtsentwicklung, auf deren wichtigste Etappen in aller Kürze hingewiesen sei : - Der Antarktisvertrag von 1959: Er entmilitarisiert die Südpolarregion, öffnet sie freier und unpolitischer Forschung und institutionalisiert die internationale Zusammenarbeit - all dies bis anhin mit unbestreitbarem Erfolg. Damit sind - auf einem anderen Gebiet - wichtige Postulate des Weltraumrechts bereits verwirklicht, ein Präzedenzfall ist geschaffen.

- Das Moskauer Teststoppabkommen von 1963: Es verbietet Kernwaffentests nicht nur auf hoher See und innerhalb der Atmosphäre, sondern auch im Weltraum. Erstmals wird somit in einem Staatsvertrag eine Norm des internationalen Weltraumrechts verankert.

- Der 1963 in der UNO-Résolution Nr. 1884 (XVIII) niedergelegte Verzicht der USA und der Sowjetunion auf die Stationierung von Kernwaffen im Weltraum.

- Die von der UNO-Generalversammlung ebenfalls 1963 angenommene Resolution Nr. 1962 (XVIII) über die Rechtsgrundsätze im Weltraum, die, obwohl nur bedingt rechtlich verbindlich, die wichtigsten Grundsätze des Weltraumrechts festlegt und inhaltlich direkter Vorläufer der Ihnen nun vorliegenden Verträge ist.

n.

Der Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper (Weltraumvertrag) L Allgemeines Bereits zur Zeit der Ausarbeitung der Resolution über die Rechtsgrundsätze im Weltraum durch den Juristischen Unterausschuss des UNO-Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums, dem 28 Staaten angehören, war die Wünschbarkeit eines völkerrechtlichen Vertrages gleichen Inhalts anerkannt. Erst im Jahre 1966 jedoch - nachdem es offensichtlich war, dass die USA die Sowjetunion auf dem Gebiet der bemannten Raumfahrt eingeholt hatten und somit die Übereinstimmung der Interessen gegeben war - einigten

859 sich die beiden Supermächte auf ein zielstrebiges Vorgehen in dieser Richtung.

Am 19. Dezember 1966 wurde der Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper (nachfolgend Weltraumvertrag genannt) von der UNO-Generalversammlung mit der Resolution Nr. 2222 (XXI) einstimmig angenommen. Seit dem 27. Januar 1967 haben 92 Staaten, darunter die Schweiz, den Vertrag unterzeichnet. Nach der Ratifikation durch fünf Staaten, einschliesslich der Vereinigten Staaten, der Sowjetunion und Grossbritanniens, ist der Weltraumvertrag am 10. Oktober 1967 in Kraft getreten. Ende 1968 hatten insgesamt 33 der 92 Unterzeichnerstaaten den Vertrag ratifiziert. 8 Staaten sind ihm seit dem Inkrafttreten beigetreten.

Vier umfassende Grundprinzipien beherrschen den Vertrag : - Kein Staat kann im Weltraum und auf Himmelskörpern Hoheitsansprüche stellen.

- Der Weltraum und die Himmelskörper sind freier und ungehinderter wissenschaftlicher Forschung, aber auch wirtschaftlicher Nutzung zugänglich.

- Alle Staaten sind in dieser Forschung und Nutzung gleichberechtigt, arbeiten nach Möglichkeit zusammen und nehmen gebührend Rücksicht auf ihre gegenseitigen Interessen.

- Im Weltraum dürfen keine Kernwaffen und andere Massenvernichtungsmittel stationiert werden; auf Himmelskörpern ist überhaupt jede militärische Tätigkeit untersagt.

2. Analyse des Vertragstextes Präambel Die ausführliche Präambel umreisst in allgemeiner Form die gemeinsamen Ziele der Vertragsparteien bei der Durchführung ihrer Raumerforschungs- und Nutzungsprogramme: friedliche Erforschung und Nutzung, Gleichberechtigung aller Staaten, internationale Zusammenarbeit im Geiste gegenseitigen Verständnisses und freundschaftlicher Beziehungen. Sodann wird auf die beiden wichtigsten dem Weltraumvertrag vorangegangenen UNO-Resolutionen verwiesen, Nr. 1962 (XVIII) vom 13. Dezember 1963, über die Rechtsgrundsätze im Weltraum, und Nr. 1884 (XVni) vom 17. Oktober 1963, die die Stationierung von Massenvernichtungswaffen im Weltraum untersagt. Des weiteren wird festgehalten, es sei die Resolution Nr. 110 (II) vom S.November 1947, die jede friedensbedrohende Propaganda verbietet, auch auf den Weltraum anwendbar.

Artikel I präzisiert den in der Präambel
vorausgeschickten Grundsatz der Gleichberechtigung aller Staaten im Weltraum. Ausgangspunkt ist die im Vertragstext unausgesprochene, aber offensichtliche Tatsache, dass auch heute noch nur die beiden Supermächte fähig sind, den Raum auf breiter Basis zu erforschen und

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zu nutzen. Diese faktische Ungleichheit soll durch rechtliche Gleichbehandlung gemildert werden: Der Raum darf von allen Staaten, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Entwicklungsstand, erforscht und genutzt werden; jegliche Diskriminierung ist untersagt. Die Freiheit der Forschung ist gewährleistet, und die internationale Zusammenarbeit soll gefördert werden. In bezug auf den Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten findet das Völkerrecht ausdrücklich Anwendung.

Artikel II Dieser Artikel betrifft eines der ältesten, aber auch naheliegendsten Probleme des Weltraumrechts. Es ist die Frage, in welcher Höhe - wenn überhaupt - die Grenze staatlichen Hoheitsgebiets zu ziehen sei. Die Raumfahrt gibt den Staaten grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Souveränität über den Bereich des «klassischen» Luftraums hinaus auch im ausseratmosphärischen Raum geltend zu machen. Dies um so mehr, als bis anhin weder eine völkerrechtliche Norm eine Souveränitätsgrenze festsetzt, noch aus physikalischen Gegebenheiten eine zahlenmässig fassbare Grenze zwischen Luftraum und Weltraum ableitbar ist. Überdies werden Landungen und Aufenthalt auf dem Mond und später auf erdnahen Planeten bald mindestens die technischen Voraussetzungen für die Beanspruchung von ausserirdischem Staatsgebiet schaffen.

