1076 Ablauf der Referendumsfrist 15. Januar 1970

Bundesbeschluss iiber voriibergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues # S T #

(Vom 10. Oktober 1969) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestiitzt auf die Artikel 31Ws, 32 und 64bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 19691', beschliesst: I. AHgemeine Bestimmungen Neuanpflanzung und Rebsorten

Art.l Die Neuanpflanzung von Reben ausserhalb der Rebbauzone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht fur Grundeigentiimer und Pachter, die noch keine Reben besitzen und die nicht mehr als 400m2 anpflanzen, um sie fur den Eigenbedarf zu bearbeiten.

2 Uber die Aufnahme eines Grundstiickes in die Rebbauzone entscheidet die Abteilung fiir Landwirtschaft nach Anhoren des Kantons.

3 Fiir die ab 1. Marz 1959 in die Rebbauzone aufgenommenen Grundstiicke bedarf die SortenwaM einer Bewilligung der Abteilung fiir Landwirtschaft des Eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements, die nach Anhoren des Kantons entscheidet. Diese Bewilligung wird nur fur empfohlene, reblauswiderstandsf ahige, als virusfrei bezeichnete Rebsorten erteilt, die im kantonalen Sortenverzeichnis aufgefiihrt sind.

1

II. Bundesbeitrage

Art. 2 Der Bund unterstiitzt die Neuanpflanzung und Erneuerung innerhalb der Rebbauzone mit empfohlenen, reblauswiderstandsf ahigen, als virusfrei bezeichneten Reben, die im kantonalen Sorten1

*> BB1 1969 I 241

1077 Verzeichnis aufgeführt sind, mit Beiträgen an die Kantone für die von ihnen nachweisbar gemachten Aufwendungen.

2 Der Bundesbeitrag beträgt in Prozent der gemäss Absatz 3 und 4 anrechenbaren Aufwendungen der Kantone : 50 Prozent bei den finanzstarken, 60 Prozent bei den finanziell mittelstarken und 70 Prozent bei den finanzschwachen Kantonen.

3 Die anrechenbaren Kosten betragen höchstens : Bei Neuanpflanzung und Erneuerung Fr. pro m1

Für Parzellen

a.

b.

c.

d.

mit einer Neigung bis 15Prozent 0.50 mit einer Neigung von über 15-30 Prozent l. -- mit einer Neigung von über 30 Prozent 2.50 auf ausgesprochenen Terrassen 2.50 4 Sofern die Neuanpflanzung oder die Erneuerung im Sinne von Absatz l in Zusammenhang mit einer Güterzusammenlegung, Arrondierung oder gemeinsamen Bewirtschaftung erfolgt, betragen die anrechenbaren Kosten höchstens : Fui Parzellen

Fr. pro m'

a. mit einer Neigung bis 30 Prozent l. 50 b. mit einer Neigung von über 30 Prozent und auf ausgesprochenen Terrassen 3.75 6 Die mit der Unterstützung des Bundes angepflanzten oder erneuerten Rebberge müssen - höhere Gewalt vorbehalten - während einer vom Kanton festzusetzenden Frist von mindestens fünfzehn Jahren erhalten werden. Sofern der Eigentümer oder der Pächter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Kanton den Bundesbeitrag zurückzuerstatten.

III. Weitere Bestimmungen

Art. 3 Jedermann ist verpflichtet, den Kontrollorganen des Bundes zutritt zu den oder der Kantone Einsichtnahme in alle zweckdienlichen Belege zu Grundstü(;kOT gewähren sowie den Zutritt zu allen dem Rebbau dienenden Grundstücken zu gestatten. Die Polizei der Kantone und Gemeinden hat die Kontrollorgane in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.

Art. 4 1 Der Bundesrat kann die Ausrichtung der in diesem Beschluss Bedingungen vorgesehenen Beiträge von weiteren Bedingungen und Auflagen unü Auflasen abhängig machen.

