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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die veränderten Erwerbseinkommen (Vom 19. Februar 1969)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir haben die Ehre, Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend Anpassung der Leistungen der Militärversicherung zu unterbreiten.

Gemäss Artikel 25bls Absatz l des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) hat der Bundesrat bei jedem spürbaren Anstieg oder Rückgang des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber der jeweiligen Ausgangslage die Renten erneut durch entsprechende Erhöhung oder Herabsetzung des ihnen zugrunde liegenden Jahresverdienstes auf Beginn des folgenden Jahres anzupassen. Dank solchen Angleichungen an den Index der Konsumentenpreise kann die im Zeitpunkt des Zuspruchs vorhandene Kaufkraft der Rente erhalten bleiben.

Durch den Bundesratsbeschluss betreffend den Teuerungsausgleich der Leistungen der Militärversicherung vom 24, April 1968 sind mit dem Teuerungszuschlag von 7 bzw. 4,5 Prozent sämtliche Dauerrenten der Militärversicherung rückwirkend auf den I.Januar 1968 bis zum Indexstand von 104,2 Punkten (Indexstand von Ende Oktober 1967, wenn Ende September 1966 = 100) der Teuerung angeglichen worden. Gegenüber dieser Ausgangslage ist der Index der Konsumentenpreise inzwischen bis Ende Dezember 1968 um 3,6 auf 107,8 Punkte oder um 3,5 Prozent angestiegen.

In der Mitteilung Nr. 193 der Kommission für Konjunkturfragen über die schweizerische Konjunktur im Jahre 1968 und ihre Aussichten für 1969 (Beilage zum Dezemberheft 1968 «Die Volkswirtschaft») wird festgehalten, der Landesindex der Konsumentenpreise habe sich 1968 im Jahresdurchschnitt um 2,4 Prozent erhöht und werde im Jahre 1969 «kaum oder nur wenig rascher steigen». Bis Ende dieses Jahres dürfte somit gegenüber der Ausgangslage der

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letzten Rentenanpassung - dem Indexstand von 104,2 Punkten - ein spürbarer Anstieg der Teuerung um 5 bis 6 Prozent zu verzeichnen sein, weshalb auf den I.Januar 1970 gemäss Artikel 25tols Absatz l MVG eine Anpassung der den Renten zugrunde liegenden Jahresverdienste vorgenommen werden muss, die mindestens der Erhöhung der Konsumentenpreise Rechnung tragen sollte.

II

Seit Ende des zweiten Weltkrieges sind die Löhne ständig stärker angestiegen als der Index der Konsumentenpreise, so dass eine fortlaufende Verbesserung der Reallöhne zu verzeichnen ist. Die Rentenbezüger erklären deshalb mit Recht, bloss der Teuerung Rechnung tragende Rentenanpassungen entsprächen bei weitem nicht der tatsächlichen Steigerung des Jahresverdienstes, die sie bei intakt gebliebener Gesundheit hätten erzielen können. Soll eine Rentenanpassung der Änderung der Erwerbseinkommen Rechnung tragen, so haben wir gemäss Artikel 25tolB Absatz 2 MVG der Bundesversammlung einen entsprechenden Antrag zu stellen. Seit der letztmaligen Anpassung der den Renten der Militärversicherung zugrunde liegenden Jahresverdienste an die im Jahre 1963 bestehenden Einkommensverhältnisse haben diese laut Lohnerhebungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit folgende Entwicklung zu verzeichnen: Index der Konsumentcnpreise Okt. 1963 = 100 (bei Indexstand 203,6)

Index der Nomina]* löhne (Okt. 1963 = 100)

1963 100 100 1964 102,8 107,8 1965 106,9 115,7 1966 111,2 124,7 1967 115,6 132,5 1968 118,2 ca. 139,1l 1 1969 ca. 121.4 ca. 146,4l 1 Gemäss vorläufigen, unverbindlichen Schätzungen.

