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Ablauf der Referendumsfrist: 26. Juni 1969

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei # S T #

(Vom 2l.März 1969)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. August 19681>, beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 11.Oktober 19022> betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei wird wie folgt geändert : Art. 37»'= A

Zur vermehrten Förderung von Aufforstungen und Verbauungen in lawinengefährdeten Gegenden leistet der Bund auch Beiträge an : a. die Wiederinstandstellung verrichteter Schutzwaldungen; b. den Bau von Lawinenablenkmauern, Spaltkeilen, Schutzräumen und ähnlichen Werken nicht nur zur Sicherung von Schutzwaldungen, sondern allgemein; c. die Erstellung von Galerien zum Schütze von Bahnen, Strassen und Wegen, wenn dadurch kostspielige Verbauungen in Lawinenanrissgebieten erspart werden können.

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Ferner kann der Bund an die Umsiedlung lawinengef ährdeter Gebäude an sichere Orte Beiträge leisten.

Art.41, Abs.2 2

Für die Beiträge des Bundes an die Ausbildung und Weiterbildung von Waldarbeitern sowie an die Berufsprüfungen gemäss Artikel 9, Absatz 3, und von Förstern an regionalen Försterschulen der Kantone gemäss Artikel 10, Absatz 2, 1) BB1 1968 II 393

"> BS 9 521; AS 1952 339, 1956 1215

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Buchstabe a gelten sinngemäss Artikel 47 und 48 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung, wobei die Bundesbeiträge an regionale Försterschulen höchstens 50 Prozent der anerkannten Betriebskosten und höchstens 25 Prozent an Bauten betragen, Art,42, Abs. l, Buchstabe c c. an die Anlage von Abfuhrwegen und sonstigen zweckmässigen Alpen bis 50 Prozent, bei schwierigen Verhältnissen bis 60 Prozent, sofern der Kanton ebenfalls einen angemessenen Beitrag verabfolgt. Die Projektkosten sind in die Anlagekosten miteinzurechnen; Art.42blfl Zur vermehrten Förderung von Aufforstungen und Verbauungen in lawinengefährdeten Gegenden kann der Bund Beiträge gewähren : 1. Bis zu 80 Prozent: a. an die Wiederinstandstellung verlichteter oder durch besondere Vorkommnisse zerstörter Schutzwaldungen; b. an den Bau von Lawinenablenkmauern, Spaltkeilen, Schutzräumen und ähnlichen Werken; c. an die Erstellung von Einfriedungen und sonstigen Vorkehren zum dauernden Schütze der Kulturen vor dem Weidgang, welche im Zusammenhang mit Aufforstungen und Lawinenschutzmassnahmen notwendig werden ; d. an den Bau von Zufahrts- und Begehungswegen sowie von Seilanlagen zu und in den Projektgebieten.

2. Bis zu 50 Prozent an den Bau von Galerien zum Schütze von Bahnen, Strassen und Wegen.

3. Bis zu 30 Prozent an die Umsiedlung lawinengefährdeter Gebäude an sichere Orte.

Art.42«uater Artikel 37Ws und Artikel 42bls fallen am l. Mai 1982 dahin.

II 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und kann ihm zukommende Befugnisse dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen.

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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21. März 1969 Der Präsident: C. Clavadetscher Der Protokollführer: Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 21. März 1969 Der Präsident: M. Acbischer Der Protokollführer: F.Koelder Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21. März 1969 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Huber 0670

Datum der Veröffentlichung: 28. März 1969 Ablauf der Referendumsfrist: 26. Juni 1969

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Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (Vom 2l.März 1969)

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28.03.1969

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