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10267 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreifend Änderung des Bundesbeschlusses über die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Stiftung «Französischsprachige Schule in Bern» (Vom 14. Mai 1969)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen hiemit eine Botschaft samt Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend Änderung des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1959 (BB11959II1462) über die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Stiftung «Französischsprachige Schule in Bern» zu unterbreiten. Gemäss Artikel l Absatz 2 des geltenden Beschlusses richtet der Bund jährlich einen Beitrag an die Betriebskosten aus, der sich nach den durchschnittlichen Kosten je Schüler und nach der Anzahl Schüler, die Kinder von Bundesbediensteten französischer Muttersprache sind, bemisst, der jedoch 600 Franken je Kind nicht übersteigen darf. Mit der neuen Vorlage soll diese Beitragsgrenze aufgehoben werden, da sie die gerechtfertigte Erhöhung der Bundesleistung verhindert, Der Stiftungsrat der «Französischsprachigen Schule in Bern» hat in einer ausführlichen Eingabe vom 24. Oktober 1968 an das Departement des Innern unter Hinweis auf die finanzielle Lage der Schule um Erhöhung des Bundesbeitrages ersucht. Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern unterstützt dieses Begehren nachdrücklich.

1. Ausgangslage

a. Entstehung und Entwicklung der Schule In unserer Botschaft vom 3. Juli 1959 (BEI 1959II29) haben wir die Entstehung und Entwicklung der «Französischsprachigen Schule in Bern» eingehend dargelegt. Ausgangspunkt ist die mit dei Ausdehnung der Bundcszeiitialverwaltung erhöhte Zahl der in Bern benötigten französischsprachigen Beamten, denen die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, ihre Kinder in der Muttersprache unterrichten zu lassen. Im April 1944 nahm die von einer privat-

1055 rechtlichen «Société des amis de l'école de langue française» geschaffene Schule mit 25 Schülern in einer ersten Klasse den Unterricht auf. In den folgenden Jahren wuchs die Schülerzahl mit der Bildung weiterer Klassen rasch an. Sie beträgt heute 304, verteilt auf eine Kindergartenklasse, sieben Primarschul- und fünf Sekundarschulklassen.

Die grosse Mehrzahl der Schüler sind Kinder von Bundesbediensteten, Beamten internationaler Büros und von Mitgliedern des Diplomatischen Korps.

Der Lehrkörper besteht gegenwärtig aus einem Direktor, sieben Primarlehrern, fünf Sekundarlehrern, acht Hilfslehrern und einer Kindergärtnerin.

Für den Besuch der Schule wird ein Schulgeld erhoben, das für die Kinder der Bundesbediensteten pro Schuljahr für die Sekundärschule 240 Franken, die Primarschule 180 Franken und den Kindergarten 60 Franken beträgt.

b. Die bisherigen Leistungen des Bundes Von Anfang an hatte die Schule mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Es stellte sich daher sehr bald die Frage einer Hilfeleistung durch die Öffentliche Hand. In Erwägung gezogen wurden die Ausrichtung einer Sprachenzulage an die Bundesbeamten welscher Zunge in Bern, die Umwandlung der französischsprachigen Privatschule in eine öffentliche Schule oder die direkte Unterstützung der Privatschule.

Da den beiden erstgenannten Lösungen keine Folge gegeben werden konnte - Stadt und Kanton Bern verneinten seinerzeit die Möglichkeit der Errichtung einer staatlichen Schule - blieb nur die einer direkten Hilfe.

Längere Verhandlungen zwischen den bisherigen Trägern der Schule und den zuständigen Behörden des Bundes, des Kantons und der Stadt Bern führten schliesslich zu folgender Lösung: Die unmittelbar an der Schule interessierten Kreise errichten eine Stiftung, der Bund, Kanton und Stadt Bern ihre Unterstützung angedeihen lassen. Die Stadt Bern bewilligte an das Stiftungskapital einen einmaligen Beitrag von 40 000 Franken, der Kanton Bern einen solchen von 60 000 Franken. Der Bund beteiligte sich gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1959 über die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Stiftung «Französischsprachige Schule in Bern» am Stiftungskapital in weit stärkerem Masse. Gemäss Artikel l Absatz l dieses Beschlusses wird der Stiftung eine einmalige Subvention in der Höhe der Beträge, die von den Stiftern eingebracht
oder von Dritten für die Errichtung des Stiftungskapitals zur Verfügung gestellt werden, gewährt, wobei die Subvention 300 000 Franken nicht übersteigen darf. Auf Grund der erwähnten Leistungen von Kanton und Stadt Bern sowie der Aufwendung des Schulvereins und der aufgelösten Liegenschaftsgenossenschaft in der Höhe von 200 000 Franken konnte in der Folge der volle Bundesbeitrag von 300 000 Franken an das Stiftungskapital ausgerichtet werden. Im Stiftungsrat sind Bund, Kanton und Stadt Bern durch je zwei Delegierte vertreten.