Index der Reallöhnc (Okt. 1963 = 100)

100 104,7 108,2 111,9 114,8 ca. 117,?1 ca. 120,6l

Die schon Ende 1967 gegenüber dem Stand von 1963 verzeichnete Reallohndifferenz von .1.4,8 Prozent, die bis Ende 1969 sogar gut 20 Prozent betragen dürfte, ist für die Rentenbezüger von grosser Bedeutung.

Weil in der Vollzugsverordnung vom 15. Januar 1968 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) wie auch in der Vollzugs Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausdrücklich vorgeschrieben wird, dass beim Zusammenfallen von Renten der IV oder AHV mit solchen der Militärversicherung bei der Anwendung der Verrechnungsvorschrift der Artikel 45 IVG oder 48 AHVG vom Jahresverdienst auszugehen sei, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liege, erhält die Frage der Angemessenheit dieses zu berücksichtigenden Verdienstes nun erhöhte Bedeutung. Er sollte also auf die Dauer nicht bloss den

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Veränderungen der Konsumentenpreise angepasst, sondern bei grosser werdenden Lohnveränderungen auch den Schwankungen der Reallohneinkommen angeglichen werden. Eine Anpassung der Renten der Militärversicherung an die veränderten Erwerbsverhältnisse im Sinne von Artikel 25bl8 Absatz 2 MVG ist also noch wesentlich dringender als die unter Ziffer I erwähnte Anpassung an die gestiegenen Konsumentenpreise.

m Grundsätzlich muss zuerst entschieden werden, ob sich wirklich bei sämtlichen Kategorien von Dauerrenten eine Anpassung an die heutigen Erwerbsverhältnisse rechtfertigen lässt. Bei Invalidenrenten, deren Bezüger das 65. Altersjahr noch nicht überschritten haben, wie auch bei Renten von Ehegatten und Rindern von nach dem 31. Dezember 1904 geborenen Verstorbenen ist eine Anpassung der ihnen zugrunde liegenden Jahresverdienste an die Änderungen der Erwerbseinkommen zweifellos angebracht, weil die betreffenden Versicherten ohne Gesundheitsschädigung oder Tod noch voll im Erwerbsleben stehen und in den Genuss von Reallohnerhöhungen gelangen würden, ja in einzelnen Fällen sogar noch Verbesserungen ihrer beruflichen Stellung erreichen könnten.

Bei Invaliden und Verstorbenen, welche auch ohne die dienstliche Gesundheitsschädigung nicht mehr im Erwerbsleben stehen würden und deshalb selbst nicht mehr in den Genuss von Reallohnerhöhungen gelangen oder gar noch ihre berufliche Stellung verbessern könnten, rechtfertigt sich hingegen kaum eine Anpassung der für diese Schäden zugesprochenen Renten an die Veränderungen der Erwerbsverhältnisse. Es liesse sich daher durchaus begründen, diese Dauerrenten zur Erhaltung ihrer Kaufkraft nur der Erhöhung des Indexes der Konsumentenpeise anzupassen.

Auch die Eltern-, Geschwister- und Grosselternrenten, die nicht wie die Witwen- und Waisenrenten einen feststehenden Prozentsatz des Erwerbseinkommens des Verstorbenen ausmachen, sondern bloss innerhalb bestimmter Maxima nach dem bestehenden Bedürfnis festgesetzt werden, müssten unseres Erachtens nicht unbedingt den veränderten Erwerbsverhältnissen angepasst werden, sondern es dürfte hier im Grunde genommen ebenfalls eine blosse Anpassung an die eingetretene Teuerung durchaus genügen, um so mehr als das Ausmass des Bedürfnisses bei den Bezügern dieser Renten oft nicht konstant bleibt, was durch Änderung des Bedürfnis-Prozentsatzes jederzeit individuell berücksichtigt werden kann.