Der Weltraumvertrag löst die Frage unzweideutig, wenn auch unvollständig: Im Weltraum und auf Himmelskörpern kann weder durch blosse Beanspruchung von Souveränitätsrechtcn, noch durch tatsächliche Benutzung oder völkerrechtliche Okkupation, noch durch irgendwelche ändern Mittel staatliches Hoheitsgebiet erworben werden. Offen bleibt aber weiterhin die Frage, in welcher Höhe denn nun die Grenze zwischen staatlichem Luftraum und freiem Weltraum liege. Ihre Lösung ist im heutigen Zeitpunkt, da zwischen den Minimalhöhen, in denen Satelliten und Raumfahrzeuge fliegen (rd. 150 km) und den Maximalhöhen von Flugzeugen (rd. 30 km) noch eine relativ wenig durchflogene und deshalb minder regelungsbedürftige Pufferzone liegt, nicht allzu dringlich. Leistungssteigerungen klassischer Fluggeräte, vermehrte Höhenforschungsflüge und Raumfahrzeugstarts sowie die voraussehbare Entwicklung eigentlicher Universalgeräte, die zum Flug in der Atmosphäre wie im Weltraum glcichermassen befähigt sind, werden aber diese Pufferzone
zusehends schmälern und bald ganz verschwinden lassen. Der Raum über der Erdoberfläche wird so mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem unteilbaren Flugbereich für Luft- und Raumfahrzeuge zusammenwachsen. Spätestens zu jenem Zeitpunkt werden sich die Staaten endgültig entscheiden müssen, ob sie ihr Hoheitsgebiet in einer genau festgehaltenen Höhe enden lassen oder einer anderen Grenzziehung - etwa nach funktionellen Kriterien - den Vorzug geben wollen. Zur heutigen Lage, wie sie durch die bisherige und unmittelbar bevorstehende Entwicklung sowie durch den Weltraumvertrag gegeben ist, sei folgendes festgehalten:

861 - Die staatliche Hoheit erstreckt sich mindestens bis zu den Maximalflughöhen der Militär- und Zivilluftfahrt.

- Raumfahrzeuge - ihre Mmimalflughöhe liegt mit Ausnahme vor» Start und Landung bei oder über 150 km - bewegen sich im hoheitsfreien Weltraum in Sinne von Artikel II des Weltraumvertrags.

- Die Lage der Schweiz wird durch den Weltraumvertrag nicht präjudiziert, da dieser weder eine Hoheitsgrenze fixiert noch deren Festlegung von den Vertragspartnern fordert. Das Selbstverteidigungsrecht gilt unbestritten auch in hoheitsfrcien Räumen weiter, und was die Pflichten eines dauernd neutralen Staates anbelangt, so sind sie ohnehin nur bis in Höhen zu erfüllen, in denen die dem Staat unter Berücksichtigung seiner personellen und wirtschaftlichen Fähigkeiten zumutbaren Abwehrmittel noch wirksam sind.

Artikel HI Nach feststehendem Grundsatz stehen die Bestimmungen des Weltraumvertrags, mindestens für die ihm beigetretenen Staaten, zum allgemeinen Völkerrecht im Verhältnis der speziellen zur generellen Norm : Jene geht dieser vor. Umgekehrt findet die generelle Regelung immer dann Anwendung, wenn die spezielle Regelung schweigt. Ausdrücklich wird deshalb in Artikel III festgehalten, dassdas allgemeine Völkerrecht, wie auch die Charta der Vereinten Nationen, auch im Weltraum Geltung hat, also immer dann, wenn keine Vertragsbestimmungen, wie z. B. das Okkupationsverbot, dem entgegenstehen.

Artikel IV Absatz l des Artikels übernimmt die Hauptbestimmung der UNO-Résolution 1884 (XVIII) vom 17. Oktober 1963: Kernwaffen und andere Massenvernichtungsmittel dürfen nicht in den Weltraum befördert werden. Zur Zeit der Entstehung des Vertrages lag die Auffassung nahe, dass diese Bestimmung lediglich militärisch ohnehin Nutzloses verbiete, denn Studien hatten ergeben, dass kernwaffentragende Erdsatelliten weniger treffsicher und zuverlässig als Interkontinentalraketen sein würden. Inzwischen hat jedoch bekanntlich die Sowjetunion ein Waffensystem entwickelt, das sogenannte Fractional Orbital Bombardment System (FOBS), das auf dem Prinzip basiert, einen Kernsprengkopf vorerst in eine niedrige Erdumlaufbahn zu bringen, um ihn dann kurz vor Vollendung des ersten Umlaufs mittels Bremsraketen auf die gewünschte Zielflugbahn zu lenken. Dieses System dürfte zwar - in dieser Hinsicht behalten die erwähnten Studien
ihre Gültigkeit - unzuverlässiger und ungenauer als Interkontinentalraketen sein, bietet aber den Vorteil, dass der Bahnscheitelpunkt des Kernsprengkopfs in nicht mehr als 160 km Höhe zu liegen braucht (Interkontinentalrakete rd. 1500km Höhe), was die Radarerfassung erschwert und deshalb die Vorwarnzeit drastisch verkürzt.

Sowohl der kriegsmässige Einsatz als auch die Erprobung des FOBS mit einem wirklichen - wenn auch ungeschärften - Kerasprengkopf in Friedenszeiten

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würden nun zweifellos ArtikellV Absatz l des Weltraumvertrags verletzen. Dagegen untersagt der Wortlaut des Artikels nicht die rein technische Erprobung des Systems, etwa unter Verwendung von Sprengkopfattrappen.

Im Gegensatz zu Absatz l bezieht sich Absatz 2 nicht auf den gesamten ausserirdischen Raum, sondern nur auf die ausserirdisehen Himmelskörper. Der Grund ist leicht ersichtlich : Da der erdnahe Weltraum heute in grossem Ausmass von den beiden Supermächten zu militärischen Zwecken genutzt wird (militärische Navigationssatelliten, militärische Nachrichtensatelliten, Aufklärungssatelliten, FrühwarnsateUiten, technische Erprobung von Interkontinentalraketen usw.), liesse sich eine Entmilitarisierung dieses Gebiets nur im Rahmen allgemeiner, weltweiter Abrüstungsmassnahmen durchführen. Im heutigen Zeitpunkt ist es lediglich möglich, Gebiete von militärischer Nutzung freizuhalten, die nicht bereits in diesem Sinne benützt werden und die auch nur geringe potentielle Nutzungsmöglichkeiten bieten. Es sind dies die ausserirdischen Himmelskörper, inbegriffen der Erdmond. Eine mögliche Nutzungsart wäre allerdings das Testen von Kernwaffen auf dem Mond, was schon etwa vorgeschlagen wurde; solche Versuche sind jedoch bereits durch das Moskauer Teststoppabkommen von 1963 verboten. Zulässig im gesamten Weltraum ist auf jeden Fall der Einsatz militärischen Personals und militärischer Einrichtungen zu nichtmilitärischen Zwecken.

Artikel V Absatz l dieses Artikels wird durch das Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen präzisiert. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 fanden jedoch keine Aufnahme in das Raumfahrer-Rettungsübereinkommen.

