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Bundesblatt

Bern, den 18. April 1969

121. Jahrgang

Bandi

Nr. 15 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 40.- im Jahr, Fr. 23.- im Halbjahr, Ausland Fr. 52.im Jahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas AG, Abteilung für Periodika, Hirschmattstrasse 42,6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 31. März 1969)

Der Bundesrat hat von der Eröffnung eines Konsulates der Republik Honduras in Lausanne Kenntnis genommen und Frau Belia Alejandrina RouletSanchez das Exequatur als Honorarkonsulin mit Amtsbefugnis über den Kanton Waadt erteilt. Das Generalkonsulat der Republik Honduras in Zürich ist fortan nicht mehr zuständig für dieses Gebiet.

(Vom 2. April 1969) Herr Heinrich Baggenslos, dipi. El.-Ing. ETH, von Gersau, zur Zeit Oberassistent am Lehrstuhl für höhere Elektrotechnik, wurde als Assistenzprofessor für Elektrotechnik an der ETH-Zürich gewählt.

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 2. bis 8. April 1969

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Finnland Herr Hàkan Krogius, Erster Sekretär.

Iran Herr Oberst Khalil Shodjai Davoudabadi, Militärattache.

Bundesblait, 121.Jahrg. Bd.I

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USSR Herr Nikolai Stepanenko, Botschaftsrat.

Herr Anatoli Goussev, Adjunkt des Handelsvertreters.

Herr Oberst Vladimir V.Strelbitsky, Militär- und Luftattache.

Uruguay Herr Juan Ansa, Minister-Botschaftsrat.

Vïêt-Nam Herr Bui Khac Khuong, Dritter Sekretär.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Bulgarien Herr Stephan I.Bogdanov, Handelsrat.

Frankreich S. Exz. Herr Gabriel Bonneau, Botschafter.

Indien Herr K. B. Baia, Dritter Sekretär.

USSR Herr Oberst Pavel M. Tsapenko, Militär- und Luftattache.

Generalbevollmächtigter Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 28. März 1969 der Ernennung des Herrn Dr. Thomas Bär, von und in Zürich, Genferstrasse 8, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der Gerling-Konzern Speziale Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, Köln, zugestimmt. Herr Dr. Bär ist Nachfolger des verstorbenen Dr. E. M. Meyer. (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen).

Bern, den 2. April 1969 Eidgenössisches Versicherungsamt

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Änderungen im Bestände der Agenten und Unteragenten von Auswanderung«- und Passageagenturen während des I. Quartals 1969 1. Erteiltes Patent: An Herrn André Schaffner, Geschäftsführer der Passageagentur Reisebüro Leibacher AG, Zürich.

2. Abmeldung von Unteragenten: Durch die Auswanderungsagentur Panalpina Travel, Basel, Herr Roger Cabane, Basel.

Durch die Auswanderungsagentur Jacky, Maeder & Co., Basel, Herr François Guillod, Bern.

Durch die Auswanderungsagentur Daraas AG, Basel, Herr Fritz Bonauer, Biel (BE).

Durch die Auswanderungsagentur Rud. Hintermann (Wagons-Lits/Cook), Genf, Herr Oskar Schnellmann, Interlaken, Herr Karl Locher, Lugano, Herr Jules Haldemann, Lausanne, Herr Henri Gitz, Lausanne, Durch die Auswanderungsagentur Schweiz-Italien AG, Zürich, Herr Walter Beck Burgdorf.

Durch die Auswanderungsagentur Naturai Le Coultre S.A., Genf, Fräulein Christina de Waart, Genf.

Durch die Auswanderungsagentur Reisbüro Kuoni AG, Zürich, Herr Kurt Heiniger, Bern, Herr Jakob Locher, Zürich, Herr Paul Nanz, Zürich.

3. Genehmigte Anstellungen von Unteragenten: Für die Auswanderungsagentur Danzas AG, Basel, Herr Carluccio Bottoni, Locamo.

Für die Auswanderungsagentur Panalpina Travel, Basel, Herr Max Mohler, Basel.

Für die Auswanderungsagentur Lavanchy & de. S.A., Lausanne, Herr Joël Filiion, Lausanne.

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Für die Auswandenmgsagentur Rud. Hintermann ( Wagons-Lits/Cook), Genf, Herr Henri Gitz, Genf, Herr Enzo Brugnoli, Lugano.

Für die Auswanderungsagentur Reisebüro Kuoni AG, Zürich, Herr Kurt Heiniger, Zürich.

Bern, den 1. April 1969.

Bundesamt für Industrie Gewerbe und Arbeit Unterabteilung Arbeitskraft und Auswanderung

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Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Hochbauzeichners (Vom 13. Januar 1969)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf die Artikel 11 Absatz l und 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12,18 und 21 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Hochbauzeichncrs.