Trotz dieser sachlich an sich vertretbaren Differenzierung beantragen wir Ihnen doch, sämtliche Dauerrenten den gegenwärtigen Erwerbsverhältnissen anzupassen, weil heute mit Recht anerkannt wird, dass die Leistungen der Militärversicherung - wegen des Obligatoriums des Militärdienstes - ausreichend und eher grosszügig bemessen werden sollen. Zudem
wird immer mehr darauf geachtet, die verschiedenen Sozialversicherungen aufeinander abzustimmen, weshalb wir - obwohl die Renten der Alters- und Hinterbliebenenversicherung

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kaum mit jenen der Militärversicherung verglichen werden können - daran erinnern möchten, dass anlässlich der 7. AHV-Revision ebenfalls beschlossen worden ist, sowohl die sog. Neurenten (Renten für künftige AHV-Bezüger) wie auch die Altrenten der Entwicklung der Einkommen anzupassen.

Beim Vollzug der Anpassung ist jedoch ein unterschiedliches Vorgehen für die erwähnten verschiedenen Rentengruppen angezeigt. So sollen Renten von Invaliden, die noch nicht 65jährig sind (nach dem 31. Dezember 1904 geboren), und Renten von Ehegatten und Kindern Verstorbener mit Jahrgang 1905 und später individuell angepasst werden, auf Grund des im Jahre 1969 bei intakter Gesunheit mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes, der in jedem Fall abzuklären ist. Für solche Einzelerhebungen spricht nicht nur die nach Wirtschaftszweigen recht unterschiedliche Lohn- und Einkommensentwicklung, sondern vor allem auch der Umstand, dass auf diese Weise allenfalls sicher nachgewiesene Verbesserungsmöglichkeiten in der beruflichen Stellung sowie Änderungen der Familienverhältnisse (Hinzukommen oder Wegfall von Familien- und Kinderzulagen) erfasst werden können. Zudem handelt es sich - wie aus nachfolgender Übersicht hervorgeht -- bei diesen Renten um eine relativ bescheidene Zahl von Fällen, verglichen mit denjenigen der SUVA und besonders der AHV und der IV; es darf daher angenommen werden, dass alle hiefür notwendigen Abklärungen ohne zu grossen administrativen Aufwand voraussichtlich innert Jahresfrist, also bis spätestens Ende 1970, durchgeführt werden können. Bei allen ändern Dauerrenten fällt ein Nachweis von noch möglichen Verbesserungen der beruflichen Stellung sowie von Reallohnverbesserungen und von Änderungen der Familienverhältnisse kaum mehr in Betracht, weshalb diese Renten auf Grund der vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) alljährlich im Oktober erhobenen Durchschnittslöhne rein rechnerisch durch entsprechende prozentuale Zuschläge an die gegenwärtigen Erwerbsverhältnisse angepasst werden sollen.

Gesamtzahl der Renten der Militärversicherung Davon nicht anzupassende Zeitrenten, weil diese jeweils spätestens innert drei Jahren auf Grund der aktuellen Verdienstverhältnisse neu festgesetzt werden Verbleiben anzupassende Dauerrenten Davon auf Grund der Nominallohn-Indexzüfern anzupassen: - Invalidenrenten
für über 65jährige Bezüger l 247 - Renten von Ehegatten und Kindern Verstorbener, die vor 1905 geboren sind l 164 - Eltern-, Geschwister- und Grosselternrenten 851

9 498

l 017 8 481

3 262

Verbleiben den aktuellen Erwerbseinkommen auf Grund individueller Verdienstabklärungen anzupassende Dauerrenten 5219 Um welchen Prozentsatz die 3262 Dauerrenten, welche auf Grund der Lohnindexziffern anzupassen sind, erhöht werden müssen, ist aus der letzten Spalte der nachstehenden Tabelle ersichtlich.

295 Spruchjahr

bis 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 1

' Erhöhung gegenüber geschätztem Nominallohn - Index 1969 Prozent

46,4 35,8 26,5 17,4 10,5 5,2 0

Abzüglich durch TZ1 bereits angeglichen

Noch zu erhöhen

Prozent

Prozent

7,5 + 7 = 15 5 + 7 = 12,4 7 4,5 -

31,4 23,4 19,5 12,9 10,5 5,2 ..