Mit dem Beschluss vom 18. Dezember 1959 wurde auch ein jährlicher Beitrag an die Betriebskosten der Schule bewilligt. Er bemisst sich - wie bereits er-

1056 wähnt - nach den durchschnittlichen Kosten je Schüler und nach der Anzahl Schüler, die Kinder von Bundesbediensteten französischer Muttersprache sind.

An die so ermittelten Kosten wird ein Beitrag bis zu 50 Prozent, jedoch von höchstens 600 Franken je Kind, ausgerichtet. Auf dieser Basis wurde für das Schuljahr 1960/61 ein Bundesbeitrag von 55 400 Franken ausbezahlt, was 25 Prozent der gesamten anrechenbaren Betriebskosten von rund 222 000 Franken ausmachte; für das Schuljahr 1967/68 belief sich der Bundesbeitrag auf 84 000 Franken, das sind 19 Prozent der Betriebskosten von 452 000 Franken.

Im Schuljahr 1960/61 besuchten 181 Kinder von Bundesbediensteten, im Schuljahr 1967/68 140 (bei einem Schülerbestand von total 362 bzw. 307) die französischsprachige Schule.

c. Die bisherigen Leistungen von Kanton und Stadt Bern Der Regierungsrat des Kantons Bern beschloss am 28. Dezember 1962 über den bereits erwähnten Beitrag an das Stiftungskapital hinaus die Übernahme eines Anteils von 2000 Franken an der Besoldung jeder an der Schule angestellten Lehrkraft, ferner der Arbeitgeberbeiträge für die der bernischen Lehrerversicherungskasse angeschlossenen Lehrer. Mit Beschluss vom 24. Mai 1966 setzte der Regierungsrat seinen Betriebskostenbeitrag auf 35 Prozent der Besoldungen fest. Für das Schuljahr 1967/68 machte dieser Beitrag 148 000 Franken aus, was 33 Prozent der gesamten Betriebskosten der Schule entsprach.

Die Stadt Bern übernahm vom l. Januar 1963 an die Besoldung der Kindergärtnerin. Sie bewilligte ferner ab Schuljahr 1963/64 einen Sprachzuschlag im Sinne einer Förderung des Sprachunterrichts. Für das Schuljahr 1967/68 belief sich der Beitrag der Stadt Bern auf rund 67 000 Franken (15 Prozent der Betriebskosten).

d, Eingabe des Stiftungsrates der «.Französischsprachigen Schule»

In seiner Eingabe vom 24. Oktober 1968 weist der Stiftungsrat daraufhin, dass die Betriebskosten der Schule im Laufe der Jahre hauptsächlich durch zwei Faktoren beeinflusst worden sind: einerseits durch die Verteuerung der Lebenskosten und anderseits durch die notwendig gewordene Anpassung der Lehrerbesoldungen an die von Stadt und Kanton Bern ausbezahlten Saläre. Im Interesse der Gewinnung und Erhaltung eines qualifizierten Lehrkörpers war der letztgenannte Faktor von besonderer Wichtigkeit. Die Besoldungspolitik hat sich sehr positiv ausgewirkt; seit dem Schuljahr 1963/64 ist im Lehrkörper eine grosse Stabilität eingetreten. Die Betriebskosten erhöhten sich dadurch aber beträchtlich.

Diese Entwicklung hat zu einer Verschlechterung der Finanzlage der Schule geführt. Noch konnte die Rechnung des Schuljahres 1967/68 ausgeglichen werden. Doch muss in den nächsten Jahien mil einem sich sukzessive erhöhenden Defizit gerechnet werden. Eine Heraufsetzung der Schulgelder zur Vermehrung der Einnahmen wird nicht als möglich erachtet. Eine solche Massnahme würde in allen Kreisen, die der französischsprachigen Schule

1057 nahestehen, nicht verstanden. Man müsse im Gegenteil entsprechend der heute herrschenden bildungspolitischen Konzeption darnach trachten, die Schulgelder abzuschaffen.