Sie verpflichten die Vertragsparteien, dafür besorgt zu sein, dass sich ihre Astronauten gegenseitig soweit als möglich unterstützen und dass gefährliche Naturerscheinungen im Weltraum, wie etwa kosmische Strahlung oder Sonneneruptionen, den anderen Vertragsparteien unverzüglich bekanntgegeben werden, Artikel VI Nach allgemeinem Völkerrecht sind Staaten lediglich für das Verhalten ihrer Organe verantwortlich, nicht aber für Handlungen von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts. Artikel VI legt in Abweichung von diesem Völkerrechtssatz dagegen ausdrücklich fest, dass
die Vertragsparteien für sämtliche nationalen Tätigkeiten im Weltraum verantwortlich sind, also auch in Fällen, wo diese von nichtstaatlichen Körperschaften ausgeübt werden. Diese Regelung ist bereits heute von Bedeutung. Als Beispiel sei auf die amerikanische FernmeldesatellitengeseUschaft COMSAT verwiesen. Sie ist eine Gesellschaft des privaten Rechts - allerdings uatei eüici gewissen Buiidesaufsicht - und somit kein Völkerrechtssubjekt. Sie untersteht jedoch gemäss Artikel VI des Weltraumvertrags mittelbar, durch die Verantwortung des Staates, dessen Jurisdiktion sie unterstellt ist, den Bestimmungen des Weltraumvcrtrags.

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Betreiben internationale Organisationen - als Beispiel stehe die Europäische Raumforschungsorganisation ESRO - Raumforschung oder -nutzung, so sind nicht nur alle ihre Mitglied Staaten, die Parteien des Weltraumvertrags sind, für die Befolgung seiner Bestimmungen verantwortlich, sondern auch - obwohl keine Vertragspartner - die internationalen Organisationen als solche.

Artikel VII Der Artikel behandelt die ausscrordentlich wichtige Frage der Schadenhaftung. Zwar zeigt ein Blick auf das erste Raumfahrtjahrzehnt, dass die Erforschung und Nutzung des Weltraums selten Schäden verursachte. Die Hauptgründe dafür sind extreme Vorsichtsmassnahmen beim Start und bei seiner Vorbereitung, relativ geringe Starthäufigkeit sowie die Tatsache, dass uns die Atmosphäre fast immer vor der unkontrollierten Rückkehr von Raumflugkörpern schützt, indem sie diese verbrennen lässt.

Trotzdem sind aber Schäden eingetreten, und ihre Zahl dürfte eher zunehmen. Überdies ist weniger auf tatsächlich eingetretene Schäden als auf Art und Ausmass möglicher Schäden abzustellen, auf das Schädigungspotential. Dieses ist aber unbestritten sehr gross.

Artikel VII hält nun in sehr allgemein gehaltener Formulierung den Grundsatz derinternationalen Haftung der Staatenfür Raumfahrtschäden fest, wobei gemäss Artikel VI auch für die von nichtstaatlichen Körperschaften verursachten Schäden gehaftet wird. Über das Prinzip hinaus trifft der Weltraumvertrag keine Regelung. Die wichtigen Fragen nach der Art der Haftung, den konkreten Voraussetzungen der Haftpflicht, einer eventuellen Begrenzung der Haftung, möglichen Entlastungsgründen, dem Verfahren usw. bleiben offen. Sie werden in einem gegenwärtig im UNO-Ausschuss für die friedliche Nutzung des Weltraums zur Debatte stehenden Übereinkommen über die Haftung für die von in den Weltraum gestarteten Gegenständen verursachten Schäden geregelt werden, dessen Text jedoch frühestens Ende 1969 ausgearbeitet sein wird, Artikel VIII Raumfahrzeuge bewegen sich nach Erreichen ihrer Bahnen im hoheitsfreien Weltraum. Selbstverständlich wollen die Startstaaten die umfassende Kontrolle über solche Körper behalten. Es wird deshalb festgehalten, dass weder Hoheitsrechte noch Eigentum des Staates an Raumfahrzeugen durch deren Weltraumflug oder ihre Landung auf einem Himmelskörper untergehen. Gleiches gilt
von allen Einrichtungen - von Instrumenten bis zu Forschungsbasen - auf Himmelskörpern. Ebenso unterstehen Raumfahrzeugbesatzungen ausschliesslich dem Startstaat. Raumfahrzeuge müssen ferner in einem Register des Startstaatcs eingetragen sein ; doch bestehen die erwähnten Rechte zweifellos schon ohne solchen Eintrag. Dieser soll lediglich die Identifizierung erleichtem, inssbewndeie dann, wenn solche Flugkörper ausserhalb des Gebiets des Registerstaats aufgefunden werden. Sie sind in diesem Fall unverzüglich zurückzugeben, eine Bestimmung, die im Raumfahrer-Rettungsübereinkommen näher ausgeführt wird.

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Artikel IX Der Artikel wiederholt zuerst das bereits in Artikel I verankerte Prinzip der angemessenen Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien in allgemeiner Form und befasst sich dann eingehender mit dem überaus wichtigen Kontaminationsproblem. Es geht kurz um folgendes : Die Verunreinigung ausserirdischer Himmelskörper durch von Raumflugkörpern eingeschleppte, irdische Mikroorganismen - sie überleben jahrelange Raumfahrten - ist äusserst unerwünscht. Eventuell dort entstandenes Leben würde dadurch mit grosser Wahrscheinlichkeit in einer für wissenschaftliches Arbeiten untragbaren Weise beeinflusst oder gar geschädigt. Umgekehrt besteht die reale Gefahr, dass von Himmelskörpern zurückkehrende Raumfahrzeuge Mikroorganismen in unsere Umwelt einbringen, gegen die die irdischen Lebensformen - der Mensch eingeschlossen-keine Abwehrmechanismen entwickelt haben. Die Folgen wären unabsehbar. Die Vertragsparteien sind deshalb aufgerufen, zweckmässige Vorkehren zu treffen, damit jegliche Kontamination im Weltraum wie auf der Erde vermieden wird. Als Beispiel sei die zwanzigtägige, strikte Quarantäne angeführt, der die vom Mond zurückkehrenden Amerikaner unterworfen sein werden.

MUSS ein Staat annehmen, dass irgendeine seiner Weltraumtätigkeiten die Tätigkeiten anderer Staaten im Weltraum beeinträchtigen könnte, so ist er gehalten, entsprechende internationale Konsultationen durchzuführen. Umgekehrt können die möglicherweise beeinträchtigten Staaten solche Konsultationen verlangen. Ein bestimmtes Verfahren ist nicht vorgesehen - es wird sich hauptsächlich um den diplomatischen Weg handeln -, insbesondere lässt der Weltraumvertrag die Frage offen, was zu geschehen habe, wenn in solchen Konsultationen keine Einigung erzielt werden kann.

Artikel X Die notwendigerweise globale Natur fast aller Weltraumtätigkeiten erfordert erdumspannende Netze von Bahnverfolgungs- und Datenempfangsstationen. Die Vereinigten Staaten hatten zur Zeit der Ausarbeitung des Weltraumvertrags bereits mit einem runden Dutzend Staaten in aller Welt bilaterale Verträge über Errichtung oder Benutzung solcher Bodenstationen abgeschlossen. Die Sowjetunion stützte sich praktisch ausschliesslich auf Beobachtungsschiffe, weshalb ihr Wunsch nahe lag, im Rahmen des Weltraumvertrags von allen Staaten, die ausländische Beobachtungsstationen
zuliessen oder Stationen zur Verfügung stellten, gleiches Recht zu fordern. In abgeschwächter Form, als Aufforderung, alle entsprechenden Gesuche auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu prüfen, fand das Postulat im Artikel X seinen Niederschlag, Die eigentliche Vereinbarung anfälliger Beobachtungsmöglichkeiten bleibt jedoch weiterhin bilateralen Abkommen zwischen den interessierten Parteien vorbehalten.

