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zumutbar gilt jede Arbeit, dieim Beruf allgemein üblich und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers angemessen ist. Leistet der Arbeitnehmer solche Arbeit, so hat er Anspruch auf den ordentlichen Stundenlohn.
3 Wenn im Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und zur Vermeidung von Winterarbeitslosigkeit die Arbeit nach Unterbrüchen wieder aufgenommen wird, aber wegen der Witterung erneut eingestellt werden muss, so ist die SchlechtwetterentschädigungvonhÖchstens20Stunden während derPeriodevom 15. Dezember bis Ende Februar nur einmal auszuzahlen. Diese Einschränkung gilt nicht für einzelne Ausfallstunden, 4 Arbeitsausfälle, die innerhalb einer Zahltagsperiode 20 Stunden überschreiten, können unter Mitteilung an die Gewerkschaften zum normalen Lohn in der laufenden oder nächstfolgenden Zahltagsperiode nachgeholt werden.
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Aus den Verhandlungen des Bundesgerichts
(Vom 17. Januar 1969) Das Bundesgericht hat geroäss Artikel 13 Absatz l des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege anstelle der zurückgetretenen Herren Adriano Merlini, Locamo, und Gabriello Patocchi, Massagno, für den Rest der bis Ende 1972 laufenden Amtsperiode als Ersatzmänner des eidgenössischen Untersuchungsrichters für die italienische Schweiz gewählt: 1. Herrn Enrico Regazzoni, Dr.iur., Rechtsanwalt, Untersuchungsrichter des Sottoceneri, in Vacallo ; 2. Herrn Benito Bernasconi, Dr.iur., Rechtsanwalt, stellvertretender Staatsanwalt des Sottoceneri, in Chiasso.
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Aus den Verhandlungen des Bundesgerichts
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Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1969
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
05
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.02.1969
Date Data Seite
116-116
Page Pagina Ref. No
10 044 232
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