I. Ausbildung 1. LehrVerhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre Die Berufsbezeichnung lautet Hochbauzeichner.

Der Hochbauzeichner befasst sich mit der zeichnerischen und teilweise auch mit der konstruktiven Bearbeitung von Ausführungsplänen sowie der zeichnerischen Darstellung von Projektplänen für Hochbauten.

2 Die Lehre dauert 4 Jahre, wovon insgesamt etwa 6 Monate auf das Bauplatzpraktikum entfallen. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

1

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Hochbauzeichnerlehrlinge dürfen nur in Architekturbüros und Amtsstellen ausgebildet werden, die sich dauernd mit dem Entwerfen, der Konstruktion und der Bauleitung von Hochbauten befassen.

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Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen gleichzeitig ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der zur Ausbildung berechtigte Inhaber oder Leiter des Büros allein tätig ist, vorausgesetzt, dass es ihm seine Tätigkeit erlaubt, sich genügend dem Lehrling zu widmen. Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn neben dem Inhaber oder Leiter des Büros ständig 2 Fachleute beschäftigt sind; l weiterer Lehrling auf jede weitere Gruppe von drei ständig beschäftigten Fachleuten.

2

Als Fachleute gelten Architekten, Architekt-Techniker HTL und gelernte Hochbauzeichner.

3 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling ist bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen, und es sind ihm die notwendigen Zeichen- und Schreibgeräte zur Verfügung zu stellen. Reisszeug, Rechenschieber sowie einen Satz Tuschzeichengeräte hat er, nach Empfehlung des Lehrbetriebes und der Berufsschule, selbst zu beschaffen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an systematisch in den Beruf einzuführen und im Verlaufe der Lehrzeit zu allen Berufsarbeiten heranzuziehen. Er ist an genaues und sauberes Arbeiten zu gewöhnen und im Verlaufe der Lehrzeit zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Das Hauptgewicht soll auf das Zeichnen, die Konstruktion und die Materialkenntnisse gelegt werden.

3 Der Lehrling ist verpflichtet, während der Lehrzeit ein Skizzen- und ein Arbeitstagebuch1 zu führen. In das Skizzenbuch sind unter Anleitung vorwiegend perspektivische Zeichnungen von Konstruktions-Details von Gebäudeteilen, Gebäuden und Gebäudegruppen einzutragen. Das Arbeitstagebuch soll über die täglichen Arbeitsleistungen Aufschluss geben. Skizzen- und Arbeitsta1

Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein unentgeltlich bezogen werden.

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gebuch sind vom Lehrmeister alle zwei Wochen zu kontrollieren und mit Datum und Visum zu versehen. Das Skizzenbuch ist an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen.

4 Neben der zeichnerisch-technischen Ausbildung ist dem Lehrling durch ein Bauplatzpraktikum Gelegenheit zu geben, sich allgemeine Kenntnisse über die Probleme der Verwirklichung von Bauten oder Bauteilen, insbesondere auf Grund von Planunterlagen anzueignen. Dieses Bauplatzpraktikum soll, auf die ganze Lehre verteilt, insgesamt ungefähr 6 Monate dauern und in der Beihilfe bei der Örtlichen Bauführung bestehen. Im Arbeitstagebuch sind die im eigenen oder im fremden Betrieb gesammelten Erfahrungen einzutragen und durch den Lehrmeister zu bestätigen.

5 Der Lehrling ist rechtzeitig über die besonderen Unfallgefahren auf Baustellen und über die möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

6 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in die Bleistift- und Tusch-Zeichentechnik. Einüben technischer Beschriftungen (Anschriften, Masszahlen, Symbole).

Kopieren einfacher Details aus Bauplänen und Plänen aller Art. Aufnahme einfacher Bauteile und deren zeichnerische Übertragung. Mithilfe beim Bau einfacher Architekturmodelle.

Ausführen von Registrier- und anderen einfachen Bürohilfsarbeiten.

Zweites Lehrjahr Aufzeichnen einfacher Pläne auf Grund gegebener Skizzen. Mitarbeit bei der Aufnahme grösserer Bauteile und deren zeichnerische Übertragung.

Kopieren von Plänen und Übertragen in andere Massstäbe. Üben im Zeichnen von perspektivischen Darstellungen.

Drittes Lehrjahr Konstruktives Entwickeln und Aiif>eichnen einfacher Werkpläne und der zugehörigen Details.

Zeichnen von Detailplänen mit grösseren Zusammenhängen. Mitarbeit bei Baubeschrieben. Rechnerische Auswertung von Ausmassarbeiten.

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Viertes Lehrjahr Weitgehend selbständige Auswertung von Skizzen für die Erstellung von Ausführungsplänen und Details eines gegebenen Bauwerks. Vollständiges Durcharbeiten eines Bauobjekts im Rahmen der Tätigkeit eines Hochbauzeichners.