Artikel XI Seit einigen Jahren führt der UNO-Generalsekretär ein Register, in das die Raumfahrtmächte sämtliche Raumfahrzeugstarts eintragen lassen, Artikel XI will diese Registrierungspraxis, ohne dass sie ausdrücklich erwähnt wird, vertrag-

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lieh verankern und in den grösseren Rahmen einer allgemeinen und umfassenden Informationspflicht einbauen, die vor allem den Nicht-Raumfahrtmächten zugute kommen soll. Es handelt sich also um eine Konkretisierung des Gleichbehandlungs- und Zusammenarbeitsprinzips des Weltraumvertrags. Mittler des vorgesehenen Informationsaustausches, der neben Angaben über Art, Ort und Durchführung der Weltraumtätigkeiten vor allem auch die dabei erzielten Resultate umfassen soll, ist der UNO-Generalsekretär. Eingeschränkt wird die Informationspflicht durch die Bestimmung, die Informationen hätten so umfassend wie nur möglich zu sein, eine Klausel, die jeder Vertragspartner nach eigenem Ermessen auslegen wird.

Die Wiener Konferenz über die friedliche Erforschung und Nutzung des Weltraums im August 1968, an der 74 Staaten teilnahmen, darf als bisher erfolgreichster Versuch gewertet werden, die Forderungen von Artikel XI zu verwirklichen.

Artikel XII Bereits im Vertrag über die Antarktis ist ein gegenseitiges Besuchsrecht zwischen allen wissenschaftlichen Stationen von Vertragsparteien vorgesehen. Es hat sich in der Praxis ohne Schwierigkeiten auch verwirklichen lassen. Ein ähnliches Besuchsrecht sieht der Weltraumvertrag vor : Alle Einrichtungen auf Himmelskörpern, wie etwa automatische Messstationen, Raumfahrzeuge und Forschungsbasen, stehen allen Vertragspartnern auf der Basis des Gegenrechts zum jederzeitigen Besuch offen. Einzige Bedingung ist frühzeitige Anmeldung, damit vor dem Besuch konkrete Abmachungen und allfällige Sicherheitsmassnahmen getroffen werden können. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Verwirklichung dieses Besuchsrechts übcrgrosse Schwierigkeiten entgegenstehen werden. Insbesondere - das zeigt auch die Antarktisforschung - fördern die primären Ziele ausserirdischer Expeditionen, nämlich Kampf ums Überleben und wissenschaftliche Forschung, die Zusammenarbeit ungeachtet politischer Gegensätze.

Zu vermerken ist, dass sich Artikel XII nur auf Himmelskörper bezieht.

Künstliche Erdsatelliten, wie überhaupt Stationen im freien Weltraum, sind vom Besuchsrecht ausgenommen.

Artikel XIII Dieser Artikel nimmt den Gedanken von Artikel VI wieder auf : Schlechthin alle Weltraumtätigkeiten von Vertragsparteien fallen unter den Weltraumvertrag, also auch diejenigen, die in Zusammenarbeit mit ändern
Staaten oder im Rahmen internationaler Organisationen durchgeführt werden. So wird sich ein mit ändern Staaten zusammenarbeitender Vertragspartner, der den Vertragsbestimmungen nicht nachkommt, keinesfalls auf die Nichteinhaltung irgendwelcher Normen des Weltraumvertrags durch andere Teilnehmer oder die internationale Organisation berufen können.

Ergeben sich im Zusammenhang mit internationalen Organisationen Fragen in bezug auf die Erforschung und Nutzung des Weltraums, so steht es den Ver-

866 tragsparteien frei, diese mit der Organisation selbst oder mit ihren Mitgliedern wenn diese Vertragsparteien sind - zu bereinigen.

Artikel XIV-XVII Depositarstaaten sind Grossbritannien, die Sowjetunion und die Vereinigten Staaten. Der Weltraumvertrag tritt in Kraft, sobald fünf Staaten, darunter die drei Depositarstaaten, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Das war am 10. Oktober 1967 der Fall. Jede Vertragspartei kann Änderungen vorschlagen, die für alle Vertragsparteien, die sie annehmen, dann in Kraft treten, wenn eine Mehrheit der Vertragsparteien sie angenommen hat. Jeder Staat kann den Vertrag mit einjähriger Frist kündigen; im Gegensatz etwa zum Teststoppabkommen ist die Kündigung an keine weiteren Bedingungen geknüpft.

m.

Das Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (Raumfahrer-Rettungsübereinkommen)

1. Allgemeines Bereits zur Zeit der Ausarbeitung des Weltraumvertrags standen im Juristischen Unterausschuss Abkommensentwürfe zur Debatte, die die Rettung von Astronauten und die Rückgabe von ausserhalb des Gebiets des Startstaats niedergegangenen Raumfahrzeugen völkerrechtlich regeln sollten. Erst als sich jedoch die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion in direkten Verhandlungen über die noch offenen Fragen geeinigt hatten, war der Weg zu einem von allen akzeptierten Vertragsentwurf frei. Am 21. Dezember 1967 - ein Jahr nach der Annahme des Weltraumvertrags - nahm die UNO-Generalversammlung mit der Resolution Nr. 2345 (XXII) das Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (nachfolgend Raumfahrer-Rettungsübereinkommen genannt) einstimmig an. Seit dem 22. April 1968 haben 75 Staaten, darunter die Schweiz, das Übereinkommen unterzeichnet. Nach der Ratifikation durch fünf Staaten, einschliesslich der Vereinigten Staaten, der Sowjetunion und Grossbritanniens, ist das Übereinkommen am 3. Dezember 1968 in Kraft getreten.

Die grundlegenden Bestimmungen des Übereinkommens können wie folgt zusammengefasst werden : - Meldung jeder Notsituation einer Besatzung und jedes Niedergangs eines Raumfahrzeuges an die Startbehörde und den UNO-Generalsekretär.

- Mithilfe der Vertragsparteien bei Such- und Rettungsmassnahmen.

- Rückführung der Besatzung in die Obhut der Startbehörde und Rückgabe geborgener Raumfahrzeuge.

867 2. Analyse des Vertragstextes Präambel Einleitend wird darauf hingewiesen, dass bereits der Weltraumvertrag in den Artikeln V und VIII Bestimmungen über die Hilfeleistung an Astronauten und die Rückgabe von Raumfahrzeugen aufstellt. Es geht nun darum, diese Grundsätze zu verfeinern und auch auszubauen.

Artikel l Stellt eine Vertragspartei fest, dass sich die Besatzung eines Raumfahrzeugs in Not befindet oder eine Notlandung vornehmen musste, so obliegt ihr eine doppelte Meldepflicht: - Benachrichtigung der Startbehörde und - Benachrichtigung des UNO-Generalsekretärs.

