1513

Bundesbeschluss betreffend den jährlichen Beitrag an die Stiftung «Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung» # S T #

(Vom 16. Dezember 1969)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 19691), beschliesst:

Art. l Der Bund gewährt der Stiftung «Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung» einen jährlichen Beitrag, der wie folgt gestaffelt wird : 1970 70 Millionen Franken 1971 75 Millionen Franken 1972 80 Millionen Franken 1973 85 Millionen Franken ab 1974 90 Millionen Franken 2 Diese Beiträge können vom Jahre 1972 an auf dem Budgetweg jährlich um höchstens je 10 Millionen Franken, maximal ab 1974 auf 100 Millionen Franken, erhöht werden, sofern die Stiftung das Bedürfnis nachweist und die Finanzlage des Bundes es gestattet.

1

Art. 2 Die Stiftung hat dem Bundesrat jährlich einen begründeten und nach Forschungsbereichen gegliederten Verteilungsplan und alle drei Jahre, erstmals auf das Jahr 1972, einen Bericht über ihre Gesamtplanung hinsichtlich der Förderung der wissenschaftlichen Forschung zur Genehmigung zu unterbreiten. Vor der Genehmigung des Verteilungsplanes und des Berichtes über die Gesamtplanung ist der Schweizerische Wissenschaftsrat anzuhören.

1

J

> BB1 1969 H 493

Bundesblatt. 121.Jabrg.Bd.il

88

1514 2

Aus dem Verteilungsplan hat insbesondere auch hervorzugehen, welche Forschungsschwerpunkte gefördert werden.

Art. 3 Der Beitrag ist gemäss den Statuten der Stiftung zur Unterstützung aller Zweige der wissenschaftlichen Forschung sowie zur Aus- und Weiterbildung von Forschern zu verwenden.

Art. 4 Projekte für die Errichtung neuer Forschungsinstitute, deren Bau und Betrieb vollständig vom Nationalfonds bestritten werden sollen, die Finanzierung von Einrichtungen für einzelne Forschungsinstitute im Betrage von mehr als 2 Millionen Franken und von Bauvorhaben sowie Zusicherungen von Dauerbeiträgen, die der Tragung der Betriebskosten einzelner Forschungsinstitute dienen, bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Die Rechtsform der vom Nationalfonds geplanten Institute wird vom Bundesrat festgelegt.

3 Der Bundesrat entscheidet nach Anhörung des Schweizerischen Wissenschaftsrates.

' 1

Art. 5 Änderungen der Stiftungsurkunde und der Statuten der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 6 Die Stiftung hat dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung jeweilen bis zum 31. März des folgenden Jahres Bericht über ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr zu erstatten.

Art. 7 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

Er ersetzt den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1965 v betreffend den jährlichen Beitrag an die Stiftung «Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung».

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 16. Dezember 1969 Der Vizepräsident: Theus Der Protokollführer: Sauvant ^BBl 1965II358

1515

Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 9. Dezember 1969 Der Präsident: M.Eggenberger Der Protokollführer: Schmid Der Schweizerische Bundesrat beschliesstt Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 16. Dezember 1969 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Huber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss betreffend den jährlichen Beitrag an die Stiftung «Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung» (Vom 16. Dezember 1969)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1969

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1969

Date Data Seite

1513-1515

Page Pagina Ref. No

10 044 553

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.