Ausarbeiten von Baubeschrieben.

Ausrechnen von Flächen und Kuben als Grundlage der Kostenvoranschläge.

Bauplatzpraktikum Bauplatzbesuche und Abfassen von Bauplatzberichten. Einfache Ausmassarbeiten, Überwachen von Bauplatzarbeiten. Beihilfe bei der örtlichen Bauführung.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten einerseits und dem Lehrgang an der Berufsschule anderseits sind dem Lehrling durch den Lehrmeister die nachstehenden Berufskenntnisse zu vermitteln : Materialkenntnisse: Eigenschaften und Verwendungszweck der Baustoffe.

Bearbeitung und Formgebung, Aussehen und Erkennungsmerkmale. Kenntnisse von Farben. Anwendung bautechnischer Nachschlagewerke.

Allgemeine Fachkenntnisse: Baukonstruktion. Spezifische Konstruktionen des Massiv-, Holz- und Stahlbaues. Die fachgerechte Bezeichnung aller Konstruktionsteile. Bauvorgänge. Die Reihenfolge der verschiedenen Arbeitsvorgänge und die gegenseitigen Beziehungen masslicher und konstruktiver Art.

Die Kenntnisse der üblichen Installationen wie Kanalisation, sanitäre Installationen, Heizungsanlagen, elektrische Installationen und deren Darstellung in den Werk- und Detailplänen.

Behördliche Bauvorschriften und Normen: Kenntnisse der wichtigsten behördlichen Vorschriften für den Hochbau, Einblick in die Normen.

Berufliches Rechnen: Volumen und Gewichte von Massivbauteilen. Gefalle von Leitungen und Rampen, Steigung von Treppen. Die Anwendung einschlägiger Tabellen und anderer Hilfsmittel. Ausmassvorschriften.

u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

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Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den bcrufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; b, Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde), 3

Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 14 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in hiezu geeigneten Räumen oder in einer Berufsschule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen, und die mitzubringenden Zeichengeräte sind dem Lehrling mit dem Aufgebot bekanntzugeben.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

s Die Experten sorgen dafür, dass die Prüfung die verschiedenen Arbeitsgebiete umfasst, damit eine zuverlässige Beurteilung des Lehrlings möglich ist.

" Die während der Lehrzeit angefertigten Skizzenbücher hat der Lehrling mitzubringen und vorzulegen.

Art. 9 Experten 1

Für Einzel- wie Sammelprufungen sind genügend Experten, wenn möglich zu gleichen Teilen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubieten. Als Experten sind Architekten, Architekt-Techniker HTL und gelernte Hochbauzeichner beizuziehen, die wenn möglich an Expertenkursen teilgenommen haben.

2 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen, 3 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets, durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

4 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

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Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3 Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten etwa 21 Stunden, b. die Berufskenntnisse etwa 3 Stunden, wovon etwa 2 Stunden schriftlich.

2, Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Jeder Lehrling hat die nachstehenden im Beruf des Hochbauzeichners allgemein vorkommenden Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und Vorschriften selbständig auszuführen : a. ein Werkplan eines einfachen Wohnhauses im Massstab l : 50 nach gegebener Skizze l : 100 samt Erläuterungen (Grundriss); b. ein Längs- oder Querschnitt l : 50 als Werkplan; c. eine Sparrenlage l : 50 als Werkplan oder ein zusätzlicher Schnitt; d. eine Fassade als Projekt oder Werkplan; e. eine mit freier Hand aufgetragene Skizze eines Projektteiles oder nach Natur; /. ein Detailplan nach Angabe der Experten im Massstab 1:20 oder 1:10 allenfalls mit Ergänzung l : l eines Details der Gesamtaufgabe als Werkplan mit den erforderlichen Massen; g, eine freihändige Aufnahme eines bestehenden Werkes mit den Materialbezeichnungen und den erforderlichen Massen.

Die Grundlagen für die Arbeiten gemäss lit. a-g bilden Skizzen (Grundriss und Fassade) im Massstab 1:100.

, Der Lehrling hat sich über beide Zeichentechniken (Tusche und Bleistift) auszuweisen. Vor der Prüfung ist festzulegen, welche Arbeiten in Bleistift oder Tusche auszuführen sind.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Berufskenntnisse werden mündlich und schriftlich geprüft. Für die mündliche Prüfung ist Anschauungsmaterial zu verwenden. Die Prüfung in den Berufskenntnissen umfassen den unter Artikel 6 erwähnten und den durch die Berufsschule gemäss Normallebrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vermittelten Stoff. Sie zerfällt in Materialkenntnisse Allgemeine Fachkenntnisse

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Behördliche Bauvorschriften und Normen Berufliches Rechnen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung der praktischen Arbeiten 1

Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen beurteilt und bewertet : Pos. l Zeichnerische Darstellung der unter Artikel 11, lit. a-f erstellten Werkund Detailpläne (Anordnung und Gestaltung der Pläne, Verteilung der Schrift und Schriftgruppen, Strichführung, Pausbarkeit).