Nötigenfalls, so etwa im heute noch unwahrscheinlichen Fall, dass die Startbehörde nicht festgestellt werden kann, ist eine öffentliche Bekanntmachung herauszugeben.

Artikel 2 Musste die Besatzung eines Raumfahrzeugs im Gebiet einer Vertragspartei notlanden, so ist die Vertragspartei verpflichtet, alle ihr möglichen Schritte zu unternehmen, um der Besatzung Hilfe zu leisten. Ebenso hat sie die Startbehörde und den UNO-Generalsekretär zu benachrichtigen. Das Ausmass der Hilfeleistung wird sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nach dem dem Staat vernünftigerweise zumutbaren Aufwand zu richten haben. Die gleiche Regelung gilt im Falle unbeabsichtigter Landungen, wenn etwa, ohne dass eine Notsituation vorläge, das geplante Landegebiet verfehlt wird. So landete eine sowjetische Besatzung 1600 km vom geplanten Punkt entfernt, allerdings noch immer auf sowjetischem Territorium.

Kann die Mithilfe der Startbehörde zur Rettung beitragen, so hat sie mit der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Landung erfolgte, zusammenzuarbeiten. Dabei ist lediglich festgehalten, dass in einem solchen Fall die Leitung der Rettungs- und Bergungsmassnahmen weiterhin dem Staat des Landeortes zusteht. Die näheren Einzelheiten werden deshalb im konkreten Fall durch bilaterale Abmachung geregelt werden müssen.

Artikels Ereignet sich die unplanmässige Landung auf hoher See oder in einem sonstigen staatsfreien Gebiet, so sind alle Vertragsparteien, die dazu in der Lage sind - es ist hier etwa an den nachstliegenden KUstenstaat zu denken -, vci pflichtet, bei den Such- und Rettungsmassnahmen mitzuhelfen. Auch für sie gilt die Meldepflicht gemäss den Artikeln l und 2 : Benachrichtigung der Startbehörde und des UNO-Generalsekretärs.

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Artikel 4 Dieser Artikel behandelt die wichtige Frage, was mit der von einer Vertragspartei geretteten Raumfahrzeugbesatzung zu geschehen habe : Sie ist, das wird ausdrücklich festgehalten, unverzüglich und unbehelligt der Obhut von Vertretern der Startbehörde zuzuführen. Damit ist klargestellt, dass die Übergabe einer geretteten Besatzung an den Startstaat zu den Rettungsmassnahmen selbst gehören soll und dass sie durch keine oder nur die allernotwendigsten administrativen Formalitäten verzögert werden darf.

Es stellt sich hier die Frage, wie sich diese Rückgabepflicht zum Asylrecht verhalte. Das Raumfahrer-Rettungsübereinkommen schweigt sich darüber aus, Es kann wohl nur vermerkt werden, dass Artikel 4 die Anwendung der gewohnheitsrechtlichen Regeln des Asylrechts auch für Raumfahrzeugbesatzungen nicht ausschliesst. Die konkreten Umstände werden im Einzelfall entscheidend seul müssen. Sicher ist, dass die Bestimmungen des Raumfahrer-Rettungsübereinkommens primär das Wohl der Besatzung zum Ziel haben.

Artikels Betrafen die Artikel l bis 4 ausschliesslicb die Besatzungen von unplanmässig gelandeten Raumfahrzeugen, so betrifft Artikel 5 die Flugkörper selbst, seien sie bemannt oder unbemannt. Jeder Vertragsstaat hat die Landung solcher Geräte oder ihrer Bestandteile der Startbchörde und dem UNO-Generalsekretär zu melden. Sind sie auf seinem Hoheitsgebiet niedergegangen, so hat er zweckmässige Bergungsmassnahmen zu unternehmen und entsprechend Artikel 2 der Startbehörde auf Verlangen die Mithilfe zu gestatten. Jeder geborgene Gegenstand ist der Startbehördc zurückzugeben oder mindestens zu ihrer Verfügung zu halten, wobei die Startbehörde wenn nötig vor der Rückgabe Identiflzierungsmerkmale bekanntzugeben hat.

Ist es wahrscheinlich, dass geborgene Weltraumgegenstände Schaden anrichten könnten (Explosionsgefahr, giftige Treibstoffreste, Strahlengefahren usw.), so hat die Startbehörde auf Verlangen und unter der Leitung des Bergungsstaates zweckmässige Sicherheitsvorkehren zu treffen. Nicht ausgeschlossen ist, ohne ausdrückliche Erwähnung, dass der Bergungsstaat bereits von sich aus solche Vorkehren trifft.

Die Kosten von Bergung und Rückgabe hat die Startbehörde zurückzuerstatten, wobei die Frage offen bleibt, ob darunter auch die Kosten der Sicherheitsmassnahmen fallen. Das Haftungsübereinkommen
wird diesbezügliche Bestimmungen zu enthalten haben.

Artikel 6 Internationale Organisationen können dem Raumfahrer-Rettungsübereinkommen nicht beitreten. Sie gelten jedoch trotzdem als Startbehörden im Sinne des Übereinkommens, wenn sie die Übernahme der darin niedergelegten Rechte und Pflichten erklären und ferner die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Raumfahrer-Rettungsübereinkommens und des Weltraumvertrags sind.

869 Artikel 7-10 Sie entsprechen wörtlich - Ausnahme : Übereinkommen statt Vertrag - den Artikeln XIV bis XVII des Weltraumvertrags, weshalb auf die entsprechenden Bemerkungen im Abschnitt II verwiesen sei.

ÏV.

Schlussbemerkungen

Die beiden Verträge, das zeigt die Textanalyse, sind von unterschiedlicher Bedeutung. Handelt es sich beim Raumfahrer-Rettungsübereinkommen mehr um einen Ausführungserlass, der einzelne Bestimmungen des Weltraumvertrags genauer regelt und dessen Anwendungsbereich auf wenige Situationen beschränkt ist, so finden wir im Weltraumvertrag eine ganze Reihe fundamentalster Rechtsgrundsätze für den Gesamtbereich der Erforschung und Nutzung der ausseratmosphärischen Gebiete. Zwar ist seine Lückenhaftigkeit offensichtlich und die Weitmaschigkeit vieler Bestimmungen augenscheinlich; sein Wert ist jedoch nicht an dem zu messen, was in Zukunft wünschbar und erstrebenswert scheinen mag, sondern an dem, was zur Zeit seiner Ausarbeitung tatsächlich erreichbar war. In den langen und zähflüssigen Beratungen, die zu diesem Vertrag führten, konnten trotz allem erhebliche Streitpunkte einvernehmlich gelöst werden. Weitere Verträge - das Raumfahrer-Rettungsübereinkommen macht den Anfang, das Haftungsübereinkommen wird bald folgen haben den Weltraumvertrag zu präzisieren und auszubauen. Doch gerade seine generellen Formulierungen und weitgefassten Grundsätze können ihm Dauerhaftigkeit sichern, ihn zur eigentlichen Verfassung der im Weltraum tätigen Völkerrechtsgemeinschaft werden lassen. Der naheliegende Vorwurf, es handle sich bei den beiden Verträgen lediglich um Interessenbereinigungen zwischen den gegenwärtigen Raumfahrtmächten, trifft in dieser Hinsicht keineswegs zu.