0

Anpassungen an die Teuerung gemäss BB vom 17. März 1966 und BRB vom 24. April 1968.

IV

Gemäss Artikel 20, Absatz 3, und 24, Absatz 2 MVG hat der dort festgelegte anrechenbare Höchstverdienst jeder nach Artikel 25 blB vorgenommenen Anpassung zu folgen. Würde der derzeitige Höchstverdienst von 28 890 Franken, welcher auf 1. Januar 1968 unter Berücksichtigung der bis Oktober 1967 eingetretenen Teuerung festgesetzt worden ist, bloss um den von Ende 1967 bis Ende 1969 eingetretenen Prozentsatz der Teuerung, d. h. um voraussichtlich 5 Prozent oder 1444.50 Franken, erhöht, ergäbe dies einen neuen Höchstverdienst von 30 334.50 Franken. Weil aber eine Anpassung des Höchstverdienstes nur an die Teuerung nicht der- Gesetzesvorschrift entspräche, fällt eine solche Berechnung nicht in Betracht.

Geht man von dem durch Bundesgesetz vom 19. Dezember 1963 festgesetzten Maximalverdienst von 21 000 Franken aus und erhöht diesen um den bis Ende 1969 voraussichtlich eintretenden Lohnanstieg von 46,4 Prozent, führt dies zu einem anrechenbaren Höchstverdienst von 30 744 Franken. Da die Löhne von 1963 bis 1969 von Jahr zu Jahr regelmässig gut doppelt so stark angestiegen sind wie die Teuerung, hätte eigentlich erwartet werden müssen, dass das auf Grund der Lohnentwicklung errechnete Verdienstmaximum wesentlich höher ausfallen würde. Dem ist nicht so, weil die mit dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision am I.Januar 1968 erfolgte Erhöhung des Verdienstmaximums, nämlich von 21 000 auf 27 000 Franken plus Teuerungszuschlag, über die im betreffenden Zeitraum ausgewiesene Lohnsteigerung hinausging. Dies war gewollt und entsprach einem Antrag der ständerätlichen Kommission, welche damit ausdrücklich erreichen wollte, dass die Zahl der Versicherten, die von der Militärversicherung (die ja keine Versicherung, sondern eine Haftpflicht des Bundes sei) wegen der Höchstverdienstgrenze nicht auf Grund des ganzen Verdienstausfalles entschädigt werden können, verkleinert werde. Diese absichtliche Gesetzeskorrektur darf nun nicht indirekt durch Aufbau auf den ab 1964 gültigen Höchstverdienst von 21 000 Franken teilweise wieder rückgängig gemacht werden ; es muss vielmehr bei der Berechnung des neuen Höchstverdienstes von dem zuletzt^ d. h. auf den 1. Januar 1968, neu festgesetzten Maximalverdienst von 28 890 Franken (BG vom 21. Dezember 1967 und BRB vom 24. April 1968)

296 ausgegangen werden und dieser dann an die seither eingetretene Lohnindexsteigerung (Oktober 1967 bis Oktober 1969) von voraussichtlich 10,5 Prozent angepasst werden. Dies führt zu einem höchstanrechenbaren Jahresverdienst von 31 923 Franken bzw. aus praktischen Gründen zu dem durch 12 teilbaren neuen maximalen Jahresverdienst von 31 920 Franken.

