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Bundesbeschluss über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal in den Jahren 1969 bis 1972 # S T #

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf das Bundesgesetz vom 15. März 19681 über die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1969 bis 1972, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1969, beschliesst: L Anspruch Art. l 1 Die Beamten des Bundes und der Bundesbahnen, die in der Schweiz oder in der ausländischen Grenzzone wohnen, sowie die Bezüger von wiederkehrenden Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse und der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen erhalten für die Jahre 1969 bis 1972 Teuerungszulagen.

a Keinen Anspruch auf Zulage haben die Rentenbezüger, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Kassenstatuten versichert waren, und ihre Hinterbliebenen.

2, Teuerungszulage für 1969 Art. 2 1 Der Bundesrat setzt die Teuerungszulage für 1969 auf Grund der Zunahme des Landesindexes der Konsumentenpreise über den Stand von 105 Punkten hinaus fest. Sie wird vor Jahresende in einem Betrage ausbezahlt.

2 Der Anspruch auf die Zulage für 1969 richtet sich nach Artikel 3 Absatz 3 letzter Satz.

3. Teuerungszulagen für 1970 bis 1972

Art. 3 Die Teuerungszulagen für 1970 bis 1972 bestehen aus einer wiederkehrenden und einer unter Vorbehalt von Absatz 3 festgesetzten einmaligen Zulage.

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Die wiederkehrenden Zulagen für 1970 bis 1972 sind gleich gross wie die Teuerungszulage für das jeweils vorausgehende Jahr. Sie werden monatlich ausbezahlt. Entscheidend für den Anspruch ist die Besoldung oder die Kassenleistung im betreffenden Monat.

3 Einmalige Zulagen für 1970 bis 1972 werden vom Bundesrat entsprechend der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise in diesen Jahren festgesetzt. Sie werden jeweils vor Jahresende in einem Betrage ausbezahlt. Der Anspruch besteht nur, wenn der Beamte am L Oktober oder an einem folgenden Tag des betreffenden Jahres im Bundesdienst steht oder wenn er oder seine Hinterbliebenen in dieser Zeit Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung aus einer Personalversicherungskasse oder auf eine Eürsorgeleistung des Bundes oder der Bundesbahnen haben.

4, Berechnung der Teuerungszulage Art. 4 1

Die Teuerungszulagen werden in ganzen oder halben Prozenten der massgebenden Bezüge festgesetzt.

2 Als massgebende Bezüge der Beamten gelten die Besoldung und die Kinderzulagen. Ist die Jahresbesoldung geringer als 14 000 Franken, so wird die Teuerungszulage zur Besoldung auf Grund dieses Betrages berechnet.

3 Als massgebender Bezug der Rentner gilt die wiederkehrende Kassenleistung ohne den festen Zuschlag zur Invalidenrente. Ist die Leistung gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Kassenstatuten gekürzt, so wird auf den ungekürzten Betrag abgestellt, 5. Besondere Verhältnisse

Art. 5 Der Bundesrat regelt im Rahmen der Bestimmungen dieses Beschlusses die Teuerungszulage der Arbeitskräfte des Bundes, die nicht Beamte sind, der Personen, die nicht während des ganzen Jahres besoldet waren oder eine Kassenleistung bezogen, und der Bezüger von Renten, die durch Umwandlung von Kapitalleistungen in Leibrenten entstanden sind.

2 Der Bundesrat ordnet den Anspruch der Teilinvaliden auf Teuerungszulage zur Teilrente, 6. Schlussbestimmungen 1

Art. 6 Gemäss Bundesgesetz vom 15. März 1968 über die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1969 bis 1972 untersteht dieser Beschluss nicht dem Referendum.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt; er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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Bundesbeschluss über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal in den Jahren 1969 bis 1972

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1969

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14.03.1969

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