So fand zum Beispiel der wichtige Grundsatz der Gleichbehandlung und der Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsparteien (Art, I Weltraumvertrag) erst auf nachdrückliches Verlangen Brasiliens und der Vereinigten Arabischen Republik Aufnahme.

Der Bundesrat entschloss sich im wesentlichen aus folgenden Überlegungen, die beiden Vertragswerke unter Ratifikationsvorbehalt zu unterzeichnen : - Der von den Staaten eingeschlagene Weg, das Weltraumrecht nicht durch langsames Heranwachsen von Gewohnheitsrecht sich entwickeln zu lassen, sondern in Form internationaler Verträge festzulegen, führt nur dann zum Ziel einer allgemeinverbindlichen Ordnung, wenn möglichst viele Staaten diesen Verträgen beitreten.

- Die Schweiz begrüsst den in den beiden Verträgen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der friedlichen internationalen Zusammenarbeit, insbesondere auch den dem Raumfahrer-Rettungsübereinkommen zugrunde liegenden Gedanken der internationalen Solidarität in Notfällen.

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- Die Schweiz hat als Mitglied internationaler Raumforschungs- und Raumnutzungsorganisationen alles Interesse, dass die Tätigkeiten dieser Institutionen auch im völkerrechtlichen Bereich auf möglichst verlässlichen Fundamenten ruhen.

- Die Schweiz wird seit mehr als zehn Jahren täglich viele Male von Raumfahrzeugen überflogen. Der unbeabsichtigte Niedergang eines solchen Flugkörpers auf Schweizer Gebiet ist infolge der Kleinheit unseres Landes nicht sehr wahrscheinlich, aber keineswegs auszuschliesscn. Es liegt deshalb in unserem Interesse, dass das Raumfahrer-Rettungsübereinkommen für diesen Eventualfall eine völkerrechtliche Ordnung schafft.

- Die vielen Fragen, die die beiden Verträge unbeantwortet lassen, finden ihre Lösung nicht im Abseitsstehen eines einzelnen Landes. Wir sind uns aber bewusst, dass es unerlässlich ist, vor allem die offenen Fragen der Schadenhaftung in naher Zukunft im Haftungsübereinkommen einer Lösung zuzuführen, die ebenfalls den Interessen aller Staaten Rechnung trägt.

Der zeitliche Rückstand, mit dem Ihnen der Weltraumvertrag zur Genehmigung vorgelegt wird, erklärt sich vor allem daraus, dass es nahegelegen hätte, angesichts des inhaltlichen Zusammenhangs der Verträge die Ausarbeitung nicht nur des Raumfahrer-Rettungsübereinkommens, sondern auch des Haftungsübereinkommens abzuwarten. Es zeigte sich jedoch im Zeitpunkt der Einigung über das Raumfahrer-Rettungsübereinkommen, dass gewichtige Verhandlungsdifferenzen die Ausarbeitung des Haftungsübereinkommens erheblich verzögern würden. In der Tat ist - wie bereits ausgeführt - nicht vor Jahresende mit einem allseits annehmbaren Text zu rechnen.

Urfassungen beider Verträge sind der chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut (Art. XVII Weltraumvertrag, Art. 10 Raumfahrer-Rettungsübereinkommen). Die deutsche Fassung des Weltraumvertrags wurde mit der Bundesrepublik Deutschland zusammen ausgearbeitet. Der deutsche Wortlaut des Raumfahrer-Rettungsübereinkommens kam gemeinsam mit der Bundesrepublik Deutschland und Österreich zustande.

Die Verfassungsmässigkeit des Urnen zur Annahme empfohlenen Bundesbeschlussentwurfes beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund das Recht zum Abschluss von Staatsverträgen mit dem Ausland einräumt. Die Zuständigkeit der eidgenössischen Räte ergibt sich
aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Da die Ihnen zur Annahme empfohlenen Verträge jederzeit auf ein Jahr kündbar sind, gelangt Artikel 89 Absatz 4 betreffend das fakultative Staatsvertragsreferendum nicht zur Anwendung.

Aus diesen Erwägungen beehren wir uns, Ihnen den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschlicsslich des Mondes und anderer Himmelkörper, und des Übereinkommens über die Rettung und die Rückführung von

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Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen zur Annahme zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 30. April 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: L. von Moos Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper und des Übereinkommens über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. April 1969, beschliesst:

Einziger Artikel Der am 27. Januar 1967 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper und das am 22, April 1968 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen werden genehmigt.

a Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

1

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Übersetzung

Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper Die Vertragsstaaten, Angespornt durch die grossartigen Aussichten, die der Vorstoss des Menschen in den Weltraum der Menschheit eröffnet, In Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der fortschreitenden Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken, In der Überzeugung, dass es wünschenswert ist, die Erforschung und Nutzung des Weltraums zum Wohle aller Völker ohne Ansehen ihres wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes fortzuführen, In dem Wunsch, sowohl in wissenschaftlicher wie in rechtlicher Hinsicht zu einer umfassenden internationalen Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken beizutragen, Im Vertrauen darauf, dass eine solche Zusammenarbeit das gegenseitige Verständnis zwischen den Staaten und Völkern fördern und die freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihnen verstärken wird, Eingedenk der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 1963 einstimmig als Entschliessung Nr. 1962 (XVIII) angenommeneu «Erklärung über die Rechtsgrundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums», Eingedenk der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Oktober 1963 einstimmig angenommenen Entschliessung Nr. 1884 (XVIII), in der die Staaten aufgefordert werden, weder Gegenstände mit Kernwaffen oder anderen Massenvernichtungswaffen in Erdumlaufbahnen zu bringen noch Himmelskörper mit derartigen Waffen zu bestücken, Unter Berücksichtigung der Entschliessung Nr. 110 (11) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. November 1947, mit der jede Propaganda verurteilt wird, die dazu bestimmt oder geeignet ist, eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Aggression hervorzurufen oder zu unBundesblatt. 121. Jahrg. Bd.I

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terstützen, und in der Erwägung, dass diese Entschliessung auch für den Weltraum gilt, In der Überzeugung, dass ein Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen fördern wird, Sind wie folgt übereingekommen : Artikel I Die Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper wird zum Vorteil und im Interesse aller Länder ohne Ansehen ihres wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes durchgeführt und ist Sache der gesamten Menschheit.

Allen Staaten steht es frei, den Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper ohne jegliche Diskriminierung, gleichberechtigt und im Einklang mit dem Völkerrecht zu erforschen und zu nutzen; es besteht uneingeschränkter Zugang zu allen Gebieten auf Himmelskörpern.

