1497 Ablauf der Referendumsfrist: 3 I.März 1970

Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Post-, Telephonund Telegraphenbetriebe # S T #

(PTT-Organisationsgesetz) (Vom 19. Dezember 1969)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. April 1968 *>, beschliesst: I. Änderung des PTT-Organisationsgesetzes Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1960 2) über die Organisation der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe (PTT-Organisationsgesetz) wird wie folgt geändert :

Art. l Die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe besorgen den i.Stellung der Postdienst sowie den Telephon-, Telegraphen- und den übrigen Post-, Telephon- und Teleelektrischen Fernmeldedienst. Sie sind innerhalb der Schranken graphenbetriebe der Bundesgesetzgebung ein selbständiger eidgenössischer Betrieb.

Art. 4 Aufgehoben Art. 7 Die

Taxen sind nach d e n i n Artikel 3 6 Absatz 3 d e r Bundes- 7 .

*> BB1 1968 I 993 > AS 1961 17

2

Bondesblatt. 121. Jahrg. Bd.II

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Tax

1498

s. Finanzhaushalt

a. Rechnungsführung

Art. 8 Abs. l Für die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe ist eine eigene Rechnung zu führen.

l

».Abschreibung

Art. 9 Die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe haben die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen.

c. Finanzkontrolle

Art. 9üla Das Finanzinspektorat der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe besorgt die Finanzkontrolle bei den Post-, Telephonund Telegraphenbetrieben selbständig und unabhängig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle.

Art. 10 (Randtitel)

d. Rechnungsergebnis

Art. 12 Abs. 2 und 3 Die Projektierung und Ausführung ihrer Neu-, Um- und Erweiterungsbauten obliegt ihrem eigenen Baufachorgan.

3 Der Bundesrat ordnet die Koordination mit ändern Baufachorganen des Bundes, 2

II. Befugnisse der Bundesversammlung, des Bundesrates, des Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und der Konsultativen PTT-Konferenz l. Bundesversammlung

a.

b.

c.

d.

e.

/.

g.

Art. 13 Der Bundesversammlung steht zu : Gesetze über den Postdienst sowie den Telephon-, Telegraphen- und den übrigen elektrischen Fernmeldedienst zu erlassen; Gesetze über das Dienstverhältnis des Personals zu erlassen ; Staatsverträge zu genehmigen; den Voranschlag zu genehmigen und Verpflichtungskredite zu bewilligen; die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht zu genehmigen ; Massnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen zu treffen (Art. 10 Abs. 2); die Inlandtaxen durch Gesetz festzusetzen für Briefe, Postkarten, Warenmuster, Blindenschriften, gewöhnliche Drucksachen und Drucksachen ohne Adresse, Zeitungen und Zeitschriften, Postpakete, Nachnahmen, Postanweisungen und den Bankpostverkehr.

1499 Art. 14 1

Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die Geschäftsfüh- 2. Bundesrat rung und den Finanzhaushalt der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe aus. Er erteilt diesen die zur Wahrung wichtiger Landesinteressen nötigen Weisungen. Er hat insbesondere folgende Befugnisse : a. die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe vor der Bundesversammlung zu vertreten; b. Vollziehungsverordnungen zu den Gesetzen über den Postdienst und den elektrischen Fernmeldedienst zu erlassen; c. die Generaldirektion in Departemente zu gliedern; d. die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe in Kreise zu gliedern; e. die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Generaldirektion zu wählen; /. Voranschlag, Jahresrechnung und Geschäftsbericht zu prüfen und der Bundesversammlung vorzulegen; g. Vorschüsse auf Nachtragskreditbegehren unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung zu bewilligen ; h. der Bundesversammlung Massnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen vorzuschlagen; /. die grundlegenden Vorschriften über das Rechnungswesen und die Abschreibung zu erlassen; k. Taxen festzusetzen, soweit sie nicht durch Gesetz festgelegt werden; /. wichtige Beteiligungen an ändern Unternehmungen zu genehmigen; m. Verträge mit dem Ausland abzuschliessen.