V Die Verwirklichung unserer Anträge würde eine jährliche Mehrausgabe von rund 10,6 Millionen Franken verursachen, die wie folgt berechnet werden kann: Renten mit Spruchjahr

Rentenbctrag pro Jahr

bis 1963 1964 1965 1966 1967 1968

31985352 l 674 372 2082888 2004000 2274924 l 667 904

Erhöhung in Prozent

31,4 23,4 19,5 12,9 10,5 5,2 Totalbetrag der Rentenanpassungen rund Anpassung der Zeitrenten an den neuen Höchstverdienst Mehrausgaben beim Krankengeld wegen Erhöhung des Maximalverdienstes Zusammen Abzüglich Minderausgabe wegen der Höchstverdienstgrenze Jährliche Mehrausgaben

Betrag In Franken

10043400 391 803 406163 258516 238867 86731 Fr. 11 425 000 Fr.

100 000 Fr.

100 000

Fr. 11 625 000 Fr. l 000 000 Fr. 10 625 000

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfs eines Bundesbeschlusses zu empfehlen.

Wie bereits erwähnt, bildet Artikel 25MB MVG die rechtliche Grundlage dieses Beschlusses. In Absatz 2 des Artikels 25DlB wird festgehalten, dass der Beschluss dem Referendum nicht unterstellt ist. Das erwähnte Gesetz aber beruht auf den Artikeln 18 Absatz 2 sowie 20 und 34Ms der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Februar 1969 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Tschudi Der Bundeskanzler : Huber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die veränderten Erwerbseinkommen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt, auf Artikel 25bla Absatz l und 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 19491 über die Militärversicherung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 1969, beschliesst:

Art. l 1

Die vor dem 1. Januar 1969 auf unbestimmte Zeit festgesetzten Invaliden-, Ehegatten- und Waisenrenten sind, sofern der Versicherte vor dem Jahre 1905 geboren wurde, den veränderten Erwerbseinkommen anzupassen; die gleiche Anpassung erfolgt für sämtliche Eltern-, Geschwister- und Grosselternrenten.

2 Für die Neuberechnung der in Absatz l erwähnten Renten wird der diesen Renten zugrunde liegende Jahresverdienst erhöht um 31,5 Prozent für die im Jahre 1963 zugesprochenen Renten 23,5 Prozent für die im Jahre 1964 zugesprochenen Renten 19,5 Prozent für die im Jahre 1965 zugesprochenen Renten 13 Prozent für die im Jahre 1966 zugesprochenen Renten 10,5 Prozent für die im Jahre 1967 zugesprochenen Renten 5 Prozent für die im Jahre 1968 zugesprochenen Renten

Art. 2 1

Die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Invaliden-, Ehegatten- und Waisenrenten sind, sofern der Versicherte nach dem 31. Dezember 1904 geboren wurde, neu festzusetzen.

2 Für die Neuberechnung der in Absatz l erwähnten Renten ist der durchschnittliche Jahresverdienst massgebend, den der Versicherte im Jahre 1969 mutmasslich erzielt hätte, wenn er nicht durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder den Tod daran gehindert worden wäre.

1

AS 1949 1671, 1956 759, 1959 303, 1S64 253, 1968 563 und 566

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Art. 3 Die zeitlich befristeten Renten sind entsprechend dem im Zeitpunkt ihrer Festsetzung ausgewiesenen Jahresverdienst dem neuen Recht anzupassen, sofern dieser den bisherigen höchstanrechenbaren Verdienst von 28 890 Franken überstieg.

Art,4 Der in den Artikeln 20 Absatz 3 und 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung festgelegte höchstanrechenbare Jahresverdienst wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses auf 31 920 Franken erhöht. Die nach diesem Beschluss neu festgesetzten Jahresverdienste dürfen diesen Betrag nicht überschreiten.

Art. 5 , Mit der Anpassung der Leistungen der Militärversicherung nach diesem Beschluss gilt die Teuerung bis zum Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 109,4 Punkten, bzw. des Lohnindexes von 249,0 Punkten als ausgeglichen.

Art. 6 1

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Gemäss Artikel 25 bls Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung ist dieser Beschluss dem Referendum nicht unterstellt.

s

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die veränderten Erwerbseinkommen (Vom 19. Februar 1969)

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1969

Année Anno Band

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.03.1969

Date Data Seite

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