Die wissenschaftliche Forschung im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper ist frei; die Staaten erleichtern und fördern die internationale Zusammenarbeit bei dieser Forschung.

Artikel II Der Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper unterliegt keiner nationalen Aneignung durch Beanspruchung der Hoheitsgewalt, durch Benutzung oder Okkupation oder durch andere Mittel.

Artikel III Bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesshch des Mondes und anderer Himmelskörper üben die Vcrtragsstaaten ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen im Interesse der Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie der Förderung internationaler Zusammenarbeit und Verständigung aus.

Artikel IV Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Gegenstände, die Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Erdumlaufbahn zu bringen und weder Himmelskörper mit derartigen Waffen zu bestücken noch solche Waffen im Weltraum zu stationieren.

Der Mond und die anderen Himmelskörper werden von allen Vertragsstaaten ausschliesslich zu friedlichen Zwecken benutzt. Die Errichtung militärischer Stützpunkte, Anlagen und Befestigungen, das Erproben von Waffen jeg-

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lieber Art und die Durchführung militärischer Übungen auf Himmelskörpern sind verboten. Die Verwendung von Militärpersonal für die wissenschaftliche Forschung oder andere friedliche Zwecke ist nicht untersagt. Ebensowenig ist die Benutzung jeglicher für die friedliche Erforschung des Mondes und anderer Himmelskörper notwendiger Ausrüstungen oder Anlagen untersagt.

Artikel V Die Vertragsstaaten betrachten Raumfahrer als Boten der Menschheit im Weltraum und gewähren ihnen bei Unfall oder wenn in Not oder bei einer Notlandung oder -Wasserung im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates oder auf hoher See jede mögliche Hufe. Nehmen Raumfahrer eine Notlandung oder -Wasserung vor, so werden sie rasch und unbehelligt in den Staat zurückgeführt, in dem ihr Raumfahrzeug registriert ist.

Bei Tätigkeiten im Weltraum und auf Himmelskörpern gewähren die Raumfahrer eines Vertragsstaatcs den Raumfahrern anderer Vertragsstaaten jede mögliche Hilfe.

Jeder Vertragsstaat unterrichtet sofort die anderen Vertragsstaaten oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen über alle von ihm im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper entdeckten Erscheinungen, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Raumfahrern darstellen könnten.

Artikel VI Die Vertragsstaaten sind völkerrechtlich verantwortlich für nationale Tätigkeiten im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, gleichviel ob staatliche Stellen oder nichtstaatliche Rechtsträger dort tätig werden, und sorgen dafür, dass nationale Tätigkeiten nach Massgabe dieses Vertrags durchgeführt werden. Tätigkeiten nichtstaatlicher Rechtsträger im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper bedürfen der Genehmigung und ständigen Aufsicht durch den zuständigen Vertragsstaat. Wird eine internationale Organisation im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper tätig, so sind sowohl die internationale Organisation als auch die dieser Organisation angehörenden Vertragsstaaten für die Befolgung dieses Vertrags verantwortlich.

Artikel VII Jeder Vertragsstaat, der einen Gegenstand in den Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper startet oder starten lässt, sowie jeder Vertragsstaat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen aus ein Gegenstand gestartet wird, haftet völkerrechtlich für
jeden Schaden, den ein solcher Gegenstand oder dessen Bestandteile einem anderen Vertragsstaat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen auf der Erde, im Luftraum oder im Weltraum einschliesslich des Mondes oder anderer Himmelskörper zufügen.

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Artikel VIII Ein Vertragsstaat, in dem ein in den Weltraum gestarteter Gegenstand registriert ist, behält die Hoheitsgewalt und Kontrolle über diesen Gegenstand und dessen gesamte Besatzung, während sie sich im Weltraum oder auf einem Himmelskörper befinden. Das Eigentum an Gegenständen, die in den Weltraum gestartet werden, einschliesslich der auf einem Himmelskörper gelandeten oder zusammengebauten Gegenstände, und an ihren Bestandteilen wird durch ihren Aufenthalt im Weltraum oder auf einem Himmelskörper oder durch ihre Rückkehr zur Erde nicht berührt. Werden solche Gegenstände oder Bestandteile davon ausserhalb der Grenzen des Vertragsstaates aufgefunden, in dem sie registriert sind, so werden sie dem betreffenden Staat zurückgegeben; dieser teilt auf Ersuchen vor ihrer Rückgabe Erkennungsmerkmale mit.

Artikel IX Bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper lassen sich die Vertragsstaaten von dem Grundsatz der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe leiten und üben ihre gesamte Tätigkeit im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper mit gebührender Rücksichtnahme auf die entsprechenden Interessen aller anderen Vertragsstaaten aus.

Die Vertragsstaaten führen die Untersuchung und Erforschung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper so durch, dass deren Kontamination vermieden und in der irdischen Umwelt jede ungünstige Veränderung infolge des Einbringens ausserirdischer Stoffe verhindert wird; zu diesem Zweck treffen sie, soweit erforderlich, geeignete Massnahmen. Hat ein Vertragsstaat Grund zu der Annahme, dass ein von ihm oder seinen Staatsangehörigen geplantes Unternehmen oder Experiment im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper eine möglicherweise schädliche Beeinträchtigung von Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und andei er Himmelskörper verursachen könnte, so leitet er geeignete internationale Konsultationen ein, bevor er das Unternehmen oder Experiment in Angriff nimmt. Hat ein Vertragsstaat Grund zu der Annahme, dass ein von einem anderen Vertragsstaat geplantes Unternehmen oder Experiment im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper eine möglicherweise schädliche
Beeinträchtigung von Tätigkeiten bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper verursachen könnte, so kann er Konsultationen über das Unternehmen oder Experiment verlangen.

Artikel X Um die internationale Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper im Einklang mit den Zielen dieses Vertrags zu fördern, prüfen die Vertragsstaaten auf

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der Grundlage der Gleichberechtigung jegliches Ersuchen anderer Vertragsstaaten, ihnen Gelegenheit zur Beobachtung des Flugs von Weltraumgegenständen zu geben, die von jenen Staaten gestartet werden.

Die Art dieser Beobachtungsgelegenheit und die Bedingungen, zu denen sie gegebenenfalls gewährt wird, bedürfen der Festlegung durch Übereinkunft zwischen den betreffenden Staaten, Artikel XI Um die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fördern, unterrichten die Vertragsstaaten, die im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper tätig sind, den Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie die Öffentlichkeit und die wissenschaftliche Welt in grösstmöglichem Umfang, soweit irgend tunlich, von der Art, der Durchführung, den Orten und den Ergebnissen dieser Tätigkeiten. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist gehalten, diese Informationen unmittelbar nach ihrem Eingang wirksam weiterzuverbrciten.

Artikel XII Alle Stationen, Einrichtungen, Geräte und Raumfahrzeuge auf dem Mond und anderen Himmelskörpern sind Vertretern anderer Vertragsstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zugänglich. Die Vertreter melden einen geplanten Besuch so rechtzeitig an, dass geeignete Konsultationen stattfinden und grösstmögliche Vorsichtsmassnahmcn getroffen werden können, um in der zu besuchenden Anlage die Sicherheit zu gewährleisten und eine Beeinträchtigung des normalen Betriebs zu vermeiden.