2 Der Bundesrat regelt unter Vorbehalt von Artikel 16M" die Zuständigkeit des Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und des Verwaltungsrates. Er kann im Interesse einer einfachen und raschen Geschäftsführung die Genehmigung von Beteiligungen an ändern Unternehmungen sowie andere, in diesem Artikel nicht aufgeführte Befugnisse abtreten. Er ist befugt, die Festsetzung von Taxen dem Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, dem Verwaltungsrat oder der Generaldirektion zu übertragen, soweit er dazu nicht in ändern Gesetzen selbst als zuständig bezeichnet wird.

Art. 15 Das Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement übt die a.verkehrsihm vom Bundesrat übertragenen Befugnisse und Aufsichtsrechte ^ÌS^X?~ aus.

département

1500

4. Konsultative PTT-Konferenz

Art. /5Ms Als beratendes Organ wirkt die PTT-Konferenz; sie erörtert grundsätzliche Fragen, welche das Verhältnis zwischen den Post-, Telephon- und Telegraphenbetrieben und ihren Benutzern unmittelbar berühren und arbeitet Empfehlungen aus. Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement regelt die Zusammensetzung und erlässt die Geschäftsordnung.

m. Organisation und Zuständigkeit der Post-, Telephonund Telegraphenbetriebe

Art. 16 1. Leitende Organe

1

Die leitenden Organe der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe sind: a. der Verwaltungsrat; b. die Generaldirektion.

2 Sie sind dem Bundesrat für die Geschäftsführung verantwortlich.

Art. 16TM 2. Verwaltungsrat

1

Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und 13 Mitgliedern, unter Zuerkennung einer angemessenen Vertretung des Post-, Telephon- und Telegraphenpersonals; er wird vom Bundesrat auf die für die Bundesbeamten geltende Amtsdauer gewählt.

2 Er übt die unmittelbare Aufsicht über die Post-, Telephonund Telegraphenbetriebe aus und hat folgende Befugnisse: a. die Richtlinien für die von der Generaldirektion zu befolgende Geschäftspolitik festzulegen, soweit sie nicht durch Gesetz, Verordnung oder Weisung des Bundesrates bestimmt sind; b. die Generaldirektion in Abteilungen zu gliedern; c. die Zuständigkeiten der Generaldirektion und ihrer Departemente festzusetzen; d. wichtige, die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe betreffende Geschäfte zu begutachten, für welche die Bundesversammlung oder der Bundesrat zuständig ist oder die ihm der Bundesrat zuweist; e. dem Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement zuhanden des Bundesrates die Wahlvorschläge für die Mitglieder der Generaldirektion zu unterbreiten;

1501 / die Beamten nach Artikel 36 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927*> fiber das DienstverMltnis der Bundesbeamten zu wahlen, soweit nicht der Bundesrat zustandigist, sowie Beamte der Besoldungsklasse 1 Stufe a und die Kreisdirektoren zu wahlen; g. Voranschlag, Jahresrechnung und Geschaftsbericht zu begutachten; h. Beteiligungen an andern Unternehmungen zu genehmigen, soweit der Bundesrat ihm diese Befugnis iibertragt; i. Projekte fur den Neu- und Umbau von Gebauden sowie den Erwerb von Liegenschaften zu genehmigen; k. Taxen festzusetzen, soweit ihm diese Befugnis iibertragen wird.

3 Er kann im Interesse einer einfachen und raschen Geschaftsfuhrung Befugnisse abtreten; ausgenommen sind Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e, /und g.

Art. 16*** Der Generaldirektion obliegt die allgemeine Geschaftsfiihrung. Sie ist fur alle Geschafte zustandig, die nicht einer andern Instanz vorbehalten sind.

3. Oeneraldirektion

Art. 17 (Randtitel)

4. Krcise

Art. 18 (Randtitel)

S.Bctriebsstellcn

Art. 21 Die in Gesetzen, Verordmmgen und andern amtlichen Erlassen bisher verwendeten Bezeichnungen «Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung», «Postverwaltung» und «Telegraphenverwaltung» werden durch «Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe» ersetzt.

