1170 Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anzufechten.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprache- und Beschwerdefrist wird die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar. Sie werden hiermit aufgefordert, innert 14 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den Betrag der Busse und die Kosten an die Zollkreisdirektion Schaffhausen (Postcheckkonto 82-176) zu zahlen. Erfolgt keine Zahlung, so wird die Busse gemäss Artikel 98 Absatz 2 des Zollgesetzes und Artikel 317 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege in Haft umgewandelt.

Bern, den 28. Mai 1969 Eidgenössische Oberzolldirektion

# S T #

Wettbewerbsausschreibungen sowie Anzeigen Internationale Doppelbesteuerung Pauschale Steueranrechnung

Schweizerische Steuerpflichtige können erstmals für die im Jahre 1967 fällig gewordenen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus Frankreich, Grossbritannien, Irland, den Niederlanden, Schweden, Spanien und Südafrika verlangen, dass ihnen für die von den genannten Staaten erhobenen und nicht rückforderbaren Steuern eine pauschale Steueranrechnung gewährt wird.

Die Antragsformulare DA-1,2 und 3 und ein erläuterndes Merkblatt DA-M können bei den kantonalen Steuerverwaltungen bezogen werden.

Eine Textausgabe, enthaltend - einen Auszug aus dem schweizerisch-schwedischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 7. Mai 1965, - den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung, - die Verfügungen des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements Nr. l und 2 vom 6. Dezember 1967, mit Anhang, - den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von Doppelbesteuerungsabkommen und - einen Auszug aus dem Verrechnungssteuergesetz vom U.Oktober 1965 kann beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, 3003 Bern, zum Preise von Fr. 1.20 bezogen werden.

1171 Soeben ist vom BIGA eine

Textausgabe zum Arbeitsgesetz herausgekommen. Sie kann bei derEidgenössischenDracksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zum Preise von Fr. 8.- bezogen werden.

Sie enthält die Texte des Arbeitsgesetzes sowie der Verordnungen I und II und der Verfügung Nr. l des EVD über die internationalen Organisationen.

Zu den einzelnen Artikeln des Gesetzes und der Verordnungen wurden Fussnoten angebracht, um den Zusammenhang der Vorschriften deutlich zu machen. Ein ausführliches Sachregister erleichtert die Auffindung der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen.

Fünf Anhänge ergänzen die amtlichen Texte, wobei der Geltungsbereich der Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit (VO II), die kantonale Behördenorganisation, eine Übersicht über die kantonalen Feiertage, die den Sonntagen gleichgestellt sind, und eine Liste über die gesetzlichen Ferienansprüche in den einzelnen Kantonen dargestellt werden. Ganz besonderes Interesse dürfte der Anhang V, Muster für Stunden- und Schichtenpläne, finden; im Mehrfarbendruck werden 9 Planbeispiele über den ununterborchenen Betrieb anschaulich wiedergegeben und zudem erläutert. Diese Beispiele beruhen selbstverständlich auf den einschlägigen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aber auch auf der Praxis des BIGA als Bewilligungsbehörde für industrielle Betriebe. Die Textausgabe wird deshalb namentlich dem Praktiker gute Dienste leisten.

«Verzeichnis schweizerischer Berufsund Wirtschaftsverbände» Eine neue Ausgabe dieser über 1000 Verbände umfassenden Zusammenstellung ist soeben erschienen und enthält wie bisher Namen, Adresse, Gründungsjahr und Mitgliederzahl der Verbände sowie die Titel ihrer Verbandszeitschriften. Die Angaben sind, soweit sie von den Verbänden selber geliefert worden sind, in deutscher, französischer und italienischer Sprache aufgeführt. Wiederum ist ein Teil der Angaben in den bis heute erschienenen Ausgaben statistisch verarbeitet und in Form von Tabellen in der neuesten Ausgabe veröffentlicht worden.

Das Verzeichnis wird zum Preise von Fr. 7,- abgegeben und kann beim Schweizerischen Handelsamtsblatt, Effmgerstrasse 3, 3000 Bern, bestellt werden.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

1172

Berichte, die von der Verwaltung herausgegeben wurden und beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei, 3003 Bern, oder bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale 3000 Bern, bezogen werden können: Bericht der Studienkommission für das Problem der ausländischen Arbeitskräfte

Fr. 5.--

Bericht der Fachkommission betreffend Ermittlung und Beurteilung der bäuerlichen Einkommenslage (Grüne Kommission) an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement Fr. 7.-- Lärmbekämpfung in der Schweiz

Fr. 6.--

Allgemeine Überprüfung der Bundessubventionen Bericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertengruppe (Kommission Stocker) Fr. 3.50 Die Altersfragen in der Schweiz

Fr. 7.--

Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für Fragen der Landesplanung Fr. 3.90 Bericht der Eidgenössischen Kommission für Nachwuchsfragen auf dem Gebiete der Geisteswissenschaften und der medizinischen Berufe sowie des Lehrerbernfes auf der Mittelschulstufe Fr. 5.50 Bericht der Expertenkommission für die Förderung des Sparens

Fr. 3.50

Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für Fragen des Ausbaus und der Koordinierung der medizinischen Ausbildung

Fr. 3.50

Schätzung der Einnahmen und Ausgaben des Bundes 1966-1974 Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission zur Bearbeitung der Grundlagen und Methoden einer langfristigen Finanzplanung im Bunde (Kommission Jöhr) Fr. 16.-- Das «Ostalpenbahnversprechen» Rechtsgutachten, dem Eidgenössischen Amt für Verkehr erstattet von Professor Wilhelm Oswald Fr. 10.-- 0052

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Wettbewerbsausschreibungen sowie Anzeigen

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1969

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.06.1969

Date Data Seite

1170-1172

Page Pagina Ref. No

10 044 360

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.