Artikel XIH Dieser Vertrag findet Anwendung auf alle Tätigkeiten der Vertragsstaaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, gleichviel ob sie von einem Vertragsstaat allein oder gemeinsam mit anderen Staaten durchgeführt werden ; hierunter fallen auch Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Organisationen.

Treten in Verbindung mit Tätigkeiten zwischenstaatlicher Organisationen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper in der Praxis Fragen auf, so werden sie von den Vertragsstaaten entweder mit der zuständigen zwischenstaatlichen Organisation oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten dieser Organisation geregelt, die Vertragsstaaten sind.

Artikel XIV 1. Dieser Vertrag liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der
ihn vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten.

2, Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Gross-

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britannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.

Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald fünf Regierungen einschliesslich der darin zu Depositarregierungen bestimmten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

Für Staaten, deren Ratifikations- oder ßeitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags hinterlegt werden, tritt er mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

Die Depositarregierungen unterrichten alsbald alle Unterzeichncrstaaten und alle bei tretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.

Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Artikel XV Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.

Artikel XVI Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schrifliche, an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation für sich kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.

Artikel XVH Dieser Vertrag, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleich ermassen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Beglaubigte Abschriften dieses Vertrags werden den Regierungen der Staaten, die ihn unterzeichnen oder ihm beitreten, von den Depositarregiorungen zugeleitet.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugt, diesen Vertrag unterschrieben.

Geschehen zu London, Moskau und Washington am 27, Januar 1967 in drei Urschriften.

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Übersetzung

Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Die Vertragsparteien, Eingedenk der grossen Bedeutung des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper - eines Vertrags, der die Gewährung jeder möglichen Hilfe an Raumfahrer bei Unfall oder wenn in Not oder bei einer Notlandung, ihre sofortige und unbehelligte Rückführung sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen vorsieht, Gewillt, diese Verpflichtungen weiterzucntwickeln und auszugestalten, In dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fördern, Bewegt von Gefühlen der Menschlichkeit, Sind wie folgt übereingekommen : Artikel l Erfährt oder entdeckt eine Vertragspartei, dass die Besatzung eines Raumfahrzeugs in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort einen Unfall erlitten hat oder in Not ist oder eine unbeabsichtigte oder Notlandung oder -Wasserung vorgenommen hat, so unterrichtet sie sofort a) die Startbehörde oder gibt, falls sie die Startbehörde nicht feststellen und nicht sofort mit ihr in Verbindung treten kann, diese Information sofort mit allen ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Nachrichtenmitteln öffentlich bekannt; b) den Generalsekretär der Vereinten Nationen, der diese Information unverzüglich mit allen ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Nachrichtenmitteln verbreiten soll.

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Artikel 2 Landet die Besatzung eines Raumfahrzeugs infolge eines Unfalls oder einer Notlage in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet oder nimmt sie dort eine unbeabsichtigte oder Notlandung vor, so unternimmt diese Vertragspartei sofort alle ihr möglichen Schritte, um die Besatzung zu retten und ihr jede erforderliche Hilfe zu leisten. Die Vertragspartei unterrichtet die Startbehörde sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen von den Schritten, die sie unternimmt, und von deren Fortgang. Ist die Mithilfe der Startbehörde geeignet, eine schnelle Rettung herbeizuführen oder erheblich zur Wirksamkeit der Such- und Rettungsmassnahmen beizutragen, so arbeitet die Startbehörde zwecks wirksamer Durchführung der Such- und Rettungsmassnahmen mit der Vertragspartei zusammen. Die Massnahmen werden unter der Leitung und Kontrolle der Vertragspartei durchgeführt; diese handelt in enger und ständiger Fühlungnahme mit der Startbehörde.

Artikel 3 Wird erfahren oder entdeckt, dass die Besatzung eines Raumfahrzeugs auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort niedergegangen ist, so leisten diejenigen Vertragsparteien, die dazu in der Lage sind, erforderlichenfalls Hilfe bei den Such- und Rettungsmassnahmen für die Besatzung, um deren schnelle Rettung zu gewährleisten. Sie unterrichten die Startbehörde und den Generalsekretär der Vereinten Nationen von den Schritten, die sie unternehmen, sowie von deren Fortgang.

Artikel 4 Landet die Besatzung eines Raumfahrzeugs infolge eines Unfalls oder einer Notlage in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet oder nimmt sie dort eine unbeabsichtigte oder Notlandung vor oder wird sie auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort aufgefunden, so wird sie rasch und unbehelligt zu Vertretern der Startbehörde zurückgeführt.

Artikel 5 1. Erfährt oder entdeckt eine Vertragspartei, dass ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort zur Erde zurückgelangt sind, so unterrichtet sie die Startbehörde und den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

2. Werden in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei
unterstehenden Gebiet ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon entdeckt, so unternimmt die Vertragspartei auf Wunsch der Startbehörde und mit deren Hilfe, wenn dies verlangt wird, die von der Vertragspartei für durchführbar gehaltenen Schritte, um den Gegenstand oder die Bestandteile zu bergen.

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3. Werden in den Weltraum gestartete Gegenstände oder Bestandteile davon jenseits der für die Startbehörde massgebenden Gebietsgrenzen aufgefunden, so werden sie auf Ersuchen der Startbehörde ihren Vertretern zurückgegeben oder zu deren Verfügung gehalten ; die Startbehörde teilt auf Ersuchen vor der Rückgabe Erkennungsmerkmale mit.

4. Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon, die in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet entdeckt oder anderswo von ihr geborgen wurden, ihrer Art nach gefährlich oder schädlich sind, so kann sie die Startbehörde davon unterrichten ; diese unternimmt ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels sofort unter der Leitung und Kontrolle der Vertragspartei wirksame Schritte, um die mögliche Gefahr eines Schadens abzuwenden.

5. Kosten, die in Erfüllung von Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zur Bergung und Rückgabe eines Weltraumgegenstands oder von Bestandteilen davon entstehen, gehen zu Lasten der Startbehörde.

Artikel 6 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «Startbehörde» den für den Start verantwortlichen Staat oder, falls eine internationale zwischenstaatliche Organisation für den Start verantwortlich ist, diese Organisation, sofern sie erklärt, dass sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten dieser Organisation Vertragsparteien dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper sind.

Artikel?

1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 dieses Artikels nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.

3. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald fünf Regierungen einschliesslich der darin zu
Dcpositarregierungen bestimmten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

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5. Die Depositarregierungen unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten und alle bei tretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen, 6. Dieses Übereinkommen wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Artikel 8 Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.

Artikel 9 Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation für sich kündigen. Die Kü ndigung wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.

Artikel 10 Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens werden den Regierungen der Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, von den Depositarregierungen zugeleitet.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugt, dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu London, Moskau und Washington am 22. April 1968 in drei Urschriften.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1969

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16.05.1969

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857-882

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