3. Xnderung der Bezeichnung

Ih Anderung anderer Gesetze 1. Das Bundesgesetz vom 2. Oktober 19248) betreffend den Postverkehr (Postverkehrsgesetz) wird wie folgt geandert:

Art. 9 Die Taxen fur die Beforderung von Reisenden sowie von Ge- A. Taxen pack und Giitern werden vom Bundesrat festgesetzt.

»> BS 1 489, AS 1949 1719, 1959 29, 1962 17, 1964 581, 196723,1968 1221 a > BS 7754, AS 1962 973, 1967 1485

1502 Art. 10 Aufgehoben Art.14 3. Betreibungsurkunden

Die Taxe fur die Beforderung von Betreibungsurlumden wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 18

*. Drucksachen zur Ansicht und zur Leihe

Die Taxen fur Drucksachen zur Ansicht und zur Leihe werden vom Bundesrat festgesetzt.

Art.22

2. Gerichtsurkunden

Die Taxe fiir die Beforderung von Gerichtsurkunden wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 24 IV. Wertsendungen

2. Einzugsauftrage

Die Taxe fiir Wertsendungen wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 31 Die Taxe fiir Einzugsauftrage wird vom Bundesrat festgesetzt.

2 Fiir Einzugsauftrage kann ein Hochstbetrag festgesetzt werden.

1

2. Das Bundesgesetz vom 14. Oktober 1922 1) betreffend den Telegraphenund Telephonverkehr (Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz) wird wie folgtgeandert:

Art. 10 Die Telegrammtaxen werden vom Bundesrat festgesetzt.

2 Fiir Telegramme, die bei der Aufgabe, Beforderung oder Zustellung eine besondere Behandlung erfordern, konnen Zuschlagstaxen erhoben werden.

3 Fiir Pressetelegramme wird eine Taxermassigung gewahrt.

1

A. Telegrammtaxen

Art.ll bis 13 Aufgehoben A. Telephonanschlusse a. Bewilligong vonAnschliissen

Art. 17 (Randtitel) *> BS 7 867, AS 1962 973

1503 Art. 29 Die Taxen fur Telephonverbindungen sowie fur das Abonnement von Telephonanschliissen werden vom Bundesrat festgesetzt.

1

B. Taxen

2

Fiir Fernverbindungen iiber 20 km werden wahrend der verkehrsschwachen Zeit Taxermassigungen gewahrt.

Art. 30-32,32 bis und 33 Aufgehoben Art. 34 (Randtitel)

C. Rechnungstellung

Art. 47 Aufgehoben 3. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1927x) iiber das Dienstverhaltnis der Bundesbeamten wird wie folgt geandert:

Art. 5 Abs. 3 3

Die in der Bundesgesetzgebung iiber die Organisation der Schweizerischen Bundesbahnen und der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe als zustandig bezeichneten Organe wahlen die Beamten der Bundesbahnen und der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe.

4. Der Bundesbeschluss vom IS.Marz 1960 2) iiber die Bereitstellung der Objektkredite fiir den Ankauf von Liegenschaften sowie fiir Neu- und Umbauten findet auf die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe keine Anwendung.

///. Schlussbestimmung Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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> BS 1 489, AS 1949 1719, 1959 29, 1962 17, 1964 581, 1967 23,1968 1221 »> BB1 196011224

1504 Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 19. Dezember 1969 Der Vizepräsident : Theus Der Protokollführer : Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 19. Dezember 1969 Der Präsident: M.Eggenberger Der Protokollführer: Schmid

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 19. Dezember 1969 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Huber

Datum der Veröffentlichung: 3I.Dezember 1969 Ablauf der Referendumsfrist: 31. März 1970 9954

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe (PTT-Organisationsgesetz) (Vom 19. Dezember 1969)

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Jahr

1969

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51

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1969

Date Data Seite

1497-1504

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10 044 548

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