Wenn der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1959 für die Ermittlung der jährlichen Bundessubvention je Kind einen Maximalbetrag von 600 Franken festsetzte, so deshalb, weil auf Grund der seinerzeitigen Betriebsrechnungen der Plafond 600 Franken als ein für längere Zeit unerreichbares Optimum angesehen wurde. Noch nach der Rechnung für das Schuljahr 1960/61 betrugen die durchschnittlichen Kosten je Schüler 648.20 Franken, 50 Prozent davon also 324.10 Franken. Teuerung und Besoldungserhöhungen führten bald eine Änderung herbei, wie folgende Zusammenstellung zeigt: Schuljahr

Durchschnitüiche Kosten Je Schüler Franken

50 Prozent davon Franken

1960/61 1961/62 1962/63 1963/64 1964/65 1965/66 1966/67 1967/68

648.20 811.75 903.90 1148.22 1309.70 1301.22 1417.-- 1473.50

324.10 405.87 451.95 574.11 654.85 650.11 708.50 736.75

Bundessubvcntionje Scnul « Franken

324.10 405.87 451.95 574.11 600.-- 600.-- 600.-- 600.--

Daraus geht hervor, dass seit dem Schuljahr 1964/65 die Hälfte der durchschnittlichen Kosten je Schüler den Betrag von 600 Franken überschritt.

Unter diesen Umständen ersucht der Stiftungsrat, darum, es möchte der Plafond der Bundesleistung den wirklichen Verhältnissen angepasst werden.

e. Stellungnahme der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern unterstützt nachdrücklich das Gesuch des Stiftungsrates der «Französischsprachigen Schule» um Anpassung an die derzeitigen Verhältnisse bzw. Aufhebung der im Bundesbeschluss festgesetzten Beitragsgrenze von 600 Franken je Schüler. Ein Entgegenkommen müsse dann aber auch die Abschaffung der Schulgelder nach sich ziehen, die von den Kindern von Bundesbediensteten noch verlangt werden. Das Recht der Bundesbediensteten französischer Spiache, ihre Kinder in der Muttersprache bilden zu lassen, begründe auch die Unentgeltlichkeit des Unterrichts.

Sollte die Erhöhung der Bundesleistung die Abschaffung der Schulgelder für die Kinder von Bundesbediensteten noch nicht möglich machen, so würde die Erziehungsdirektion zur Erreichung dieses Zieles die erforderlichen Vorkehren treffen, insbesondere durch Erhöhung des Kantoiisbeitrages an die Schule.

Im übrigen ist die Erziehungsdirektion davon überzeugt, dass der Zeitpunkt für eine Umwandlung der privaten Schule in eine öffentliche Schule gekommen sei. Da die Organisation der Schulen im Kanton Bern in erster Linie

1058 den Gemeinden obliegt, wäre es Aufgabe der Stadt Bern, die französischsprachige Schule zu übernehmen. Doch würden sich Schwierigkeiten für eine solche Lösung deshalb ergeben, weil mehr und mehr Bundesbedienstete ausserhalb der Stadt Bern ihren Wohnsitz nehmen; denn das Schulgesetz enthalte den Grundsatz, dass die Kinder die Schulen ihrer Wohnsitzgemeinde besuchen müssen.

Bei dieser Sachlage strebe die Erziehungsdirektion die Umwandlung in eine kantonale Schule an. Diese Lösung würde es gestatten, der französischsprachigen Schule einen ihren Bedürfnissen und auch den Interessen des Bundes angemessenen Status zu verleihen. Sie ist aber nicht möglich ohne eine Änderung der kantonalen Schulgesetzgebung, in die eine Bestimmung aufgenommen werden muss, wonach der Kanton in besonderen Fällen eine Primär- und Sekundärschule für Kinder im schulpflichtigen Alter unterhalten kann. Eine solche Massnahme müsse im Einvernehmen mit den interessierten Gemeinden zunächst eingehend geprüft werden. Die Realisierung benötige längere Zeit.

2. Würdigung des Begehrens um Erhöhung des Bundesbeitrages

Die Notwendigkeit einer französischsprachigen Schule in Bern ist angesichts der grossen Zahl französischsprachiger Bundesbediensteter unbestritten.

Beim Entscheid über die Annahme einer Anstellung in der Bundesverwaltung ist es für viele welsche Mitbürger ausschlaggebend, ob sie ihre Kinder in der Muttersprache schulen lassen können. Für die Verwaltung wiederum ist es wertvoll, dass die betreffenden Beamten sich nicht in kürzester Zeit assimilieren, sondern ihre hergebrachte Sprache, um derentwillen sie nicht selten zum Bundesdienst herangezogen wurden, beibehalten. In diesem Rahmen erscheint die Erziehung der Kinder als besonders wichtig; in der Familie muss die kulturelle Atmosphäre und Tradition der welschen Schweiz weitergepflegt werden, was aber nur möglich ist, wenn die Kinder auch in der Schule ein entsprechendes Milieu finden. Schliesslich hat der Bund auch dazu beizutragen, dass den Familien des in der Bundeshauptstadt wohnenden diplomatischen Personals eine Schule französischer Sprache offensteht.