1078 2

Die Bundesbeiträge gema ss Artikel 2 werden nicht ausgerichtet, solange ein Kanton diesen Beschluss nicht oder mangelhaft vollzieht.

Art. 5 Deckung der Ausgaben

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Ausgaben werden durch Entnahmen aus der gemäss Artikel 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 195l1) gebildeten Rückstellung «Rebbaufonds» gedeckt.

Art. 6

1 BeitragsverfahFür die Ausrichtung der Bundesbeiträge gelten sinngemäss 1 erstaTMTM* "*" Artikel 102 Absatz 3,103 und 104 des Landwirtschaftsgesetzes.

2 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Straf bestimmungen zurückzuerstatten.

Art.7 Rodun gspfiicht

Straf bestimmun gen

Die in Missachtung des Artikels l gepflanzten Reben müssen vom Eigentümer des Grundstückes, gegebenenfalls vom Pächter, ohne Rücksicht auf die Straf bestimmungen gemäss Artikel 8, innerhalb von zwölf Monaten, von der Aufforderung der zuständigen kantonalen Behörden an gerechnet, entfernt werden. Der Lauf der Frist von zwölf Monaten kann durch ein Gesuchsverfahren um Aufnahme in die Rebbauzone nicht gehemmt werden. Nach Ablauf dieser Frist lässt die kantonale Behörde die Reben auf Kosten des Fehlbaren entfernen.

Art.8 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich Reben pflanzt, wird bei Anpflanzung in der Rebbauzone mit Busse von 0.20 Franken bis l Franken je m2, bei Anpflanzung ausserhalb der Rebbauzone von 2 Franken bis 5 Franken je m 2 der angepflanzten Fläche bestraft. Die Bussenansätze können durch die zuständige kantonale Behörde ermässigt werden, wenn der Fehlbare der Rodungspflicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommt.

2 Wer vorsätzlich die Einsichtnahme in zweckdienliche Belege oder den Zutritt zu den dem Rebbau dienenden Grundstücken verweigert, in einem Beitragsgesuch unwahre oder täuschende Angaben macht oder Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird, sofern keine schwerere strafbare Handlung vorliegt, mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft. Handelt der Fehlbare fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 300 Franken.

3 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.

') AS 1953 1073

1079 IV. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art.9 Soweit der Vollzug dieses Beschlusses nicht den Kantonen obliegt oder bereits geordnet ist, ist der Bundesrat damit beauftragt.

Die erforderlichen kantonalen Ausfuhrungsbestirnmungen unterliegen der Genehmigung des Eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements.

Art. 10 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1970 in Kraft; er gilt bis zum 31. Dezember l979.

2 Artikel 45 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 19511) ist wahrend der Geltungsdauer dieses Beschlusses ausser Kraft ge~ setzt.

3 Die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1958 2) betreffend voriibergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues bleiben anwendbar auf alle wahrend ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen. Der gegenwartige Beschluss ist anwendbar, wenn erfiir den Betroffenen giinstiger ist.

Art. 11 Dieser Beschluss ist gemass Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung iiber Bundesgesetze und Bundesbeschliisse zu veroffentlichen.

Also beschlossen vom Nationalrat.

Bern, den 10. Oktober 1969 Der President: M.Aebischer Der Protokollfiihrer: Koehler

Also beschlossen vom Standerat.

Bern, den 10. Oktober 1969 Der Prasident: C.Clavadetscher Der Protokollfuhrer: Sauvant *> AS 1953 1073 2 > AS 1959 139, 1968 169

Vollzug

Inkrafttteten

Veroffemlichung

1080 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den l O.Oktober 1969 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler : Huber

Datum der Veröffentlichung: 17. Oktober 1969 Ablauf der Referendumsfrist: 15.Januar 1970 0558

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues (Vom 10.

Oktober 1969)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1969

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.10.1969

Date Data Seite

1076-1080

Page Pagina Ref. No

10 044 480

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.