1415 Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1969 Zolle

Monat

Januar Februar März April Mai

Juni Juli August September Oktober November

171 072 162 937 184353 207 341 200 203 204 744 246 413 207 294 219 574 270 248 188 449

Übrige Hinnahmen

35195 31000 30554 38467 33433 34315 48793 37070 34595 50374 39408

Total 1969

206 267 193 937 214 907 245 808 233 636 239 059 295206 244364 254169 320 622 227 857

Jan./Nov. 69

2 262 628

413204 2 675 832

Jan./Nov. 68

2046358

364844

# S T #

Total 1968

187 649 183 941 214 591 223 080 219 810 223 489 251 669 221 795 226 996 251 036 207 146

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

18618 9996 316 22728 13826 15570 43537 22569 27173 69586 20711 264 630

2411 202

Anzeigen sowie Wettbewerbsausschreibungen

Das Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlicht eine

Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Die Sammlung ist auf losen Blättern in zwei Ringheftern aus Pressspan zusammengefasst. Bundesgesetz und Verordnung sind in deutscher, französischer und italienischer Sprache wiedergegeben. Die kantonalen Erlasse erscheinen in der Originalsprache, von zweisprachigen Kantonen in beiden Sprachen. Jedem Kanton ist eine Übersicht vorangestellt.

Die zwei Ringhefter und die Nachträge 1-5 können unter Nr.318.681 zum Preise von 28.80 Franken bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

1416 Soeben ist vom BIGA eine

Textausgabe zum Arbeitsgesetz herausgekommen. Sie kann bei derEidgenössischenDrucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zum Preise von 8 Franken bezogen werden.

Sie enthält die Texte des Arbeitsgesetzes sowie der Verordnungen I und II und der Verfügung Nr. l des EVD über die internationalen Organisationen.

Zu den einzelnen Artikeln des Gesetzes und der Verordnungen wurden Fussnoten angebracht, um den Zusammenhang der Vorschriften deutlich zu machen. Ein ausführliches Sachregister erleichtert die Auffindung der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.

Fünf Anhänge ergänzen die amtlichen Texte, wobei der Geltungsbereich der Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit (VO II), die kantonale Behördenorganisation, eine Übersicht über die kantonalen Feiertage, die den Sonntagen gleichgestellt sind, und eine Liste über die gesetzlichen Ferienansprüche in den einzelnen Kantonen dargestellt werden. Ganz besonderes Interesse dürfte der Anhang V, Muster für Stunden- und Schichtenpläne, finden; im Mehrfarbendruck werden 9 Planbeispiele über den ununterbrochenen Betrieb anschaulich wiedergegeben und zudem erläutert. Diese Beispiele beruhen selbstverständlich auf den einschlägigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aber auch auf der Praxis des BIGA als Bewilligungsbehörde für industrielle Betriebe. Die Textausgabe wird deshalb namentlich dem Praktiker gute Dienste leisten.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht

Steuerentlastungen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und private Pensionen und Renten Die Broschüre enthält eine Liste der Länder, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, eine Übersicht über die staatsvertraglichen Begrenzungen der ausländischen Steuern auf den erwähnten Einkünften und eine Sammlung der Formulare mit ergänzenden Angaben zu den Abkommen mit den wichtigsten Ländern.

Sie kann gegen Voreinzahlung von 5 Franken auf Postcheckkonto 30-1631, Eidgenössische Steuerverwaltung, 3003 Bern, (auf Rückseite des Abschnitts vermerken : Steuerentlastungen) bezogen werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Anzeigen sowie Wettbewerbsausschreibungen

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1969

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1969

Date Data Seite

1415-1416

Page Pagina Ref. No

10 044 541

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.