Die «Französischsprachige Schule in Bern» hat sich seit ihrer Gründung im Jahre 1947 ausgezeichnet entwickelt, trotz den nicht in allen Teilen befriedigenden räumlichen Verhältnissen. Es wird auf einen sparsamen Schulbetrieb geachtet. Vor allem die Anpassung der Lehrergehälter an die in den Öffentlichen Schulen bestehenden Ansätze gefährdet nunmehr das finanzielle Gleichgewicht. Ohne die starke Erhöhung des Beitrages des Kantons Bern wäre die Schule schon vor Jahren in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Die Umwandlung in eine öffentliche Schule des Kantons Bern ist zu begrüssen, und zwar nicht allein aus finanziellen Erwägungen. Doch wird die Realisierung dieses Plans einige Jahre in Anspruch nehmen.

1059 SrSchlussfolgerung Auf Grund vorstehender Ausführungen erachten wir es als gerechtfertigt, dass der im Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1959 festgesetzte Plafond des Bundesbeitrages: 600 Franken je Kind eines Bundes bedienstet en, fallen gelassen wird.

4. Die finanziellen Auswirkungen Die Ihnen unterbreitete Vorlage wird bei den gegenwärtigen Verhältnissen eine jährliche Mehraufwendung des Bundes von rund 20 000 Franken verursachen. Die Gesamtsubvention wird sich dann auf rund 115000 Franken im Jahr belaufen.

5. Der Entwurf zu einem Bundesbeschluss Artikel l Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1959 über die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Stiftung «Französischsprachige Schule in Bern» setzt die Bemessung des jährlichen Bundesbeitrages an die Betriebskosten der Schule fest. Die Art der Bemessung hat sich bewährt und soll daher beibehalten werden. Lediglich die Beschränkung auf einen Maxirnalbetrag von 600 Franken soll fallen gelassen werden.

6. Verfassungsrechtliche Grundlage Die verfassungsrechtliche Kompetenz des Bundes ist in Artikel 85 Ziffer l und 3 und Artikel 115 der Bundesverfassung gegeben. In unserer bereits erwähnten Botschaft vom 3. Juli 1959 führten wir hiezu folgendes aus: Ebensogut wie gestützt auf Artikel 85 Ziffer l und 3 der Bundesverfassung das Beamtengesetz Ortszuschläge und Kinderzulagen an Beamte vorsehen konnte, dürften auf der gleichen Grundlage auch sogenannte Sprachenzulagen eingeführt werden zum Zwecke der Deckung der besonderen Kosten, die dem fremdsprachigen Beamten wegen der Unterrichtung seiner Kinder in der Muttersprache erwachsen. Von da ist kein grosser Schritt zur Auffassung, die gleiche Verfassungsbestirnmung reiche auch dafür aus, um die Bestrebungen der fremdsprachigen Beamten auf dem anderen Wege der direkten Subventionierung einer besonderen Schule zu unterstützen. Die Bereitstellung und Unterstützung der Schule kommt letzten Endes dem Beamten zugute und stellt ebenso wie die Leistung von Sprachenzulagcn, Kinderzulagen und Ortszuschlägen wirtschaftlich gesehen ein Entgelt des Bundes für die Dienstleistung des Beamten dar.

Gemäss Artikel 115 der Bundesverfassung ist alles, was sich auf den Sitz der Bundesbehörden bezieht, Gegenstand der Bundesgesetzgebung. Ein Zusammenhang zwischen der Wünschbarkeit der Unterstützung der französischsprachigen
Schule in Bern und dem Umstand, dass die Stadt Bern zum Amtssitz des Bundesrates und seiner Departemente bestimmt wurde, lässt sich nicht bcstreiten. Weil Bern als eine Stadt im deutschen Sprachgebiet Sitz der Bundesverwaltung ist, müssen französischsprechende Beamte im deutschen Sprachgebiet eingesetzt werden, und weil der Bund ara Sitz der Bundcsvcrwaltung französischsprechende Beamte benötigt, muss er durch geeignete Massnahmen die Rekrutierung solcher Beamter und die Erhaltung ihrer Muttersprache ermöglichen. Deshalb kann ArtikelllS neben Artikel85 Zifferl und3 als Verfassungsgrundlage angerufen werden.

1060 Gestützt auf obige Ausführungen empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14, Mai 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : L. von Moos Der Bundeskanzler: Huber

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung des Bundesbeschlusses über die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Stiftung «Französischsprachige Schule in Bern» (Vom 14. Mai 1969)

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30.05.1969

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