Pos. 2 Schrift und Masszahlen (Lesbarkeit, Pausbarkeit, Gleichmässigkeit, gefälliges Schrift- und Zahlenbild).

Pos. 3 Konstruktive Richtigkeit (Zweckmässigkeit der gewählten Konstruktionen, Dauerhaftigkeit, Ausführungsmöglichkeit).

Pos. 4 Vollständigkeit, Richtigkeit und Übereinstimmung der Masse mit der Zeichnung.

Pos. 5 Skizzieren als Mittelnote für die während der Lehre angefertigten Skizzen (Skizzenbuch Art. 4 Abs. 3) und der während der Prüfung (Art. 11 lit. g) erstellten Aufnahme.

2

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche Arbeiten ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen, wobei auch die Arbeitsmenge bzw. verwendete Zeit zu beachten ist.

3 Werden zur Ermittlung von Positionen Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel von verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 14 Beurteilung der Berufskenntnisse 1

Pos. l Pos. 2 Pos. 3 Pos. 4 a

Die Berufskenntnisse werden in folgenden Positionen beurteilt : Materialkenntnisse Allgemeine Fachkenntnisse Behördliche Bauvorschriften und Normen Berufliches Rechnen.

Bei Unterteilung von Positionen gilt Artikel 13, Absatz 3 sinngemäss.

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Art. 15 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1: Eigenschaften der Leistungen: Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Hochbauzeichner zu stellen sind, noch

knapp entsprechend

Beurteilung: ausgezeichnet

Note: 6

sehr gut

5,5

gut

5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Hochbauzeichner zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig .. sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

3 2 l

3

Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16 Abs. 4) zu vermerken.

Art'. 16 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden 3 Noten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote der praktischen Arbeiten (doppelt zu rechnen) ; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (V4 der Notensumme); sie ist, ohne Berücksichtigung eines anfälligen Restes, auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

1J

Formulare für die Eintragung der Noten können beim Schweizerischen Ingenieurund Architekten-Verein unentgeltlich bezogen werden.

709 3

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist zusammen mit den bewerteten Arbeiten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17

Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Hochbauzeichner» zu führen.

Art. 18 Übergangsbestimmung 1

Lehrverhältnisse, die vor dem 31. Dezember 1967 begonnen haben, werden nach dem bisherigen Reglement zu Ende geführt.

2 Auf Wunsch der Vertragsparteien kann ein Lehrverhältnis im Sinne von Absatz l im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Behörde auf 4 Jahre verlängert werden, wobei in einem solchen Fall die Bestimmungen des neuen Reglements zur Anwendung kommen.

m. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Reglement ersetzt die Réglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Hochbauzeichnerberuf vom 27. November 1940. Es tritt am 1. Februar 1969 in Kraft.

Bern, den 13. Januar 1969 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schaffner 0595

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Ausfuhr elektrischer Energie Die Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG. in Laufenburg stellt das Gesuch, der Badenwerk Aktiengesellschaft in Karlsruhe im ganzen Jahr während der Spitzenzeit eine Leistung von 40 MW und überdies im Sommerhalbjahr eine Dauerleistung von 50 MW zur Verfügung stellen zu können, im Austausch gegen Rücklieferungen, die hauptsächlich im Winterhalbjahr während der Schwachlastzeiten erfolgen würden. Es wird um die Bewilligung für die Zeit bis 31. März 1974 nachgesucht.

Gemäss Artikel 6 der Verordnung vom 4. September 1924 über die Ausfuhr elektrischer Energie wird dieses Gesuch hiermit veröffentlicht. Anmeldungen von Strombedarf sowie andere Einsprachen sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens 18. Mai 1969 einzureichen.

Bern, den 10. April 1969 Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft

Notifikation

z.Zt. unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion auferlegte Ihnen am S.Februar 1969 auf Grund des am 24. Juni 1968 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen versuchter Hinterziehung der Warenumsatzsteuer, in Anwendung der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer sowie der Artikel 80 und 91 des Zollgesetzes, eine Busse von 1296 Franken sowie 24 Franken Untersuchungsgebühren.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Basel Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen, Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der Busse erlassen, womit sich diese auf 972 Franken ermässigen würde. Auch nach der Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anzufechten.

Bern, den 18. April 1969 Eidgenössische Oberzolldirektion

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1969

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.04.1969

Date Data Seite

697-710

Page Pagina Ref. No

10 044 312

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